Namens des Gemeinderates
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- Martin Hummel
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1 Gemeinde Villnachern Entschädigungsverordnung für Schulpflege, Kommissionen und Funktionäre Genehmigt an der Gemeinderatssitzung vom 0. Oktober 0 Namens des Gemeinderates Die Frau Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: Marianne Möckli Benjamin Plüss
2 Inhaltsverzeichnis Artikel Inhalt Seite I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich... 3 Art und Umfang der Entschädigungen Ausserordentliche Entschädigungen Entschädigungen übriger Funktionäre Entscheid über die Anspruchsberechtigung Unfall- und Haftpflichtversicherung... 3 II. Entschädigungen Gemeinderat 7 Entschädigungen Gemeinderat... 4 III. Entschädigungen übriger Behörden und Kommissionen 8 Schulpflege Finanzkommission Baukommission... 5 Steuerkommission... 5 Feuerwehrkommission Wahlbüro Natur- und Landschaftskommission Delegierter Grundstückschätzung Weitere... 5 IV. Sonstige Entschädigungen 7 Spesen Abrechnung... 6 V. Aufhebung bisheriges Recht und Inkrafttreten 9 Aufhebung und Änderung des bisherigen Rechts Inkrafttreten
3 Ingress Gestützt auf das Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) wird beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Art und Umfang der Entschädigungen Ausserordentliche Entschädigungen Entschädigung übriger Funktionäre Art. Diese Entschädigungsverordnung regelt die Entschädigung der Tätigkeiten von Schulpflege, Kommissionen und übrigen nebenamtlichen Funktionen. Die Entschädigungen der Gemeindebehörde wird im Reglement "Geschäfts- und Kompetenzreglement; Entschädigungen des Gemeinderates" geregelt. Art. Alle Entschädigungen werden im Stundenlohn ausbezahlt (Pauschalen ausgenommen). In den Entschädigungen (inkl. Pauschalen) sind alle mit der Funktion verbundenen Tätigkeiten abgegolten. Art. 3 Für ausserordentliche Beanspruchungen oder besondere Aufgaben kann der Gemeinderat eine zusätzliche Entschädigung festsetzen. Art. 4 Die Besoldung von Funktionären wird in der Regel aufgrund von Empfehlungen von Fachverbänden festgelegt. Für die übrigen Funktionäre (z.b. Ackerbaustelle) setzt der Gemeinderat die Entschädigung fest. Entscheid über die Anspruchsberechtigung Unfall- und Haftpflichtversicherung Art. 5 Bestehen Zweifel über den Anspruch oder deren Bemessung, entscheidet der Gemeinderat endgültig. Art. 6 Sämtliche Behörden- und Kommissionsmitglieder sind während ihrer Tätigkeit für die Gemeinde gegen Betriebsunfall versichert. Sämtliche Behörden- und Kommissionsmitglieder sind während ihrer Tätigkeit für die Gemeinde Haftpflicht versichert. 3 Die Prämien werden von der Gemeinde übernommen. -3-
4 II. Entschädigungen Gemeinderat Entschädigung Gemeinderat Art. 7 Siehe Reglement "Geschäfts- und Kompetenzreglement; Entschädigungen des Gemeinderates Art III Entschädigung übriger Behörden und Kommissionen (siehe Art. 4 Abs. : Empfehlung von Fachverbänden) Schulpflege Finanzkommission Art. 8 Schulpflegepräsidium Pauschale CHF Übrige Mitglieder der Schulpflege Pauschale CHF Mitglied Schulpflege Kreisschule Oberstufe Schenkenberg Pauschale CHF Kariesprophylaxe Stundenentschädigung CHF */Stunde 5 Die Pauschale deckt alle ordentlichen Sitzungen mit Aktenstudium inkl. Sitzungen mit der Schulleitung, die Vorbereitung der Sitzungen sowie Repräsentationsaufgaben innerhalb der Gemeinde ab. 6 In der Pauschale nicht inbegriffen sind Besprechungen, Augenscheine oder Abklärungen auf die Behandlung von Geschäften der Schulpflege Repräsentationsaufgaben ausserhalb der Gemeinde Weiterbildungsanlässe Sitzungen oder Versammlungen in gewählten Kommissionen, Arbeitsgruppen, Ausschüssen oder Verbände (sofern keine Entschädigung direkt ausbezahlt wird) Besprechungen und Augenscheine offiziellem Charakter Schulbesuche, Schulanlässe Informationsveranstaltungen 7 Für Schulleitung/Schulsekretariat/Lehrpersonal wird keine Sitzungsentschädigung ausbezahlt. Art. 9 Mitglieder der Finanzkommission Sitzungsentschädigung CHF / Stunde -4-
5 Baukommission Steuerkommission Feuerwehrkommission Wahlbüro Natur- und Landschaftsschutzkommiss ion Ortsbürgerkommission Delegierter Grundstückschätzung Art. 0 Mitglieder der Baukommission Sitzungsentschädigung CHF / Stunde Zuschlag Sitzung während regulärer Arbeitszeit (Protokolle; Schnurgerüst- +½ Stundenund Bauabnahme entschädigung Art. Mitglieder der Steuerkommission Art. Feuerwehrkommission (Kommissionsarbeit) Art. 3 Mitglieder des Wahlbüros Sitzungsentschädigung CHF / Stunde Art. 4 Mitglieder der Natur- und Landschaftsschutzkommission Art. 5 Mitglieder der Ortsbürgerkommission Art. 6 Delegierter Grundstückschätzung Entschädigung CHF / Stunde Weitere Art. 7 Feuerbrand- / Ambrosiakontrolleur Nebenamtliche Funktionäre CHF / Stunde -5-
6 IV. Sonstige Entschädigungen Spesen Abrechnung Art. 8 Weitere Spesen können gemäss der Vollzugsverordnung zum Personalreglement (Art. 5) abgerechnet werden: Fahrtspesen Auto (ausserhalb der Gemeinde) CHF / km; Bus-/Bahnbillet. Klasse auswärtige Verpflegung (effektive Kosten, max. CHF 35.--) gegen Vorlage eines Belegs Übernachtung inkl. Morgenessen in Mittelklassehotel andere Auslagen gemäss Beleg Übrige Spesen (Telefon, Porti usw.) werden ebenfalls gemäss Beleg abgerechnet. Art. 9 Jedes Kommissionsmitglied führt eine vom Gemeinderat beschlossene einheitliche Spesenliste. Der Abteilung Finanzen ist jährlich, spätestens Mitte Dezember, eine Abrechnung über Stundenaufwendungen und sonstige Spesen einzureichen. V. Aufhebung bisheriges Recht und Inkraftreten Aufhebung und Änderung des bisherigen Rechts Inkrafttreten Art. 0 Sämtliche Beschlüsse, die im Widerspruch zu diesem Reglement stehen, gelten als aufgehoben. Art. Das Reglement tritt per 0. Januar 03 in Kraft. Beschlossen an der Gemeinderatssitzung vom 0. Oktober 0. 3 Geändert mit Beschluss Nr. 37 des Gemeinderates vom 8. Februar 03 (Ergänzung der Ortsbürgerkommission) 53 Villnachern, 0. März 04 GEMEINDERAT VILLNACHERN Die Frau Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: Marianne Möckli Benjamin Plüss -6-
Namens des Gemeinderates
Gemeinde Villnachern Entschädigungsverordnung für Schulpflege, Kommissionen und Funktionäre Genehmigt an der Gemeinderatssitzung vom 0. Oktober 0 Namens des Gemeinderates Die Frau Vizeammann: Der Gemeindeschreiber:
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