JAHRESARBEITSZEITEN-REGLEMENT
|
|
|
- Karlheinz Reuter
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 JAHRESARBEITSZEITEN-REGLEMENT vom 6. April 004, rev.. Oktober 008 und 9. August 08
2 JAHRESARBEITSZEITEN-REGLEMENT INHALTSVERZEICHNIS Seite:. Geltungsbereich. Rechtsgrundlagen. Grundsätze 4. Ruhetag, Öffnungszeiten 4 5. Tagesrahmen, Sollzeit, Regelarbeitszeit, Öffnungszeiten 5 6. Pausen 6 7. Arbeitszeitsaldo 6 8. Arbeit an Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Arbeitsplatzes 7 9. Private Abwesenheiten 7 0. Kompensation 8. Zeiterfassung 8. Einschränkungen 8. Inkrafttreten 8
3 JAHRESARBEITSZEITEN-REGLEMENT. Geltungsbereich Dieses Jahresarbeitszeiten-Reglement gilt für das Personal in den Büros der Gemeindeverwaltung.. Rechtsgrundlagen Dieses Jahresarbeitszeiten-Reglement gilt anstelle der 6 bis 4 der kant. Vollzugsverordnung zum Personalgesetz.. Grundsätze Die Arbeitszeit beträgt in der Regel 4 Stunden pro Woche. Sie wird grundsätzlich auf fünf Tage verteilt, wobei der Samstag und Sonntag arbeitsfrei sind. Die Arbeitszeit wird nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen flexibel gestaltet. Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse des Gemeinderates. Die jährliche Arbeitszeit beträgt bei einem vollen Pensum grundsätzlich brutto 84 Stunden (5 Wochen x 4 Stunden). Bei Teilzeitbeschäftigung wird die jährliche Arbeitszeit auf Grund des reduzierten Beschäftigungsgrades ermittelt. Für die Berechnung der Netto-Jahresarbeitszeit werden der individuelle Ferienanspruch, die auf einen Wochentag fallenden Ruhetage sowie Arbeitszeitreduktionen vor Ruhetagen in Abzug gebracht.
4 4 Der Gemeinderat regelt die Dauer der Arbeitszeit in besonderen Fällen sowie die Schliessung der Verwaltung über Auffahrt, Weihnacht und Neujahr. 4. Ruhetage, Öffnungszeiten Neben den Samstagen und Sonntagen gelten a) als zusätzliche ganze Ruhetage: Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag,. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag,. August, Weihnachtstag und Stephanstag und ein zusätzlicher individueller Tag. b) als zusätzliche halbe Ruhetage: Nachmittag des 4. Dezember c) als Arbeitstage mit einer reduzierten Sollzeit von sechs Stunden: die Tage vor Karfreitag und Auffahrt sowie der Silvester, an diesen Tagen wird der Arbeitsschluss, vorbehältlich abweichender Regelungen bei Schichtbetrieb und erhöhter Präsenzzeit, auf.00 Uhr festgesetzt. An diesen Tagen gelten über die Mittagszeit durchgehende Öffnungszeiten. i Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die auf Samstage oder Sonntage fallen, werden nicht nachgewährt. Teilzeitbeschäftigten wird unabhängig von der gewählten Regelarbeitszeit ein ihrem Beschäftigungsgrad entsprechender Anteil an Ruhetagen und Arbeitstagen mit reduzierter Sollzeit gewährt. Die Kanzlei berechnet jeweils zu Jahresbeginn die auf solche Tage entfallenden Stunden. 4
