Konzept. über die Fort- und Weiterbildung des Personals der Einwohnergemeinde Neuheim (Fort- und Weiterbildungskonzept) vom 16.
|
|
- Ursula Berg
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 E I N W O H N E R G E M E I N D E N E U H E I M Konzept über die Fort- und Weiterbildung des Personals der Einwohnergemeinde Neuheim (Fort- und Weiterbildungskonzept) vom 6. Juni 00 Der Gemeinderat Neuheim beschliesst:
2 . Geltungsbereich Die in diesem Konzept festgelegten Rahmenbedingungen für die Fort- und Weiterbildung gelten für sämtliche gemeindlichen Angestellten der Einwohnergemeinde Neuheim inkl. Lehrpersonen.. Begriffe Fortbildung ist das Vermitteln von fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten. Sie basiert auf den bereits vorhandenen Kenntnissen im betreffenden Berufsbereich. Sie verleiht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine höhere Sachkompetenz im angestammten Tätigkeitsbereich. Weiterbildung beinhaltet eine Neuorientierung und Erweiterung der beruflichen Qualifikationen. Im Unterschied zur Fortbildung wird von keinen entsprechenden Vorkenntnissen ausgegangen. Weiterbildung dient der Erweiterung der Sach-/Fachkompetenz oder/und auch der Förderung der Persönlichkeits- und Führungskompetenz. Die Weiterbildung von qualifizierten Führungskräften ist eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren einer Gemeinde. Die Führungsausbildung ist deshalb als zentraler Bestandteil der Weiterbildung zu betrachten. Mit der Führungsausbildung sollen die Vorgesetzten mit den gültigen Führungsgrundsätzen, den Führungsmitteln sowie den Kontrollinstrumenten und deren Anwendung vertraut gemacht werden. Die Persönlichkeitsbildung ist ein wesentlicher Bestandteil der Führungsausbildung.. Ausbildungspolitik Der Gemeinderat erachtet die systematische und kontinuierliche Fort- und Weiterbildung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als wichtiges Element einer aktiven Personalpolitik. Er fördert die berufliche Fort- und Weiterbildung insbesondere durch: Ausbildung im Betrieb und am Arbeitsplatz; Teilnahme an Kursen, Seminaren und Tagungen, die der beruflichen Fort- und Weiterbildung dienen; Organisation periodischer interner Seminare; Erfahrungsaustausch; Abonnemente von entsprechenden Zeitschriften, Fachliteratur, etc.
3 4. Ziele der Fort- und Weiterbildung Die Fort- und Weiterbildung bezweckt: die Erweiterung der fachlichen, beruflichen und persönlichen Leistungsfähigkeit; die Förderung der Führungsfähigkeit, Innovationsfähigkeit, Kreativität, Lernfähigkeit, Beweglichkeit im Denken, Teamfähigkeit sowie der Persönlichkeitsentwicklung; die Einführung einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hinblick auf bevorstehende Änderungen (bspw. neue Dienstleistungen, Arbeitsabläufe, Informatik); die Schaffung von Anreizen für die Übernahme von Verantwortung; die Förderung des sozialen Klimas (Betriebsklima), der Zusammenarbeit, des gegenseitigen Verständnisses und der Kommunikationsfähigkeit und bereitschaft; 5. Bedarf und Bedürfnisse für die Fort- und Weiterbildung / Meldung Die Fort- und Weiterbildung orientiert sich sowohl an Bedarf und Bedürfnissen des Arbeitgebers wie auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer Arbeit. Die Bedürfnisse werden durch periodische Mitarbeitergespräche erhoben oder direkt von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an den Weiterbildungsverantwortlichen (Dikasterienchef) herangetragen. Ein Gesuch hat bis spätestens Anfang Juni für das nächste Kalenderjahr an den Weiterbildungverantwortlichen (Dikasterienchef) zu erfolgen. Das Gesuch hat folgende Angaben zu enthalten: Begründung Zielsetzung und Kursinhalt Dauer, Kurstermine Zusammenstellung der Kurskosten Allfällige Stellvertretungsvorschläge 6. Zuständigkeit und Organisation Zuständig für die Fort- und Weiterbildung ist der Gemeinderat. Vorschläge und Wünsche der einzelnen Abteilungen sowie Anträge über die Höhe der Übernahme der Fort- und Weiterbildungskosten durch die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden vom zuständigen Dikasterienchef dem Gemeinderat im Rahmen der Budgetverhandlungen unterbreitet. Der jeweilige Dikasterienchef ist zuständig: für die Bewilligung zum Besuch von fachspezifischen Kursen, Seminaren und Tagungen bis zu zwei Tagen (nach Rücksprache mit dem jeweiligen Abteilungsleiter); für die Planung interner Fort- und Weiterbildung.
