Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Bernischen Kantonsverwaltung

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1 Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Bernischen Kantonsverwaltung I. Grundlagen Rechtliche Grundlagen Art. Gestützt auf Art. 8 Abs. der Personalverordnung vom 8. Mai 005 erlässt der Regierungsrat dieses Reglement über die Jahresarbeitszeit. Grundsätze Art. Bei der Jahresarbeitszeit wird der Zeitraum für die Abrechnung der Arbeitszeit auf ein ganzes Jahr festgelegt. Mit der Jahresarbeitszeit soll eine möglichst hohe Flexibilität bei der Gestaltung der Arbeitszeit erreicht werden. Die Arbeitszeit soll an allfällige Schwankungen der Arbeitsbelastung während des Jahres sowie an die unterschiedlichen Bedürfnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angepasst werden. Mit der Jahresarbeitszeit wird angestrebt, über die Sollarbeitszeit hinaus gehende Zeitguthaben auf ein Minimum zu beschränken. Eine faire Nutzung der durch die Jahresarbeitszeit eröffneten Zeitspielräume erfordert von allen Beteiligten ein hohes Verantwortungsbewusstsein und gegenseitiges Vertrauen. Geltungsbereich Art. Dieses Reglement gilt grundsätzlich für alle Direktionen, die Staatskanzlei sowie die von ihnen ermächtigten Verwaltungseinheiten. Die Direktionen, die Staatskanzlei sowie die von ihnen ermächtigten Verwaltungseinheiten erlassen für den Schichtbetrieb und wo es betrieblich notwendig ist zusätzliche Regelungen. Teilzeitarbeit Art. Das Modell der Jahresarbeitszeit gilt für voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die in Art. 8 und 0 dieses Reglementes festgelegten Eckwerte gelten unabhängig vom Beschäftigungsgrad grundsätzlich auch für Teilzeitbeschäftigte. Mit dem Einverständnis der Mitarbeitenden können Vorgesetzte jedoch davon abweichende Regelungen bestimmen.

2 Dienstliche Bedürfnisse und Ansprechzeiten Art. 5 Massgebend für die Anwendung der Jahresarbeitszeit sind die dienstlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten, die Priorität gegenüber individuellen Wünschen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben. Es sollen jedoch die nötigen organisatorischen Vorkehrungen getroffen werden, damit möglichst viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von den neuen Möglichkeiten, welche die Jahresarbeitszeit bietet, Gebrauch machen können. (neu) Verwaltungseinheiten können für sich Ansprechzeiten festlegen, während der die Verwaltungseinheit erreichbar sein soll. Die Ansprechzeiten beziehen sich nicht auf einzelne Personen, sondern auf die Verwaltungseinheit. Dauer und Verteilung der Arbeitszeit Art. 6 Auf der Basis einer -Stunden-Woche beträgt die tägliche Soll-Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte 8 Stunden Minuten. Teilzeitbeschäftigte arbeiten entweder in fixer oder variabler Teilzeitarbeit. Bei der fixen Teilzeitarbeit ist der Arbeitseinsatz an den einzelnen Wochentagen nach Absprache mit der vorgesetzten Stelle fixiert und bleibt in der Regel während dem Jahr unverändert. Bei der variablen Teilzeitarbeit variiert der effektive Einsatz aufgrund sich verändernder betrieblicher und/oder persönlicher Anforderungen und Bedürfnisse bei gleichzeitig konstantem Beschäftigungsgrad. Teilzeitbeschäftigte müssen in Absprache mit ihrer vorgesetzten Stelle festlegen, welches Modell der Teilzeitarbeit gilt. 5 Die tägliche Sollarbeitszeit bei fixer Teilzeitarbeit entspricht der effektiven, vereinbarten Arbeitszeit am jeweiligen Wochentag. Die tägliche Sollarbeitszeit bei variabler Teilzeitarbeit entspricht der täglichen Sollarbeitszeit gem. Absatz, umgerechnet auf den Beschäftigungsgrad. 6 Die jährliche Soll-Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte ergibt sich durch die Multiplikation der Anzahl Arbeitstage eines Jahres mit der täglichen Soll-Arbeitszeit, unter Berücksichtigung der arbeitsfreien Tage gemäss Art. 5 der Personalverordnung. Die jährliche Soll-Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte entspricht der jährlichen Soll- Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte, umgerechnet auf den Beschäftigungsgrad. 7 Das Personalamt gibt jährlich die zu leistende Soll-Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte bekannt. II. Arbeitszeitbewirtschaftung und -ausgleich Verantwortung der Vorgesetzten Art. 7 Die Vorgesetzten tragen die Verantwortung für eine reibungslose Anwendung der Jahresarbeitszeit und für die Sicherstellung der Aufgabenerfüllung. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die verfügbaren personellen Kapazitäten laufend mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang gebracht werden.

