Erlass über die. Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -vollzugsbeamten der Vollzugspolizei des Saarlandes

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1 Abteilung Polizeiangelegenheiten Dienstgebäude: Mainzer Straße Saarbrücken Tel.: (06 81) März 2007 Sachbearbeiter: PHK Markus Fuhr Durchwahl: Telefax: Mail: m.fuhr@innen.saarland.de Az.: D Erlass über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -vollzugsbeamten der Vollzugspolizei des Saarlandes (Mehrarbeitsvergütungserlass - MVergE). Vom 1. März 2007 Franz-Josef-Röder-Straße Saarbrücken

2 Für die Anordnung bzw. Genehmigung, Ermittlung und Abgeltung von Mehrarbeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Vollzugspolizei des Saarlandes ist Folgendes zu beachten: 1 Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen für die Vergütung von Mehrarbeit von Beamtinnen und Beamten sind 87 SBG 1 2 und 3 AZVO-Pol 2 MVergV 3 MArbEVwV 4 2 Mehrarbeit 2.1 Grundsätzliches Mehrarbeit ist jeder angeordnete oder genehmigte Dienst, der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet wird (MArbEVwVzu 1 MVergV) Regelmäßige Arbeitszeit ist die nach der AZVO-Pol angeordnete wöchentliche Arbeitszeit. Nach 2 AZVO-Pol beträgt sie im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt die im Einzelfall festgelegte wöchentliche Stundenzahl. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Arbeitstag, vermindert sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit um die auf diesen Tag entfallende regelmäßige Arbeitszeit. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Wechseldienst wird nach 87 Abs. 1 SBG wegen eines Wochenfeiertags so viel an Freizeit zuteil, wie sie einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten im Tagesdienst in der 5-Tage-Woche zufällt (acht Stunden pro Wochenfeiertag). Ob und in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte nach der getroffenen Dienstzeitregelung an dem Wochenfeiertag Dienst zu leisten hätte, bleibt rechtlich ohne Bedeutung. 2.2 Anordnung von Mehrarbeit Mehrarbeit darf nur angeordnet werden, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Zur Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit befugt sind Vorgesetzte, denen im Rahmen ihrer Verwendung in der Organisation schriftlich Leitungsfunktionen übertragen wurden, und deren offiziell benannten Vertreter ( zuständige Vorgesetzte i. S. d. 3 AZVO-Pol). Die Befugnis gilt nur für den jeweiligen Leitungsbereich. 1 Saarländisches Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1226) 2 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten der Vollzugspolizei vom 4. August 1978 (ABl. S. 737), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) 3 Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I. S. 3494), geändert durch Art. 6c BesStruktG vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) 4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 6. August 1974 (GMBl.-Bund S. 386)

