Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Bernischen Kantonsverwaltung
|
|
- Waltraud Brit Hofer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Bernischen Kantonsverwaltung I. Grundlagen Rechtliche Grundlagen Art. Gestützt auf Art. 8 Abs. der Personalverordnung vom 8. Mai 005 erlässt der Regierungsrat dieses Reglement über die Jahresarbeitszeit. Grundsätze Art. Bei der Jahresarbeitszeit wird der Zeitraum für die Abrechnung der Arbeitszeit auf ein ganzes Jahr festgelegt. Mit der Jahresarbeitszeit soll eine möglichst hohe Flexibilität bei der Gestaltung der Arbeitszeit erreicht werden. Die Arbeitszeit soll an allfällige Schwankungen der Arbeitsbelastung während des Jahres sowie an die unterschiedlichen Bedürfnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angepasst werden. Mit der Jahresarbeitszeit wird angestrebt, über die Sollarbeitszeit hinaus gehende Zeitguthaben auf ein Minimum zu beschränken. Eine faire Nutzung der durch die Jahresarbeitszeit eröffneten Zeitspielräume erfordert von allen Beteiligten ein hohes Verantwortungsbewusstsein und gegenseitiges Vertrauen. Geltungsbereich Art. Dieses Reglement gilt grundsätzlich für alle Direktionen, die Staatskanzlei sowie die von ihnen ermächtigten Verwaltungseinheiten. Die Direktionen, die Staatskanzlei sowie die von ihnen ermächtigten Verwaltungseinheiten erlassen für den Schichtbetrieb und wo es betrieblich notwendig ist zusätzliche Regelungen. Teilzeitarbeit Art. Das Modell der Jahresarbeitszeit gilt für voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die in Art. 8 und 0 dieses Reglementes festgelegten Eckwerte gelten unabhängig vom Beschäftigungsgrad grundsätzlich auch für Teilzeitbeschäftigte. Mit dem Einverständnis der Mitarbeitenden können Vorgesetzte jedoch davon abweichende Regelungen bestimmen.
2 Dienstliche Bedürfnisse und Ansprechzeiten Art. 5 Massgebend für die Anwendung der Jahresarbeitszeit sind die dienstlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten, die Priorität gegenüber individuellen Wünschen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben. Es sollen jedoch die nötigen organisatorischen Vorkehrungen getroffen werden, damit möglichst viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von den neuen Möglichkeiten, welche die Jahresarbeitszeit bietet, Gebrauch machen können. (neu) Verwaltungseinheiten können für sich Ansprechzeiten festlegen, während der die Verwaltungseinheit erreichbar sein soll. Die Ansprechzeiten beziehen sich nicht auf einzelne Personen, sondern auf die Verwaltungseinheit. Dauer und Verteilung der Arbeitszeit Art. 6 Auf der Basis einer -Stunden-Woche beträgt die tägliche Soll-Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte 8 Stunden Minuten. Teilzeitbeschäftigte arbeiten entweder in fixer oder variabler Teilzeitarbeit. Bei der fixen Teilzeitarbeit ist der Arbeitseinsatz an den einzelnen Wochentagen nach Absprache mit der vorgesetzten Stelle fixiert und bleibt in der Regel während dem Jahr unverändert. Bei der variablen Teilzeitarbeit variiert der effektive Einsatz aufgrund sich verändernder betrieblicher und/oder persönlicher Anforderungen und Bedürfnisse bei gleichzeitig konstantem Beschäftigungsgrad. Teilzeitbeschäftigte müssen in Absprache mit ihrer vorgesetzten Stelle festlegen, welches Modell der Teilzeitarbeit gilt. 5 Die tägliche Sollarbeitszeit bei fixer Teilzeitarbeit entspricht der effektiven, vereinbarten Arbeitszeit am jeweiligen Wochentag. Die tägliche Sollarbeitszeit bei variabler Teilzeitarbeit entspricht der täglichen Sollarbeitszeit gem. Absatz, umgerechnet auf den Beschäftigungsgrad. 6 Die jährliche Soll-Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte ergibt sich durch die Multiplikation der Anzahl Arbeitstage eines Jahres mit der täglichen Soll-Arbeitszeit, unter Berücksichtigung der arbeitsfreien Tage gemäss Art. 5 der Personalverordnung. Die jährliche Soll-Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte entspricht der jährlichen Soll- Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte, umgerechnet auf den Beschäftigungsgrad. 7 Das Personalamt gibt jährlich die zu leistende Soll-Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte bekannt. II. Arbeitszeitbewirtschaftung und -ausgleich Verantwortung der Vorgesetzten Art. 7 Die Vorgesetzten tragen die Verantwortung für eine reibungslose Anwendung der Jahresarbeitszeit und für die Sicherstellung der Aufgabenerfüllung. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die verfügbaren personellen Kapazitäten laufend mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang gebracht werden.