3 Zu diesem Zweck erarbeiten die Vorgesetzten mit ihren Mitarbeitenden auf Jahresanfang für diejenigen Bereiche eine Jahresplanung, in denen gewisse Schwankungen vorhersehbar sind. Ampelsteuerung Art. 8 Die Bewirtschaftung der Arbeitszeit der Mitarbeitenden während des Jahres erfolgt mit der so genannten Ampelsteuerung. Mit der Ampelsteuerung werden Warngrenzen festgelegt, bei deren Überschreitung Vorgesetzte und Mitarbeitende gemeinsam die Arbeitszeitsituation erörtern müssen. Die Direktionen, die Staatskanzlei sowie die von ihnen ermächtigten Verwaltungseinheiten können selbstständig über Abweichungen von diesen Warngrenzen entscheiden. Abhängig vom aktuellen Zeitsaldo der Mitarbeitenden treten in der Ampelsteuerung verschiedene Phasen auf, die eine unterschiedliche Behandlung erfordern: Phase Plussaldo Minussaldo grün gelb rot 0 bis +60 Stunden Kompetenzbereich der Mitarbeitenden über +60 bis +00 Stunden Plusstunden nur in Absprache mit dem/der Vorgesetzten möglich über 00 Stunden Massnahmen zum Abbau der Plusstunden in Absprache mit der/dem Vorgesetzten erforderlich 0 bis -60 Stunden Kompetenzbereich der Mitarbeitenden über -60 bis -00 Stunden Minusstunden nur in Absprache mit dem/der Vorgesetzten möglich über -00 Stunden Massnahmen zum Abbau der Minusstunden in Absprache mit der/dem Vorgesetzten erforderlich 5 Während dem Jahr sind auch Schwankungen über die roten Grenzen hinaus grundsätzlich möglich, bedingen jedoch zwingend ein Gespräch zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden betreffend Abbau der Plus- oder Minusstunden. Arbeitszeitorganisation Art. 9 Die An- und Abwesenheiten der Mitarbeitenden sind Gegenstand einer Absprache bzw. Planung zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden. Zeitpunkt und Umfang des Arbeitszeitausgleichs erfolgen nach vorheriger Absprache zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden. Freizeit kann auch dann bezogen werden, wenn das Zeitkonto einen Minussaldo aufweist. Die der Kompensation entsprechende Arbeitszeit muss in diesem Fall erst zu einem späteren Zeitpunkt geleistet werden.