5 5. Tagesrahmen, Sollzeit, Regelarbeitszeit, Öffnungszeiten Als Tagesrahmen, innerhalb dessen die Arbeitsleistung zu erbringen ist, gilt die Zeit zwischen und 0.00 Uhr. Sollzeit ist diejenige Arbeitszeit, welche gemäss den Bestimmungen über die wöchentliche Arbeitszeit und dem individuellen Beschäftigungsgrad im Durchschnitt pro Woche zu leisten ist. Die tägliche Sollzeit dient zur Berechnung des Arbeitszeitsaldos und darf 8 Stunden 4 Minuten = 8,4 Std. nicht überschreiten. Als Regelarbeitszeit gilt die für den Regelfall vereinbarte Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit. 4 Die Regelarbeitszeit wird innerhalb des Tagesrahmens unter Berücksichtigung der betrieblichen und persönlichen Bedürfnisse vereinbart. Die Vereinbarung kann sich auf die tägliche Sollzeit beschränken oder durch feste zeitliche Einteilungen ergänzt werden. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind, wird für geschäftliche Abwesenheiten pro Tag höchstens die Sollzeit von 8,4 Std. bzw. pro Halbtag höchstens 4, Std. angerechnet. 5 Die Schalter der Gemeindeverwaltung sind wie folgt geöffnet: Montag / Uhr Dienstag - Donnerstag / Uhr Freitag Uhr durchgehend ii 6 Die Bedienungszeiten der Telefonzentrale entsprechen den Öffnungszeiten. 7 Für das Schulsekretariat gelten spezielle Öffnungszeiten. ii 8 Nach vorheriger Vereinbarung steht das Personal auch ausserhalb der Öffnungszeiten für die Dienstleistungen zur Verfügung. 5
6 6. Pausen Bei einem Tagespensum von mehr als 6 Stunden ist eine Pause von mindestens 0 Minuten einzuhalten. Sie gilt nicht als Arbeitszeit. Für zusätzliche Pausen können pro halben Arbeitstag höchstens 5 Minuten auf die Arbeitszeit angerechnet werden. 7. Arbeitszeitsaldo a) Grundsatz Der Arbeitszeitsaldo ergibt sich aus der täglich geleisteten anrechenbaren Arbeitszeit abzüglich der Sollzeit. Als anrechenbare Arbeitszeit gilt die während des Tagesrahmens geleistete Arbeitszeit, eingeschlossen bewilligte und bezahlte Abwesenheiten; im Tag sind grundsätzlich höchstens Stunden anrechenbar. In besonderen Fällen kann die Höchstarbeitszeit durch die Vorgesetzten ausgedehnt werden. b) Sitzungen, Besprechungen Für Sitzungen und Besprechungen im Dienste der Gemeinde, die ausserhalb der Schalteröffnungszeiten stattfinden, kann anstelle einer Zeitanrechnung ein Sitzungsgeld im Rahmen des jeweiligen Stundenansatzes des/der betreffenden Mitarbeiters/in bezogen werden (bis Lohnklasse 6 max. Fr. 40.0/Std.; Lohnklasse 7-9 max. Fr. 50.5/Std.; Lohnklasse 0 - max. Fr /Std.)= Preisstand 004. Es ist pro ganze Viertelstunde abzurechnen. c) Übertragung, Ausgleich und Vergütung Mit dem Jahreswechsel darf ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo im Umfang von höchstens zwei Wochen-Sollzeiten über- 6
7 tragen werden. Ein diesen Umfang übersteigender negativer Arbeitszeitsaldo wird am Jahresende mit Überzeit oder Ferienguthaben verrechnet. Ein grösserer positiver Arbeitszeitsaldo verfällt grundsätzlich am Jahresende. Der Gemeindeschreiber kann den Übertrag bewilligen, wenn eine Kompensation innerhalb des Kalenderjahres aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht möglich war. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitszeitsaldo auf den Zeitpunkt des Austritts auszugleichen. Ein positiver Arbeitszeitsaldo von mehr als 0 Stunden ist zu vergüten, sofern eine Kompensation aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht möglich war. Ein negativer Arbeitszeitsaldo kann mit dem Lohn verrechnet werden. 8. Arbeit an Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Arbeitsplatzes An Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Tagesrahmens oder des Arbeitsplatzes geleistete Arbeitszeit kann mit Zustimmung des Gemeindeschreibers auf den Arbeitszeitsaldo angerechnet werden. 9. Private Abwesenheiten Bei bezahlter privater Abwesenheit wird höchstens die vereinbarte Sollzeit als Arbeitszeit gutgeschrieben. Die Anrechnungen als Arbeitszeit richten sich nach den Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz. Private Kurzabsenzen sind wenn immer möglich ausserhalb der Schalteröffnungszeiten zu legen. 7
