Reisebeihilfe für Bundespolizeibeamten bei Benutzung einer Bahncard

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1 VG Bayreuth, Urteil v B 5 K Titel: Reisebeihilfe für Bundespolizeibeamten bei Benutzung einer Bahncard Normenketten: BRKG 15 TGV 5 Leitsätze: Ein Beamter kann keine gesonderten Fahrtkosten für Dienstreisen geltend machen, wenn er vor einer Abordnung bereits im Besitz einer privat beschafften BahnCard 100 ist, die er ohne finanziellen Mehraufwand auch für dienstliche Fahrten verwenden kann. Er ist in diesem Fall verpflichtet, die Karte auch für dienstliche Zwecke einzusetzen und hat gegen den Dienstherrn weder einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung auf abstrakter Basis noch - mangels entstandenen Mehraufwands - auf Beteiligung an den Kosten seiner schon früher privat beschafften privaten BahnCard (s.auch BVerwGE 34, 312). (redaktioneller Leitsatz) Hat ein Beamter eine Bahncard erworben, um sie während einer Abordnung auch für Familienheimfahrten vom Dienstort an den Wohnort zu nutzen, steht ihm eine Reisebeihilfe zu. (redaktioneller Leitsatz) Die Beschränkung auf eine Familienheimfahrt pro Monat in 5 I TGV dient lediglich der Deckelung der finanziellen Auswirkungen auf den Dienstherren, bezweckt aber nicht, die tatsächliche Zahl der - stets durch die Abordnung verursachten - Familienheimfahrten des Beamten zu beschränken. (redaktioneller Leitsatz) Bei der Erstattung der Kosten einer BahnCard 100 anstelle einer BahnCard 50 kann ebenso ein fiktiver Kostenaufwand zugrunde gelegt werden. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Reisebeihilfe, Abordnung, Dienstreise, Familienheimfahrten, BahnCard, fiktive Reisekosten, Trennungsgeld, Bundespolizei Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 2. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2015 wird insoweit aufgehoben, als darin die Gewährung einer Reisebeihilfe für die Familienheimfahrt des Klägers vom 23. bis 25. Januar 2015 abgelehnt wird. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die fiktiven Kosten einer privaten BahnCard 50 von 255,00 sowie die fiktiven Fahrtkosten für die Familienheimfahrt vom 23. bis 25. Januar 2015 unter Verwendung einer privaten BahnCard 50 in Höhe von 142,00 zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist als Bundespolizist Beamter der Beklagten. Er wird seit dem 2. September 2013 für drei Jahre an der Bundespolizeiakademie für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ausgebildet. Während dieser Ausbildung befindet sich der Kläger überwiegend außerhalb seines Wohnortes..., von Januar bis einschließlich April 2015 war er nach... abgeordnet.

2 Am 12. Januar 2015 bat der Kläger telefonisch bei der Abrechnungsstelle... der Bundespolizei um Auskunft, ob und in welchem Umfang die Bundespolizei sich an den Kosten einer BahnCard 100 der Deutschen Bahn beteiligen würde, die er für wöchentliche Familienheimfahrten vom Dienstort an den Wohnort beschaffen wolle. Mit Schreiben vom gleichen Tag beantwortete die Abrechnungsstelle... die Anfrage des Klägers dahingehend, dass bei der Kostenerstattung für eine BahnCard zu prüfen sei, ob deren Erwerb zu wirtschaftlicheren und damit günstigeren Erstattungsbeträgen führen würde. Dazu sei eine Prognose der voraussichtlich entstehenden Kosten anzustellen, in der die Beschaffungskosten der BahnCard zu berücksichtigen seien. Eine nicht aus dienstlichen Gründen sondern privat beschaffte BahnCard könne auf Antrag nur erstattet werden, wenn sie sich voll amortisiert habe, eine anteilige Erstattung sei nicht möglich. Eine Amortisation liege vor, sobald die Fahrpreisersparnis der entsprechenden Fahrten den Kaufpreis der BahnCard erreiche. Bei Kosten einer BahnCard Klasse von 4.090,00 jährlich bzw. 379,00 monatlich sei bei einem Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung für eine monatliche Heimfahrt nicht von einer Amortisation auszugehen, eine Erstattung scheide daher aus. Der Kläger erwarb daraufhin eine BahnCard 100 für 4.090,00 mit einem Geltungszeitraum vom 14. Januar 2015 bis 13. Januar 2016 (vgl. Bl. 7 der Behördenakte). Mit Datum vom 2. April 2015 rechnete die Beklagte dem Kläger gegenüber das ihm zustehende Trennungsgeld für den Monat Januar 2015 ab und setzte eine Trennungsgeldvergütung von insgesamt 190,75 fest. