Titel: Keine Mehrarbeitsvergütung bei fehlendem Freizeitausgleich wegen Krankheit und Ruhestand

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1 VG Bayreuth, Urteil v B 5 K Titel: Keine Mehrarbeitsvergütung bei fehlendem Freizeitausgleich wegen Krankheit und Ruhestand Normenketten: BayBG Art. 87 Abs. 2 S. 1 BayBesG Art. 61 Abs. 1 Leitsätze: Weil Mehrarbeitsvergütung ein Surrogat für den ausschließlich aus dienstlichen Gründen nicht möglichen Freizeitausgleich ist, kann sie nicht gewährt werden, wenn der Freizeitausgleich wegen lang anhaltender Erkrankung und Eintritt in den Ruhestand und damit aus persönlichen Gründen des Beamten nicht erfolgt (Art. 87 Abs. 2 S. 3 BayBG). (redaktioneller Leitsatz) Wurde in vergleichbaren Fällen anderen Beamten gleichwohl Mehrarbeitsvergütung gewährt, ergibt sich aus dieser rechtswidrigen Praxis kein Anspruch, zumal wenn die Praxis nach einer Beanstandung der Rechnungsprüfung beendet wurde. (redaktioneller Leitsatz) In der Ablehnung der Vergütung liegt keine Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung ( 7 Abs. 1 ivm 24 Nr. 1 AGG), wenn keine Indizien dafür ersichtlich sind, dass die Schwerbehinderung kausal für die Ablehnung der Mehrarbeitsvergütung war. (redaktioneller Leitsatz) Die Mehrarbeit ist nur vergütungsfähig, wenn sie ausdrücklich schriftlich angeordnet oder nachträglich genehmigt wurde. Die bloße Aufstellung eines Dienstplanes reicht hierfür nicht, auch wenn er zu Mehrarbeit führt. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Mehrarbeitsvergütung, Freizeitausgleich, Ruhestandsversetzung, Erkrankung, Schwerbehinderung Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung für geleistete Überstunden, für die kein Freizeitausgleich gewährt wurde. Die am... geborene Klägerin war bis zu ihrer Ruhestandsversetzung zum 31. März 2015 als Hauptsekretärin im Justizvollzugsdienst (Besoldungsgruppe A 8) in der Justizvollzugsanstalt (JVA)... tätig. Sie ist mit einem Grad der Behinderung von 80 schwerbehindert. Im Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung wies das Arbeitszeitkonto der Klägerin 95,5 Plusstunden auf. Im Jahr 2013 war die Klägerin an insgesamt 169 Tagen, im Jahr 2014 an 199 Tagen und im Jahr 2015 an 62 Tagen dienstunfähig erkrankt. Ab dem 6. August 2014 war sie bis zu ihrer Ruhestandsversetzung zum 31. März 2015 durchgehend erkrankt. Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 begehrte die Klägerin die Vergütung ihrer noch nicht abgegoltenen Überstunden. Die JVA lehnte dies mit Bescheid vom 20. Mai 2015 unter Hinweis auf Nr der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) ab, da ein Freizeitausgleich wegen persönlicher Gründe nicht möglich gewesen sei.

2 Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 13. August 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 21. August 2015, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.206,17 (Überstundenvergütung) zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Mehrarbeit der Klägerin sei mit 12,63 pro Stunde zu entlohnen. Während der aktiven Dienstzeit der Klägerin hätten ausschließlich dienstliche Gründe dem Freizeitausgleich entgegengestanden. Der Klägerin sei nicht anzulasten, dass sie aufgrund der beruflichen Beanspruchung dienstunfähig erkrankt sei. Hierfür dürfe sie nicht zusätzlich sanktioniert werden. In vergleichbaren Fällen habe der Beklagte Mehrarbeitsvergütung an Beamte bezahlt. Außerdem sei eine solche Benachteiligung hinsichtlich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) nicht haltbar. Für den Beklagten erwiderte die Regierung von Oberfranken mit Schriftsatz vom 26. April 2016 und beantragte, die Klage abzuweisen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstelle, dass es sich bei den angefallenen 95,5 Überstunden