4 Der Gemeinderat ist insbesondere zuständig: für die Bewilligung zum Besuch von fachspezifischen Kursen, Seminaren und Tagungen von mehr als zwei Tagen; für den Entscheid über die Übernahme von Fort- und Weiterbildungskosten; für die Gewährung von bezahltem oder unbezahltem Urlaub. 7. Kurse, Seminare, Tagungen Kurse, Seminare und Tagungen können intern und/oder extern durchgeführt werden. In der Regel fallen Ausbildungsveranstaltungen mit ausschliesslich verwaltungsbezogenem Inhalt in die Arbeitszeit. Gesuche für die Teilnahme an externen Kursen, Seminaren und Tagungen sind dem Gemeinderat resp. dem jeweiligen Dikasterienchef zur Bewilligung zu unterbreiten. Aus betrieblichen Gründen können Kurse, Seminare und Tagungen als obligatorisch erklärt werden. 8. Periodisch interne Seminare Zur Förderung des Teamgedankes kann der Gemeinderat periodisch gemeinsame Seminare für bestimmte Gruppen von Angestellten aus den verschiedenen Abteilungen anordnen. 9. Budget Jedes Dikasterium verfügt über ein separates Ausbildungskonto für die jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Höhe wird vom Gesamtgemeinderat jährlich im Rahmen der Verabschiedung des Budgets auf Antrag des jeweiligen Dikasterienchefs festgelegt. 0. Übernahme der Fort- und Weiterbildungskosten Die Kosten der internen und externen Fortbildung sowie der internen Weiterbildung gehen zu Lasten der Gemeinde. 4
5 Kostenbeiträge für die externe Weiterbildung werden wie folgt gewährt: Interessegrad Kurskosten Lohnfortzahlung Im dienstlichen Interesse; notwendige Weiterbildung 00% 00% Beidseitiges Interesse; aber doch vorwiegend im Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters max. 50% 00 % Sofern die Kurszeit in die Arbeitszeit fällt gilt: Für Lehrpersonen: Bei externer Weiterbildung, welche die Unterrichtszeit tangiert, übernimmt die Gemeinde die Kosten der Stellvertretung. Für die übrigen gemeindlichen Angestellten: Die Kurszeit kann teilweise als Arbeitszeit angerechnet werden. Allfällige betrieblich erforderliche Überstunden während der Kursdauer können nur nach erfolgter Rücksprache mit dem Vorgesetzten kompensiert werden. Alleiniges Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters; kein Zusammenhang mit der Arbeit 0 0 Der Kostenbeitrag wird nach Abschluss des Semesters geleistet. 4 Weitere Kosten wie Materialaufwändungen, Diplom- und Diplomprüfungsgebühr, Fahrspesen sowie weitere Spesen werden grundsätzlich nicht übernommen und gehen zu Lasten der Mitarbeiterin resp. des Mitarbeiters. 5
6 . Sprachkurse Falls die ausgeübte berufliche Tätigkeit entsprechende Sprachkenntnisse erfordert, kann auf entsprechendes Gesuch hin ein Beitrag von max. 50 % an die reinen Kurskosten gewährt werden.. Gewährung von bezahltem Urlaub Für die Teilnahme an der internen Fort- und Weiterbildung sowie an der bewilligten externen Fortbildung (Fachausbildung) ist keine separate Beurlaubung notwendig. Für die Teilnahme an der externen Weiterbildung, die im dienstlichen Interesse liegt und mit Zustimmung der Gemeinde erfolgt oder für die Ablegung einer Berufs- und höheren Fachprüfung wird auf Gesuch hin bezahlter Urlaub gewährt. Für die Teilnahme an der externer Weiterbildung, die für den Arbeitgeber zwar nützlich ist, aber doch vorwiegend im Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters liegt, kann auf Gesuch hin teilweise bezahlter Urlaub gewährt werden.. Unbezahlter Urlaub Unbezahlter Urlaub kann bewilligt werden, wenn die Fort- und Weiterbildung den persönlichen Interessen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters dient oder wenn eine volle oder teilweise besoldete Beurlaubung aus anderen Gründen abgelehnt werden muss. Für Sprachkurse ist in der Regel nur unbezahlter Urlaub