8 0. Kompensation Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann stundenweise oder durch den Bezug von ganzen und halben Tagen kompensiert werden. Pro Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens fünfzehn ganze Arbeitstage kompensiert werden. Die Kompensation kann nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse eingeschränkt werden.. Zeiterfassung Die Zeiterfassung erfolgt mit dem Softwareprogramm Time Packer, sobald dieses vom RIZ zur Verfügung steht, bis zu diesem Zeitpunkt nach den bisherigen Systemen (Flextimer, Excel-Tabellen).. Einschränkungen Das Recht auf individuelle Bestimmung der Arbeitszeit kann aus besonderen betrieblichen Interessen eingeschränkt werden, z.b. aus arbeitsoder ablauftechnischen Gründen, bei zwingender Teilnahme an Sitzungen und Besprechungen oder bei Missbrauch.. Inkrafttreten Das Jahresarbeitszeiten-Reglement wird per. Mai 004 in Kraft gesetzt. Die Bestimmungen des Reglementes über die gleitende Arbeitszeit für das Verwaltungspersonal vom 7. Dezember 986, rev. am 8. November 987 / 5. September 99 / 4. August 00 werden aufgehoben. 8
9 i Geändert mit Gemeinderatsbeschluss vom. Oktober 008 ii Geändert mit Gemeinderatsbeschluss vom 9. August 08 9
Gemeinde Villnachern. Arbeitszeitverordnung
Gemeinde Villnachern Arbeitszeitverordnung Genehmigt an der Gemeinderatssitzung vom 13. Dezember 2011 Inhaltsverzeichnis Artikel Inhalt Seite 1 Personenbezeichnung... 3 2 Geltungsbereich... 3 3 Tagesrahmen...
Reglement über die Arbeitszeit
Präsidiales Stadtkanzlei Freiestrasse 6 Postfach 8952 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 738 15 76 Reglement über die Arbeitszeit (vom 16. April 2018) SKR Nr. 4.12 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Das vorliegende
Reglement über die Arbeitszeit
Freiestrasse 6 - Postfach 895 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 0 78 Fax 0 78 5 90 Reglement über die Arbeitszeit (vom 0. Dezember 00) nachgeführt bis 8. April 0 SKR Nr.. Art. Arbeitszeit Die Arbeitszeit
Arbeitszeit und Überzeit von Schulleitenden
Kanton Zürich Bildungsdirektion Lehrpersonal Arbeitszeit und Überzeit von Schulleitenden 270-70 IN 5. Dezember 2016 2/5 Inhalt 1. Arbeitszeit und Überzeit von Schulleitenden 3 1.1. Arbeitszeit 3 1.2. Arbeitszeitsaldo
Reglement über die Jahresarbeitszeit
54.7 Reglement über die Jahresarbeitszeit vom 9. November 005 ) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 0 und des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom. September 994 (Personalgesetz)
Kanton Zug Reglement über die Jahresarbeitszeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug,
Kanton Zug 54.7 Reglement über die Jahresarbeitszeit Vom 9. November 005 (Stand. März 008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 0 und des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals
Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Reglement über die gleitende Arbeitszeit für die Gemeindeverwaltung (Gleitzeitreglement) vom 28.
