REGLEMENT UEBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT (GLAZ) *************************************************************

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2 REGLEMENT UEBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT (GLAZ) ************************************************************* 1. Rechtliche Grundlagen Gestützt auf Art. 21 des Gesetzes vom 7. Februar 1954 über das Dienstverhältnis der Behördemitglieder und des Personals der bernischen Staatsverwaltung (Beamtengesetz), und auf Art. 15 ff der Verordnung vom 12. Dezember 1984 über die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des Personals der bernischen Staatsverwaltung (Beamtenverordnung) erlässt der Regierungsrat dieses provisorische Reglement über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ). 2. Ziele und Grundsätze Mit der Einführung der GLAZ werden folgende Ziele verfolgt. - Es soll den Mitarbeitern ermöglicht werden, im Rahmen der vorliegenden Bestimmungen Beginn und Ende der Tagesarbeitszeit sowie Dauer und Zeitpunkt der Mittagspause weitgehend nach ihren eigenen Bedürfnissen zu wählen. - Es soll eine Flexibilität in der Verteilung der Arbeitszeit erreicht werden, die kapazitätsmässig einen verbesserten Ausgleich zwischen Perioden mit starker und schwächerer Arbeitsbelastung zeitigt. Folgende Grundsätze sind dabei zu beachten. - Es ist ein geordneter Dienstbetrieb zu gewährleisten. - Die Aufgabenerfüllung steht nach wie vor im Mittelpunkt. Ihr haben sich persönliche Wünsche unterzuordnen. - Die mit der GLAZ zwingend verbundene genaue Erfassung der Arbeitszeit darf unter keinen Umständen zu einem auf die Erbringung einer zeitlichen Anwesenheitsdauer gerichteten Verhalten führen. - Die mit der GLAZ verbundene freiere Gestaltung des Tagesablaufs soll sicherstellen, dass persönliche Verrichtungen in die verfügbaren Randstunden verlegt werden. 3. Geltungsbereich 3.1 Oertlich Die Direktionen können die GLAZ bei den für diese Arbeitszeitform geeigneten Dienststellen einführen.

3 3.2 Persönlich Das Reglement über die GLAZ gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiter. Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Vorschriften dieses Reglements sinngemäss. Abweichende Regelungen können von den Direktionen im Einvernehmen mit der Finanzdirektion getroffen werden. 3.3 Betrieblich Aus betrieblichen Gründen sind folgende Arbeitsbereiche Einschränkungen unterworfen (Art. 22 BVO). - Für den Publikumsverkehr bestimmte Schalter sowie die Telefondienste der Aemter müssen von bis und von bis Uhr bedient sein. - Abweichende Regelungen können von den Direktionen getroffen werden; diese sind der Finanzdirektion mitzuteilen. - Betriebliche Bedürfnisse wie interne Postverteilung, Spedition, Kurier- und Hausdienst, Sicherstellung der Auskunftsbereitschaft etc. sind zu gewährleisten. Die zuständigen Vorgesetzten bestimmen, ob und in welchem Rahmen mit solchen Aufgaben betraute Personen ganz oder teilweise an der GLAZ teilnehmen können. - Ausserdem können einzelne Mitarbeiter oder Arbeitsgruppen durch die zuständigen Vorgesetzten aus wichtigen arbeitstechnischen Gründen während kurzer Dauer von der GLAZ ausgenommen werden. 4. Dauer und Verteilung der Arbeitszeit 4.1 Soll-Arbeitszeit pro Tag Die Arbeitszeit pro Tag beträgt 8 Stunden und 24 Minuten. Dieser Wert muss nicht täglich, sondern im Durchschnitt eines Kalendermonats erbracht werden. 4.2 Soll-Arbeitszeit pro Monat Aus der Multiplikation der Arbeitstage je Monat mit der Zahl der Normalstunden pro Tag (Ziffer 4.1) ergibt sich die monatliche Soll-Arbeitszeit. Diese wird, unter Berücksichtigung von Feiertagen und Tagen mit reduzierter Arbeitszeit, dem Personal rechtzeitig bekanntgegeben. 4.3 Block- oder Kontaktzeit Damit der Ablauf des betrieblichen Tagesgeschehens geregelt, der Arbeitseinsatz koordiniert und das Dienstleistungsangebot nach aussen sichergestellt werden können, gelten die folgenden Blockzeiten für alle Mitarbeiter als obligatorische Präsenzzeiten: An Tagen mit reduzierter Arbeitszeit und vor Feiertagen endet die Blockzeit entsprechend früher.