möglich. An die gemeindlichen Mitarbeitenden (exkl. Lehrpersonen) wird grundsätzlich unter den folgenden Voraussetzungen ein unbezahlter Urlaub gewährt: Die Aufgabenerfüllung gemäss Pflichtenheft muss durch das bestehende Personal sichergestellt sein. Die mögliche Aufgabenerfüllung ist aufgrund der betrieblichen Anforderungen unterschiedlich und ist demnach je nach Organisationseinheit und Aufgabengebiet zu prüfen. Der mögliche Bezug eines unbezahlten Urlaubes wird auf max. Monat begrenzt. Die gesamte Urlaubszeit in Verbindung mit einem im Anschluss an den unbezahlten Urlaub erfolgten Bezug von Ferienansprüchen darf max. Monate betragen. Bei Bezug eines unbezahlten Urlaubes reduziert sich der bezahlte Ferienanspruch entsprechend der Dauer des Urlaubes. 6
7 Der/die Urlaubnehmer/in hat sich während des unbezahlten Urlaubes gegen die Folgen von Unfall und Krankheit auf eigene Kosten zu versichern. Der Nachweis ist dem Gemeinderat bis spätestens 0 Tage vor Urlaubsantritt schriftlich einzureichen. Die Gemeinde leistet während des Urlaubes keine Beiträge an die Sozialversicherungen. Der/die Urlaubnehmer/in kann die Pensionskassenbeiträge während der unbesoldeten Urlaubszeit freiwillig selbst entrichten. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung, wenn später zufolge fehlender Beitragsjahre Leistungskürzungen erfolgen sollten. Bei den Lehrpersonen gelangen die Richtlinien für unbezahlten Urlaub von Lehrpersonen zur Anwendung. 4. Verpflichtung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses innert drei Jahren nach Kursabschluss, sind die von der Gemeinde übernommenen Fort- und Weiterbildungskosten pro rata zurückzuzahlen. Bei Austritt während der Dauer der Fort- und Weiterbildung und bei Abbruch der Fortund Weiterbildung oder Nichtbestehen der Abschluss- oder Diplomprüfung beträgt die Rückerstattungspflicht grundsätzlich 00 % der geleisteten Kurskosten. Der Rückerstattungsbetrag kann mit Lohnguthaben verrechnet werden. 4 In speziellen Fällen (bspw. Krankheit, Invalidität, Schwangerschaft, definitive Aufgabe der Erwerbstätigkeit, usw.) kann auf die Rückerstattung der Kosten ganz oder teilweise verzichtet werden. 5 Bei Unklarheiten entscheidet der Gemeinderat. 5. Vereinbarung Die Einwohnergemeinde Neuheim schliesst mit der Mitarbeiterin resp. dem Mitarbeiter über die getroffenen Regelungen, Bedingungen und Auflagen eine Vereinbarung ab. Nach Abschluss von Zusatzausbildungen mit einer Mindestdauer von einem halben Jahr ist zuhanden des Weiterbildungsverantwortlichen (Dikasterienchef) ein kurzer Kursbericht zu erstellen. Dieser beinhaltet: Abschlusszertifikat, Ausbildungsverlauf, Erfahrungen und Erkenntnisse, ev. Zukunftspläne. 7
8 6. Schlussbestimmungen Für die Durchführung, Überwachung und Koordination ist der Gesamtgemeinderat zuständig. Er sorgt für eine einheitliche Handhabung dieses Konzeptes. Das vorliegende Konzept tritt am 0. August 00 in Kraft. Es wird je nach Bedarf den veränderten Bedingungen angepasst. In Ausnahme- und Zweifelsfällen entscheidet der Gemeinderat. Alle diesem Konzept widersprechenden Vorschriften werden aufgehoben. GEMEINDERAT NEUHEIM Der Gemeindepräsident (Hans Küttel) Die Gemeindeschreiberin (Bettina Krummenacher) Vom Gemeinderat genehmigt am 6. Juni 00 8
Synoptische Darstellung
Synoptische Darstellung Bisheriges Recht Personalreglement vom. Januar 000 Neues Recht Personalreglement Änderung vom I. Die Personalreglement vom. Januar 000 wird wie folgt geändert: Einführung einer
MehrReglement «Vergütungen Projekt Mehrsprachigkeit»
Projekt «Mehrsprachigkeit im Beruf vom Problem zur Chance, Wirklichkeit und Vision» Reglement «Vergütungen Projekt Mehrsprachigkeit» Das Reglement wurde am 29. August 2011 von der Steuergruppe genehmigt.