Einwohnergemeinde 4512 Bellach Reglement über die gleitende Arbeitszeit für die Gemeindeverwaltung (Gleitzeitreglement) vom 28. April 1998 Stand: 1. Juli 1998 Reglement über die gleitende Arbeitszeit für
Verordnung über die Arbeitszeit der öffentlichen Verwaltung der Politischen Gemeinde Dänikon
Verordnung über die Arbeitszeit der öffentlichen Verwaltung der Politischen Gemeinde Dänikon (Gemeinderatsbeschluss vom 7. Januar 00) Der Gemeinderat Dänikon erlässt, gestützt auf Art. 9 Ziff. 8 der Gemeindeordnung
Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung
. Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung vom 9. August 008 (Stand. Oktober 008) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel Absatz und Artikel
Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen
Arbeitszeitreglement. Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen vom 6. Oktober 009 Der Stadtrat, gestützt auf Art. sowie Art. Abs. bis des Personalgesetzes vom. Mai 00 erlässt
29. September
9. September 08 5 Verordnung zum Personalgesetz (PVO) G 08-54 Änderung vom 8. September 08 Betroffene SRL-Nummern: Neu: Geändert: 5 Aufgehoben: Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Finanzdepartementes,
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZV) 7
165.112 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZV) 7 vom 01. Dezember 1998 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der
Gemeinde Walchwil. Verordnung über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) in der Gemeindeverwaltung
Verordnung über die gleitende Arbeitszeit Seite 2 Verordnung über die Gleitende Arbeitszeit Der Gemeinderat Walchwil, gestützt auf 6 des Anstellungsreglementes der vom 20. Juni 2006 1), beschliesst: Verordnung
Kanton Zug Reglement über die Arbeitszeit. 1. Allgemeine Bestimmung. Der Regierungsrat des Kantons Zug,
Kanton Zug 5. Reglement über die Arbeitszeit Vom 6. November 996 (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 0 und des Personalgesetzes vom. September 99 ) sowie und der Personalverordnung
Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * (Arbeitszeitverordnung, AZV)
Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * (Arbeitszeitverordnung, AZV) Vom 28. September 2004 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 29 des Gesetzes über das Personalwesen
Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung
4. Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung vom 9. August 008 (Stand. Januar 07) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel Absatz und Artikel 46
Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * Vom 28. September 2004 (Stand 1. September 2014)
Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * Vom 28. September 2004 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 29 des Gesetzes über das Personalwesen 1), verordnet:
GEMEINDE MURGENTHAL REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT
GEMEINDE MURGENTHAL REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT Stand: 8. Dezember 204 - 2 - Gestützt auf 2 Abs. des Dienst- und Besoldungsreglements für das Personal der Einwohner- und Ortsbürgergemeinden
Weisungen über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) vom 22. Januar 2003 (in Kraft ab 1. Januar 2003) W
Weisungen über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) vom 22. Januar 2003 (in Kraft ab. Januar 2003) Version: 5. März Inhaltsverzeichnis WEISUNGEN ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT (GLAZ) 2. BEGRIFF 2 2. GELTUNGSBEREICH
Anhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung
Anhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieser Anhang gilt für alle Angestellten, die der Personalverordnung unterstellt sind, ausgenommen
Ausführungserlass Arbeitszeit und Ferien (Arbeitszeitreglement) vom 26. November 2014
Ausführungserlass Arbeitszeit und Ferien (Arbeitszeitreglement) vom 26. November 2014 Der Kirchenrat erlässt gestützt auf Art. 36 und 39 des Personalreglements der Römisch- Katholischen Landeskirche des
Gleitzeitreglement. Reglement über die gleitende Arbeitszeit in der Gemeinde Stein
Gleitzeitreglement Reglement über die gleitende Arbeitszeit in der Gemeinde Stein Version 2014 (gültig ab 1. Januar 2015) Einwohnergemeinde, Brotkorbstrasse 9, 4332 Stein T 062 866 40 00, F 062 866 40
Verordnung über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ)in der Stadtverwaltung Zug (GLAZ-Verordnung)
S t a d t r a t Verordnung über die gleitende Arbeits (GLAZ)in der Stadtverwaltung Zug (GLAZ-Verordnung) Änderung vom. September 009 DER STADTRAT VON ZUG, in Vollziehung von 30 und 58 des Reglements über
