SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 2 A 356/11 3 K 688/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Polizeiobermeister prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Kläger - - Antragsteller - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Chemnitz-Erzgebirge Hartmannstraße 24, Chemnitz - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Versetzung in den Ruhestand hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Verwaltungsgericht Moehl am 21. März 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 31. März K 688/09 - wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf ,06 festgesetzt. Gründe 1 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen die vom Beklagten verfügte vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (vgl. 52, 54 i. V. m. 150 SächsBG a. F.) abgewiesen und die Berufung gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der hiergegen gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils gestellt wurde (zu 1.) und dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gewährt werden kann (zu 2.). Darüber hinaus ist der Antrag auch deshalb unzulässig, weil es an der ordnungsgemäßen Darlegung eines Zulassungsgrunds fehlt (zu 3.) Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des bei den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 18. April 2011 zugestellt worden. Damit endete die Monatsfrist des 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, innerhalb derer in den Fällen, in denen die Berufung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts - wie hier - nicht zugelassen wird, die Zulassung der Berufung zu beantragen ist, am 18. Mai Der Zulassungsantrag des Klägers ging jedoch erst am 20. Mai 2011 beim

3 3 Verwaltungsgericht ein ( vgl. 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO). Hierauf ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben des Senats vom 26. Mai und 22. Juni 2011 hingewiesen worden Dem Kläger kann nicht die von ihm beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt werden. Er hat nicht glaubhaft gemacht, die Frist unverschuldet nicht eingehalten zu haben (vgl. 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Fristversäumung beruht vielmehr auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das sich der Kläger wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (vgl. 173 VwGO i. V. m. 85 Abs. 2 ZPO). 5 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in seinem am 11. Juli 2011 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, er sei vom Kläger beauftragt worden, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz Berufung einzulegen. Die Vollmacht habe unter der Bedingung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung gestanden. Daraufhin habe er unter dem 12. Mai 2011 bei der Rechtsschutzversicherung Kostenschutz für den Antrag auf Zulassung der Berufung und die Durchführung der Berufung beantragt; gleichzeitig habe er darauf hingewiesen, dass der Antrag bis zum 18. Mai 2011 bei Gericht eingehen müsse. Mit an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtetem Schreiben vom 27. Mai 2011 erteilte die Rechtsschutzversicherung des Klägers Kostenzusage für die Berufung. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Wiedereinsetzung. 6 Nach 60 Abs. 1 VwGO ist einem Beteiligten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (vgl. 60 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz VwGO). Innerhalb dieser Frist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (vgl. 60 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwGO). 7 Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Antrag auf Zulassung der Berufung am 20. Mai 2011, mithin zwei Tage nach Ablauf der Antragsfrist am 18.

4 4 Mai 2011, beim Verwaltungsgericht gestellt. Eine Wiedereinsetzung nach 60 Abs. 1 und 2 VwGO setzt indes voraus, dass ein unverschuldetes Hindernis notwendigerweise zur Versäumung der Frist geführt hat, hierfür also die eigentliche Ursache war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. September 1998, Buchholz VwGO Nr. 280 m. w. N.; Beschl. v. 25. Juni B , juris Rn. 2). Daran fehlt es hier. 8 Das vom Kläger geltend gemachte unverschuldete Hindernis, die fehlende Kostenschutzzusage der Rechtsschutzversicherung, von der die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach dem Willen des Klägers abhängig sein sollte, ist für die Versäumung der Antragsfrist nicht ursächlich geworden. Dieses Hindernis entfiel erst mit dem Eingang der Zusage im Schreiben der Versicherung vom 27. Mai 2011 beim Prozessbevollmächtigten des Klägers. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Prozessbevollmächtigte den Antrag auf Zulassung der Berufung aber bereits mit Schriftsatz vom 18. Mai 2011, der am 20. Mai 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, eingereicht. Damit war nicht die fehlende Kostenschutzzusage, sondern das Verstreichenlassen der Antragsfrist des 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers die eigentliche Ursache für die Fristversäumung. 9 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Antragsfrist darüber hinaus schuldhaft versäumt, weil ein unverschuldeter Hindernisgrund i. S. v. 60 Abs. 1 VwGO nicht vorliegt. Ein solcher besteht insbesondere nicht wegen der bis zum Fristablauf ausgebliebenen Kostenschutzzusage der Rechtsschutzversicherung. Deren Fehlen hatte, für sich genommen, keine Auswirkungen auf die dem Kläger als durch das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts beschwertem Beteiligten nach 124a Abs. 4 VwGO eröffnete Rechtsschutzmöglichkeit, der - fristgemäßen - Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Von daher besteht kein Anlass, die Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß 60 Abs. 1 VwGO in den Fällen der Mittellosigkeit eines Beteiligten allgemein auf Sachverhalte wie den vorliegenden zu übertragen, in denen eine gesetzliche Frist versäumt und damit eine befristete Prozesshandlung deshalb unterlassen wird, weil eine Rechtsschutzversicherung die Kostenschutzzusage nicht rechtzeitig erteilt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass einem Verfahrensbeteiligten, der nicht in der Lage