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass dem Kläger aufgrund seiner privat beschafften BahnCard 100 für die in seinem Antrag angegebene Familienheimfahrt vom 23. bis 25. Januar 2015 zu einem (fiktiven) Fahrpreis von 142,00 keine Reisebeihilfe bezahlt werden könne. Der Kläger erhob gegen die Trennungsgeldabrechnung vom 2. April 2015 mit Schreiben vom 30. April 2015 Widerspruch, soweit darin für die Familienheimfahrt vom 23. bis 25. Januar 2015 keine Reisebeihilfe gewährt wurde. Zur Begründung nahm er Bezug auf ein Urteil des VG Darmstadt vom 20. Dezember 2012 (Az. 5 E 1804/04) und wies darauf hin, dass in anderen - klageabweisenden - gerichtlichen Entscheidungen eine andere Konstellation zugrunde gelegen habe. In diesen Fällen sei es darum gegangen, dass ein Beamter mit privat beschaffter BahnCard 100 bei Dienstreisen keine Reisekosten geltend machen könne, weil ihm insoweit kein Mehraufwand entstanden sei, den der Dienstherr zu ersetzen hätte. In seinem Fall gehe es aber um einen Anspruch auf Reisebeihilfe für Familienheimfahrten nach 5 der Trennungsgeldverordnung (TGV). Hier gehe es nicht um den Ersatz von entstandenen Aufwendungen. Vielmehr gewähre der Dienstherr aus Fürsorgegründen eine Zuwendung zu - stets privat veranlassten - Familienheimfahrten. Der Kläger habe die BahnCard 100 ausschließlich wegen der Familienheimfahrten erworben. Zwar fielen bei ihm deutlich mehr als die nach der TGV anzuerkennenden Familienheimfahrten an, doch entfielen bei der BahnCard 100 auch Kostenanteile auf die nach der TGV anerkennungsfähigen Fahrten. Hätte sich der Kläger eine BahnCard 50 beschafft, so wäre jeweils eine Heimfahrt pro Monat reisebeihilfefähig. Eine Verweigerung der Bezuschussung der BahnCard 100 verstoße gegen den Gleichheitssatz. Aus einer Entscheidung des VG Köln vom 15. April 2009 (Az. 27 K 4740/08) ergebe sich zudem, dass andere Dienststellen des Bundes in vergleichbaren Fällen anteilige Reisebeihilfen in Höhe der fiktiven Fahrtkosten mit einer BahnCard 50 gewährten. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück Bei der Bemessung der Reisebeihilfe könnten die Kosten einer BahnCard auf Antrag erstattet werden, wenn sie sich vollständig amortisiert habe, eine anteilige Erstattung sei ausgeschlossen. Eine BahnCard sei aus dienstlichen Gründen beschafft und erstattungsfähig, wenn ihre Wirtschaftlichkeit aufgrund einer Prognose der zu erwartenden Dienstreisen und Familienheimfahrten festgestellt worden sei. Für den Zeitraum Januar bis April 2015 habe die Prognose für den Kläger aber ergeben, dass eine BahnCard 50 wirtschaftlich sei. Eine solche könne dem Kläger auf Antrag erstattet werden. Die vom Kläger privat beschaffte BahnCard 100 sei mit einem Beschaffungspreis von 6.890,00 anzusetzen. Um eine Erstattung im Prognosemodell zu ermöglichen, sei es erforderlich, dass die mit dem Einsatz der BahnCard erreichten Einsparungen fast das Doppelte ihres Kaufpreises, nämlich ,00 erreicht würden. Dies sei auch ohne Berücksichtigung von Urlaubs- und Krankheitszeiten innerhalb der Gültigkeitsdauer der BahnCard 100 des Klägers vom 14. Januar 2015 bis 13. Januar 2016 nicht zu erwarten. Der Kläger habe sich zudem zuvor über die