VERORDNUNG ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT
121. VERORDNUNG ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT vom 22. November 1999 Inhaltsverzeichnis zur Verordnung über die gleitende Arbeitszeit 1 Geltungsbereich 2 Zweck Wöchentliche Arbeitszeit Gleit- und Blockzeit
Vollzugsverordnung zum Personalreglement
Vollzugsverordnung zum Personalreglement gültig ab. Juli 203 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen A. Geltungsbereich Art. Kantonales Recht 4 B. Instanzen / Zuständigkeiten Art. 2
Vollzugsbeschluss Nr. 2. zur Personal- und Besoldungsverordnung
Vollzugsbeschluss Nr. zur Personal- und Besoldungsverordnung vom. Dezember 00 Vollzugsbeschluss Nr. - Personal- und Besoldungsverordnung Der Gemeinderat Buttisholz erlässt gestützt auf Art. + 3 der Personal-
Inhaltsverzeichnis. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen... 2. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 2 2 Grundsätze 2 3 Arbeitszeiten 2
Inhaltsverzeichnis Seite 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen... 2 1 Gegenstand und Geltungsbereich 2 2 Grundsätze 2 3 Arbeitszeiten 2 2. Abschnitt: Feste Arbeitszeit... 3 4 Bereiche mit festen Arbeitszeiten
Arbeitszeitreglement 2007
Gemeinde Weiningen Arbeitszeitreglement 2007 W e i n i n g e n D o r f u n d F a h r w e i d Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Rechtsgrundlage 3 Art. 2 Geltungsbereich 3 Art.
GEMEINDE ERLINSBACH VERORDNUNG ZUM PERSONALREGLEMENT
GEMEINDE ERLINSBACH VERORDNUNG ZUM PERSONALREGLEMENT Inhaltsverzeichnis lngress... 3 Grundsatz... 3 Stellenbeschreibungen... 3 Verwaltungsleiter... 3 Lernende... 3 Weitere Personalversicherungen... 4 Ordentliche
Anhang 1 zur Personalverordnung. Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Olten. I. Grundlagen
131.1 Anhang 1 zur Personalverordnung Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Olten I. Grundlagen Art. 1 Rechtliche Grundlagen Das vorliegende Modell basiert auf Art. 19 Personalreglement
gestützt auf 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai ), 2)
Arbeitszeitverordnung (AZV) Vom 1. September 1999 (Stand 1. November 2005) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz,
1. Geltungsbereich, Zuständigkeit und Grundsätze
70.45 Arbeitszeitverordnung (AzV) Vom 8. März 0 (Stand. Dezember 0) Gestützt auf Art. 45 Abs. der Kantonsverfassung ) und Art. 49 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons
Präsidialabteilung. Arbeitszeitreglement. vom 11. Dezember 2000 mit Änderungen Stadtratsbeschluss vom 2. April 2001 und 24.
Präsidialabteilung Arbeitszeitreglement vom. Dezember 000 mit Änderungen Stadtratsbeschluss vom. April 00 und 4. Juni 03 ARBEITSZEITREGLEMENT (vom. Dezember 000) A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Rechtsgrundlage
Arbeitszeitrichtlinie
EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG Arbeitszeitrichtlinie Stand 22.09.2014 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen... 3 1 Ziel... 3 2 Geltungsbereich... 3 2. Arbeitszeit... 3 3 Sollarbeitszeit... 3
Arbeitszeitverordnung
. Arbeitszeitverordnung vom. Oktober 0 Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Risch, gestützt auf Art. 8, Art. 9, Art. 6, Art. 6, Art. 65 sowie Art. 7 Abs. des Reglements über das Anstellungsverhältnis
Verordnung über die Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien und Urlaube der Angehörigen der Kantonspolizei
V A//8 Verordnung über die Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien und Urlaube der Angehörigen der Kantonspolizei (Vom 0. Dezember 988) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel Absatz des Gesetzes vom 5. Mai 946
Verordnung. über die gleitende Arbeitszeit. in der Gemeindeverwaltung
GEMEINDE BIRSFELDEN 0-4 Verordnung über die gleitende Arbeitszeit in der Gemeindeverwaltung A. Geltungsbereich... Gemeindeverwaltung... Aussendienst... B. Zeitbegriffe... Rahmenzeit... 4 Blockzeit... 5
Arbeitszeitreglement Verwaltungspersonal Fachschule Viventa
D6.4-05A Stadt Zürich Schul- und Sportdepartement Wipkingerplatz 4 Postfach, 8037 Zürich Tel. 044 413 50 00 Fax 044 413 50 10 Direktorin Pia Kasper Bei Rückfragen: Personaldienst der Tel. 044 413 52 70
Ausführungsbestimmungen zum Personalgesetz des Kantons Graubünden für die HTW Chur
HTW Chur Hochschule für Technik und Wirtschaft University of Applied Sciences Ausführungsbestimmungen zum Personalgesetz des Kantons Graubünden für die HTW Chur Datum: Autorin Ausgabestelle: Geltungsbereich:
Vollzugsverordnung zum Personal- und Besoldungsreglement der Gemeinde Schwyz, Ergänzung für Alterszentrum Rubiswil (vom 9.