3 Zu diesem Zweck erarbeiten die Vorgesetzten mit ihren Mitarbeitenden auf Jahresanfang für diejenigen Bereiche eine Jahresplanung, in denen gewisse Schwankungen vorhersehbar sind. Ampelsteuerung Art. 8 Die Bewirtschaftung der Arbeitszeit der Mitarbeitenden während des Jahres erfolgt mit der so genannten Ampelsteuerung. Mit der Ampelsteuerung werden Warngrenzen festgelegt, bei deren Überschreitung Vorgesetzte und Mitarbeitende gemeinsam die Arbeitszeitsituation erörtern müssen. Die Direktionen, die Staatskanzlei sowie die von ihnen ermächtigten Verwaltungseinheiten können selbstständig über Abweichungen von diesen Warngrenzen entscheiden. Abhängig vom aktuellen Zeitsaldo der Mitarbeitenden treten in der Ampelsteuerung verschiedene Phasen auf, die eine unterschiedliche Behandlung erfordern: Phase Plussaldo Minussaldo grün gelb rot 0 bis +60 Stunden Kompetenzbereich der Mitarbeitenden über +60 bis +00 Stunden Plusstunden nur in Absprache mit dem/der Vorgesetzten möglich über 00 Stunden Massnahmen zum Abbau der Plusstunden in Absprache mit der/dem Vorgesetzten erforderlich 0 bis -60 Stunden Kompetenzbereich der Mitarbeitenden über -60 bis -00 Stunden Minusstunden nur in Absprache mit dem/der Vorgesetzten möglich über -00 Stunden Massnahmen zum Abbau der Minusstunden in Absprache mit der/dem Vorgesetzten erforderlich 5 Während dem Jahr sind auch Schwankungen über die roten Grenzen hinaus grundsätzlich möglich, bedingen jedoch zwingend ein Gespräch zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden betreffend Abbau der Plus- oder Minusstunden. Arbeitszeitorganisation Art. 9 Die An- und Abwesenheiten der Mitarbeitenden sind Gegenstand einer Absprache bzw. Planung zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden. Zeitpunkt und Umfang des Arbeitszeitausgleichs erfolgen nach vorheriger Absprache zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden. Freizeit kann auch dann bezogen werden, wenn das Zeitkonto einen Minussaldo aufweist. Die der Kompensation entsprechende Arbeitszeit muss in diesem Fall erst zu einem späteren Zeitpunkt geleistet werden.
4 Saldoübertrag Art. 0 Die Abrechnungsperiode der Jahresarbeitszeit entspricht in der Regel dem Kalenderjahr. Direktionen, die Staatskanzlei sowie die von ihnen ermächtigten Verwaltungseinheiten können bei Bedarf davon abweichen und ein geeignetes Datum pro Jahr für den Saldoübertrag bestimmen. Am Ende der einjährigen Abrechnungsperiode darf ein Saldo von maximal 00 Plus- oder Minusstunden auf die neue Abrechnungsperiode übertragen werden. Dieser Saldo kann von den Direktionen, der Staatskanzlei sowie den von ihnen ermächtigten Verwaltungseinheiten aus betrieblichen Gründen ausgedehnt oder eingeschränkt werden. Zeitguthaben, welche am Ende der Abrechnungsperiode die festgelegte Maximalzahl an Plusstunden überschreiten, verfallen. Ein positiver oder negativer Saldo ist bis zum Dienstaustritt möglichst auszugleichen. Ein positiver Saldo wird finanziell abgegolten, wenn ein Abbau der Plusstunden aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit oder Unfall bis zum Austritt nicht möglich war. Besteht beim Austritt ein negativer Saldo, wird das letzte Gehalt gekürzt bzw. das zu viel ausgerichtete Gehalt zurückgefordert. 5 Falls der Saldo im Laufe einer Abrechnungsperiode die festgelegte Maximalzahl an Minusstunden überschreitet, kann im Einverständnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden eine dem Minussaldo entsprechende Lohnkürzung vorgenommen werden. III. Zeiterfassung und Abwesenheiten Abwesenheiten Art. Persönliche Verrichtungen gelten grundsätzlich nicht als Arbeitszeit. Für ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen wird unabhängig vom Beschäftigungsgrad der betroffenen Mitarbeitenden generell eine Stunde pro Besuch und Arbeitstag an die Arbeitszeit angerechnet. Für länger dauernde medizinische und ärztlich verordnete therapeutische Behandlungen kann mit Bewilligung des Vorgesetzten die effektiv benötigte Zeit als Arbeitszeit angerechnet werden. Folgende Abwesenheiten gelten als Arbeitszeit: Ferien, bezahlter Urlaub, Kurzurlaub gemäss Art. 56 der Personalverordnung, Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivilund Betriebsschutz. Für diese Abwesenheiten ist die Arbeitszeit jeweils auf Grund der täglichen Soll-Arbeitszeit gemäss Art. 6 zu erfassen. Ferien können nur in halben oder ganzen Tagen bezogen werden. Wenn durch ärztliches Zeugnis der Beschäftigungsgrad reduziert wird, darf die Summe der für Abwesenheiten gutgeschriebenen sowie der geleisteten Arbeitszeit pro Woche die wöchentliche Soll-Arbeitszeit gemäss Art. 6 nicht übersteigen. 5 Für Abwesenheiten im Rahmen der persönlichen Aus- und Weiterbildung gelten die Regelungen der Personalverordnung.