4 Saldoübertrag Art. 0 Die Abrechnungsperiode der Jahresarbeitszeit entspricht in der Regel dem Kalenderjahr. Direktionen, die Staatskanzlei sowie die von ihnen ermächtigten Verwaltungseinheiten können bei Bedarf davon abweichen und ein geeignetes Datum pro Jahr für den Saldoübertrag bestimmen. Am Ende der einjährigen Abrechnungsperiode darf ein Saldo von maximal 00 Plus- oder Minusstunden auf die neue Abrechnungsperiode übertragen werden. Dieser Saldo kann von den Direktionen, der Staatskanzlei sowie den von ihnen ermächtigten Verwaltungseinheiten aus betrieblichen Gründen ausgedehnt oder eingeschränkt werden. Zeitguthaben, welche am Ende der Abrechnungsperiode die festgelegte Maximalzahl an Plusstunden überschreiten, verfallen. Ein positiver oder negativer Saldo ist bis zum Dienstaustritt möglichst auszugleichen. Ein positiver Saldo wird finanziell abgegolten, wenn ein Abbau der Plusstunden aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit oder Unfall bis zum Austritt nicht möglich war. Besteht beim Austritt ein negativer Saldo, wird das letzte Gehalt gekürzt bzw. das zu viel ausgerichtete Gehalt zurückgefordert. 5 Falls der Saldo im Laufe einer Abrechnungsperiode die festgelegte Maximalzahl an Minusstunden überschreitet, kann im Einverständnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden eine dem Minussaldo entsprechende Lohnkürzung vorgenommen werden. III. Zeiterfassung und Abwesenheiten Abwesenheiten Art. Persönliche Verrichtungen gelten grundsätzlich nicht als Arbeitszeit. Für ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen wird unabhängig vom Beschäftigungsgrad der betroffenen Mitarbeitenden generell eine Stunde pro Besuch und Arbeitstag an die Arbeitszeit angerechnet. Für länger dauernde medizinische und ärztlich verordnete therapeutische Behandlungen kann mit Bewilligung des Vorgesetzten die effektiv benötigte Zeit als Arbeitszeit angerechnet werden. Folgende Abwesenheiten gelten als Arbeitszeit: Ferien, bezahlter Urlaub, Kurzurlaub gemäss Art. 56 der Personalverordnung, Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivilund Betriebsschutz. Für diese Abwesenheiten ist die Arbeitszeit jeweils auf Grund der täglichen Soll-Arbeitszeit gemäss Art. 6 zu erfassen. Ferien können nur in halben oder ganzen Tagen bezogen werden. Wenn durch ärztliches Zeugnis der Beschäftigungsgrad reduziert wird, darf die Summe der für Abwesenheiten gutgeschriebenen sowie der geleisteten Arbeitszeit pro Woche die wöchentliche Soll-Arbeitszeit gemäss Art. 6 nicht übersteigen. 5 Für Abwesenheiten im Rahmen der persönlichen Aus- und Weiterbildung gelten die Regelungen der Personalverordnung.

5 5 6 Dienstreisen sowie vom Arbeitgeber angeordnete Weiterbildungen sind mit der effektiv geleisteten Arbeitszeit zu erfassen. Die Reisezeit ab Dienstort zum jeweiligen Einsatzort und zurück gilt als Arbeitszeit. Diese Regelung gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, unabhängig vom Beschäftigungsgrad und vom Arbeitseinsatz gemäss Art. 6. Zeiterfassung und individuelles Arbeitszeitkonto Art. Die Erfassung der Arbeitszeit erfolgt in der Regel mit technischen Mitteln (EDV-unterstützte oder mechanische Zeiterfassungsgeräte). Wo aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen der Einsatz von technischen Mitteln nicht möglich oder sinnvoll ist, wird auch eine manuelle Zeiterfassung (Karten, Formulare, Arbeitszeitrapporte, etc.) zugelassen. Die Direktionen und die Staatskanzlei erlassen separate Weisungen für die Zeiterfassung und die Bedienung der entsprechenden Geräte. Zu erfassen sind: jeder Arbeitsbeginn und jedes Arbeitsende sowie Arbeitsunterbrüche. Der Entscheid über die Erfassung von dienstlichen Abwesenheiten (z.b. externe Sitzungen, Besichtigungen, Dienstreisen usw.) liegt bei den jeweiligen Dienststellen. Für alle Mitarbeitenden wird ein individuelles Arbeitszeitkonto geführt. Es liegt in der Verantwortung der Verwaltungseinheiten, dazu geeignete technische Mittel bereitzustellen. Die Information der Mitarbeitenden über den Stand ihrer Arbeitszeitkonti ist sicherzustellen. IV. Inkrafttreten Art. Dieses Reglement tritt am. Januar 00 in Kraft. Die Direktionen und die Staatskanzlei sowie die von ihnen ermächtigten Verwaltungseinheiten entscheiden über den Zeitpunkt der Einführung der Jahresarbeitszeit. Vom Regierungsrat des Kantons Bern durch Regierungsratsbeschluss Nr. 78 am 6. Juni 00 genehmigt. Änderungen Art. 6 und vom Regierungsrat des Kantons Bern durch Regierungsratsbeschluss Nr. 870 am 5. Dezember 00 genehmigt. Formelle Anpassungen an die per. Juli 005 in Kraft getretene, revidierte Personalverordnung. Anhang Anleitung zum Verbuchen in TIME Auszug aus der revidierten Personalverordnung