MehrReglement Aus- und Weiterbildung. (gestützt auf die Ziffer 5 des Personalreglements)
Reglement Aus- und Weiterbildung (gestützt auf die Ziffer 5 des Personalreglements) SVA Aargau, Reglement Aus- und Weiterbildung, Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsatz... 3 2. Aus- und Weiterbildungsarten...
MehrA) Allgemeine Bestimmungen
3.40 Verordnung Aus-, Fort- und Weiterbildung / Studienurlaub / Supervision Vom Kirchenrat gestützt auf Art. 36 und Art. 37 des Reglements Anstellung und Besoldung (RAB) erlassen am 19. April 2005 (Stand
MehrA) Allgemeine Bestimmungen
evangelischreformierte Landeskirche beider Appenzell Verordnung Aus- und Weiterbildung / Studienurlaub / Supervision Vom Kirchenrat gestützt auf Art. 36, Abs. 8 und Art. 37, Abs. 6 des Reglements Anstellung
MehrFort- und Weiterbildung beim MDR
DIENSTVEREINBARUNG über die Fort- und Weiterbildung beim MDR vom 15.09.1995 i. d. F. vom 05.10.1999 Zwischen dem MDR und dem Gesamtpersonalrat des MDR wird folgende Dienstvereinbarung über die Fort- und
MehrWeisungen über die Weiterbildung der Angestellten der Stadtverwaltung vom 27. März 2002 (in Kraft ab 1. Januar 2002) 3.1.6 W
Weisungen über die Weiterbildung der Angestellten der Stadtverwaltung vom 27. März 2002 (in Kraft ab 1. Januar 2002) Version: 21. Januar 2008 Inhaltsverzeichnis WEISUNGEN ÜBER DIE WEITERBILDUNG DER ANGESTELLTEN
MehrKirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG)
Personalförderungsgesetz PFördG 790 Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG) Vom 23. November 2007 (ABl. 2008 S. 14), zuletzt geändert am 25. November 2015
MehrWeiterbildungsreglement für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (WBR)
WBR 483.100 sreglement für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (WBR) vom 24. Januar 2001 Die Synode der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 7 Abs. 2
MehrVerordnung Aus- und Weiterbildung
Verordnung Aus- und Weiterbildung Gestützt auf den Art. 24 des geltenden Personalreglements der Gemeinde erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung. 1) I Allgemeines Bildungskosten Art. 1 1 Die Einwohnergemeinde
MehrSchweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK. Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere"
Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere" 1 Spezialtierarztbezeichnung Für das Gebiet der Kleintiermedizin wird die Bezeichnung
MehrLeitfaden für die Freiwilligenarbeit in der Evang.-ref. Kirchgemeinde Gossau ZH
Leitfaden für die Freiwilligenarbeit in der Evang.-ref. Kirchgemeinde Gossau ZH Jeder soll dem anderen mit der Begabung dienen, die ihm Gott gegeben hat. Wenn ihr die vielen Gaben Gottes in dieser Weise
Mehr72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem
la".. np r, 2u'll Id' " '8 I 72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG abgeschlossen zwischen dem Fachverband Sanitär Heizung Klempner Klima Land Brandenburg und der
MehrGemeindeVerband. Tagesbetreuungsangebote. Verordnung
GemeindeVerband Tagesbetreuungsangebote Verordnung vom 1. August 2013 Seite 2/5 Der Verbandsrat des Gemeindeverbandes Koppigen gestützt auf das Volksschulgesetz des Kantons Bern vom 29. Januar 2008 (VSG;
MehrFeuerwehr-Reglement. vom 23. Juli 2010
Feuerwehr-Reglement vom 23. Juli 2010 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck... 3 2 Organisation... 3 3 Gemeinderat... 4 4 Feuerschutzkommission... 4 5 Aufgaben der Feuerschutzkommission... 4 6 Feuerwehrkommando...