5 5 6 Dienstreisen sowie vom Arbeitgeber angeordnete Weiterbildungen sind mit der effektiv geleisteten Arbeitszeit zu erfassen. Die Reisezeit ab Dienstort zum jeweiligen Einsatzort und zurück gilt als Arbeitszeit. Diese Regelung gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, unabhängig vom Beschäftigungsgrad und vom Arbeitseinsatz gemäss Art. 6. Zeiterfassung und individuelles Arbeitszeitkonto Art. Die Erfassung der Arbeitszeit erfolgt in der Regel mit technischen Mitteln (EDV-unterstützte oder mechanische Zeiterfassungsgeräte). Wo aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen der Einsatz von technischen Mitteln nicht möglich oder sinnvoll ist, wird auch eine manuelle Zeiterfassung (Karten, Formulare, Arbeitszeitrapporte, etc.) zugelassen. Die Direktionen und die Staatskanzlei erlassen separate Weisungen für die Zeiterfassung und die Bedienung der entsprechenden Geräte. Zu erfassen sind: jeder Arbeitsbeginn und jedes Arbeitsende sowie Arbeitsunterbrüche. Der Entscheid über die Erfassung von dienstlichen Abwesenheiten (z.b. externe Sitzungen, Besichtigungen, Dienstreisen usw.) liegt bei den jeweiligen Dienststellen. Für alle Mitarbeitenden wird ein individuelles Arbeitszeitkonto geführt. Es liegt in der Verantwortung der Verwaltungseinheiten, dazu geeignete technische Mittel bereitzustellen. Die Information der Mitarbeitenden über den Stand ihrer Arbeitszeitkonti ist sicherzustellen. IV. Inkrafttreten Art. Dieses Reglement tritt am. Januar 00 in Kraft. Die Direktionen und die Staatskanzlei sowie die von ihnen ermächtigten Verwaltungseinheiten entscheiden über den Zeitpunkt der Einführung der Jahresarbeitszeit. Vom Regierungsrat des Kantons Bern durch Regierungsratsbeschluss Nr. 78 am 6. Juni 00 genehmigt. Änderungen Art. 6 und vom Regierungsrat des Kantons Bern durch Regierungsratsbeschluss Nr. 870 am 5. Dezember 00 genehmigt. Formelle Anpassungen an die per. Juli 005 in Kraft getretene, revidierte Personalverordnung. Anhang Anleitung zum Verbuchen in TIME Auszug aus der revidierten Personalverordnung
6 Anhang zum Reglement Jahresarbeitszeit (Änderung per. Januar 005) Technische Anleitung zum Verbuchen der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten im Zeiterfassungs-Tool TIME Im Zuge der flächendeckenden Einführung von NEF in der Kantonsverwaltung wird seit kurzem das EDV-Tool inova.time (TIME) zur Erfassung der Arbeitsleistung und Verrechnung auf Kostenstellen und träger verwendet. Bei der Arbeitszeiterfassung wird der effektiv geleisteten Arbeitszeit (IST-Zeit) die aus der pro Woche zu leistenden Arbeitszeit gemäss JAZ-Reglement (Art. 6 Abs. ) und Beschäftigungsgrad (BG) resultierende SOLL-Zeit gegenüber gestellt. Aus technischen Gründen kann die SOLL-Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte in TIME nur auf eine Art programmiert werden: An jedem Wochentag wird ein identischer SOLL-Wert im Verhältnis zum BG übernommen. Es gilt deshalb zu unterscheiden zwischen dem effektiven SOLL gem. Art. 6 und dem SOLL, das in TIME hinterlegt ist. Beim Modell der variablen Teilzeitarbeit entsprechen sich diese beiden SOLL-Zeiten täglich, beim Modell der fixen Teilzeitarbeit dagegen können sich pro Tag Differenzen ergeben. Im Wochensaldo gleichen sich aber die Saldi immer aus. Hierzu ein konkretes Beispiel: Teilzeitarbeit unter JAZ: Fallbeispiel Verbuchen der Arbeitszeit mit TIME Personen mit BG von je 50%, eine arbeitet in fixer Teilzeitarbeit, die andere mit variabler TZ Mo Di Mi Do Fr Total Fixe TZ IST (50%) SOLL effektiv SOLL Time Differenz / Variable TZ 5 IST (50%) 6 SOLL effektiv SOLL Time Differenz 6/ geleistete Arbeitszeit (Zeilen +5): identisch, beide arbeiten in der Woche X an denselben Tagen gleichviel Stunden - Soll-Arbeitszeit (Zeilen +6): diese ist, gemäss Definition, bei der fixen TZ pro Tag gem. Planung fixiert, bei der variablen TZ pro Tag entspr. dem Beschäftigungsgrad (BG) => Abwesenheit (z.b. Krankheit): Stunden werden gem. dieser Sollarbeitszeit gutgeschrieben! - Buchen in TIME (Zeilen +7): Verbucht wird - unabhängig vom TZ-Modell! - die effektiv geleistete Arbeitszeit, auch die Soll-Arbeitszeit ist in TIME unabhängig vom TZ-Modell gem. BG fixiert => dies führt zwar zu täglichen Differenzen im Soll (Zeile ), pro Woche gleicht sich der Saldo aber aus! Die tägliche Sollarbeitszeit in TIME ist also einzig und alleine vom BG der betreffenden Person abhängig. Für das Verbuchen der Arbeitszeit von Teilzeitangestellten spielt es deshalb keine Rolle, nach welchem Modell (fix oder variabel) sie arbeiten: Die SOLL-Zeit bleibt gleich, als IST-Zeit wird die effektiv geleistete Zeit in Anlehnung an das gem. Art. 6 gewählte Modell der Teilzeitarbeit eingetragen. Dies kann zwar zu Saldo-Differenzen innerhalb eines Tages führen, über den Zeitraum einer Woche hingegen gleichen sich die Differenzen aus. Das Verbuchen der Arbeitszeit in TIME kann deshalb wie bis anhin erfolgen, die Ergänzung resp. Präzisierung von Art. 6 des Reglementes hat darauf keinen Einfluss.
