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1 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2000 Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 14 Änderungen 1. geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2001 (GVOBl. M-V S. 8), in Kraft am 25. Januar Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getretene Verordnung vom 7. April 1995 (GVOBl. M-V S. 224), 2. die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 19. Dezember 1996 (GVOBl. M-V S. 697 (709), 1997 S. 173), 3. die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Dezember 1999 (GVOBl. M-V S. 654). Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Ort und Zeit der Dienstleistung 3 Regelmäßige Arbeitszeit 4 Teilzeitbeschäftigung 5 Bereitschaftsdienst 6 Arbeitstage; arbeitsfreie Zeiten 7 Dienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, Nachtdienst 8 Tägliche Arbeitszeit 9 Gleitende Arbeitszeit 9a Dienstreisen 10 Mehrarbeit 10a Experimentierklausel 11 In-Kraft-Treten 1

2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Beamte im Sinne des 1 des Landesbeamtengesetzes. 2 Ort und Zeit der Dienstleistung Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforderlich und zweckmäßig ist. 3 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten beträgt im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche. Sie vermindert sich für gesetzliche Feiertage sowie für sonstige ganz oder teilweise dienstfreie Tage ( 6 Abs. 2 und 3), soweit sie auf die Tage von Montag bis Freitag fallen, um die Arbeitszeit, die an diesen Tagen zu leisten wäre. Für Beamte im Schichtdienst gilt Satz 2 entsprechend ohne Rücksicht darauf, ob der betreffende Beamte an den für die Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ganz oder teilweise dienstfreien Tagen Dienst leisten muss oder dienstfrei hat. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 wird Beamten, die nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht, ein pauschaler Freizeitausgleich von vier Dienstschichten im Kalenderjahr gewährt. (2) Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Verwaltungszweige, Betriebe oder bestimmte Beamtengruppen die Arbeitszeit verlängern oder verkürzen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Hierbei darf die Arbeitszeit zehn Stunden am Tag und 50 Stunden in der Woche nicht überschreiten. (3) Eine abweichende Einteilung der Arbeitszeit gemäß Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten auszugleichen; die oberste Dienstbehörde kann den Zeitraum bis zu insgesamt zwölf Monaten verlängern, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Die in Absatz 2 Satz 2 genannten Obergrenzen sind zu beachten. (4) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium bei dringenden dienstlichen Bedürfnissen Abweichungen von den Absätzen 2 und 3 zulassen. (5) Pausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. (6) Die oberste Dienstbehörde kann aus dienstlichen Gründen für einzelne Beamte, bestimmte Beamtengruppen oder einzelne Verwaltungsbereiche die Einrichtung von Arbeitszeitkonten für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr zulassen. Die tägliche Arbeitszeit soll dabei zehn Stunden und darf

3 zwölf Stunden nicht überschreiten. Auf dem Arbeitszeitkonto dürfen höchstens Zeitrückstände von 40 Stunden geführt werden. Das höchstzulässige Zeitguthaben soll 120 Stunden nicht übersteigen. Der Aufund Abbau von Zeitrückständen und -guthaben hat im Einklang mit dem Dienstbetrieb zu erfolgen. Das Arbeitszeitkonto ist grundsätzlich innerhalb des zugelassenen Zeitraumes auszugleichen; eine Übertragung von Zeitrückständen und -guthaben auf den nächsten Zeitraum kann bis zu je 40 Stunden zugelassen werden. (7) Aus dienstlichen Gründen kann im Bereich der öffentlichen Schulen auf Antrag einer Lehrkraft deren persönliche Arbeitszeit um bis zu drei Wochenstunden für jeweils ein ganzes Schuljahr erhöht werden, wobei die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit durch Freistellung vom Dienst im entsprechenden Umfang in einem anderen Schuljahr ausgeglichen wird. Im Bereich der beruflichen Schulen darf die Erhöhung der persönlichen Arbeitszeit bei Vorliegen dringender dienstlicher Bedürfnisse bis zu sechs Wochenstunden betragen. Zeiten vorausgeleisteter Arbeitszeit nach Satz 1 können über mehrere Schuljahre angesammelt und in einem folgenden ganzen Schuljahr oder mehreren folgenden ganzen Schuljahren ausgeglichen werden. 4 Teilzeitbeschäftigung (1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Sie ist grundsätzlich innerhalb einer Woche zu erbringen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann unter Abwägung mit den Interessen des Teilzeitbeschäftigten über 3 Abs. 3 Satz 1 hinaus eine von 3 Abs. 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit festgelegt werden. (2) Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann die nach dem Landesbeamtengesetz zulässige Teilzeitbeschäftigung auf Antrag auch in der Weise bewilligt werden, dass während des einen Teils des Bewilligungszeitraumes die Arbeitszeit erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des anderen Teils des Bewilligungszeitraumes durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird. Voraussetzung für die Freistellungsphase ist, dass zu deren Beginn die Arbeitszeit für den Gesamtzeitraum der Freistellung bereits erbracht wurde. 5 Bereitschaftsdienst Wenn der Dienst Bereitschaftsdienst einschließt, kann die oberste Dienstbehörde die Arbeitszeit in den Grenzen des 78 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängern.

