Gemeinde Villnachern. Arbeitszeitverordnung

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1 Gemeinde Villnachern Arbeitszeitverordnung Genehmigt an der Gemeinderatssitzung vom 13. Dezember 2011

2 Inhaltsverzeichnis Artikel Inhalt Seite 1 Personenbezeichnung Geltungsbereich Tagesrahmen Sollzeit Ordentliche Arbeitszeit Sitzungen Anrechenbare Absenzen Private Abwesenheiten Ruhetage Schalter-Öffnungszeiten / Telefonbedienung Pausen Arbeitssaldo: Grundsatz Arbeitssaldo: Übertragung, Ausgleich und Vergütung Kompensation Überzeit Zuschläge für angeordnete Überzeit Ausgleich Monatsabrechnung Missbräuche Durchführung Inkrafttreten

3 Ingress Gestützt auf das Personalreglement der Gemeinde Villnachern (PR) erlässt der Gemeinderat die nachfolgende Arbeitszeitverordnung. Personenbezeichnung Geltungsbereich Tagesrahmen Sollzeit Ordentliche Arbeitszeit Sitzungen Art. 1 Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. Art. 2 1 Diese Verordnung gilt für die Angestellten (inkl. Lehrlinge) der Gemeinde Villnachern und stützt sich auf Art. 49 des Personalreglements der Gemeinde Villnachern sowie auf die dazugehörenden Vollziehungsverordnung. 2 Für das Bauamts- und Werkpersonal können spezielle Vereinbarungen getroffen werden. Art. 3 Als Tagesrahmen, innerhalb dessen die Arbeitsleistung zu erbringen ist, gilt die Zeit von Montag bis Freitag, bis Uhr. Art. 4 Sollzeit ist diejenige Arbeitszeit, welche gemäss den Bestimmungen über die wöchentliche Arbeitszeit und dem individuellen Beschäftigungsgrad im Durchschnitt pro Woche zu leisten ist. Art. 5 Die ordentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel 42 Stunden pro Woche. Sie wird grundsätzlich auf 5 Tage verteilt, wobei der Samstag und Sonntag arbeitsfrei sind. Ausnahmen davon sind vom Personalchef zu genehmigen. Art. 6 Sitzungen und Besprechungen von Behörden der Gemeinde Villnachern, Spezialkommissionen, interne Arbeitsgruppen, Gremien, Ausschüsse und dergleichen, sowie Sitzungen bei Dritten (z.b. Zweckverbände, Vereine usw.), die ausserhalb der Blockzeiten stattfinden, gelten als Arbeitszeit und sind grundsätzlich zu kompensieren oder können nur in Ausnahmefällen entschädigt werden. -3-

4 Anrechenbare Absenzen private Abwesenheiten Ruhetage 2 Teilzeitbeschäftigten wird unabhängig von der gewählten Regelarbeitszeit ein ihrem Beschäftigungsgrad entsprechender Anteil an Ruhe- und Arbeitstagen mit reduzierter Sollzeit gewährt. Die Gemeindekanzlei berechnet jeweils zu Jahresbeginn die auf solche Tage entfallenden Stunden. Schalteröffnungszeiten / Telefonbedienung Pausen Art. 7 Bei bezahlten Abwesenheiten gemäss kantonalem Personalgesetz wird die Soll-Arbeitszeit gutgeschrieben. Bei einem Beschäftigungsgrad von sechzig und weniger Stellenprozenten ist die Erledigung persönlicher Angelegenheiten auf die Zeit ausserhalb der ordentlichen Präsenz zu verlegen. Ausnahmen hiervon sind durch den Personalchef ausdrücklich zu bewilligen. Art. 8 Bei bezahlter privater Abwesenheit wird höchstens die vereinbarte Sollzeit als Arbeitszeit gutgeschrieben. Art. 9 1 Sofern der Gemeinderat nicht in besonderen Fällen eine abweichende Regelung trifft, gelten neben den Samstagen und Sonntagen die in Art. 9 der Vollzugsverordnung zum Personalreglement der Gemeinde Villnachern genannten Ruhetage und Arbeitszeitreduktionen. Art Die Büros und Schalter der Gemeindeverwaltung sind wie folgt geöffnet: Montag, Donnerstag Dienstag, Mittwoch und Freitag bis Uhr bis Uhr bis Uhr bis Uhr 2 Während dieser Zeiten sind die Abteilungen so zu besetzen, dass der Publikumsverkehr bewältigt werden kann und die Auskunftsbereitschaft gewährleistet ist. 3 Der Gemeindeschreiber hat dafür zu sorgen, dass die Telefone der einzelnen Abteilungen jeweils ab Uhr bedient werden. Art Bei einem Tagespensum von mehr als 6 Stunden ist eine Mittagspause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Sie gilt nicht als Arbeitszeit. 2 Für zusätzliche Pausen stehen pro halben Arbeitstag höchstens weitere 15 Minuten zur Verfügung und gelten als Arbeitszeit. -4-