MehrArbeitszeitrichtlinie
EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG Arbeitszeitrichtlinie Stand 22.09.2014 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen... 3 1 Ziel... 3 2 Geltungsbereich... 3 2. Arbeitszeit... 3 3 Sollarbeitszeit... 3
MehrReglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal
Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal vom 4. November 05 Inhaltsverzeichnis Präambel.... Allgemeine Bestimmungen... Geltungsbereich... Grundsatz... Definition der Arbeitszeit... 4 Zweck
MehrJanuar 2006. Statuten Elternverein Thörishaus
Januar 2006 Statuten Elternverein Thörishaus 1. Name, Sitz und Zweck 1.1 Unter dem Namen Elternverein Thörishaus (nachstehend EVT genannt) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB. Der Verein
MehrNormalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1
Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes
MehrGesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW
Gesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW Inhaltsverzeichnis 1. STICHWORT... 3 2. KURZBESCHREIBUNG... 3 3. EINSATZBEREICH... 4
MehrBenützungsordnung. für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos
Benützungsordnung für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Benützungsrecht... 4 1.1 Allgemeine Benützung... 4 1.2 Probelokale... 4 2 Benützungszeiten... 4 2.1 Probelokal... 4
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
Mehr(1) Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahre ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren:
Sonderurlaubsgesetz Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz) vom 31.03.1984 GVBl. NW vom 27.03.1984 S. 211 (1) Den ehrenamtlich in der
MehrVerordnung über Ausbildung, Weiterbildung und Aufgaben der Diakone und Diakoninnen (Diakonische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) 4
Verordnung über diakonische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 8.7 Verordnung über Ausbildung, Weiterbildung und Aufgaben der Diakone und Diakoninnen (Diakonische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) (vom 0.
MehrVerbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.
Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds Ausgabe 2015 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Name... 3 2 Zweck... 3 3 Organe... 3 4 Zuständigkeiten
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrGEMEINDE BOTTMINGEN. Verordnung über die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bottminger Bäder
GEMEINDE BOTTMINGEN Verordnung über die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bottminger Bäder I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 4 5 6 7 8 9 0 Seite Geltungsbereich... Arbeitszeitmodell,
MehrSpesenreglement für Non-Profit-Organisationen (NPO)
Spesenreglement für Non-Profit-Organisationen (NPO) Auszug aus Kreisschreiben der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 18. Januar 2008 Spesenreglemente für Non-Profit-Organisationen (NPO) Rahmenbedingungen
MehrReglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement)
Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement) 3. Februar 2003 Ausgabe Juni 2008 Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement,
MehrEinwohnergemeinde Egerkingen. Verordnung über die Schulzahnpflege
Einwohnergemeinde Egerkingen Verordnung über die Schulzahnpflege Gültig ab. Januar 06 Inhaltsverzeichnis Organisation... 3 Vollzug... 3 3 Organisation und Koordination... 3 4 Schulzahnarzt... 4 5 Schulzahnpflege-Instruktor...
MehrVerordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988
45. Verordnung zum Stipendiengesetz vom 4. April 988 vom 4. Oktober 988 (Stand. Oktober 009) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 4 Abs. des Stipendiengesetzes vom 4. April 988
MehrVerordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10.
- 1-412.310 Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10. Januar 2013 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel
MehrAblauf & Kriterien für eine VAGA Personen-Zertifizierung
Ablauf & Kriterien für eine VAGA Personen-Zertifizierung VAGA-Vereinigung für Aromapflege & Seite 1 von 7 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 2. Zertifizierung Einzelpersonen Je nach absolvierter Ausbildung
MehrVertrag. zwischen. und. wird folgender. Vertrag über die 3jährige Fortbildung. geschlossen:
Institut für ESSENTIELLE PSYCHOTHERAPIE Leitung: Wolfgang Erhardt Stellv.Ltg.: Dr.Tilmann Borghardt Eichkuhle 22, 53773 Hennef Fon: 02242/9175738 Fax: 02242/915285 info@essentielle-psychoherapie.de www.essentielle-psychotherapie.de
Mehrdie Förderung (Fortbildung, Weiterbildung, Supervision und Krisenberatung) kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Reglement betreffend die Förderung (Fortbildung, Weiterbildung, Supervision und Krisenberatung) kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Weiterbildungsreglement) (vom Kirchenrat genehmigt am 24. Juni
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrZusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)