Gemeinde Schwyz - Erlasse - 0. Nachtrag 08 Anstelle des ganzen Erlasses.44 einfügen.44 Vollzugsverordnung zum Personal- und Besoldungsreglement der Gemeinde Schwyz, Ergänzung für Alterszentrum Rubiswil
Anhang 2: Arbeitszeitreglement Spitalverbund
Anhang 2 142.212 Anhang 2: Arbeitszeitreglement Spitalverbund I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieser Anhang gilt für alle Angestellten des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden,
skyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit)
skyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit) Zum Gesamtarbeitsvertrag des administrativen, operationallen et technischen Personals (AOT) vom 24. Mai 2011 GAV AOT -Anhang 2 24. Mai 2011 Inhaltsverzeichnis
Anhang X - Bereichspezifische Arbeitzeitregelungen (BAR) für Mitarbeitende mit unregelmässiger Arbeitszeit
Anhang X - Bereichspezifische Arbeitzeitregelungen (BAR) für Mitarbeitende mit unregelmässiger Arbeitszeit 1 Grundlage 1.1 Grundsatz Diese Regelung ist eine Ergänzung zum GAV SOB, zum Arbeitszeitgesetz
Reglement über die Vergütung und Organisation des städtischen Bereitschaftsdienstes (Pikettreglement)
77.70 Reglement über die Vergütung und Organisation des städtischen Bereitschaftsdienstes (Pikettreglement) vom. Oktober 07 Der Stadtrat, gestützt auf Art. 58 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis
Kanton Zug gestützt auf 30 Abs. 4 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) vom 1. September ),
Kanton Zug 5. Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung) Vom. Oktober 0 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 0 Abs. des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des
Stadtratsbeschluss vom 26. Januar 2005 (91) mit Änderung vom 3. Oktober 2007 (1194)
177.410 Reglement über die Anstellungsverhältnisse von Assistenzärztinnen und -ärzten in den Stadtspitälern und beim Stadtärztlichen Dienst (Assistenzärztinnen- und -ärztereglement, AAR) Stadtratsbeschluss
Verordnung Arbeitszeiten
Verordnung Arbeitszeiten Gestützt auf den Art. 25ff des geltenden Personalreglements der Gemeinde erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung. 1) I Allgemeines Grundsatz Arbeitszeiten Zeiterfassung Art.