3 Erstattungsmöglichkeiten für eine privat beschaffte BahnCard 100 informiert, er habe die Entscheidung zum Erwerb der BahnCard daher in Kenntnis der mangelnden Erstattungsfähigkeit getroffen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 18. Mai 2015 per Post an den Kläger versandt. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15. Juni 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag ließ der Kläger Klage erheben und mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2015 beantragen, den Bescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 2. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2015 insofern aufzuheben, als dem Kläger eine Reisebeihilfe aus Familienheimfahrten nicht gewährt wird, und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die fiktiven Kosten einer BahnCard 50 in Höhe von 299,00 sowie die Fahrtkosten für die Familienheimfahrt am Januar 2015 in Höhe der unter Verwendung einer BahnCard 50 entstandenen fiktiven Fahrtkosten in Höhe von 142,00 zu erstatten. Zur Begründung ließ der Kläger ausführen, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Reisebeihilfe nach 5 Abs. 1 TGV lägen unstreitig vor, außerdem seien hier auch die Voraussetzungen des 5 Abs. 4 TGV gegeben. Grundsätzlich könne ein Beamter zwar keine gesonderten Fahrtkosten für Dienstreisen geltend machen, wenn er im Besitz einer privat beschafften BahnCard sei, die ohne Mehraufwand auch für dienstliche Zwecke verwendet werden könne. Dies beruhe aber auf der Annahme, die BahnCard sei aus rein privaten Gründen beschafft, so dass ein dienstlich veranlasster Aufwand für die Anschaffung der Karte nicht vorliege. Der Kläger habe die BahnCard aber erst Anfang 2015 erworben, weil er über die nach der TGV zu erstattende monatliche Familienheimfahrt hinaus deutlich mehr Familienheimfahrten tätigen wollte. Die Karte sei sowohl zu dienstlichen als auch zu dienstlich veranlassten privaten Zwecken angeschafft worden. Zwar sei es schwierig, den dienstlichen Aufwand im Falle einer BahnCard 100 zu beziffern. Dies allein lasse die Erstattungsfähigkeit aber nicht ausscheiden. Das Ausmaß der Verwendung der Karte für dienstliche Zwecke sei so groß, dass dem Kläger nach der Berechnung der Beklagten die Anschaffung einer BahnCard 50 zu erstatten wäre. Es sei nicht ersichtlich, weshalb bei der Erstattung der Kosten einer BahnCard 100 anstelle einer BahnCard 50 nicht ebenso ein fiktiver Kostenaufwand zugrunde gelegt werden könne. Die Durchführung fiktiver Vergleichsberechnungen sei wesentlicher Bestandteil des Reisekostenrechts. Auch aus der Entscheidung des VG Darmstadt vom 20. Dezember 2012 (Az. 5 E 1804/04) ergebe sich, dass die fiktiven Anschaffungskosten einer BahnCard 50 erstattungsfähig seien. Dem Kläger könne nicht vorgeworfen werden, sich sparsam und kostengünstig zu verhalten. Außerdem führe die Auffassung der Beklagten letztlich dazu, dass dem Kläger jegliche Zahlungen zu Familienheimfahrten versagt blieben, dies widerspreche der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Diesem entstünde durch die geltend gemachte Erstattung auch kein finanzieller Nachteil. Für die Beklagte erwiderte das Bundespolizeipräsidium mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 und beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2015 verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Kosten einer nicht aus dienstlichen Gründen gekauften BahnCard auf Antrag erstattet werden könnten, wenn sie sich vollständig amortisiert habe, eine anteilige Erstattung sei ausgeschlossen. Eine vollständige Amortisation liege dann vor, wenn die Höhe der durch die BahnCard- Nutzung eingetretenen Ersparnisse dem Kaufpreis der BahnCard entspreche. Bei einer Amortisationsberechnung für die vom Kläger beschaffte BahnCard 100 zu einem Preis von 4.090,00 (2. Klasse) bzw ,00 (1. Klasse) sei zu berücksichtigen, dass für eine Erstattung die mit ihrem Einsatz erreichten Einsparungen der Höhe des Kaufpreises der Karte entsprechen müssten. Um im Prognosemodell eine Erstattungsfähigkeit zu ermöglichen, müsse daher mit den zu erwartenden Fahrtkosten annähernd der doppelte Kaufpreis der BahnCard 100 erreicht werden, um gegenüber einer BahnCard 50 wirtschaftlicher zu sein. Eine Prognose der während der Ausbildung des Klägers durchzuführenden dienstlichen Reisen und fiktiven Familienheimfahrten habe ergeben, dass sich auch ohne Berücksichtigung von Urlaubs- und Krankheitszeiten lediglich eine BahnCard 50 rechnen würde.

