Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Wirtschaftsmittelschule 1) (Promotionsverordnung WMS)
|
|
- Elsa Grosse
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Promotionsverordnung WMS.75 Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Wirtschaftsmittelschule ) (Promotionsverordnung WMS) Vom. Dezember 999 (Stand 5. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf 7 Abs. des Schulgesetzes vom. April 99 ), auf Antrag des Erziehungsrates, folgende Verordnung: I. Zeugnisse. ) Allgemeines Die Zeugnisse geben über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie über die Regelmässigkeit des Schulbesuchs Aufschluss und halten die massgeblichen Beschlüsse der Zeugnisklassenkonferenz fest. Die Zeugnisse werden zweimal jährlich, vor dem Semesterwechsel und vor Schuljahresschluss, ausgestellt. Der Zeugnisklassenkonferenz gehören all jene Lehrkräfte einer Klasse an, welche eine Note setzen oder an der Notensetzung beteiligt sind. Die Klassenlehrkraft unterzeichnet die Zeugnisse. Die mündigen Schülerinnen und Schüler oder die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge bestätigen mit ihrer Unterschrift, vom Zeugnis Kenntnis genommen zu haben.. ) Allfällige Ausführungsbestimmungen werden von der Schulleitung erlassen.. Notengebung Die Leistungen werden durch ganze Noten 6 bis (6 = sehr gut, 5 = gut, = genügend, = ungenügend, = schlecht, = sehr schlecht) und durch halbe Zwischennoten (5,5;,5;,5;,5;,5) bewertet. Noten unter stehen für ungenügende Leistungen. ) ) ) ) Titel in der Fassung des RRB vom (wirksam seit ). SG in der Fassung des RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). geändert durch RRB vom (wirksam seit , publiziert am ).
2 .75 Mittelschulen Leistungsnoten werden in jedem Zeugnis in allen Promotionsfächern erteilt, welche während der vorangehenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind. Ob und wann in den übrigen Fächern Noten erteilt werden, entscheidet die Schulleitung in Absprache mit der betroffenen Fachkonferenz. 5). Für die Erteilung der Fachnoten ist die in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehrkraft zuständig Die Fachlehrkräfte sind verpflichtet, in ihrem Fach allen Schülerinnen und Schülern eine Note zu erteilen. Fehlen für die Erteilung der Noten die nötigen Unterlagen, so kann die Schulleitung auf Antrag der Fachlehrkraft eine Semesterprüfung anordnen. 6) Für eine ohne triftigen Grund versäumte angekündigte Prüfung bzw. Semesterprüfung wird die Note gesetzt. 5. 7) Promotionsfächer Für das weitere Fortkommen sind die Leistungsnoten in den nachstehend aufgeführten Promotionsfächern massgebend: a) Deutsch b) Französisch (inkl. DELF-Vorbereitung) c) Englisch (inkl. FCE-Vorbereitung) d) 8) Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Recht e) Rechnungswesen f) 9) g) Information/Kommunikation/Administration (inkl. Informatik) h) Integrierte Praxisteile i) Geschichte und Staatslehre j) Mathematik k) Biologie und Ökologie l) Wirtschaftsgeographie m) Bildnerisches Gestalten (Pflichtwahlfach) n) Musik (Pflichtwahlfach) 5) Abs. geändert durch RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). 6) Abs. geändert durch RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). 7) 5 in der Fassung des RRB vom (wirksam seit ). Abschnitt II. dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Für Schülerinnen und Schüler der dreijährigen Handelsmittelschule, welche das Handelsdiplom in regulärer Schulzeit bis zum Ende des Schuljahres 0/ erreichen können, gilt die bisherige Fassung der 5 und. 8) 5 Abs. lit. d in der Fassung des RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). 9) 5 Abs. lit. f aufgehoben durch RRB vom (wirksam seit , publiziert am ).