7 Einführung der Jahresarbeitszeit - Die gesetzlichen Regelungen (Auszug aus der revidierten Personalverordnung vom ) Art. 8 Jahresarbeitszeit In der Kantonsverwaltung gilt grundsätzlich das Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit. Wenn der Auftrag der Dienststelle und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dies erfordern oder wenn es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Direktionen, die Staatskanzlei sowie die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten andere Arbeitszeitmodelle als anwendbar erklären. Die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Der Regierungsrat erlässt ein Reglement für das Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit. Art. 9 Jahresarbeitszeitsaldo Am Ende der einjährigen Abrechnungsperiode darf ein Saldo von höchstens 00 Plus- oder Minusstunden auf die neue Abrechnungsperiode übertragen werden. Dieser Saldo kann von den Direktionen, der Staatskanzlei sowie den von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten aus betrieblichen Gründen ausgedehnt oder eingeschränkt werden. Zeitguthaben, die am Ende der Abrechnungsperiode die festgelegte Höchstzahl an Plusstunden überschreiten, dürfen nicht auf ein Langzeitkonto gemäss Artikel 60a ff. übertragen werden und verfallen. Ein am Ende einer Abrechnungsperiode die festgelegte Höchstzahl an Minusstunden überschreitender Saldo kann im Einverständnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Form eines Gehaltsabzugs verrechnet werden. [Fassung vom ] 5... [Aufgehoben am ] Art. 9a [Eingefügt am ] Arbeitszeitsaldi bei Übertritt oder Austritt Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo ist bis zum Übertritt in eine andere Organisationseinheit oder bis zum Austritt aus dem Kantonsdienst möglichst auszugleichen. Ein positiver Saldo wird finanziell auf der Basis des monatlichen Bruttogehalts, ohne Anteil. Monatsgehalt und ohne allfällige Zulagen, abgegolten, wenn ein Abbau der Plusstunden aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit oder Unfall bis zum Übertritt oder Austritt nicht möglich war. Besteht beim Austritt oder Übertritt ein negativer Saldo, wird das letzte Gehalt gekürzt bzw. das zu viel ausgerichtete Gehalt auf der Basis des monatlichen Bruttogehalts, zuzüglich Anteil. Monatsgehalt und allfällige Zulagen, zurückgefordert.
8 Art. 9b [Eingefügt am ] Ausnahmsweise finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben Ferien- und Zeitguthaben können ausnahmsweise finanziell abgegolten werden, wenn verbreitet ein Überhang von Guthaben feststellbar ist und dieses nicht auf andere Weise abgetragen werden kann. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und Einzelheiten mit entsprechenden Beschlüssen. Art. 0 Nacht- und Wochenendarbeit Als Nachtarbeit gilt die zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit. Vorbehalten bleibt die Arbeit bis.00 Uhr gemäss Artikel 5 Absatz. Als Wochenendarbeit gilt die am Sonntag und an öffentlichen Feiertagen zwischen 6.00 Uhr und 0.00 Uhr sowie die am Samstag zwischen.00 Uhr und 0.00 Uhr geleistete Arbeit. [Fassung vom ] Art [Aufgehoben am ] Art. 9 [Fassung vom ] Bezug von freien Tagen Freie Tage können wahlweise bezogen werden aufgrund von a b Zeitsaldi im Rahmen der Jahresarbeitszeit oder Ferienguthaben. In jedem Kalenderjahr sind freie Tage mindestens im Umfang der Ferientage nach Artikel Absatz Buchstabe a zu beziehen. Nicht bezogene Ferientage können unter Vorbehalt von Absatz höchstens im Umfang eines Jahresferienanspruchs auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Allfällig noch verbleibende weitere Ferienguthaben werden auf das Langzeitkonto gemäss Artikel 60a ff. übertragen. Art. 50 Entschädigung für nicht bezogene Ferien Eine finanzielle Abgeltung der Ferien ist möglich und kann durch die Direktionen und die Staatskanzlei bewilligt werden, wenn die Ferien aus dienstlichen Gründen oder wegen Krankheit und Unfall bis zum Zeitpunkt des Austritts aus dem Kantonsdienst oder des Übertritts in eine andere Organisationseinheit nicht mehr bezogen werden können. [Fassung vom ] Für die finanzielle Abgeltung ist das aktuelle monatliche Bruttogehalt massgebend, ohne. Monatsgehalt und ohne allfällige Zulagen. [Fassung vom ] Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Todes werden nicht bezogene Ferien nicht ausbezahlt und zu viel bezogene Ferien nicht verrechnet.
EINWOHNERGEMEINDE MÜNCHENBUCHSEE. Weisungen über die Jahresarbeitszeit (JAZ)
EINWOHNERGEMEINDE MÜNCHENBUCHSEE Weisungen über die Jahresarbeitszeit (JAZ) Genehmigungsexemplar vom 4. Januar 2010 Inhaltsverzeichnis Grundsätze... 3 Geltungsbereich... 3 Teilzeitarbeit... 3 Dienstliche
MehrJahresarbeitszeit. Langzeitkonto
Arbeitszeit-Reglemente der Verwaltung des Kantons Bern Jahresarbeitszeit Langzeitkonto Stand:. Januar 009 Personalamt des Kantons Bern Arbeitszeit-Reglemente Reglement über die Jahresarbeitszeit I. Grundlagen
MehrAnhang 1 zur Personalverordnung. Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Olten. I. Grundlagen
131.1 Anhang 1 zur Personalverordnung Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Olten I. Grundlagen Art. 1 Rechtliche Grundlagen Das vorliegende Modell basiert auf Art. 19 Personalreglement
MehrJahresarbeitszeit. Langzeitkonto
Arbeitszeit-Reglemente der Verwaltung des Kantons Bern Jahresarbeitszeit Langzeitkonto Stand:. Januar 0 Personalamt des Kantons Bern Arbeitszeit-Reglemente Reglement über die Jahresarbeitszeit I. Grundlagen
MehrVerordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals (Arbeitszeitverordnung)
80. Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals (Arbeitszeitverordnung) vom. August 00 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. Abs. und sowie Art. Abs. bis des Personalgesetzes
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates Extrait du procès-verbal du Conseil-exécutif REGLEMENT ÜBER DAS ARBEITSZEITMODELL ARBEITSZEIT NACH MASS
Kanton Bern Canton de Berne Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates Extrait du procès-verbal du Conseil-exécutif 13. Dezember 1995 REGLEMENT ÜBER DAS ARBEITSZEITMODELL ARBEITSZEIT NACH MASS 1. Das
MehrVerordnung Arbeitszeiten
Verordnung Arbeitszeiten Gestützt auf den Art. 25ff des geltenden Personalreglements der Gemeinde erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung. 1) I Allgemeines Grundsatz Arbeitszeiten Zeiterfassung Art.