6 Anhang zum Reglement Jahresarbeitszeit (Änderung per. Januar 005) Technische Anleitung zum Verbuchen der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten im Zeiterfassungs-Tool TIME Im Zuge der flächendeckenden Einführung von NEF in der Kantonsverwaltung wird seit kurzem das EDV-Tool inova.time (TIME) zur Erfassung der Arbeitsleistung und Verrechnung auf Kostenstellen und träger verwendet. Bei der Arbeitszeiterfassung wird der effektiv geleisteten Arbeitszeit (IST-Zeit) die aus der pro Woche zu leistenden Arbeitszeit gemäss JAZ-Reglement (Art. 6 Abs. ) und Beschäftigungsgrad (BG) resultierende SOLL-Zeit gegenüber gestellt. Aus technischen Gründen kann die SOLL-Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte in TIME nur auf eine Art programmiert werden: An jedem Wochentag wird ein identischer SOLL-Wert im Verhältnis zum BG übernommen. Es gilt deshalb zu unterscheiden zwischen dem effektiven SOLL gem. Art. 6 und dem SOLL, das in TIME hinterlegt ist. Beim Modell der variablen Teilzeitarbeit entsprechen sich diese beiden SOLL-Zeiten täglich, beim Modell der fixen Teilzeitarbeit dagegen können sich pro Tag Differenzen ergeben. Im Wochensaldo gleichen sich aber die Saldi immer aus. Hierzu ein konkretes Beispiel: Teilzeitarbeit unter JAZ: Fallbeispiel Verbuchen der Arbeitszeit mit TIME Personen mit BG von je 50%, eine arbeitet in fixer Teilzeitarbeit, die andere mit variabler TZ Mo Di Mi Do Fr Total Fixe TZ IST (50%) SOLL effektiv SOLL Time Differenz / Variable TZ 5 IST (50%) 6 SOLL effektiv SOLL Time Differenz 6/ geleistete Arbeitszeit (Zeilen +5): identisch, beide arbeiten in der Woche X an denselben Tagen gleichviel Stunden - Soll-Arbeitszeit (Zeilen +6): diese ist, gemäss Definition, bei der fixen TZ pro Tag gem. Planung fixiert, bei der variablen TZ pro Tag entspr. dem Beschäftigungsgrad (BG) => Abwesenheit (z.b. Krankheit): Stunden werden gem. dieser Sollarbeitszeit gutgeschrieben! - Buchen in TIME (Zeilen +7): Verbucht wird - unabhängig vom TZ-Modell! - die effektiv geleistete Arbeitszeit, auch die Soll-Arbeitszeit ist in TIME unabhängig vom TZ-Modell gem. BG fixiert => dies führt zwar zu täglichen Differenzen im Soll (Zeile ), pro Woche gleicht sich der Saldo aber aus! Die tägliche Sollarbeitszeit in TIME ist also einzig und alleine vom BG der betreffenden Person abhängig. Für das Verbuchen der Arbeitszeit von Teilzeitangestellten spielt es deshalb keine Rolle, nach welchem Modell (fix oder variabel) sie arbeiten: Die SOLL-Zeit bleibt gleich, als IST-Zeit wird die effektiv geleistete Zeit in Anlehnung an das gem. Art. 6 gewählte Modell der Teilzeitarbeit eingetragen. Dies kann zwar zu Saldo-Differenzen innerhalb eines Tages führen, über den Zeitraum einer Woche hingegen gleichen sich die Differenzen aus. Das Verbuchen der Arbeitszeit in TIME kann deshalb wie bis anhin erfolgen, die Ergänzung resp. Präzisierung von Art. 6 des Reglementes hat darauf keinen Einfluss.