um Mehrarbeit i. S. d. Art. 87 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) handele, käme hierfür keine Vergütung in Betracht. Die Klägerin sei in den Jahren 2012 bis 2015 meist dienstunfähig erkrankt gewesen und habe sich in dieser Zeit zweier Wiedereingliederungsmaßnahmen unterzogen, die sich auf insgesamt sieben Monate erstreckt hätten. Im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 5. August 2014 habe die Klägerin deshalb nur an 28 Arbeitstagen regulären Dienst und an zehn Tagen Wochenendbeziehungsweise Feiertagsdienst geleistet. An 287 Tagen sei sie dienstunfähig erkrankt und an 20 Tagen in einer Reha-Maßnahme gewesen. Dennoch sei es der Klägerin möglich gewesen, im Jahr Tage und im Jahr 2013 ebenfalls 40 Tage Urlaub zu nehmen. Im Jahr 2013 sei an zwei Tagen zum Überstundenabbau dienstfrei gewährt worden. Seit dem 6. August 2014 bis zur Ruhestandsversetzung sei ein weiterer Überstundenabbau an der Erkrankung der Klägerin gescheitert. Zwingende dienstliche Gründe i. S. d. Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG lägen demnach nicht vor. Die Erkrankung der Klägerin stelle einen persönlichen, nicht aber einen dienstlichen Grund dar. Gleiches gelte für die Ruhestandsversetzung aufgrund ihrer Dienstunfähigkeit, auch wenn diese aus dienstlichen Gründen erfolgt sei. Dem stehe auch keine Ungleichbehandlung i. S. d. des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder nach Art. 3 des Grundgesetzes (GG) entgegen. Nr BayVwVBes gewährleiste eine einheitliche Verwaltungspraxis, die Klägerin könne sich nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen. Auch die staatliche Rechnungsprüfung habe in einem Prüfbericht vom 28. Februar 2014 festgestellt, dass die in Einzelfällen erfolgte Abrechnung von Mehrarbeit in der JVA... zu Unrecht erfolgt sei, woraufhin die JVA... ihre Praxis korrigiert habe. Für die Klägerin erwiderte ihre Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 6. Juni 2016 und trug ergänzend vor, dass eine Berufung des Beklagten auf Nr. 61 BayVwVBes treuwidrig sei. Die Klägerin sei bis 11. April 2013 dienstunfähig erkrankt gewesen. Vom 22. Juni 2013 bis 21. Juli 2013 habe sie sich in einer stationären Reha-Maßnahme befunden, danach sei eine Wiedereingliederungsmaßnahme ab dem 2. September 2013 geplant gewesen. Die Klägerin, deren Krankschreibung zum 1. September 2013 endete, habe hierzu ihren Wiedereingliederungsplan mit Schreiben vom 26. Juli 2013 an ihre Dienststelle gesandt. Der Dienstherr habe letztlich ohne Angabe von Gründen keine Wiedereingliederung durchgeführt. Dadurch sei der Klägerin die Wiedereingliederung sowie die anschließende Arbeitstätigkeit und damit auch die Möglichkeit des Überstundenabbaus durch den Beklagten verwehrt worden. Auch eine weitere Wiedereingliederung im Jahr 2014 habe sich schwierig gestaltet, die Klägerin habe auch hier mit Schreiben vom 25. April 2014 an eine fehlende Mitteilung über die geplante Wiedereingliederungsmaßnahme erinnert. Es bestehe inzwischen keine gefestigte Rechtsprechung mehr dahingehend, dass eine Mehrarbeitsvergütung nicht zu leisten sei, wenn der geplante Freizeitausgleich aufgrund einer Erkrankung nicht möglich war. Außerdem lägen wegen Ruhestandsversetzung der Klägerin wegen Dienstunfähigkeit zwingende dienstliche Gründe im Sinne des Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG vor. Ein entsprechender Vergütungsanspruch könne auch aus dem Grundsatz

