Konzept. über die Fort- und Weiterbildung des Personals der Einwohnergemeinde Neuheim (Fort- und Weiterbildungskonzept) vom 16.

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1 E I N W O H N E R G E M E I N D E N E U H E I M Konzept über die Fort- und Weiterbildung des Personals der Einwohnergemeinde Neuheim (Fort- und Weiterbildungskonzept) vom 6. Juni 00 Der Gemeinderat Neuheim beschliesst:

2 . Geltungsbereich Die in diesem Konzept festgelegten Rahmenbedingungen für die Fort- und Weiterbildung gelten für sämtliche gemeindlichen Angestellten der Einwohnergemeinde Neuheim inkl. Lehrpersonen.. Begriffe Fortbildung ist das Vermitteln von fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten. Sie basiert auf den bereits vorhandenen Kenntnissen im betreffenden Berufsbereich. Sie verleiht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine höhere Sachkompetenz im angestammten Tätigkeitsbereich. Weiterbildung beinhaltet eine Neuorientierung und Erweiterung der beruflichen Qualifikationen. Im Unterschied zur Fortbildung wird von keinen entsprechenden Vorkenntnissen ausgegangen. Weiterbildung dient der Erweiterung der Sach-/Fachkompetenz oder/und auch der Förderung der Persönlichkeits- und Führungskompetenz. Die Weiterbildung von qualifizierten Führungskräften ist eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren einer Gemeinde. Die Führungsausbildung ist deshalb als zentraler Bestandteil der Weiterbildung zu betrachten. Mit der Führungsausbildung sollen die Vorgesetzten mit den gültigen Führungsgrundsätzen, den Führungsmitteln sowie den Kontrollinstrumenten und deren Anwendung vertraut gemacht werden. Die Persönlichkeitsbildung ist ein wesentlicher Bestandteil der Führungsausbildung.. Ausbildungspolitik Der Gemeinderat erachtet die systematische und kontinuierliche Fort- und Weiterbildung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als wichtiges Element einer aktiven Personalpolitik. Er fördert die berufliche Fort- und Weiterbildung insbesondere durch: Ausbildung im Betrieb und am Arbeitsplatz; Teilnahme an Kursen, Seminaren und Tagungen, die der beruflichen Fort- und Weiterbildung dienen; Organisation periodischer interner Seminare; Erfahrungsaustausch; Abonnemente von entsprechenden Zeitschriften, Fachliteratur, etc.

3 4. Ziele der Fort- und Weiterbildung Die Fort- und Weiterbildung bezweckt: die Erweiterung der fachlichen, beruflichen und persönlichen Leistungsfähigkeit; die Förderung der Führungsfähigkeit, Innovationsfähigkeit, Kreativität, Lernfähigkeit, Beweglichkeit im Denken, Teamfähigkeit sowie der Persönlichkeitsentwicklung; die Einführung einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hinblick auf bevorstehende Änderungen (bspw. neue Dienstleistungen, Arbeitsabläufe, Informatik); die Schaffung von Anreizen für die Übernahme von Verantwortung; die Förderung des sozialen Klimas (Betriebsklima), der Zusammenarbeit, des gegenseitigen Verständnisses und der Kommunikationsfähigkeit und bereitschaft; 5. Bedarf und Bedürfnisse für die Fort- und Weiterbildung / Meldung Die Fort- und Weiterbildung orientiert sich sowohl an Bedarf und Bedürfnissen des Arbeitgebers wie auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer Arbeit. Die Bedürfnisse werden durch periodische Mitarbeitergespräche erhoben oder direkt von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an den Weiterbildungsverantwortlichen (Dikasterienchef) herangetragen. Ein Gesuch hat bis spätestens Anfang Juni für das nächste Kalenderjahr an den Weiterbildungverantwortlichen (Dikasterienchef) zu erfolgen. Das Gesuch hat folgende Angaben zu enthalten: Begründung Zielsetzung und Kursinhalt Dauer, Kurstermine Zusammenstellung der Kurskosten Allfällige Stellvertretungsvorschläge 6. Zuständigkeit und Organisation Zuständig für die Fort- und Weiterbildung ist der Gemeinderat. Vorschläge und Wünsche der einzelnen Abteilungen sowie Anträge über die Höhe der Übernahme der Fort- und Weiterbildungskosten durch die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden vom zuständigen Dikasterienchef dem Gemeinderat im Rahmen der Budgetverhandlungen unterbreitet. Der jeweilige Dikasterienchef ist zuständig: für die Bewilligung zum Besuch von fachspezifischen Kursen, Seminaren und Tagungen bis zu zwei Tagen (nach Rücksprache mit dem jeweiligen Abteilungsleiter); für die Planung interner Fort- und Weiterbildung.