1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrVertrauensarzt (SGV) Fähigkeitsprogramm vom 1. Juli 2003 (letzte Revision: 16. Juni 2011) SIWF
SIWF ISFM Vertrauensarzt (SGV) Fähigkeitsprogramm vom 1. Juli 2003 (letzte Revision: 16. Juni 2011) SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung ISFM Institut suisse pour la formation
MehrVereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb
7.60 Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb vom 9. November 00 / 6. November 00 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und der Stadtrat
MehrSchwangerschaft / Mutterschaft als Lehrerin
als Lehrerin Grundsätzliches 16 Kalenderwochen Mutterschaftsurlaub Die Lehrerin hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen, der frühestens zwei Wochen vor dem
MehrArbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)
Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht
MehrReglement über den Schulzahnarztdienst
GRB Nr. 48 betreffend Reglement über den Schulzahnarztdienst vom 4. Juni 00 Der Grosse Gemeinderat von Zug, in Vollziehung von 4 des Schulgesetzes vom 7. September 990 ) und von 5 ff. der Vollziehungsverordnung
MehrZahnmedizinische/r Fachangestellte/r
LANDESZAHNÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Umschulungsvertrag Zwischen der Zahnärztin/dem Zahnarzt und dem/der Umzuschulenden geb.am in Eintragung erfolgt durch die LZKH Vorgemerkt
MehrVergütungsreglement. (gestützt auf die Ziffern 2.7, 9, 11 und 12.2 des Personalreglements)
(gestützt auf die Ziffern 2.7, 9, 11 und 12.2 des Personalreglements) SVA Aargau, Vergütungsreglement, Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Lohnauszahlung...3 2. Leistungslohn...3 3. Dienstaltersgeschenk...3
MehrPraktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger
Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,
MehrMuster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen
Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen Kreisschreiben 25 - vom 18. Januar 2008 Unter Ziffer I dieses Kreisschreibens werden die Rahmenbedingungen für Spesenreglemente
MehrZypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen
MehrDas Berufsregister wird von der Geschäftsstelle SW geführt.
REGLEMENT über das BERUFSREGISTER DER SCHWEIZER WERBUNG SW/PS BR/SW vom 20. August 2003 I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Art. 1 Register Art. 2 Titel Art. 3 Mit dem Berufsregister der Schweizer Werbung
MehrPersonalverleih im IT-Bereich
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Personalverleih im IT-Bereich Als Verleiher gelten diejenigen Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer einem fremden Betrieb (dem Einsatzbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen
MehrSportförderungsgesetz
Vorlage des Regierungsrats.0.08 vom 7. September 00 Sportförderungsgesetz vom Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Sportförderung, gestützt auf Artikel 6,
MehrEINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE
EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE Stand April 999 Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Lausen, gestützt auf 47 Absatz Ziffer des Gemeindegesetzes vom 8. Mai 970, beschliesst:
MehrRegionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch
Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft Ausbildung Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Gliederung I. Modell der Ausbildungspartnerschaft II. III. IV. Inhalt des schriftlichen Ausbildungsvertrages
MehrDienstvereinbarung über Fort- und Weiterbildung an der Carl von Ossietzky Universität
Dienstvereinbarung über Fort- und Weiterbildung an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Zwischen der Dienststelle und dem Personalrat der Carl von Ossietzky Universität wird gemäß 65 Abs. 1 Nr.
Mehrvom 9. Mai 2007 (Stand 1. Januar 2009)
Nr. 54g Reglement über den Master in Advanced Studies in Public History an der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern vom 9. Mai 007 (Stand. Januar 009) Der Universitätsrat
MehrSTEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG
STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS KAROLINENSTRASSE 28-30 90402 NÜRNBERG TEL. 0911/94 62 6-19 UMSCHULUNGSVERTRAG zwischen (Ausbildender) Ort Straße und (Umzuschulender) Ort
MehrKathodischer Korrosionsschutz Qualifikationsgrade und Zertifizierung von für den kathodischen Korrosionsschutz geschultem Personal
Kathodischer Korrosionsschutz Qualifikationsgrade und Zertifizierung von für den kathodischen Korrosionsschutz geschultem Personal Prüfungsreglement für Grad-1 und Grad-2 Kandidaten Freigegeben am 19.08.2014
Mehrvon Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung
MehrRegierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe
Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 16. Mai 000 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
MehrMitarbeiterbefragung 2015