4 Vorhandene Rabattierungsmittel seien von einem Beamten auch dann einzusetzen, wenn deren Erstattung mangels Amortisation nicht erfolge. Mit Schriftsätzen vom 11. Januar 2016 bzw. 19. Januar 2016 teilten Beklagten- und Klägerseite mit, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Behörden- und die Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist weitgehend begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer Reisebeihilfe für die Familienheimfahrt vom 23. bis 25. Januar 2015 in Höhe der fiktiven Kosten einer privaten BahnCard 50 und der fiktiven Fahrtkosten für diese Familienheimfahrt unter Verwendung einer BahnCard 50. Soweit mit dem Klageantrag die Erstattung der (höheren) Kosten einer BahnCard 50 Business geltend gemacht wurde, war die Klage abzuweisen. 1. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Reisebeihilfe nach 5 Abs. 1 TGV zu, dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Der Kläger ist Berechtigter im Sinne der 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 6, 3 TGV, da er als Bundesbeamter im Rahmen einer Abordnung an die Bundespolizeiakademie im Januar 2015 in... tätig und eine tägliche Rückkehr an seinen Wohnort... nicht zumutbar war. Da der Kläger die Voraussetzungen des 3 Abs. 3 Satz 2 TGV nicht erfüllt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat er grundsätzlich Anspruch auf Gewährung einer Reisebeihilfe für eine monatliche Familienheimfahrt. 2. Die Höhe der zu gewährenden Reisebeihilfe bestimmt sich nach 5 Abs. 4 TGV. Danach umfasst die Reisebeihilfe die Erstattung der entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrig- sten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort. Bei zuschlagpflichtigen Zügen erfolgt eine Erstattung der Zuschläge wie bei Dienstreisen. Nach Nr der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) gehören zu den Fahrtkosten auch Auslagen für Zuschläge für Züge, das heißt, dass insbesondere der ICE-Zuschlag regelmäßig erstattungsfähig ist. Streitentscheidend ist hier, in welcher Höhe dem Kläger erstattungsfähige Fahrauslagen entstanden sind. a) Eine Erstattung kommt insoweit nur in Betracht, soweit dem Beamten tatsächlich Fahrauslagen entstanden sind (OVG Hamburg, B. v Bf 64/06 - juris, Rn. 8; VGH Hess., B. v UZ 156/06). Zwar hat der Kläger eine BahnCard 100, so dass für ihn für einzelne Fahrten mit der Deutschen Bahn keine weiteren Kosten mehr anfallen. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, dem Kläger seien keine Fahrauslagen im Sinne des 5 Abs. 4 TGV entstanden. Denn die Anschaffung der BahnCard 100 war mit - zeitlich vorgelagerten - Kosten verbunden. Dem steht nicht entgegen, dass diese Kosten keiner konkreten Fahrt zugeordnet werden können. Dies ist schon nach dem Wortlaut des 5 Abs. 4 TGV keine Voraussetzung. Auch bei einer - wie von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2015 als erstattungsfähig anerkannten - BahnCard 50 wäre dies nicht der Fall. b) Zwar kann der Beamte keine gesonderten Fahrtkosten für Dienstreisen geltend machen, wenn er bereits im Besitz einer privat beschafften BahnCard 100 ist, die er ohne finanziellen Mehraufwand auch für dienstliche Fahrten verwenden kann. Er ist in diesem Fall verpflichtet, die Karte auch für dienstliche Zwecke einzusetzen und hat gegen den Dienstherrn weder einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung auf abstrakter Basis noch - mangels entstandenen Mehraufwands - auf Beteiligung an den Kosten seiner schon früher privat beschafften privaten BahnCard (vgl. BVerwG, U. v VI C BVerwGE 34, 312 ff.; so auch Nr BRKGVwV). Diese Auffassung beruht aber ersichtlich auf dem Gedanken, die Anschaffung der BahnCard 100 sei unabhängig vom dienstlichen Anlass erfolgt und damit der ausschließlichen privaten Lebensführung des Beamten zuzurechnen. Da sich der Beamte die Karte auch ohne den dienstlichen Anlass angeschafft hätte, sei ein finanzieller Mehraufwand des Beamten, der dienstlich veranlasst sei, nicht erkennbar. Eine solche private Veranlassung ist hier aber nicht anzunehmen (vgl. VG Darmstadt, U. v.