MehrReglement über die Jahresarbeitszeit
Reglement über die Jahresarbeitszeit Die Universitätsleitung, gestützt auf Artikel Absatz des Anstellungsreglements vom 8. Dezember 0 i. V. m. Artikel 5 Absatz der Universitätsverordnung (UniV) vom. September
Mehr1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...
1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen... 2. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 2 2 Grundsätze 2 3 Arbeitszeiten 2
Inhaltsverzeichnis Seite 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen... 2 1 Gegenstand und Geltungsbereich 2 2 Grundsätze 2 3 Arbeitszeiten 2 2. Abschnitt: Feste Arbeitszeit... 3 4 Bereiche mit festen Arbeitszeiten
Mehr(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:
2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,
MehrWeisungen zur Zeiterfassung
EINWOHNERGEMEINDE CH- 3800 INTERLAKEN REGLEMENTE UND VERORDNUNGEN 56. Weisungen zur Zeiterfassung 6. August 0 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... Art. Grundsatz... Art. Absenzen und Korrekturen...
MehrGEMEINDE BOTTMINGEN. Verordnung über die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bottminger Bäder
GEMEINDE BOTTMINGEN Verordnung über die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bottminger Bäder I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 4 5 6 7 8 9 0 Seite Geltungsbereich... Arbeitszeitmodell,
MehrPräsidialabteilung. Arbeitszeitreglement. vom 11. Dezember 2000 mit Änderungen Stadtratsbeschluss vom 2. April 2001 und 24.
Präsidialabteilung Arbeitszeitreglement vom. Dezember 000 mit Änderungen Stadtratsbeschluss vom. April 00 und 4. Juni 03 ARBEITSZEITREGLEMENT (vom. Dezember 000) A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Rechtsgrundlage
MehrReglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal
Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal vom 4. November 05 Inhaltsverzeichnis Präambel.... Allgemeine Bestimmungen... Geltungsbereich... Grundsatz... Definition der Arbeitszeit... 4 Zweck
MehrAnhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung
Anhang 1 142.212 Anhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieser Anhang gilt für alle Angestellten, die der Personalverordnung unterstellt
MehrRichtlinien über die Zeiterfassung bei Teilzeitangestellten vom 29. August 2001 (in Kraft ab 1. Januar 2002) 3.1.12 W
Richtlinien über die Zeiterfassung bei Teilzeitangestellten vom 29. August 2001 (in Kraft ab 1. Januar 2002) G:\Verordnungen-Reglemente\Richtlinien\3_1_12_W_Zeiterfassung_bei_Teilzeitangestellten.doc Version:
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
MehrI. Geltungsbereich, Zuständigkeit und Grundsätze
70.45 Arbeitszeitverordnung (AzV) Gestützt auf Artikel 45 Absatz der Kantonsverfassung ) und Artikel 49 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz,
Mehrmit allen Änderungen Riggisberg, 22. Januar 2008/kl / Stand: 23.03.2015 ks
Riggisberg,. Januar 008/kl / Stand:.0.05 ks mit allen Änderungen I Grundlagen Rechtliche Grundlagen Art. Gestützt auf Art. 6 Abs. des Personalreglements erlässt der Gemeinderat diese Verordnung über die
MehrREGLEMENT ÜBER DIE JAHRESARBEITSZEIT
1 REGLEMENT ÜBER DIE JAHRESARBEITSZEIT Der Gemeinderat, gestützt auf 53 lit. b der Gemeindeordnung, beschliesst: 1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für das voll- und teilzeitlich beschäftigte Personal
MehrDer Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben.
Vorwort Die Dienstvereinbarung ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine flexible Organisation ihrer Arbeitszeiten. Diese Flexibilität setzt ein hohes Verantwortungsbewusstsein voraus. Der
MehrAnhang I zur Personalverordnung (PV) Weisungen über die gleitende Arbeitszeit
Anhang I zur Personalverordnung (PV) Weisungen über die gleitende Arbeitszeit Fassung vom 7. August 2014 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Grundsätzliches Art. 1 3 Arbeitszeit Art. 2 3 Überzeit Art. 3 4
MehrMusterreglement Jahresarbeitszeit. für Architektur-, Ingenieur- und Planungsbüros
FSAI Verband freierwerbender Schweizer Architekten gab Gesellschaft selbständiger Architektur-, Planer- und Ingenieurfirmen Berns USIC Schweizerische Vereinigung Beratender Ingenieurunternehmungen Musterreglement
MehrArbeitszeitrichtlinie
EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG Arbeitszeitrichtlinie Stand 22.09.2014 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen... 3 1 Ziel... 3 2 Geltungsbereich... 3 2. Arbeitszeit... 3 3 Sollarbeitszeit... 3
MehrAnleitung Arbeitszeitkontrolle für das Gastgewerbe
Anleitung Arbeitszeitkontrolle für das Gastgewerbe Vorbemerkungen Grundlage zur Arbeitszeiterfassung: Gemäss Art. 21 Ziff. 2 und 3 L-GAV ist der Arbeitgeber für die Erfassung der effektiven Arbeits- und
MehrReglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen
Arbeitszeitreglement. Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen vom 6. Oktober 009 Der Stadtrat, gestützt auf Art. sowie Art. Abs. bis des Personalgesetzes vom. Mai 00 erlässt
MehrVerordnung. über die gleitende Arbeitszeit. in der Gemeindeverwaltung
GEMEINDE BIRSFELDEN 0-4 Verordnung über die gleitende Arbeitszeit in der Gemeindeverwaltung A. Geltungsbereich... Gemeindeverwaltung... Aussendienst... B. Zeitbegriffe... Rahmenzeit... 4 Blockzeit... 5
MehrVerordnung über die flexible Arbeitszeit (FLAZ)
Verordnung über die flexible Arbeitszeit (FLAZ) vom 21. November 2003 SGR 153.071 Der Gemeinderat der Stadt Biel, gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Personalverordnung 1, beschliesst: I. Grundlagen Art.