3 von Treu und Glauben hergeleitet werden. In der Verweigerung der Vergütung liege auch ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, zumal die Klägerin schwerbehindert sei. Die Regierung von Oberfranken trug mit Schriftsatz vom 15. August 2016 ergänzend vor und bestritt ausdrücklich, dass es sich bei den von der Klägerin geleisteten Überstunden um angeordnete oder nachträglich genehmigte Mehrarbeit i. S. d. Art. 61 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) handele. Die Fehlzeiten der Klägerin hätten sich wie folgt dargestellt: - im Jahr Arbeitstage am Stück, - in den Jahren 2010/ Arbeitstage am Stück, Arbeitstage in Teilabschnitten, bis zum 15. Februar Arbeitstage, ab 12. April 2013 durchgehend erkrankt, bis 23. Mai 2014 erkrankt und ab 6. August 2014 durchgehend erkrankt bis zur Pensionierung mit Ablauf des 31. März Eine im Jahr 2012 absolvierte Wiedereingliederungsmaßnahme der Klägerin, die im Oktober 2012 endete, habe nicht zum vollen Erfolg geführt, eine wesentliche Besserung der psychiatrischen Verhaltensstörung der Klägerin sei nicht eingetreten. Ein weiterer Wiedereingliederungsversuch ab dem 26. Mai 2014 sei mit der dauerhaften Erkrankung der Klägerin ab dem 6. August 2014 gescheitert. Aus Sicht der medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Oberfranken sei von einer dauernden Unfähigkeit der Klägerin zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten ihrer bisherigen Tätigkeit und der Unmöglichkeit einer Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit auszugehen. Die JVA... habe der Klägerin im Jahr 2012 und 2013 an insgesamt 80 Tagen Urlaub und im Jahr 2013 an zwei Tagen dienstfrei zum Überstundenabbau gewährt. Der Abbau weiterer Überstunden sei allein daran gescheitert, dass die Klägerin ab dem 6. August 2014 dauerhaft erkrankt gewesen sei. Ein Verstoß gegen 1 AGG liege nicht vor, da die Schwerbehinderung der Klägerin hierfür nicht ausschlaggebend gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2016 erwiderte die Bevollmächtigte der Klägerin hierauf und wies darauf hin, dass die Klägerin bis zu ihrem Wechsel in die JVA... zum 1. September 2008 in Teilzeit mit 50% der Arbeitszeit gearbeitet habe. Für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. August 2011 habe sie ihren Arbeitszeitanteil auf 75% aufgestockt. Diese Teilzeittätigkeit sei allerdings bei der Schichteinteilung nicht berücksichtigt worden, so dass die Klägerin, die regelmäßig zu Vollschichten eingeteilt worden sei, schon bis zum Jahr 2010 über 200 Überstunden angesammelt habe. Die Klägerin habe sich im Herbst 2011 an den Anstaltsleiter der JVA... gewandt und um eine Wiedereingliederung gebeten. Diesem Wunsch sei aber nicht entsprochen worden. Die Klägerin habe zunächst mit Ablauf des Monats Juni 2011 in den Ruhestand versetzt werden sollen. Aufgrund der fehlenden Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sei die Ruhestandsversetzung aber mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2011 wieder aufgehoben worden. Die Zeit von Juli 2011 bis zur Aufhebung der Ruhestandsversetzung im November 2011 könne der Klägerin nicht als Arbeitsunfähigkeitszeit angelastet werden. Eine Frühpensionierung der Klägerin sei möglicherweise vermeidbar gewesen, wären berechtigte Belange der Klägerin frühzeitiger berücksichtigt worden. Im Übrigen ergebe sich aus einer Aufstellung der JVA... aus dem Januar 2014, dass die Klägerin zum 7. Januar ,5 Überstunden gehabt habe; der Beklagte habe diesen Überstundenstand damit anerkannt. Die Bevollmächtigte der Klägerin erklärte mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Für den Beklagten erklärte die Regierung von Oberfranken mit Schreiben vom gleichen Tag das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Zugleich wies die Regierung daraufhin, dass mit der Aufstellung der Überstunden der Klägerin zum 7. Januar 2014 keine Aussage dahingehend verbunden sei, wie diese Stunden entstanden und angesammelt worden seien oder wie sie zu qualifizieren und künftig zu behandeln wären. Auch hinsichtlich ihrer Vergütungsfähigkeit ergebe sich aus dieser Aufstellung nichts.