ARBEITSZUFRIEDENHEIT voll nicht Alles in allem bin ich frieden mit meiner Arbeit bei Sprimag. Alles in allem bin ich frieden mit meiner Arbeit in meiner Abteilung/ meinem Bereich. Ich kann meine Kenntnisse
MehrAnhang I zur Personalverordnung (PV) Weisungen über die gleitende Arbeitszeit
Anhang I zur Personalverordnung (PV) Weisungen über die gleitende Arbeitszeit Fassung vom 7. August 2014 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Grundsätzliches Art. 1 3 Arbeitszeit Art. 2 3 Überzeit Art. 3 4
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
MehrRegionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe
687.0 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 7. November 000 (Stand. Januar 00) Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt,
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften
Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)
MehrKriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger
Kriterienkatalog für die Gruppen-Umschulung in anerkannten Ausbildungsberufen durch Umschulungsträger (Stand 15.09.2010) Inhaltsverzeichnis 1. PRÄAMBEL 3 2. EIGNUNG DER UMSCHULUNGSSTÄTTE 3 2.1 Unterrichtsräume,
MehrDoktoratsordnung für das allgemeine Doktorat an der Theologischen Fakultät der Universität
(. April 00) A. Allgemeiner Teil I. Anwendungsbereich Anwendungsbereich Diese Doktoratsordnung enthält die ausführenden Bestimmungen für das allgemeine Doktorat an der Theologischen Fakultät auf der Grundlage
MehrOrdnung der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Evangelischen Landeskirche in Baden (GBOEO)
Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung O GBOEO 340.000 Ordnung der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Evangelischen Landeskirche in Baden (GBOEO) Vom 4. August 2009 (GVBl. S. 111)
MehrWeiterbildung Banking & Finance. CYP Prüfungsreglement. CYP Prüfungsreglement Weiterbildung Banking & Finance
CYP Prüfungsreglement Die nachfolgend verwendete männliche Form bezieht selbstverständlich die weibliche Form mit ein. Auf die Verwendung beider Geschlechtsformen wird lediglich mit Blick auf die bessere
MehrSchulzahnpflegereglement der Einwohnergemeinde Gunzgen
der Einwohnergemeinde Gunzgen Inhaltsverzeichnis Text Seite: I Einleitung 3 II Allgemeines 3 III Vorbeugende Zahnpflege 4 IV Untersuchungen 4 V Finanzielles 5 VI Schlussbestimmungen 5 VII Inkraftsetzung
MehrZweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung
- 1- Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15.Mai 1986 1 Auf Grund von 35 Abs.
MehrReglement betreffend die Kostenübernahme und Rückerstattungspflicht von Aus- und Weiterbildungen für Angestellte der Universität Zürich
Reglement betreffend die Kostenübernahme und Rückerstattungspflicht von Aus- und Weiterbildungen für Angestellte der (vom 20. September 2007) Die Universitätsleitung beschliesst: A. Einleitung 1. Zweck
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Bezug : Erl. v. 15. 6. 2010 (Nds. MBl. S. 615), zuletzt
MehrSpesen- und Entschädigungsreglement
EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL Spesen- und Entschädigungsreglement (DGO 2014 vom 12.12.2013) 1. Geltungsbereich Das vorliegende Spesen- und Entschädigungsreglement bildet einen integrierten Bestandteil der
MehrRahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit
Staatskanzlei Informationsdienst Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Die Politische Gemeinde. (nachstehend Gemeinde genannt) und der Kanton Thurgau, vertreten durch die Staatskanzlei
MehrReglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 5.4..1.1 Ausgabe vom 1. April 007 Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern vom 30. November 1995 Der Grosse Stadtrat von Luzern, gestützt auf Art.
MehrZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg
ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee
MehrInformationen aus der Landesrechtsstelle Hessen
Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind
MehrFeuerwehrreglement 9. Dezember 1996
9. Dezember 1996 Einwohnergemeinde Oberägeri 722.1 722.1 FEUERWEHRREGLEMENT INHALTSVERZEICHNIS I Einleitung 2 Art. 1 Zweck 2 Art. 2 Organisation 2 Art. 3 Gemeinderat 2 Art. 4 Feuerschutzkommission 2 Art.
MehrGemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement
Gemeinde Othmarsingen Antennenanschlussreglement 1985 A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ORGANISATION Art. 1 Zweck Die Gemeinschaftsantennenanlage (GAA) bezweckt, den Benützern von Othmarsingen die möglichen
MehrGemeinde Walchwil. Verordnung zum Gesetz über die Beherbergungsabgabe
Gemeinde Walchwil Seite 3 Gemeinde Walchwil Der Gemeinderat von Walchwil, gestützt auf 5 des Gesetzes über die 1) vom 26. November 1998 in der Fassung vom 10. April 2014, beschliesst: Art. 1 Grundsatz
MehrLehrgangsbestimmungen Lehrgang Pflegehelferin, Pflegehelfer SRK
Lehrgangsbestimmungen Lehrgang Pflegehelferin, Pflegehelfer SRK Stand : Dezember 2015 Lehrgang PH SRK Seite 1 von 6 Inhaltsverzeichnis 1. Anwendungsbereich... 3 2. Grundlagen... 3 3. Ziel des Lehrgangs...