5 E 1804/04; VGH Hess, B. v UZ 156/06). Der Kläger hat die BahnCard 100 erst erworben, nachdem er bereits seinen Dienst in... aufgenommen hatte, die Anschaffung steht also schon in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Abordnung. Zwar kann die BahnCard wie die vom Dienstherrn als erstattungsfähig angesehene BahnCard 50 - auch zu rein privaten Bahnfahrten verwendet werden. Schon angesichts der Fahrtpreise von 142,00 und Fahrtzeiten von über sechs Stunden für jeweils die einfache Fahrt zwischen dem Dienstort... und dem Wohnort... kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BahnCard 100 vom Kläger zu überwiegend anderen Zwecken als zur Durchführung von Familienheimfahrten angeschafft wurde. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass nach 5 Abs. 1 TGV für den Kläger nur Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Familienheimfahrt pro Monat besteht und für die danach erstattungsfähigen Fahrten eine BahnCard 100 unwirtschaftlich wäre, deren Anschaffung also rein private Gründe habe. Denn auch die darüber hinaus vom Kläger durchgeführten, aber nicht erstattungsfähigen Familienheimfahrten sind nicht rein privat, sondern durch seine dienstliche Abordnung veranlasst. Es widerspräche der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, nur auf die erstattungsfähigen Fahrten abzustellen und andere Fahrten vom Dienstort zum Wohnort und zurück als rein private Angelegenheit des Beamten zu betrachten. Die Beschränkung auf eine Familienheimfahrt pro Monat in 5 Abs. 1 TGV dient lediglich der Deckelung der finanziellen Auswirkungen auf den Dienstherren, bezweckt aber nicht, die tatsächliche Zahl der - stets durch die Abordnung verursachten - Familienheimfahrten des Beamten zu beschränken. Dem Beamten kann nicht vorgeworfen werden, sich wirtschaftlich und sparsam zu verhalten und die für ihn günstigere Karte zu wählen. Umgekehrt wäre die Beklagte in dem Fall, dass der Kläger keine BahnCard erworben hätte, obwohl eine BahnCard 50 wirtschaftlich gewesen wäre, gehalten, nur die Fahrtkosten unter - fiktiver - Verwendung einer BahnCard 50 zu erstatten (vgl. OVG RhPf, U. v A 10575/03). Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten hätte der Kläger demnach (neben dem Verzicht auf Familienheimfahrten) lediglich die Wahl zwischen der Anschaffung einer - für ihn unwirtschaftlichen - BahnCard 50 oder dem vollständigen Entfall der Reisebeihilfe. Derartige Einschränkungen sind mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar. c) Es ist nicht ersichtlich, warum bei der Erstattung der Kosten einer BahnCard 100 anstelle einer BahnCard 50 nicht ebenso ein fiktiver Kostenaufwand zugrunde gelegt werden kann. Die Durchführung fiktiver Vergleichsberechnungen ist ein wesentlicher Bestandteil des Reisekostenrechts. Nach 5 Abs. 4 Satz 1 TGV wird nur die billigste Fahrkarte der niedrigsten Klasse erstattet, auch wenn im Einzelfall ein höherer Aufwand nachgewiesen wird. Mit jeder Abrechnung hat die Festsetzungsstelle daher auch bei Vorlage eines Einzelnachweises zu prüfen, ob die sachlichen Begrenzungen eingehalten worden sind und es überdies günstigere Reisemöglichkeiten gegeben hätte. Bei einem Beamten, der mit einem Kraftfahrzeug reist, ist der Erstattungsanspruch auf die Kosten des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels begrenzt. Auch insoweit muss eine fiktive Vergleichsberechnung aufgestellt werden, selbst wenn der höhere Einzelaufwand im Einzelfall nachgewiesen wird. Die Erwerbskosten der BahnCard 100 lassen sich zwar nicht ohne weiteres einer konkreten