7 Einführung der Jahresarbeitszeit - Die gesetzlichen Regelungen (Auszug aus der revidierten Personalverordnung vom ) Art. 8 Jahresarbeitszeit In der Kantonsverwaltung gilt grundsätzlich das Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit. Wenn der Auftrag der Dienststelle und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dies erfordern oder wenn es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Direktionen, die Staatskanzlei sowie die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten andere Arbeitszeitmodelle als anwendbar erklären. Die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Der Regierungsrat erlässt ein Reglement für das Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit. Art. 9 Jahresarbeitszeitsaldo Am Ende der einjährigen Abrechnungsperiode darf ein Saldo von höchstens 00 Plus- oder Minusstunden auf die neue Abrechnungsperiode übertragen werden. Dieser Saldo kann von den Direktionen, der Staatskanzlei sowie den von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten aus betrieblichen Gründen ausgedehnt oder eingeschränkt werden. Zeitguthaben, die am Ende der Abrechnungsperiode die festgelegte Höchstzahl an Plusstunden überschreiten, dürfen nicht auf ein Langzeitkonto gemäss Artikel 60a ff. übertragen werden und verfallen. Ein am Ende einer Abrechnungsperiode die festgelegte Höchstzahl an Minusstunden überschreitender Saldo kann im Einverständnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Form eines Gehaltsabzugs verrechnet werden. [Fassung vom ] 5... [Aufgehoben am ] Art. 9a [Eingefügt am ] Arbeitszeitsaldi bei Übertritt oder Austritt Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo ist bis zum Übertritt in eine andere Organisationseinheit oder bis zum Austritt aus dem Kantonsdienst möglichst auszugleichen. Ein positiver Saldo wird finanziell auf der Basis des monatlichen Bruttogehalts, ohne Anteil. Monatsgehalt und ohne allfällige Zulagen, abgegolten, wenn ein Abbau der Plusstunden aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit oder Unfall bis zum Übertritt oder Austritt nicht möglich war. Besteht beim Austritt oder Übertritt ein negativer Saldo, wird das letzte Gehalt gekürzt bzw. das zu viel ausgerichtete Gehalt auf der Basis des monatlichen Bruttogehalts, zuzüglich Anteil. Monatsgehalt und allfällige Zulagen, zurückgefordert.

8 Art. 9b [Eingefügt am ] Ausnahmsweise finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben Ferien- und Zeitguthaben können ausnahmsweise finanziell abgegolten werden, wenn verbreitet ein Überhang von Guthaben feststellbar ist und dieses nicht auf andere Weise abgetragen werden kann. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und Einzelheiten mit entsprechenden Beschlüssen. Art. 0 Nacht- und Wochenendarbeit Als Nachtarbeit gilt die zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit. Vorbehalten bleibt die Arbeit bis.00 Uhr gemäss Artikel 5 Absatz. Als Wochenendarbeit gilt die am Sonntag und an öffentlichen Feiertagen zwischen 6.00 Uhr und 0.00 Uhr sowie die am Samstag zwischen.00 Uhr und 0.00 Uhr geleistete Arbeit. [Fassung vom ] Art [Aufgehoben am ] Art. 9 [Fassung vom ] Bezug von freien Tagen Freie Tage können wahlweise bezogen werden aufgrund von a b Zeitsaldi im Rahmen der Jahresarbeitszeit oder Ferienguthaben. In jedem Kalenderjahr sind freie Tage mindestens im Umfang der Ferientage nach Artikel Absatz Buchstabe a zu beziehen. Nicht bezogene Ferientage können unter Vorbehalt von Absatz höchstens im Umfang eines Jahresferienanspruchs auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Allfällig noch verbleibende weitere Ferienguthaben werden auf das Langzeitkonto gemäss Artikel 60a ff. übertragen. Art. 50 Entschädigung für nicht bezogene Ferien Eine finanzielle Abgeltung der Ferien ist möglich und kann durch die Direktionen und die Staatskanzlei bewilligt werden, wenn die Ferien aus dienstlichen Gründen oder wegen Krankheit und Unfall bis zum Zeitpunkt des Austritts aus dem Kantonsdienst oder des Übertritts in eine andere Organisationseinheit nicht mehr bezogen werden können. [Fassung vom ] Für die finanzielle Abgeltung ist das aktuelle monatliche Bruttogehalt massgebend, ohne. Monatsgehalt und ohne allfällige Zulagen. [Fassung vom ] Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Todes werden nicht bezogene Ferien nicht ausbezahlt und zu viel bezogene Ferien nicht verrechnet.

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