Verordnung über die Behandlung der Schulversäumnisse an der Kantonsschule *
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- Willi Richter
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1 Verordnung über die Behandlung der Schulversäumnisse an der Kantonsschule * Vom 6. Juni 2000 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat, IV B/4/7 gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 des Bildungsgesetzes vom 6. Mai ), * verordnet: 1. Grundsätze Art. 1 Unterrichtsbesuch 1 Der Unterrichtsbesuch ist obligatorisch. Art. 2 Kontingentsystem 1 Die Schüler und Schülerinnen erhalten ein Kontingent von Halbtagen, das sie in eigener Verantwortung für Schulversäumnisse einsetzen. Bis zur 3. Klasse wird die Unterschrift der Eltern verlangt. * 2 Umfang des Kontingents: * a Klasse: fünf Halbtage pro Semester; b Klasse: sieben Halbtage pro Semester. 3 Das Kontingentsystem gilt für sämtliche obligatorischen Schulanlässe (inkl. Freifächer). Art. 3 Ausserordentliche Kontingentserweiterung; Ausnahmen 1 Ausserordentliche Kontingentserweiterung: Für eine umfangreiche ausserschulische Tätigkeit (z. B. in Forschung, Kultur, Sport oder Jugendarbeit), welche den Rahmen des Kontingents übersteigt, kann die Schulleitung das Kontingent erweitern. * 2 Gesuche für Kontingentserweiterungen müssen zu dem Zeitpunkt eingereicht werden, an welchem die entsprechenden Termine bekannt werden. 3 Als Sperrzeiten gelten: * a. Randtage vor und nach den Ferien, b. Spezialwochen, c. Brückentage, d. angesagte Klausuren. 4 Dispens während Sperrzeiten und ausserordentliche Kontingentserweiterungen können nur von der Schulleitung gewährt werden. * 5 Bei Todesfällen im engeren Familienkreis wird das Kontingent grundsätzlich nicht belastet. Dauert die Absenz länger als einen Tag, so entscheidet die Schulleitung über eine allfällige Belastung des Kontingents. * 1) GS IV B/1/3 SBE VII/
2 2. Durchführung Art. 4 Meldepflicht 1 Vorhersehbare Absenzen sollen im Voraus der Klassenlehrperson gemeldet werden. * 2 Bei längerer Krankheit ist spätestens am dritten Tag das Sekretariat zu benachrichtigen. 3 Für eine vorhersehbare Absenz bei Exkursionen, Sporttagen usw. hat die Meldung bis zu dem von der Projektleitung festgesetzten Termin zu erfolgen. * Art. 5 * Entschuldigungen 1 Für alle Absenzen ist der Klassenlehrperson eine begründete schriftliche Entschuldigung vorzulegen. Art. 6 * Kontingentsbelastung 1 Werden Absenzen nicht bis spätestens eine Woche nach Wiedereintritt entschuldigt, werden sie dem Kontingent doppelt belastet. 2 Nach vier selbstverschuldeten Verspätungen wird dem Kontingent ein Halbtag belastet. 3 Bei Absenz wegen Krankheit oder Unfalls werden dem Kontingent max. zwei Halbtage belastet. Bei länger dauernder Turndispens sowie bei kieferorthopädischen Behandlungen beträgt die Belastung einen Halbtag. In besonderen Fällen entscheidet die Schulleitung in Absprache mit der Klassenlehrperson über die Belastung. 4 Studieninformationen im normalen Umfang werden dem Kontingent belastet. 3. Kontrolle Art. 7 * Klassenbuch, Absenzenstatistik 1 Fachlehrpersonen tragen die Absenzen im Klassenbuch ein. In den Stunden ohne Klassenbuch ist das entsprechende offizielle Formular zu benützen. 2 Die Klassenlehrperson überprüft wöchentlich die Absenzen und vergleicht sie mit dem Klassenbuch. Sie führt eine Absenzenstatistik und fügt sie dem Notenordner bei. Bei häufigen Absenzen nimmt sie mit der Schulleitung und den Eltern Kontakt auf. 2
3 Art. 8 * Arztzeugnis IV B/4/7 1 Bei krankheitsbedingter Absenz kann die Klassenlehrperson ein Arztzeugnis verlangen. 4. Sanktionen bei Überschreitung des Kontingents Art. 9 * 1 Das Kontingent des nächsten Semesters wird um die Anzahl der versäumten Halbtage gekürzt. Diese Sanktionen gelten auch für nicht bewilligte Absenzen in Sperrzeiten. 2 Eine erste nicht bewilligte Überschreitung des Kontingents hat ausserdem einen schriftlichen Verweis durch die Klassenlehrperson zur Folge. Eine zweite nicht bewilligte Überschreitung zieht ein Ultimatum durch den Klassenkonvent nach sich. Bei einer dritten nicht bewilligten Überschreitung des Kontingents beantragt der Klassenkonvent beim Kantonsschulrat den Ausschluss. 3 Kontingentsüberschreitungen ausschliesslich auf Grund von Krankheit oder Unfall haben keine Sanktionen zur Folge. 5. Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts Art Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 2000/2001 in Kraft. * 2 Das Reglement vom 19. Mai 1998 über die Behandlung der Schulversäumnisse an der Kantonsschule wird damit aufgehoben. 3
4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle Ingress geändert SBE VIII/ Art. 2 Abs. 1 geändert SBE VIII/ Art. 2 Abs. 2 geändert SBE VIII/ Art. 3 Abs. 1 geändert SBE VIII/ Art. 3 Abs. 3 geändert SBE VIII/ Art. 3 Abs. 4 geändert SBE VIII/ Art. 3 Abs. 5 geändert SBE VIII/ Art. 4 Abs. 1 geändert SBE VIII/ Art. 4 Abs. 3 geändert SBE VIII/ Art. 5 totalrevidiert SBE VIII/ Art. 6 totalrevidiert SBE VIII/ Art. 7 totalrevidiert SBE VIII/ Art. 8 totalrevidiert SBE VIII/ Art. 9 totalrevidiert SBE VIII/ Erlasstitel geändert SBE Art. 10 Abs. 1 geändert SBE
5 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel geändert SBE Ingress geändert SBE VIII/8 478 Art. 2 Abs geändert SBE VIII/8 478 Art. 2 Abs geändert SBE VIII/8 478 Art. 3 Abs geändert SBE VIII/8 478 Art. 3 Abs geändert SBE VIII/8 478 Art. 3 Abs geändert SBE VIII/8 478 Art. 3 Abs geändert SBE VIII/8 478 Art. 4 Abs geändert SBE VIII/8 478 Art. 4 Abs geändert SBE VIII/8 478 Art totalrevidiert SBE VIII/8 478 Art totalrevidiert SBE VIII/8 478 Art totalrevidiert SBE VIII/8 478 Art totalrevidiert SBE VIII/8 478 Art totalrevidiert SBE VIII/8 478 Art. 10 Abs geändert SBE
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