Weisungen über die Weiterbildung der Angestellten der Stadtverwaltung vom 27. März 2002 (in Kraft ab 1. Januar 2002) W

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1 Weisungen über die Weiterbildung der Angestellten der Stadtverwaltung vom 27. März 2002 (in Kraft ab 1. Januar 2002) Version: 21. Januar 2008

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3 Inhaltsverzeichnis WEISUNGEN ÜBER DIE WEITERBILDUNG DER ANGESTELLTEN DER STADTVERWALTUNG 2 1. GELTUNGSBEREICH 2 2. GRUNDSÄTZE 2 3. AUFGABEN DER AMTSVORSTEHERINNEN UND AMTSVORSTEHER 2 4. AUFGABEN DES FACHBEREICHS PERSONAL 3 5. BEWILLIGUNGSINSTANZ 3 6. KOSTENÜBERNAHME UND URLAUBSBESOLDUNG BEI ANGEORDNETEN WEITERBILDUNGSKURSEN 3 7. KOSTENÜBERNAHME UND URLAUBSBESOLDUNG BEI FREIWILLIGEN WEITERBILDUNGSKURSEN UND TAGUNGEN 3 8. WIEDERHOLUNG VON PRÜFUNGEN 4 9. RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG KURSBERICHT IN-KRAFT-TRETEN 5 Weisungsänderungen 5 1

4 Gestützt auf Artikel 31 c und Artikel 35 des Personalreglements vom 26. Mai 1997 erlässt der Gemeinderat folgende WEISUNGEN ÜBER DIE WEITERBILDUNG DER ANGESTELLTEN DER STADTVERWALTUNG 1. GELTUNGSBEREICH Diese Weisungen gelten für alle Angestellten der Stadtverwaltung Langenthal. 2. GRUNDSÄTZE Der künftige Erfolg unserer Tätigkeit hängt entscheidend von der Qualität unserer Führungs- und Fachkräfte sowie der Identifikation aller Angestellten mit der gemeinsamen Aufgabe ab. Deshalb legen wir grossen Wert auf die ständige berufliche Weiterbildung und Innovationsbereitschaft sowie auf die persönliche Entwicklung aller unserer Angestellten. Die berufliche Weiterbildung der Angestellten wird durch interne Kurse sowie durch die Gewährung von bezahlten und unbezahlten Urlauben und von Beiträgen an externe Kurse gefördert und unterstützt. Massgebend für den Umfang der Förderung und Unterstützung ist das dienstliche Interesse. Sofern die Ausbildungsaufgaben nicht durch eigene Angestellte erfüllt werden können, ziehen wir externe Ausbildnerinnen und Ausbildner bei. 3. AUFGABEN DER AMTSVORSTEHERINNEN UND AMTS- VORSTEHER Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher führen neue Angestellte in ihre Aufgabe ein. Sie orientieren sie beim Stellenantritt über die Organisation, den Aufgabenbereich und Verhaltensweisen gegenüber Mitarbeitenden und Dritten. Soweit es sinnvoll ist, kann diese Aufgabe an die Fachbereichsleitenden bzw. Leiterinnen und Leiter von Betriebseinheiten delegiert werden. Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sind ebenfalls für die fachspezifische Weiterbildung ihrer Angestellten verantwortlich. Zusammen mit den Angestellten und deren direkten Vorgesetzten klären sie ab, wo Weiterbildungsmassnahmen angezeigt sind. 2

5 4. AUFGABEN DES FACHBEREICHS PERSONAL Der Fachbereich Personal ist für die Organisation von amtsübergreifenden Weiterbildungen und Führungsausbildungen zuständig. Er berät ausserdem die Ämter in Weiterbildungsfragen. 5. BEWILLIGUNGSINSTANZ Für die Bewilligung von Weiterbildungen sind folgende Instanzen zuständig: Dauer Bewilligungsinstanz 1 5 Tage Amtsvorsteherin / Amtsvorsteher 6 20 Tage Stadtpräsidentin / Stadtpräsident über 20 Tage Gemeinderat Falls der notwendige Kredit nicht im Jahresbudget enthalten ist, muss vor der Bewilligung bei der gemäss Finanzkompetenzordnung zuständigen Instanz der notwendige Nachtragskredit beantragt werden. Zur Übersicht und allfälligen Koordination sind die geplanten Weiterbildungen dem Fachbereich Personal vorgängig zu melden. 6. KOSTENÜBERNAHME UND URLAUBSBESOLDUNG BEI ANGEORDNETEN WEITERBILDUNGSKURSEN Bei angeordneten Weiterbildungskursen und Tagungen werden alle Kosten von der Stadt übernommen und die notwendige Zeit, jedoch höchstens 4,2 Stunden pro halber, bzw. 8,4 Stunden pro ganzer Arbeitstag, als Arbeitszeit angerechnet. 7. KOSTENÜBERNAHME UND URLAUBSBESOLDUNG BEI FREIWILLIGEN WEITERBILDUNGSKURSEN UND TA- GUNGEN Bei freiwilligen Weiterbildungen und Tagungen kann die Stadt je nach dienstlichem Interesse bezahlten, teilweise bezahlten oder unbezahlten Urlaub gewähren und die Kosten ganz oder teilweise übernehmen. Bei den Kosten wird unterschieden zwischen Weiterbildungskosten und Spesen. Als Weiterbildungskosten gelten die Schul- und Kursgelder sowie die Prüfungskosten, als Spesen die Reisespesen sowie die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung im Rahmen der Spesenordnung vom 23. April Lehrmittel und Fachliteratur werden nicht übernommen. Falls die Stadt an der Anschaffung von Fachliteratur Interesse hat, kann sie die Kosten voll vergüten. In diesem Fall gehen die Fachbücher ins Eigentum der Stadt über. 3