3 Wurde Mehrarbeit mündlich angeordnet, ist die schriftliche Anordnung unverzüglich nachzuholen. Als schriftliche Anordnung genügt ein entsprechender Vermerk in den Dienstnachweisen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zwingend erfordern, sind alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten berechtigt, Mehrarbeit aus eigenem Entschluss durchzuführen. Die schriftliche Genehmigung durch die zuständige Vorgesetzte bzw. den zuständigen Vorgesetzten ist unverzüglich nachzuholen. 2.3 Ermittlung der Mehrarbeit Abrechnungszeitraum ist ein Kalendermonat. In Abweichung von Nr. 2 MArbEVwV zu 3 MVergV 5 ist bei der Berechnung der Stundenzahl der monatlichen Mehrarbeit von den festgelegten Dienststunden des jeweiligen Dienstes (Tagesdienst, Wechseldienst, wechseldienstähnlicher Dienst) für den betreffenden Tag auszugehen. Arbeitsausfall, der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eintritt und auf den der Beamte einen Rechtsanspruch hat (z. B. Urlaub, Erkrankung), ist in gleicher Weise anzurechnen, wie wenn der Beamte arbeiten würde. Hat der Beamte keinen Rechtsanspruch auf den Arbeitsausfall (z. B. Dienstbefreiung aus persönlichen/privaten Gründen), ist wie bei der Gewährung von Freizeitausgleich zu verfahren Bei Mehrarbeit als Dozentin und Dozent an der Fachhochschule für Verwaltung gelten bei Anwendung des 5 Absatz 2 MVergV drei Unterrichtsstunden als fünf Stunden und 24 Unterrichtsstunden als 40 Mehrarbeitsstunden Bruchteile einer Stunde sind erst bei der Berechnung am Monatsende zu runden ( 5 Abs. 3 MVergV). Dabei werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt Wenn die für den Kalendermonat ermittelten Mehrarbeitsstunden fünf Stunden überschreiten, ist die Mehrarbeit bereits von der ersten Stunde an durch Freizeitausgleich bzw. Vergütung abzugelten (Nr. 3 MArbEVwV zu 3 MVergV). 3 Mehrarbeitsvergütung 3.1 Vorrang des Freizeitausgleichs Nach 87 Abs. 3 SBG ist einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht worden ist, innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte an ihrer Stelle eine Vergütung erhalten. Mehrarbeit ist bis zu 480 Stunden im Jahr vergütungsfähig. 3.2 Anspruchsvoraussetzungen und Umfang Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Vergütung für geleistete Mehrarbeitsstunden bestimmen sich nach den Vorschriften der MVergV: 5 Nr. 2 MArbEVwV zu 3 MVergV: Die für einen Kalendermonat (Abrechnungszeitraum) zu ermittelnde Mehrarbeit erfordert eine Gegenüberstellung der von dem Beamten in diesem Zeitraum geleisteten Arbeitsstunden (Ist-Stunden) und der sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für den Abrechnungsmonat ergebenden Soll-Stunden.

4 Nach 3 Abs. 1 Nr. 3 wird Vergütung nur dann gewährt, wenn die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen durch Dienstbefreiung nicht innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann. Diese Feststellung kann erst nach Ablauf eines Jahres getroffen werden. Eine Prognose, nach der es aufgrund der Personal- und Arbeitssituation aus zwingenden dienstlichen Gründen von vornherein unmöglich erscheint, entstandene Mehrarbeit innerhalb eines Jahres auszugleichen, reicht als Vergütungsvoraussetzung nicht aus. Demnach besteht ein Anspruch auf die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für die/den Mehrarbeit leistende Beamtin/leistenden Beamten nur, wenn - seit der Mehrarbeit ein Jahr vergangen ist und - in dieser Zeit ein Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht gewährt werden konnte. Eine Vergütung für geleistete Mehrarbeit vor Ablauf der Jahresfrist ist nicht zulässig. Die Mehrarbeit muss schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sein ( 3 Absatz 1 Nr. 1 MVergV). Die Anordnung bzw. Genehmigung muss sich auf konkrete Tatbestände beziehen (Nr. 1 MArbEVwV zu 3 MVergV) Die Vergütung von Mehrarbeit ist nur in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zulässig ( 2 Abs. 1 MVergV). Deshalb kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Vorbereitungsdienst sowie in einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung B keine Vergütung für Mehrarbeit gewährt werden. 3.3 Verjährung Für alle besoldungsrechtlichen Ansprüche und damit auch für den Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung gilt grundsätzlich die dreijährige Regelverjährungsfrist nach 195 BGB. Wegen der Einzelheiten wird auf den Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 18. Dezember 2002, Az.: A / /1, verwiesen. 4 Ergänzende Regelungen, In-Kraft-Treten: 4.1 Das Verfahren für die Beantragung und Gewährung von Mehrarbeitsvergütung regelt das Landesamt für Zentrale Dienste, Abteilung C Zentrale Besoldungsund Versorgungsstelle. 4.2 Alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind in geeigneter Form auch anlassbezogen - über die Regelungen im Zusammenhang mit der Anordnung, Genehmigung, Ermittlung und Abgeltung von Mehrarbeit zu unterrichten. 4.3 Die Überwachung der Einhaltung dieser Regelungen obliegt den zuständigen Vorgesetzten (Ziff. 2.2) und den Beamtinnen und Beamten, denen die Befugnis zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit für die Prüfung von Anträgen auf Mehrarbeitsvergütung übertragen ist.

5 4.4 Der Erlass tritt am 2. April 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 21. Juni 2003, Az.: D , außer Kraft. Im Auftrag gez. Wolfgang Klein Für die Richtigkeit:

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