4 Der Gemeinderat ist insbesondere zuständig: für die Bewilligung zum Besuch von fachspezifischen Kursen, Seminaren und Tagungen von mehr als zwei Tagen; für den Entscheid über die Übernahme von Fort- und Weiterbildungskosten; für die Gewährung von bezahltem oder unbezahltem Urlaub. 7. Kurse, Seminare, Tagungen Kurse, Seminare und Tagungen können intern und/oder extern durchgeführt werden. In der Regel fallen Ausbildungsveranstaltungen mit ausschliesslich verwaltungsbezogenem Inhalt in die Arbeitszeit. Gesuche für die Teilnahme an externen Kursen, Seminaren und Tagungen sind dem Gemeinderat resp. dem jeweiligen Dikasterienchef zur Bewilligung zu unterbreiten. Aus betrieblichen Gründen können Kurse, Seminare und Tagungen als obligatorisch erklärt werden. 8. Periodisch interne Seminare Zur Förderung des Teamgedankes kann der Gemeinderat periodisch gemeinsame Seminare für bestimmte Gruppen von Angestellten aus den verschiedenen Abteilungen anordnen. 9. Budget Jedes Dikasterium verfügt über ein separates Ausbildungskonto für die jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Höhe wird vom Gesamtgemeinderat jährlich im Rahmen der Verabschiedung des Budgets auf Antrag des jeweiligen Dikasterienchefs festgelegt. 0. Übernahme der Fort- und Weiterbildungskosten Die Kosten der internen und externen Fortbildung sowie der internen Weiterbildung gehen zu Lasten der Gemeinde. 4

5 Kostenbeiträge für die externe Weiterbildung werden wie folgt gewährt: Interessegrad Kurskosten Lohnfortzahlung Im dienstlichen Interesse; notwendige Weiterbildung 00% 00% Beidseitiges Interesse; aber doch vorwiegend im Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters max. 50% 00 % Sofern die Kurszeit in die Arbeitszeit fällt gilt: Für Lehrpersonen: Bei externer Weiterbildung, welche die Unterrichtszeit tangiert, übernimmt die Gemeinde die Kosten der Stellvertretung. Für die übrigen gemeindlichen Angestellten: Die Kurszeit kann teilweise als Arbeitszeit angerechnet werden. Allfällige betrieblich erforderliche Überstunden während der Kursdauer können nur nach erfolgter Rücksprache mit dem Vorgesetzten kompensiert werden. Alleiniges Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters; kein Zusammenhang mit der Arbeit 0 0 Der Kostenbeitrag wird nach Abschluss des Semesters geleistet. 4 Weitere Kosten wie Materialaufwändungen, Diplom- und Diplomprüfungsgebühr, Fahrspesen sowie weitere Spesen werden grundsätzlich nicht übernommen und gehen zu Lasten der Mitarbeiterin resp. des Mitarbeiters. 5