4 Ergänzend wird nach 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Mehrarbeitsvergütung für 95,5 Mehrarbeitsstunden, der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). a) Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 BayBG sind Beamte und Beamtinnen verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Für diese Verpflichtung werden Beamte gemäß Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG nur entschädigt, wenn sie durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden. Bezüglich der Art der Entschädigung sieht dabei Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG vor, dass innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren ist. Nur wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, können Beamte an ihrer Stelle nach Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG eine Vergütung erhalten. Die Mehrarbeitsvergütung ist damit ein Surrogat für den ausschließlich aus dienstlichen Gründen nicht möglichen Freizeitausgleich. b) Vorliegend stellt aber die Tatsache, dass es der Klägerin infolge ihrer Dienstunfähigkeit und anschließenden Ruhestandsversetzung nicht möglich war, den ihr zustehenden Freizeitausgleich zu nehmen, keinen zwingenden dienstlichen Grund im Sinne des Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG dar. Zwingende dienstliche Gründe sind nur solche Gründe, die in der Sphäre des Dienstherrn liegen und nicht der Sphäre des Beamten zuzurechnen sind. Demgegenüber erfüllen in der Person des Beamten liegende Gründe, insbesondere eine Erkrankung, die die fristgerechte Dienstbefreiung hindern, die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht (BVerwG, B. v B 45/85 - Buchholz BBG Nr. 26; BayVGH, B. v ZB juris; NdsOVG, B. v LA 186/12 - ZBR 2013, 265; VG München, U. v M 5 K juris Rn. 18). Auch in Nr Satz 4 BayVwVBes wird dies dahingehend konkretisiert, dass eine Mehrarbeitsvergütung nicht geleistet werden kann, wenn ein geplanter Freizeitausgleich aufgrund persönlicher Gründe - worunter ausdrücklich sowohl eine plötzlich aufgetretene Krankheit als auch die Pensionierung zu fassen sind - nicht möglich war. Hier lagen ausschließlich persönliche Gründe für die Unmöglichkeit des Freizeitausgleichs vor. Auf die Ursache für Fehlzeiten der Klägerin im Jahr 2011 kommt es nicht entscheidend an. Denn schon in der Zeit vom 1. September 2012 bis zum 5. August 2014 leistete die Klägerin lediglich an 28 Arbeitstagen regulären Dienst und an 10 Arbeitstagen Wochenend- bzw. Feiertagsdienst. Dagegen war sie an 287 Tagen erkrankt und an weiteren 20 Tagen in einer Reha-Maßnahme. Ab dem 6. August 2014 war sie bis zu ihrer Ruhestandsversetzung zum 31. März 2015 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Dass der in erster Linie zu beanspruchende Freizeitausgleich aus anderen Gründen als der Erkrankung gescheitert wäre, ist nicht ersichtlich und auch von den Beteiligten nicht vorgetragen. Dagegen spricht schon, dass es der Klägerin in den Jahren 2012 und 2013 möglich war, jeweils 40 Tage Erholungsurlaub zu nehmen. c) In der Ablehnung einer Mehrarbeitsvergütung liegt weder ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Sachliche Gründe rechtfertigen es, die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung auf diejenigen Beamten zu beschränken, die sich tatsächlich im Dienst befinden. Bei der Mehrarbeitsvergütung handelt es sich nicht um eine Vergütung von Überstunden. Eine Abrechnung nach Arbeitsstunden, auch wenn sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus anfallen, wird nicht von der Leitvorstellung umfasst, wonach die Besoldung die vom Staat festgesetzte Gegenleistung dafür ist, dass sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt. Danach stehen Besoldung und Dienstleistung nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis. Vielmehr ist der Beamte prinzipiell verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unentgeltlich

5 über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu erbringen. Auch diese Mehrleistung ist grundsätzlich mit den Dienstbezügen abgegolten. Vor diesem Hintergrund dient die Mehrarbeitsvergütung dazu, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass aus zwingenden dienstlichen Gründen - und nur aus diesen - die grundsätzlich vorgesehene Dienstbefreiung nicht erteilt werden kann. Die Mehrarbeitsvergütung tritt mit anderen Worten an die Stelle der primär geschuldeten Dienstbefreiung und nicht an die Stelle der geleisteten Mehrarbeit als solcher. Es besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Möglichkeit, vom Dienst befreit zu werden, und dem Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Der vorgenannte Zusammenhang ist unterbrochen, wenn der Beamte ohnehin keinen Dienst leistet. Da er naturgemäß keine Dienstbefreiung beanspruchen kann, besteht zugleich kein Anspruch auf das Surrogat in Form von Mehrarbeitsvergütung. Der Beamte befindet sich insofern in keiner anderen Lage als ein Beamter, der während seiner dienstfreien Tage oder aber während einer gewährten Dienstbefreiung erkrankt. Auch in diesen Fällen wird - ohne dass dies zu beanstanden wäre - kein weiterer Freizeitausgleich gewährt. Denn der Dienstherr, der den Beamten auch bei Dienstunfähigkeit fortwährend alimentiert und bereits damit besondere Rücksicht nimmt, ist nicht verpflichtet, jeden weiteren mit der Dienstunfähigkeit verbundenen, in der Sphäre des Beamten wurzelnden Nachteil auszugleichen (VG München, U. v M 5 K juris Rn. 21 ff.). d) Dem kann daher auch nicht entgegengehalten werden, die Ruhestandsversetzung der Klägerin sei aus dienstlichen Gründen erfolgt und diese stellten zwingende dienstliche Gründe i. S. v. Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG dar (so aber VG Würzburg, U. v W 1 K juris Rn. 29). Denn das Stufenverhältnis zwischen Freizeitausgleich und Mehrarbeitsvergütung rechtfertigt es, darauf abzustellen, ob in der Person des Beamten Gründe vorlagen, die den Freizeitausgleich verhindert haben (BayVGH, B. v ZB juris Rn. 9 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf VG Würzburg, U. v , a. a. O.). Dementsprechend kann auch die von der Klägerin vorgetragene verzögerte Wiedereingliederung zu keiner anderen Bewertung führen. e) Dass in vergleichbaren Einzelfällen bei der JVA... dennoch eine Mehrarbeitsvergütung bezahlt wurde, führt nicht dazu, dass auch die Klägerin aus Gründen der Gleichbehandlung hierauf einen Anspruch hätte. Die rechtswidrige Praxis wurde vom Beklagten aufgrund der Beanstandung durch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt beendet. Eine Gleichheit im Unrecht kann die Klägerin nicht für sich beanspruchen. f) Ebenso liegt hier keine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Schwerbehinderung i. S. d. 7 Abs. 1 i. V. m. 24 Nr. 1 AGG vor. Dass die Klägerin mit der Schwerbehinderung ein Merkmal im Sinne des 1 AGG aufweist, indiziert noch nicht, dass der Nachteil, den sie durch die Ablehnung der Mehrarbeitsvergütung erleidet, kausal auf dieses Merkmal zurückzuführen wäre (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage, 7 AGG, Rn. 5). Aus dem Vortrag der Beteiligten und der vorgelegten Behördenakte sind aber keinerlei Indizien dafür ersichtlich, dass die Schwerbehinderung kausal für die Ablehnung der Mehrarbeitsvergütung gewesen sein könnte. g) Auch ist die in Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG genannte Jahresfrist nicht so zu verstehen, dass der Dienstherr nach deren Ablauf gehalten ist, eine Vergütung zu zahlen. Durch den Fristablauf wird vielmehr die Sperre beseitigt, welche die Zahlung einer Vergütung verbietet, Nr Satz 2 und 3 BayVwVBes. Demzufolge hätte die Klägerin auch nach dem Ablauf des Jahres, in dem die Mehrarbeit angefallen war, noch in Freizeitausgleich gehen können, wäre sie nicht dienstunfähig gewesen. 2. Eine Mehrarbeitsvergütung kommt hier außerdem nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG und Art. 61 Abs. 1 Satz 1 BayBesG nicht in Betracht, da es sich bei den Überstunden der Klägerin nicht um angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit gehandelt hat. Die Anordnung von Mehrarbeit beziehungsweise ihre nachträgliche Genehmigung müsste schriftlich erteilt worden sein, Nr Satz 1 BayVwVBes. Aus dem Erfordernis einer der Rechtsklarheit dienenden schriftlichen Anordnung der Mehrarbeit wird gefolgert, dass die schriftliche Anordnung ausdrücklich ergehen muss, d. h. dass Mehrarbeit nur dann vergütungspflichtig und damit auch vergütungsfähig ist, wenn sie ausdrücklich als solche, also als Mehrarbeit, angeordnet wird (VGH BW, B. v S 2759/95 - juris Rn. 8; VG München, U. v M 5 K juris Rn. 17). Zudem handelt es sich bei der Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit um einen

6 Verwaltungsakt, der sich auf konkrete, zeitlich abgrenzbare Mehrarbeitstatbestände beziehen und von einem entsprechenden Willen des Dienstherrn getragen sein muss (VG München, U. v M 5 K juris Rn. 19). Beides sind Ermessensentscheidungen, die unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände zu treffen sind. Der Dienstherr muss dabei prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll (VG München, U. v M 5 K juris Rn. 20). Eine derartige einzelfallbezogene Entscheidung hat der Beklagte nicht getroffen, da er keinen konkret bestimmbaren Willen äußerte, dass die Klägerin Mehrarbeit leisten solle. Insbesondere genügt für die Anordnung von Mehrarbeit nicht schon die bloße Aufstellung eines Dienstplanes, selbst wenn dieser wie bei der Klägerin zwingend zu einer Überschreitung der von ihr in Teilzeit zu erbringenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit und damit zu Mehrarbeit führen musste (BVerwG, U. v C 35/02 - juris). 2. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Nach 124 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, Bayreuth oder Postfachanschrift: Postfach , Bayreuth, schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in den 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

7 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.206,17 festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, Bayreuth, oder Postfachanschrift: Postfach , Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, eingeht.

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