MehrSo flexibel sind die Arbeitszeiten beim Kanton Bern.
Personalamt des Kanton Bern So flexibel sind die Arbeitszeiten beim Kanton Bern. Personalamt des Kantons Bern Leben und Arbeit ein Einklang. Die Ausgestaltung der eigenen Work-Life- Balance nimmt in der
Mehr(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -
ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit
Mehrzur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)
ASF 0_06 Verordnung vom 8. Juni 0 Inkrafttreten: 0.0.0 zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 des Gesetzes
MehrEINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT (GLAZ)
REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT (GLAZ) 2007 Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. Gestützt auf 11 des Personalreglementes
MehrDekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt
ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz
MehrVERORDNUNG ÜBER DIE ARBEITSZEIT
Einwohnergemeinde Belp VERORDNUNG ÜBER DIE ARBEITSZEIT Der Gemeinderat Belp erlässt, gestützt auf Artikel des Personalreglements folgende VERORDNUNG ÜBER DIE ARBEITSZEIT Einleitung Unabhängig von der Formulierung
Mehrgestützt auf 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 1), *
Arbeitszeitverordnung (AZV) Vom 1. September 1999 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz,
MehrDienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt:
Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat und der Behörde für Bildung und Sport über die Verteilung der Arbeitszeit von Hausmeisterinnen, Hausmeistern und Hausmeisterpaaren 1) an Schulen Präambel Vor
MehrHinweise zum Ausfüllen der Zeiterfassung
Hinweise zum Ausfüllen der Zeiterfassung Generelle Hinweise zu Excel Ab Version VSA 4.50 wird die dezimale Schreibweise für Zeiteingaben verwendet. Die Zeiterfassung, die Sie erhalten haben wurde für Excel
MehrVerordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZV)
Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZV) vom 5. November 2015 Der Kleine Kirchenrat der römisch-katholischen Gesamtkirchgemeinde Bern und Umgebung (GKG), gestützt auf Artikel 1 Absatz
MehrGleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung
Rechtsservice Arbeit + Soziales Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung Wirtschaftskammer Steiermark Rechtsservice A-8021 Graz, Körblergasse 111 113 Tel. (0316) 601-601, Fax (0316) 601-505 Email: rechtsservice@wkstmk.at
MehrAnleitung zur Arbeitszeittabelle
Universität Zürich Personal Schönberggasse 2 CH-8001 Zürich www.pa.uzh.ch Anleitung zur Arbeitszeittabelle A Allgemeines 1 Alle weissen und roten Felder sind Eingabefelder 2 Alle Zeitwerte in Stunden und
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrNeue SECO-Weisung Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich
Zürich, 01.04.2014/RH Neue SECO-Weisung Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich Am 1. April 2014 tritt die neue SECO-Weisung "Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich" in Kraft, die eine Reihe von
MehrSchritt für Schritt zur Krankenstandsstatistik
Schritt für Schritt zur Krankenstandsstatistik Eine Anleitung zur Nutzung der Excel-Tabellen zur Erhebung des Krankenstands. Entwickelt durch: Kooperationsprojekt Arbeitsschutz in der ambulanten Pflege
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
MehrFerienkürzung Merkblatt des Personalamtes
Seite 1 Ferienkürzung Merkblatt des Personalamtes 79 Abs. 3 VVO Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt. Bei vollständiger Dienstaussetzung
MehrGleitzeitordnung. für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Gleitzeitordnung für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg 1 Inhalt, Grundlage und Geltungsbereich der Gleitzeitordnung (1) Inhalt
MehrZeit- und Feriensaldoberechnung TimeSafe Leistungserfassung
Keep your time safe. Zeit- und Feriensaldoberechnung TimeSafe Leistungserfassung Infotech AG T +423 380 00 00 Im alten Riet 125 F +423 380 00 05 9494 Schaan info@infotech.li Liechtenstein www.infotech.li
MehrNormalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1
Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes
MehrStundenerfassung Version 1.8
Stundenerfassung Version 1.8 Anleitung Überstunden Ein Modul der Plusversion 2008 netcadservice GmbH netcadservice GmbH Augustinerstraße 3 D-83395 Freilassing Dieses Programm ist urheberrechtlich geschützt.
MehrDienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten. Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand.
Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung), und der Mitarbeitervertretung im Evangelisch-lutherischen
MehrREGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT. (vom 10. Juni 2003) DER GEMEINDERAT DER STADT FREIBURG. Gestützt auf:
REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT (vom 10. Juni 2003) DER GEMEINDERAT DER STADT FREIBURG Gestützt auf: Artikel 60 des Personalreglements (nachstehend: PR) vom 10. März 1998 und dessen Durchführungsbestimmungen
Mehr126.582.3 Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn
6.58. Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn Beschluss der Verwaltungskommission der kantonalen Pensionskasse vom 9. März 007 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse
MehrVerordnung Aus- und Weiterbildung
Verordnung Aus- und Weiterbildung Gestützt auf den Art. 24 des geltenden Personalreglements der Gemeinde erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung. 1) I Allgemeines Bildungskosten Art. 1 1 Die Einwohnergemeinde
MehrMerkblatt Nachtarbeit
Merkblatt Nachtarbeit I. Gesetzliche Grundlagen Die Bestimmungen zur Nachtarbeit und zu den damit verbundenen Lohn- oder Zeitzuschlägen für Arbeitsleistungen während Nachtzeiten sind im Arbeitsgesetz (ArG)
MehrArbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW. Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit
Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit Zwang zu Arbeitszeitkonten Durch Betriebsvereinbarung kann ein
MehrHerzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung GLEITZEIT 8.10.2015
Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung GLEITZEIT 8.10.2015 Rechtlicher Rahmen Betriebsvereinbarung (Mitteilungsblatt SJ 2010/2011, 1. St., Nr. 2) https://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt/2010/01.pdf
MehrBundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche Änderung vom 21. April 2011 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
MehrInkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit
Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit Arbeitsrecht - Merkblatt Autor Hansueli Schürer, kaps Stäfa zuständig Fachbereich Alter Ausgabedatum Oktober 2009 CURAVIVA Schweiz Zieglerstrasse 53 3000
MehrReglement über die gleitende Jahresarbeitszeit
Reglement über die gleitende Jahresarbeitszeit vom 3. Dezember 1998 Die Gemeinderatskommission, gestützt auf 15 der Dienst- und Gehaltsordnung (DGO) für das Personal der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn,
MehrBereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR
Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR A. Bereitschaftsdienst 1. Die 7 bis 9 der Anlage 5 zu den AVR erhalten folgende Fassung: 7 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
MehrÄnderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -
Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende
MehrM U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten
Anlage zur Rundverfügung G 6/2015 M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis (Dienststelle), vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung),
MehrKANTONALE VERWALTUNG. Verpflegungsvergütung; Weisung des Personalamtes vom 25. November 2014
Seite 1 Verpflegungsvergütung; Weisung des Personalamtes vom 25. November 2014 Mit RRB Nr. 254/2005 beschloss der Regierungsrat die Neuregelung des Lunch-Check-Bezugs. Monatlich können 25 Lunch-Checks
MehrWeisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)
Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Durch Verwaltungskommission genehmigt: 13.12.2009 Luzern,
MehrDienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit
Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Gültig für die Hauptbibliothek und die Technisch-naturwissenschaftliche Zweigbibliothek
MehrAmtliche Mitteilungen
Technische Fachhochschule Wildau Amtliche Mitteilungen Nr. 14/2004 10.08.2004 Dienstvereinbarung über die Gestaltung der Arbeitszeit für wissenschaftliche Mitarbeiter an der TFH Wildau Zwischen und der
MehrArbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173)
Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Folgende Änderungen wurden berücksichtigt: Verordnung zur Neuregelung des Urlaubsrechts für Beamtinnen und Beamte sowie zur Änderung anderer
MehrReglement Arbeitszeit. (gestützt auf die Ziffern 7 und 8 des Personalreglements)
(gestützt auf die Ziffern 7 und 8 des Personalreglements) SVA Aargau, Reglement Arbeitszeit, Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsatz... 3 2. Arbeitszeit... 3 3. Öffnungszeiten... 3 4. Erfassung der
MehrMuster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber
Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Anstellungsvertrag Zwischen Herrn/Frau (Praxisinhaber) Praxisanschrift und Herrn/Frau (Praxisarzt)
MehrErklärung zur Erfassung des Lohnabrechnungsprogramms (LAM)
Erklärung zur Erfassung des Lohnabrechnungsprogramms (LAM) 1. Öffnen Sie die Datei und speichern Sie sie unter einem für Sie gut wiedererkennbaren Namen ab, z.b. Lohn_Muster Petra 2016. Alternativ können
MehrProjekt - Zeiterfassung
Projekt - Zeiterfassung Kosten eines Projektes? Zeit, die Ihre Mitarbeiter für ein Projekt aufgewendet haben? Projektkosten Stundensaldo Mitarbeiter Zeitaufwand Verrechenbare Kosten Wer machte was? Kostentransparenz
MehrGesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)
Anhang Fassung gemäss erster Lesung im Kantonsrat vom 4. März 003 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Änderung vom Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Das Gesetz
MehrNiedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung
Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:
MehrAnleitung für die Arbeitszeitvereinbarungen
Anleitung für die Arbeitszeitvereinbarungen I. Grundsätze 1. Eine Arbeitszeitvereinbarung kann niemandem aufgezwungen werden. Ihr Abschluss kann von der/dem direkten Vorgesetzten nach Rücksprache mit der
MehrArbeitszeitreglement der Technischen Betriebe Wil
Stadt Wil Vereinigte Gemeinde Wil-Bronschhofen Konstituierungsrat Rathaus, Marktgasse 58, CH-9500 Wil 2 E-Mail konstituierungsrat@stadtwil.ch Telefon 071 913 53 53, Telefax 071 913 53 54 Arbeitszeitreglement
MehrVerordnung über Investitionshilfe für Berggebiete
Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes
MehrII. Arbeitsrechtlicher Teil
1 Arbeitsrechtlicher Teil 1 Geltungsbereich 1Diese Dienstordnung Teil II gilt für Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten nachfolgend Beschäftigte genannt, die von den diözesanen Ordnungen für Pastoralreferenten
MehrR e g l e m e n t. J a h r e s a r b e i t s z e i t
EINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF R e g l e m e n t J a h r e s a r b e i t s z e i t 30 Reglement Jahresarbeitszeit 2012.03 2 INHALTSVERZEICHNIS Text Artikel Seite Geltungsbereich 1 4 Definition der Arbeitszeit
Mehrvom 25. November 2011 Die Aktivbürgerinnen und -bürger der Gemeinde Ennetmoos,
Reglement über die Festsetzung der Entschädigung an die Mitglieder des Gemeinderates, der Kommissionen sowie für Arbeitsgruppen und Personen mit amtlichen Funktionen (Entschädigungsreglement) vom 25. November
MehrHilfe zur Urlaubsplanung und Zeiterfassung
Hilfe zur Urlaubsplanung und Zeiterfassung Urlaubs- und Arbeitsplanung: Mit der Urlaubs- und Arbeitsplanung kann jeder Mitarbeiter in Coffee seine Zeiten eintragen. Die Eintragung kann mit dem Status anfragen,
MehrTeilzeitbeschäftigte 209
Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
MehrReglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen
85.03 Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen vom 3. Dezember 006 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse
MehrANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.
Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes
MehrSynoptische Darstellung
Synoptische Darstellung Bisheriges Recht Personalreglement vom. Januar 000 Neues Recht Personalreglement Änderung vom I. Die Personalreglement vom. Januar 000 wird wie folgt geändert: Einführung einer
MehrArbeitszeit an Tankstellen
Arbeitszeit an Tankstellen Forum Tankstelle 28. September 2010 Folie 1 GESETZLICHE GRUNDLAGE Arbeitszeitgesetz ArbZG vom 06. Juni 1994 regelt die Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten der erwachsenen Arbeitnehmer
MehrStadt Frauenfeld. Verordnung über die Gleitende Arbeitszeit
Stadt Frauenfeld Verordnung über die Gleitende Arbeitszeit Stand 16. Dezember 2014 177.1.11 STADT FRAUENFELD Verordnung über die Gleitende Arbeitszeit vom 14. Mai 2002 (mit Änderungen vom 21. Oktober 2008,
MehrQuickInfo Dienstplanerstellungund Dienstplanänderung. Erstellung eines Dienstplan bzw. Arbeitszeitmodell
Erstellung eines Dienstplan bzw. Arbeitszeitmodell Mitarbeiter-Dienstplan Verwaltung von Arbeitszeitmodellen Im Managementportal können Dienstpläne bzw. Arbeitszeitmodelle für die Mitarbeiterinnen und
Mehr3 4 5 6 Berechnungsbeispiele: Beispiel 1: Verzicht auf 4% des Entgelts/der Besoldung für die Dauer eines Kalenderjahres bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
MehrWeisungen über die Weiterbildung der Angestellten der Stadtverwaltung vom 27. März 2002 (in Kraft ab 1. Januar 2002) 3.1.6 W
Weisungen über die Weiterbildung der Angestellten der Stadtverwaltung vom 27. März 2002 (in Kraft ab 1. Januar 2002) Version: 21. Januar 2008 Inhaltsverzeichnis WEISUNGEN ÜBER DIE WEITERBILDUNG DER ANGESTELLTEN
MehrExcel Arbeitszeiterfassung
Dokumentation Arbeitszeiterfassung Version 2013 08 19 4.1 DE Excel Arbeitszeiterfassung Dokumentation Copyright (C) 2007 2013, stallwanger IT.dev process and controlling. All rights reserved. 1 Vorwort
MehrArbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt.
Arbeitsvertrag und (im folgenden ) (im folgenden Arbeitnehmer) Grundlage dieses Arbeitsvertrages sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgenden Vereinbarungen zwischen und Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis
MehrErklärung zur Abrechnung
Amt für Arbeit Arbeitslosenkasse Erklärung zur Abrechnung Mai 2014 Version 4.0 zur Volkswirtschaftsdepartement Taggeldansatz durchschnittliche Arbeitstage Versicherter Verdienst Taggeld Wartetage kontrollierte
MehrVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
MehrReglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal (Arbeitszeitreglement)
020.001 Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal (Arbeitszeitreglement) Vom 25. November 1999 Der Gemeinderat, gestützt auf Art. 15 Abs. 2 des Personalreglementes, beschliesst: A. Grundlagen
Mehrüber die Entschädigung der obligatorischen Verpflegung am Arbeitsort
Verordnung vom 12. Dezember 2006 Inkrafttreten: 01.01.2007 über die Entschädigung der obligatorischen Verpflegung am Arbeitsort Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 101 des Gesetzes
MehrSchulzahnpflegereglement der Einwohnergemeinde Gunzgen
der Einwohnergemeinde Gunzgen Inhaltsverzeichnis Text Seite: I Einleitung 3 II Allgemeines 3 III Vorbeugende Zahnpflege 4 IV Untersuchungen 4 V Finanzielles 5 VI Schlussbestimmungen 5 VII Inkraftsetzung
MehrGleitzeitordnung für die Beschäftigten des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld (ZNF) der Universität Heidelberg (Stand:16.10.2014)
Gleitzeitordnung für die Beschäftigten des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld (ZNF) der Universität Heidelberg (Stand:16.10.2014) 1 Inhalt, Grundlage und Geltungsbereich der Gleitzeitordnung (1) Inhalt der
MehrVerordnung. flexiblen Arbeitszeitmodell Reinach (inklusive Pikettentschädigung)
Verordnung zum flexiblen Arbeitszeitmodell Reinach (inklusive Pikettentschädigung) vom 16. Mai 2006 Revision vom 5. August 2014 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Grundsätze 1 Geltungsbereich 1 2
Mehr