6 . Sprachkurse Falls die ausgeübte berufliche Tätigkeit entsprechende Sprachkenntnisse erfordert, kann auf entsprechendes Gesuch hin ein Beitrag von max. 50 % an die reinen Kurskosten gewährt werden.. Gewährung von bezahltem Urlaub Für die Teilnahme an der internen Fort- und Weiterbildung sowie an der bewilligten externen Fortbildung (Fachausbildung) ist keine separate Beurlaubung notwendig. Für die Teilnahme an der externen Weiterbildung, die im dienstlichen Interesse liegt und mit Zustimmung der Gemeinde erfolgt oder für die Ablegung einer Berufs- und höheren Fachprüfung wird auf Gesuch hin bezahlter Urlaub gewährt. Für die Teilnahme an der externer Weiterbildung, die für den Arbeitgeber zwar nützlich ist, aber doch vorwiegend im Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters liegt, kann auf Gesuch hin teilweise bezahlter Urlaub gewährt werden.. Unbezahlter Urlaub Unbezahlter Urlaub kann bewilligt werden, wenn die Fort- und Weiterbildung den persönlichen Interessen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters dient oder wenn eine volle oder teilweise besoldete Beurlaubung aus anderen Gründen abgelehnt werden muss. Für Sprachkurse ist in der Regel nur unbezahlter Urlaub möglich. An die gemeindlichen Mitarbeitenden (exkl. Lehrpersonen) wird grundsätzlich unter den folgenden Voraussetzungen ein unbezahlter Urlaub gewährt: Die Aufgabenerfüllung gemäss Pflichtenheft muss durch das bestehende Personal sichergestellt sein. Die mögliche Aufgabenerfüllung ist aufgrund der betrieblichen Anforderungen unterschiedlich und ist demnach je nach Organisationseinheit und Aufgabengebiet zu prüfen. Der mögliche Bezug eines unbezahlten Urlaubes wird auf max. Monat begrenzt. Die gesamte Urlaubszeit in Verbindung mit einem im Anschluss an den unbezahlten Urlaub erfolgten Bezug von Ferienansprüchen darf max. Monate betragen. Bei Bezug eines unbezahlten Urlaubes reduziert sich der bezahlte Ferienanspruch entsprechend der Dauer des Urlaubes. 6

7 Der/die Urlaubnehmer/in hat sich während des unbezahlten Urlaubes gegen die Folgen von Unfall und Krankheit auf eigene Kosten zu versichern. Der Nachweis ist dem Gemeinderat bis spätestens 0 Tage vor Urlaubsantritt schriftlich einzureichen. Die Gemeinde leistet während des Urlaubes keine Beiträge an die Sozialversicherungen. Der/die Urlaubnehmer/in kann die Pensionskassenbeiträge während der unbesoldeten Urlaubszeit freiwillig selbst entrichten. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung, wenn später zufolge fehlender Beitragsjahre Leistungskürzungen erfolgen sollten. Bei den Lehrpersonen gelangen die Richtlinien für unbezahlten Urlaub von Lehrpersonen zur Anwendung. 4. Verpflichtung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses innert drei Jahren nach Kursabschluss, sind die von der Gemeinde übernommenen Fort- und Weiterbildungskosten pro rata zurückzuzahlen. Bei Austritt während der Dauer der Fort- und Weiterbildung und bei Abbruch der Fortund Weiterbildung oder Nichtbestehen der Abschluss- oder Diplomprüfung beträgt die Rückerstattungspflicht grundsätzlich 00 % der geleisteten Kurskosten. Der Rückerstattungsbetrag kann mit Lohnguthaben verrechnet werden. 4 In speziellen Fällen (bspw. Krankheit, Invalidität, Schwangerschaft, definitive Aufgabe der Erwerbstätigkeit, usw.) kann auf die Rückerstattung der Kosten ganz oder teilweise verzichtet werden. 5 Bei Unklarheiten entscheidet der Gemeinderat. 5. Vereinbarung Die Einwohnergemeinde Neuheim schliesst mit der Mitarbeiterin resp. dem Mitarbeiter über die getroffenen Regelungen, Bedingungen und Auflagen eine Vereinbarung ab. Nach Abschluss von Zusatzausbildungen mit einer Mindestdauer von einem halben Jahr ist zuhanden des Weiterbildungsverantwortlichen (Dikasterienchef) ein kurzer Kursbericht zu erstellen. Dieser beinhaltet: Abschlusszertifikat, Ausbildungsverlauf, Erfahrungen und Erkenntnisse, ev. Zukunftspläne. 7

8 6. Schlussbestimmungen Für die Durchführung, Überwachung und Koordination ist der Gesamtgemeinderat zuständig. Er sorgt für eine einheitliche Handhabung dieses Konzeptes. Das vorliegende Konzept tritt am 0. August 00 in Kraft. Es wird je nach Bedarf den veränderten Bedingungen angepasst. In Ausnahme- und Zweifelsfällen entscheidet der Gemeinderat. Alle diesem Konzept widersprechenden Vorschriften werden aufgehoben. GEMEINDERAT NEUHEIM Der Gemeindepräsident (Hans Küttel) Die Gemeindeschreiberin (Bettina Krummenacher) Vom Gemeinderat genehmigt am 6. Juni 00 8

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