5 5 ist, die Kosten des von ihm beabsichtigten Rechtsmittelverfahrens aufzubringen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn er innerhalb offener Frist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat und Prozesskostenhilfe bewilligt wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 60 Rn. 15). Darum geht es hier aber nicht. Der Kläger hat weder innerhalb der Frist des 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO noch zu einem späteren Zeitpunkt einen Prozesskostenhilfeantrag für das vorliegende Verfahren gestellt. Vielmehr hat er den (verspäteten) Antrag auf Zulassung der Berufung wie auch die (fristgemäße) Begründung dieses Antrags ohne einen Hinweis auf etwaige fehlende wirtschaftliche Mittel zur Prozessführung bei Gericht eingereicht. 10 Nachdem der Kläger, weil er das Rechtsmittel nicht ohne Kostenschutz durch seine Rechtsschutzversicherung durchführen wollte, seinen Prozessbevollmächtigten damit beauftragt hatte, Kostenschutz einzuholen und das Rechtsmittel einzulegen, sobald dieser vorlag, oblag es dem Prozessbevollmächtigten, die Antragsfrist im Auge zu behalten. Dass er in seinem Schreiben an die Rechtsschutzversicherung vom 12. Mai 2011 auf die am 18. Mai 2011 endende Rechtsmittelfrist hingewiesen hat, entlastet ihn nicht. Als das Ende der Frist näher rückte, ohne dass sich die Versicherung zur Anfrage geäußert hatte, hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers - gegebenenfalls auch telefonisch - Rücksprache halten müssen. Dafür, dass eine Nachfrage, etwa aufgrund der Kürze der Zeit, von vornherein aussichtslos gewesen wäre, ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil enthält das Schreiben der Rechtsschutzversicherung vom 27. Mai 2011 den Tipp, die Rechtsfälle einfach telefonisch zu melden ; die Angelegenheit könne dann sofort mit einem kompetenten Mitarbeiter besprochen und aufwendige Korrespondenz vermieden werden. All dies ist jedoch nicht geschehen, sondern der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Frist des 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO tatenlos verstreichen lassen Unabhängig davon ist der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung deshalb unzulässig, weil die Begründung des Zulassungsantrags den Anforderungen des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt. Danach sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe dazulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dementsprechend ist gemäß 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des 124 Abs. 2 VwGO dargelegt

6 6 12 ist und vorliegt. Dazu gehört, dass einer der Zulassungsgründe deutlich bezeichnet und außerdem auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogen erläutert wird, warum die Zulassung geboten ist (vgl. Kopp/Schenke a. a. O., 124a Rn. 48, 49). Daran fehlt es hier. Der Kläger trägt zur Begründung seines Zulassungsantrags vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts enthalte offensichtliche Fehler. Er habe lediglich zugestanden, dass er nicht mehr polizeivollzugsdienstfähig sei. Die Behauptung, dass er nicht mehr polizeidienstfähig sei, habe er sehr wohl angegriffen. Im Gutachten der Polizeiärztin werde bestätigt, dass körperlich leichte Tätigkeiten im Sinne eines Büroarbeitsplatzes möglich seien. Auch habe der Beklagte keine umfassenden Nachforschungen angestellt, um eine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn zu finden; entsprechende Anfragen seien inhaltlich falsch gewesen. Es werde bestritten, dass keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit im Bereich des Freistaats Sachsen bestehe. 13 Diese Ausführungen benennen schon keinen der Zulassungsgründe des 124 Abs. 2 VwGO konkret. Selbst wenn man den Vortrag sinngemäß dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuordnen würde, ist dem Darlegungserfordernis des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt worden. Es fehlt an einer substantiierten Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet werden würde (vgl. Kopp/Schenke a. a. O., 124a Rn. 49). Stattdessen beschränkt sich der Kläger im Wesentlichen auf die bloße Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Vorbringen des Klägers aber eingehend beschäftigt. Es ist davon ausgegangen, dass der Kläger im Ergebnis des polizeiärztlichen Gutachtens nicht mehr polizeidienstfähig sei und eine etwaige Verwendung in einem anderen Amt deshalb ausscheide, weil trotz umfassender Nachforschungen des Beklagten, an denen zu zweifeln das Gericht keinen Anlass habe, keine andere Behörde in der Lage sei, den Kläger zu beschäftigen. Soweit der Kläger dem in der Antragsbegründung entgegenhält, für das Verwaltungsgericht habe sehr wohl Anlass bestanden, an der Behauptung des Beklagten zu zweifeln, hat er dies nicht näher begründet; dass er diese Behauptung, wie er vorträgt, bestritten habe, genügt nicht.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 GKG. Der Senat folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die sich die Beteiligten nicht gewandt haben. Der Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Moehl Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Pech Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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