Reglement über die Anstellungsverhältnisse von Oberärztinnen und Oberärzten (Oberärztinnen- und -ärztereglement, OAR)
77.0 Reglement über die Anstellungsverhältnisse von Oberärztinnen und Oberärzten (Oberärztinnen- und -ärztereglement, OAR) vom 6. November 06 Der Stadtrat, gestützt auf Art. 8, Art. 8 Abs. und Art. 87
Reglement über die Anstellungsverhältnisse von Oberärztinnen und Oberärzten (Oberärztinnen- und -ärztereglement, OAR)
Reglement über die Anstellungsverhältnisse von Oberärztinnen und Oberärzten (Oberärztinnen- und -ärztereglement, OAR) vom Der Stadtrat, gestützt auf Art. 8, Art. 8 Abs. und Art. 87 Abs. der Verordnung
REGLEMENT UEBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT (GLAZ) *************************************************************
REGLEMENT UEBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT (GLAZ) ************************************************************* 1. Rechtliche Grundlagen Gestützt auf Art. 21 des Gesetzes vom 7. Februar 1954 über das Dienstverhältnis
Theorieplan Januar 2014
Januar 2014 Mittwoch 01.01.2014 Neujahr Donnerstag 02.01.2014 13 9 Freitag 03.01.2014 Samstag 04.01.2014 Sonntag 05.01.2014 Montag 06.01.2014 6 3 Dienstag 07.01.2014 14 10 Mittwoch 08.01.2014 7 4 Donnerstag
VERORDNUNG ÜBER DIE ARBEITSZEIT
VERORDNUNG ÜBER DIE ARBEITSZEIT. Dezember 06 Verordnung über die Arbeitszeit 0..06 Der Gemeinderat Belp erlässt, gestützt auf Artikel des Personalreglements folgende VERORDNUNG ÜBER DIE ARBEITSZEIT Geltungsbereich
KANTONALE VERWALTUNG Handbuch Personalrecht. Arbeitszeit, Mehrzeit, Überzeit und Ferien; Empfehlungen des Personalamts für Vorgesetzte
Seite 1 Arbeitszeit, Mehrzeit, Überzeit und Ferien; Empfehlungen des Personalamts für Vorgesetzte 1. Ausgangslage Die flexible Arbeitszeitregelung für das kantonale Personal ist ein bewährtes Element der
Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal
Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal vom 4. November 05 Inhaltsverzeichnis Präambel.... Allgemeine Bestimmungen... Geltungsbereich... Grundsatz... Definition der Arbeitszeit... 4 Zweck
Anhang 5 zum Gesamtarbeitsvertrag Schichtreglement
Anhang 5 zum Gesamtarbeitsvertrag Datum Juli 2012 1 Grundsatz 3 2 Schicht- und schichtähnliche Arbeit 3 2.1 Begriffe 3 2.2 Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 3 2.3 Zweischichtige Tagesarbeit 3 2.4
REGLEMENT ÜBER DIE JAHRESARBEITSZEIT
1 REGLEMENT ÜBER DIE JAHRESARBEITSZEIT Der Gemeinderat, gestützt auf 53 lit. b der Gemeindeordnung, beschliesst: 1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für das voll- und teilzeitlich beschäftigte Personal
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV)
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV) Bremische Arbeitszeitverordnung Zum 19.05.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem
Anhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung
Anhang 1 142.212 Anhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieser Anhang gilt für alle Angestellten, die der Personalverordnung unterstellt
Reglement über die gleitende Jahresarbeitszeit
Reglement über die gleitende Jahresarbeitszeit vom 3. Dezember 1998 Die Gemeinderatskommission, gestützt auf 15 der Dienst- und Gehaltsordnung (DGO) für das Personal der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn,
Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub
Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub: Verordnung 6.0 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Vom. Oktober 987 (Stand 5. Oktober 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
Informationsveranstaltung zur Arbeitszeitvereinbarung. 31. Januar 2018 Stand der Präsentation 28. Mai 2018
Informationsveranstaltung zur Arbeitszeitvereinbarung 31. Januar 2018 Stand der Präsentation 28. Mai 2018 Agenda 1. Die neue Dienstvereinbarung 2. Geltungsbereich und Teilnahme 3. Gleitzeitrahmen und Funktionszeit
Einwohnergemeinde Münsingen. Personalreglement
Einwohnergemeinde Münsingen Personalreglement 017 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsverhältnis... Geltungsbereich... Ergänzendes Recht... Anstellungen... Probezeit... Organisation... Verordnungen.... Lohnsystem...