4 4.4 Variable Randzeiten (Gleitzeit) Die Gleitzeitbereiche können individuell gestaltet und jederzeit verändert werden. Folgende Grenzen sind einzuhalten: Arbeitsbeginn Mittagspause (Maximum) 30 Minuten (Minimum) Arbeitsende Die Direktionen können die Grenzen der täglichen Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen restriktiver festlegen. 5. Abweichungen von der Soll-Arbeitszeit Die effektive monatliche Arbeitszeit soll grundsätzlich der vorgegebenen Soll-Arbeitszeit entsprechen. 5.1 Tolerierter Saldoübertrag Abweichungen von der Soll-Arbeitszeit können bis zu höchstens plus oder minus 15 Stunden auf den Folgemonat übertragen werden. Positive Saldi, die plus 15 Stunden übersteigen, verfallen entschädigungslos und ohne Berechtigung zur Kompensation. Vorbehalten bleibt Ziffer Ein Minussaldo von mehr als 15 Stunden ist nicht zulässig. 5.2 Ueberzeit Arbeitsstunden, die als bewilligte und angeordnete Ueberzeit geleistet werden, fallen nicht unter die Begrenzung des tolerierten positiven Saldoübertrags. Sie werden gesondert erfasst, kompensiert oder entschädigt. Eine Kompensation dieser Stunden ist auch während der Blockzeit möglich. 5.3 Kompensation eines positiven Uebertrags Die Kompensation erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Gleitzeit. Die Kompensation eines positiven Uebertrags während der Blockzeit setzt die vorgängige Bewilligung durch den zuständigen Vorgesetzten voraus. Der Mitarbeiter kann zu diesem Zweck pro Monat für höchstens einen Tag beurlaubt werden. Die Kompensation am Freitag und am Montag ist nur zulässig, wenn die betrieblichen Erfordernisse gewährleistet sind. Die Kompensation vor und zwischen freien Tagen oder Feiertagen ist wie folgt gestattet: a) in der Zeit vom 24. Dezember bis zum 6. Januar gemäss besonderen Weisungen des Regierungsrates b) vor Ostern 1 Tag (Gründonnerstag) c) nach Auffahrt 1 Tag (Freitag)

5 Die Vorsteher bestimmen, wer bei Bedarf an diesen Tagen die Verbindungen nach aussen (Pikett) sicherzustellen hat. 5.4 Kompensation eines negativen Uebertrags Die Kompensation eines negativen Zeitsaldos hat im folgenden Monat und im Rahmen der Gleitzeit zu erfolgen. Eine Kompensation ausserhalb der GLAZ, d.h. Montag bis Freitag vor oder nach sowie an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen ist nicht statthaft. 6. Abwesenheiten 6.1 Persönliche Verrichtungen Für unaufschiebbare Verrichtungen, die in die Blockzeit fallen, ist vorgängig beim zuständigen Vorgesetzten um eine Bewilligung nachzusuchen. Diese wird erteilt für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, Zahnarztbesuche und Vorladungen bei Behörden (Bewilligungspraxis gemäss Art. 40 BVO). 6.2 Andere Besorgungen Die gleitende Arbeitszeit erlaubt es allen Mitarbeitern, private Besorgungen, Coiffeurbesuche, Einkäufe und anderes mehr in die flexiblen, individuell wählbaren Randzeiten zu verlegen. Derartige Verrichtungen sind in der Blockzeit und zulasten der Arbeitszeit nicht gestattet. 7. Zeiterfassung Die gleitende Arbeitszeit erfordert eine individuell geführte belegbare Zeiterfassung. Für die Bedienung der Zeiterfassungsgeräte erlässt die zuständige Direktion eine separate Weisung. Für die Berechnung der Arbeitszeit gelten folgende grundsätzliche Regelungen: 1. Mit dem Zeiterfassunggerät sind festzuhalten Arbeitsbeginn- und -ende. Beginn und Ende jedes Arbeitsunterbruchs (Abwesenheiten, Mittagspause, ohne Pausen gemäss BVO Art. 18). 2. Bei Abwesenheiten jeglicher Art (Dienstreisen, Urlaub, Ferien, Krankheit, Unfall Militärdienst usw.) ist die Arbeitszeit jeweils gemäss der täglichen Soll-Arbeitszeit handschriftlich oder mechanisch zu erfassen. Ein ganzer Normal-Arbeitstag zählt 8,4 Stunden (8h 24'), ein halber Tag (Vor- oder Nachmittag) 4,2 Stunden (4h 12'). Abweichende Regelungen für die Erfüllung spezieller Aufgaben können, nach Rücksprache mit der Finanzdirektion, vom Amtsvorsteher bewilligt werden. 3. Bei Abwesenheiten gemäss Ziffer 6.1 wird die Arbeitszeit ab durchschnittlichem Arbeitsbeginn, bzw. bis zum durchschnittlichen Arbeitsende der vergangenen Abrechnungsperiode berechnet. Die Arbeitszeit darf in diesen Fällen 4,2 Stunden pro Halbtag oder 8,4 Stunden pro Tag nicht übersteigen.

6 8. Schlussbestimmungen Die laufende Kontrolle der Anwendung dieses Reglements obliegt den Direktionen / Dienststellen. Differenzen bei Anwendung und Auslegung sind auf dem Dienstweg an das Personalamt zu melden. Dieses legt Fragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Regierungsrat zum Entscheid vor. Dieses provisorische Reglement tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Es kann vom Regierungsrat jederzeit widerrufen, ersetzt oder geändert werden. Bern, den 21. Dezember 1988 Im Namen des Regierungsrates: Der Präsident: Siegenthaler Der Staatsschreiber: Nuspliger

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