6 Vor der Anmeldung zu einer Weiterbildung ist der zuständigen Instanz ein entsprechendes Gesuch mit detaillierter Kostenaufstellung und Auflistung der Kurstage vorzulegen. Übersicht: Interesse der Stadt überwiegend teilweise gering/kein Urlaub bezahlt 50% bezahlt unbezahlt Übernahme der Weiterbildungskosten 100% 50% keine Übernahme der Spesen 100% 50% keine 8. WIEDERHOLUNG VON PRÜFUNGEN 1 Wird eine Prüfung nicht bestanden, gilt für Repetitionskurse und die Wiederholung der Prüfung die folgende Regelung: Kostenübernahme Stadt Arbeitnehmende Urlaub 50% der Arbeitstage restliche Kurstage Übernahme der Weiterbildungskosten 0% 100% Übernahme der Spesen 0% 100% 9. RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG Leistet die Stadt an die Kosten der Weiterbildung einen Beitrag und/oder bewilligt einen bezahlten Urlaub, deren bzw. dessen gesamthafter Gegenwert Fr. 3' übersteigt, so haben die Angestellten eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen. Dasselbe gilt unabhängig von der Höhe des Gegenwertes, bei der Wiederholung von Prüfungen 1. In der Rückerstattungsverpflichtung verpflichten sich die Mitarbeitenden die geleisteten Beiträge (bezahlter Urlaub, Weiterbildungskosten und Spesen) ganz oder teilweise zurückzuerstatten, falls sie die Stadtverwaltung Langenthal binnen einer bestimmten Frist verlassen oder die Ausbildung abbrechen. Diese Frist beginnt nach der Ausbildung (Datum der Mitteilung des Prüfungsergebnisses) und dauert bei Kosten von Fr. 3' bis Fr. 6' sowie bei Wiederholung der Prüfung 1 über Fr. 6' Jahre 3 Jahre Bei freiwilligem Austritt aus der Stadtverwaltung vor Ablauf der vereinbarten Frist sind die geleisteten Beiträge (bezahlter Urlaub, Weiterbildungskosten und Spesen) wie folgt zurückzuerstatten: 1 4 Ergänzung mit Gemeinderatsbeschluss vom 16. Januar 2008

7 Rückzahlungsverpflichtung 2 Jahre 3 Jahre Vor Ablauf und im 1. Jahr nach Abschluss der Ausbildung 100% 100% im 2. Jahr nach Abschluss der Ausbildung 50% 66% im 3. Jahr nach Abschluss der Ausbildung 0% 33% 10. KURSBERICHT Nach Abschluss von Weiterbildungen mit Rückerstattungsverpflichtungen haben die betroffenen Angestellten der zuständigen Bewilligungsinstanz sowie dem Fachbereich Personal Kopien der Zeugnisse, Prüfungsergebnisse und/oder erlangten Diplome zuzustellen. Gleichzeitig ist ein schriftlicher Bericht über den Kursverlauf zu erstellen sowie der Nutzen für die persönliche Arbeit bei der Gemeinde und für allfällige weitere Interessenten aufzuzeigen. 11. IN-KRAFT-TRETEN Diese Weisungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft und gelten ebenfalls für alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rückerstattungsverpflichtungen. Sie ersetzen die "Richtlinien über die Weiterbildung der Angestellten der Stadtverwaltung (Weiterbildungsrichtlinien) vom 1. Juli 1997". Langenthal, 27. März 2002 IM NAMEN DES GEMEINDERATES Der Stadtpräsident: sig. Hans-Jürg Käser Der Stadtschreiber: sig. Daniel Steiner Weisungsänderungen 8. Wiederholung von Prüfungen Neu: Gemeinderatsbeschluss vom 16. Januar 9. Rückerstattungsverpflichtung (vorher Nr. 8) Änderung: Gemeinderatsbeschluss vom 16. Januar 10. Kursbericht (vorher Nr. 9) Änderung: Gemeinderatsbeschluss vom 16. Januar 11. In-Kraft-Treten (vorher Nr. 10) Änderung: Gemeinderatsbeschluss vom 16. Januar 5

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