Betriebsvereinbarung zum Thema Regelung über die gleitende Arbeitszeit für einen zeitlich begrenzten Test
Betriebsvereinbarung zum Thema Regelung über die gleitende Arbeitszeit für einen zeitlich begrenzten Test Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:
VOLLZUGSREGLEMENT ZUR ANSTELLUNGSVERORDNUNG GEMEINDE GOSSAU
VOLLZUGSREGLEMENT ZUR ANSTELLUNGSVERORDNUNG GEMEINDE GOSSAU ab 1. Juli 2018 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 2. Arbeitsverhältnis... 2 3. Rechte und Pflichten... 3 3.1. Arbeitszeit...
Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub
Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub: Verordnung 6.0 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Vom. Oktober 987 (Stand 5. Oktober 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.01.2014 bis 27.07.2015 Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser
Reglement Arbeitszeit. (gestützt auf die Ziffern 7 und 8 des Personalreglements)
(gestützt auf die Ziffern 7 und 8 des Personalreglements) SVA Aargau, Reglement Arbeitszeit, Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsatz... 3 2. Arbeitszeit... 3 3. Öffnungszeiten... 3 4. Erfassung der
Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen
020.006 Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen Vom 21. Dezember 2000 Der Gemeinderat, gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Personalreglementes vom 30. Januar 1997 1, beschliesst:
Theorieplan Januar 2015
Theorieplan Januar 2015 Donnerstag 01.01.2015 Freitag 02.01.2015 Samstag 03.01.2015 Sonntag 04.01.2015 Montag 05.01.2015 9 6 Dienstag 06.01.2015 1 11 Mittwoch 07.01.2015 10 7 Donnerstag 08.01.2015 2 12
A N H A N G. zu Anstellungs- und Gehaltsreglement der Bürgergemeinde Waldenburg vom 04. Dezember Gültigkeit ab 01.
GEMEINDE WALDENBURG A N H A N G zu Anstellungs- und Gehaltsreglement der Bürgergemeinde Waldenburg vom 04. Dezember 2006 Gültigkeit ab 01. Januar 2006 1. Nebenämter Behörden / Kommissionen Entschädigung,
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2009 bis 21.01.2014 Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser
I. Geltungsbereich, Zuständigkeit und Grundsätze
70.45 Arbeitszeitverordnung (AzV) Gestützt auf Artikel 45 Absatz der Kantonsverfassung ) und Artikel 49 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz,
Gleitzeitreglement. für das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden mit. Adato AG 8400 Winterthur
für das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden mit Adato AG 8400 Winterthur Überarbeitete Version 1 gültig ab 1. Februar 2018 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 3 2. Grundlage... 3 3. Arbeitszeit... 3 4.
Arbeitszeitbestimmungen für den Betrieb Alterszentrum Gibeleich, inklusive Wohngruppe
Arbeitszeitbestimmungen für den Betrieb Alterszentrum Gibeleich, inklusive Wohngruppe Böschenmatte. Oktober 0 STADTKANZLEI Oberhauserstrasse 5, Postfach, 85 Glattbrugg Tel 044 89 8, Fay 044 89 8 8, [email protected],
ANHANG. Dienstzeit Dienstplan für das Verwaltungspersonal
ANHANG Dienstzeit Dienstplan für das Verwaltungspersonal Inhalt 1 Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1 Elektronische Zeiterfassung... 2 1.2 Wochendienstzeit und Sollzeit... 2 2 Gleitende Dienstzeit... 2 2.1
Vereinbarung über die Jahresarbeitszeit (JAZ) für GAV-Mitarbeitende im Monatslohn
Vereinbarung über die Jahresarbeitszeit (JAZ) für GAV-Mitarbeitende im Monatslohn zwischen der ISS Aviation AG, Zürich-Flughafen und Vebego AG, Dietikon (nachstehend Arbeitgeber genannt) einerseits sowie
Reglement über den Vollzug der Anstellungsverordnung
Stand: Dezember 2017 SKR: 1.201.1 Reglement über den Vollzug der Anstellungsverordnung (Vollzugsreglement ASV, VRASV) (vom 5. Dezember 2000) Vollzugsreglement ASV (VRASV) SKR 1.201.1 Seite 2 / 19 Reglement