Familienheimfahrt zuordnen und sind auch von der anteiligen Höhe her variabel, da die BahnCard 100 zu beliebig vielen Fahrten innerhalb des Streckennetzes der Deutschen Bahn berechtigt und dadurch der auf eine einzelne Fahrt entfallende Anteil je nach Benutzungshäufigkeit schwankt. Diese allein bei der Kostenberechnung entstehenden Probleme können jedoch nicht dazu führen, dass die Beklagte gänzlich von ihrer Erstattungsverpflichtung freigestellt wird. Vielmehr ist hier - genauso wie bei der Kostenerstattung anlässlich der Nutzung eines PKWs - gemäß 5 Abs. 4 TGV auf die für den Berechtigten billigste Fahrkarte eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels abzustellen, das heißt es besteht Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten, die unter Verwendung der BahnCard 50 angefallen wären (vgl. VGH Hess, B. v UZ 156/06). Die vom VG Darmstadt in seiner zitierten Entscheidung vorgenommene Deckelung der Erstattung der Fahrtkosten auf monatlich ein Zwölftel der Kosten der BahnCard 100 spielt im vorliegenden Fall angesichts des in Rede stehenden Fahrpreises von 142,00 keine Rolle. d) Im Ergebnis steht dem Kläger damit für Januar 2015 eine Reisebeihilfe in Höhe der fiktiven Kosten einer BahnCard 50 sowie der fiktiven Fahrtkosten für die Familienheimfahrt vom 23. bis 25. Januar 2015 unter Verwendung einer BahnCard 50 zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wie im Widerspruchsbescheid der

6 Beklagten unter Verweis auf Nr BRKGVwV ausgeführt, dem Kläger die Kosten einer privat beschafften BahnCard 50 erstattet worden wären. Dabei hätte es sich aber eine private BahnCard 50 zum Preis von 255,00, nicht um eine BahnCard 50 Business für Geschäftskunden der Deutschen Bahn zum Preis von 299,00 gehandelt. Letztere hätte nur vom Dienstherrn beschafft und dem Kläger gestellt werden können. Insoweit war der mit dem Klageantrag geltend gemachte Erstattungsbetrag um 44,00 zu reduzieren. Da im Rahmen dieser Vergleichsberechnung also nur eine private BahnCard 50 zu berücksichtigen ist, kann hinsichtlich der konkreten Fahrtkosten auch nicht auf den Großkundenrabatt abgestellt werden, den der Dienstherr des Klägers in Anspruch nehmen könnte. Denn eine Kombination des Rabattes aus einer privaten BahnCard 50 und dem Großkundenrabatt ist ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Schreibens des Bundesministeriums des Innern vom 17. Dezember 2013 (Bl. 54 der Gerichtsakte) nicht möglich. Der normale Fahrpreis ( Flexpreis ) für eine Hin- und Rückfahrt von... Hauptbahnhof nach... Hauptbahnhof mit der Deutschen Bahn würde 284,00 betragen, so dass sich unter Verwendung einer BahnCard 50 ein Fahrpreis von 142,00 ergibt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Von den mit dem Klageantrag insgesamt geltend gemachten 441,00 ist der Kläger nur mit einem geringfügigen Teilbetrag von 44,00 und damit mit weniger als einem Zehntel unterlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. 708 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Nach 124 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, Bayreuth oder Postfachanschrift: Postfach , Bayreuth, schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in den 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

7 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Beschluss: Der Streitwert wird auf 441,00 EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, Bayreuth, oder Postfachanschrift: Postfach , Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, eingeht.

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