MehrTrainingsplan 16-wöchiger Trainingsplan für einen Triathlon (Volkstriathlon), Einsteiger
Trainingsplan 16-wöchiger Trainingsplan für einen Triathlon (Volkstriathlon), Einsteiger Der Triathlon erfreut sich großer Beliebtheit unter Multisportlern. Neben den bekannten Veranstaltungsformaten wie
MehrLeitfaden zur Durchführung von Mitarbeitergesprächen im Bischöflichen Generalvikariat und in diözesanen Dienststellen des Bistums Trier
Leitfaden zur Durchführung von Mitarbeitergesprächen im Bischöflichen Generalvikariat und in diözesanen Dienststellen des Bistums Trier Stand 08.07.2008 I. Das Mitarbeitergespräch: Ziel, Form und Regelungen
MehrVEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI)
VEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI) Statuten vom 6. März 1997 / 28. August 2008 / 27. August 2012 A. NAME, SITZ, ZWECK Art. 1 Unter dem Namen «Vereinigung Zürcher Immobilienunternehmen» (VZI)
Mehrbetreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung
Richtlinie des Landes Tirol betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015 2
MehrDie Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den
MehrBetriebs- und Benützungsreglement für Sportanlage Bachmatten Muri inkl. Skateboard-Anlage
Betriebs- und Benützungsreglement für Sportanlage Bachmatten Muri inkl. Skateboard-Anlage Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Zweck II. Zuständigkeit 3 Oberaufsicht 4 Unterhalt
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrDer Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand
Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Donnerstag, 07. April 2011 9.00 Uhr, Rektorat, Senatssaal Teilzeit und Elternzeit:
MehrHöhere Fachschule für Wirtschaft HFW BL. Dipl. Betriebswirtschafter/in HF. Reglement über die Zulassung und die Anforderung an die Berufstätigkeit
HFW BL Dipl. Betriebswirtschafter/in HF Reglement über die Zulassung und die Anforderung an die Berufstätigkeit Stand: 29. Oktober 2010 Inhaltsverzeichnis 1 Zulassungsbedingungen 4 2 Nachweis über die
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 2030-2-30 Bundesbeamtengesetz (BBG) 1. Aktualisierung 2013 (11. Juli 2013) Das Bundesbeamtengesetz wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren
MehrPersonalentwicklung im Berliner Mittelstand. Darstellung der Studienergebnisse Berlin, 12.02.2008
Personalentwicklung im Berliner Mittelstand Darstellung der Studienergebnisse Berlin, 12.02.2008 Gliederung 1. Ausgangssituation.3 2. Die Studie..4 3. Zentrale Ergebnisse...5 4. Bewertung der Ergebnisse.7
MehrReglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil
REGLEMENT ÜBER GEMEINDEBEITRÄGE E I N W O H N E R G E M E I N D E Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil Reglementssammlung der Einwohnergemeinde
MehrRichtlinien über das Betriebskonzept für Einrichtungen der Heimpflege für Kinder und Jugendliche
Richtlinien über das Betriebskonzept für Einrichtungen der Heimpflege für Kinder und Jugendliche vom 1. April 2007 Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über Kinder- und Jugendheime vom 21. September 1999
MehrA U S B I L D U N G S V E R T R A G
Zwischen (Einrichtung, Institution, Unternehmen) (Anschrift, Telefon-Nr.) - nachfolgend Ausbildungsstelle genannt - und Herrn/Frau (Vorname, Name) geb. am in wohnhaft in (PLZ) (Ort) (Anschrift) Student(in)
MehrANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG
1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)
MehrKrankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau
Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 kpv.gossau@spitexgossau.ch Krankenpflegeverein
MehrDienstvereinbarung zur Sicherung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter/innen bei einem Personalausgleich
Gliederung Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich Zweites Kapitel Personalplanung Dienstvereinbarung zur Sicherung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter/innen bei einem
Mehr