5 Saldo Arbeitszeit a) Grundsatz b) Übertragung, Ausgleich und Vergütung Art. 12 Der Arbeitszeitsaldo ergibt sich aus der täglich geleisteten anrechenbaren Arbeitszeit abzüglich der Sollzeit. Als anrechenbare Arbeitszeit gilt die während des Tagesrahmens geleistete Arbeitszeit, eingeschlossen bewilligte und bezahlte Abwesenheiten; im Tag sind grundsätzlich höchstens 11 Stunden anrechenbar. In besonderen Fällen kann die Höchstarbeitszeit durch den Personalchef ausgedehnt werden. Art Mit dem Jahreswechsel darf ein positiver Arbeitszeitsaldo im Umfang von höchstens 42 Stunden (für die Bauamts- und Werkangestellten sind spezielle Regelungen möglich) oder ein negativer Saldo von höchstens 20 Stunden übertragen werden. Ein diesen Umfang übersteigender negativer Arbeitszeitsaldo wird am Jahresende mit Überzeit oder Ferienguthaben verrechnet. Ein grösserer positiver Arbeitszeitsaldo verfällt grundsätzlich am Jahresende. Der Gemeinderat kann den Übertrag bewilligen, wenn eine Kompensation innerhalb des Kalenderjahres aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht möglich war. 2 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitszeitsaldo auf den Zeitpunkt des Austrittes auszugleichen. Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist vom Personalchef zu visieren und entsprechend zu vergüten, sofern eine Kompensation nicht möglich ist. Ein negativer Saldo kann mit dem Lohn verrechnet werden. Kompensation Überzeit Zuschläge für angeordnete Überzeit Art. 14 Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann stundenweise oder durch den Bezug von ganzen und halben Tagen kompensiert werden. Pro Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens 12 ganze Arbeitstage kompensiert werden. Die Kompensation kann nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse durch den Personalchef eingeschränkt werden. Art. 15 Als Überzeit gilt Arbeitszeit, welche auf besondere, vorgängige Anordnung des/der Vorgesetzen über den Tagesrahmen (06.00 bis Uhr) geleistet wird. Als Überzeit gilt in jedem Fall die angeordnete Beanspruchung an dienstfreien Tagen. Art. 16 Für angeordnete Überzeit gelten folgende Zuschläge: - 25 % für Überzeit an Wochentagen (Montag bis Samstag), - 50 % für Überzeit an Sonntagen sowie an denjenigen Ruhetagen gemäss Art. 9 dieser Verordnung. -5-

6 Ausgleich Monatsabrechnung Missbräuche Durchführung Inkrafttreten Art. 17 Überzeit ist grundsätzlich zu kompensieren. Ist ein Zeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich, wird die Überzeit ausnahmsweise vergütet. Art. 18 Jeder Angestellter hat am letzten Arbeitstag des Monats ein Zeitabrechnungsformular auszufüllen und zu unterschreiben. Das Formular ist an den Personalchef weiterzuleiten. Der Gemeindekanzlei obliegt die Betreuung der Zeiterfassung. Die Angestellten erhalten monatlich einen Ausdruck über ihr Zeitkonto, welches längstens bis zur nächsten Monatsabrechnung korrigiert werden kann. Art Als Missbräuche gelten insbesondere sämtliche Handlungen und Eintragungen, die einem Angestellten einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen. 2 Bei Missbräuchen entscheidet der Gemeinderat auf Antrag des Personalchefs über die zu treffenden Massnahmen. Art. 20 Für die Einhaltung dieser Verordnung sowie die Regelung von Einzelfällen ist der Personalchef - im Einvernehmen mit dem Personalverantwortlichen des Gemeinderates bzw. mit dem Gesamtgemeinderat - zuständig. Art. 21 Diese Verordnung tritt nach Erlass des Gemeinderates vom 13. Dezember 2011, am 01. Januar 2012 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle damit im Widerspruch stehende Beschlüsse und Weisungen aufgehoben Villnachern, 13. Dezember 2011 GEMEINDERAT VILLNACHERN Die Frau Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: Noëlle Bühler Benjamin Plüss -6-

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