4 6 Arbeitstage, arbeitsfreie Zeiten (1) Arbeitstage sind die Werktage. Der Samstag ist dienstfrei. Satz 2 gilt nicht für den Bereich der öffentlichen Schulen, sowie nicht für Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit nicht auf die Tage Montag bis Freitag verteilt ist. (2) An den Tagen vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr wird dem Beamten, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen, Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung gewährt. Kann die Dienstbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht erteilt werden, ist an einem anderen Tag entsprechender Freizeitausgleich zu gewähren. (3) Die Landesregierung kann bei besonderen Anlässen anordnen, dass an einzelnen Arbeitstagen der Dienst ganz oder teilweise entfällt. Grundsätzlich kann angeordnet werden, dass die ausfallende Arbeitszeit innerhalb einer bestimmten Frist vor- oder nachzuarbeiten ist; die tägliche Arbeitszeit darf jedoch grundsätzlich nicht mehr als zehn Stunden betragen. 7 Dienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, Nachtdienst (1) Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, können die obersten Dienstbehörden oder die ihnen nachgeordneten Behörden Dienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen anordnen. In diesem Fall soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt werden. Der Freizeitausgleich erfolgt zusätzlich zur Abgeltung von Zeitguthaben nach 9 Abs. 3. (2) Bei Nachtdienst ist die besondere Beanspruchung der Arbeitskraft in der Dienstgestaltung zu berücksichtigen. 8 Tägliche Arbeitszeit (1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt acht Stunden. (2) Die Arbeitszeit ist im allgemeinen durchgehend zu gestalten. Sie kann geteilt werden, wenn dies nach den örtlichen oder dienstlichen Verhältnissen oder den berechtigten Interessen der Mehrzahl der Angehörigen einer Behörde zweckmäßig erscheint. Über die Einführung der geteilten Arbeitszeit entscheiden die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen ermächtigten Behörden. (3) Der Dienst ist spätestens nach Überschreiten einer Arbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei geteilter Arbeitszeit muss die Ruhepause mindestens eine

5 Stunde betragen. 9 Gleitende Arbeitszeit (1) Den Beamten kann gestattet werden, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit). (2) Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit sollen täglich grundsätzlich nicht mehr als zehn Stunden und dürfen nicht mehr als zwölf Stunden ausschließlich der Pausen auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet werden. Ein Überschreiten der 10-Stunden-Grenze ist nur bei Vorliegen dringender dienstlicher Gründe zulässig. Unterschreitungen oder Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit sind an anderen Arbeitstagen auszugleichen; über einen Kalendermonat hinaus kann das Übertragen von Arbeitszeitguthaben bis zu 40 Stunden und von Arbeitszeitrückständen bis zu 20 Stunden zugelassen werden. (3) Die täglichen Pflichtanwesenheitszeiten (Kernzeiten) müssen ausschließlich der Gleitzeit für die Ruhepause montags bis donnerstags mindestens viereinhalb und freitags mindestens drei Stunden betragen. Sie haben die Zeit des stärksten Arbeitsanfalls einzuschließen, die Funktionsfähigkeit sicherzustellen und enden montags bis donnerstags nicht vor Uhr. Soweit die Erfüllung der Aufgaben es erfordert, ist die dienstliche Anwesenheit des Beamten über die Kernarbeitszeit hinaus sicherzustellen. Die Gleitzeit für die Ruhepause kann bis zu zwei Stunden betragen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann auch am Freitagnachmittag eine Kernzeit festgesetzt werden. Es sind eine Rahmenarbeitszeit und deren phasenweise Aufteilung in Gleit- und Kernzeiten festzulegen. Die Rahmenzeit soll nicht vor 7.00 Uhr beginnen. Zeitausgleich (freie Stunden und Tage) kann zur Abgeltung des anrechenbaren Zeitguthabens vom Vorgesetzten gewährt werden, sofern dienstliche Belange und Pflichten des Beamten nicht entgegenstehen. In begründeten Ausnahmefällen kann Zeitausgleich auch bei Vorliegen von Zeitrückständen gewährt werden. (4) Die obersten Dienstbehörden können von den Rahmenbedingungen abweichende Regelungen treffen, soweit wichtige Gründe dies rechtfertigen. 9a * Dienstreisen (1) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens die regelmäßige bzw. dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt. (2) Muss bei eintägigen Dienstreisen von Beamten, die in der Regel an mindestens zehn Tagen im Monat außerhalb ihres ständigen Dienstortes

6 arbeiten, am auswärtigen Geschäftsort mindestens die regelmäßige bzw. dienstplanmäßige Arbeitszeit abgeleistet werden und müssen für die Hinund Rückreise zum oder vom Geschäftsort einschließlich der erforderlichen Wartezeiten mehr als zwei Stunden aufgewendet werden, wird der Arbeitszeit eine Stunde hinzugerechnet. (3) Dem Beamten, der an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, an dem er nicht dienstplanmäßig zu arbeiten hat, eine Dienstreise ausführt, kann für den an diesem Tag zwischen dem Wohnort und dem auswärtigen Geschäftsort oder zwischen zwei auswärtigen Geschäftsorten zurückgelegten Weg Freizeitausgleich gewährt werden. Die Höhe des Freizeitausgleiches beträgt dann die Hälfte der vollen Reisestunden, höchstens jedoch die Hälfte der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit. Der Freizeitausgleich erfolgt zusätzlich zur Abgeltung von Zeitguthaben nach 9 Abs Abs. 1 bleibt unberührt. (4) Für Beamte im Außendienst können die obersten Dienstbehörden im Einvernehmen mit dem Innenministerium abweichende Reglungen von den Absätzen 1 und 2 festlegen. * 9a geändert durch Verordnung vom 5. Januar Mehrarbeit Der Beamte leistet Mehrarbeit im Sinne des 78 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes, wenn er aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamtes oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst verrichtet. Die Gewährung eines Freizeitausgleichs (Dienstbefreiung) oder einer Entschädigung bestimmt sich nach den beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften. 10a Experimentierklausel Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle - insbesondere Telearbeit - kann das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf Antrag der obersten Dienstbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen. Bei Erprobungen in Verwaltungen der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie kommunaler Zweckverbände ist das Einvernehmen des Finanzministeriums entbehrlich. 11 (In-Kraft-Treten)

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