3 Promotionsverordnung WMS Schulbesuch und Teilnahme an obligatorischen Schulveranstaltungen Die Schülerinnen und Schüler sind zum regelmässigen Schulbesuch verpflichtet. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an allen von der Schulleitung als obligatorisch erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen. 0) Die Schulleitung entscheidet in begründeten Fällen über Ausnahmen. ) 7. ) Klassenkonferenz 8. ) Zeugniskonferenz 9. ) Beschlussfassung Zu Beginn des Schuljahres legt die Schulleitung fest, bis zu welchem Datum die Noten in den Zeugnistabellen eingetragen sein müssen. In der Folge finden an den von der Schulleitung bestimmten Daten unter der Leitung der Klassenlehrkräfte die Zeugnisklassenkonferenzen statt. In der Zeugnisklassenkonferenz werden die Zeugnisnoten durch die Fachlehrkräfte festgesetzt, die Zeugnisse namentlich jener Schülerinnen und Schüler besprochen, deren Fortkommen in der Klasse als gefährdet erscheint, und Beschlüsse über die Verfügungen gemäss 0 7 gefasst. Die Zeugnisnoten und Verfügungen gemäss 0 7 werden im Anschluss an die Zeugnisklassenkonferenz durch deren Mitglieder mittels Unterschrift definitiv festgesetzt bzw. erlassen. Nach der Zeugnisklassenkonferenz dürfen Zeugnisnoten und Verfügungen nur geändert werden, wenn bei der Notengebung durch die Fachlehrkräfte oder bei der Beschlussfassung der Zeugnisklassenkonferenz nachweisbar ein Irrtum unterlaufen ist. In diesem Fall bedarf die Änderung der Genehmigung durch die Schulleitung. Die Zeugnisklassenkonferenz fällt ihre Entscheide mit Mehrheitsbeschluss. Jede an der Zeugnisklassenkonferenz anwesende Lehrperson hat eine Stimme. 0) ) ) ) ) 6 Abs. geändert durch RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). 6 Abs. geändert durch RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). 7 aufgehoben durch RBB vom (wirksam seit , publiziert am ). 8 aufgehoben durch RBB vom (wirksam seit , publiziert am ). 9 in der Fassung des RRB vom (wirksam seit , publiziert am ).
4 .75 Mittelschulen 0. 5) Abgabe der Zeugnisse Nach der Zeugnisklassenkonferenz werden die Zeugnisse von der Klassenlehrkraft unterzeichnet und an einem von der Schulleitung festgesetzten Datum den Schülerinnen und Schülern persönlich ausgehändigt. Zeugnisse, welche keine ordnungsgemässe Beförderung beinhalten, sind an dem von der Schulleitung festgesetzten Datum den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge oder den mündigen Schülerinnen und Schülern zuzustellen.. Beförderung Befördert werden diejenigen Schülerinnen und Schüler, auf die die,, 5 und 6 dieser Verordnung keine Anwendung finden. Der Eintrag im Zeugnis lautet: befördert.. Definitive Aufnahme bei vorangehender probeweiser Aufnahme Schülerinnen und Schüler, welche probeweise in die Wirtschaftsmittelschule aufgenommen wurden, werden definitiv in die Schule aufgenommen, wenn auf sie der 5 dieser Verordnung keine Anwendung findet. 6). Probeweise Beförderung Probeweise befördert wird, wer im Semesterzeugnis mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt: 7) a) der Durchschnitt aller Noten ist unter ; b) die Summe aller Notenabweichungen von nach unten ist grösser als ; c) im Zeugnis sind mehr als drei ungenügende Noten gesetzt. Der Eintrag im Zeugnis lautet: probeweise befördert.. Nichtbeförderung Nicht befördert wird nach vorausgehender probeweiser Beförderung oder Probe auf Antrag, wer im Semesterzeugnis mindestens eines der in Abs. dieser Verordnung genannten Kriterien erfüllt oder auf Antrag auf Probe gesetzt wird. Der Eintrag im Zeugnis lautet: nicht befördert. 5) 0 samt Titel in der Fassung des RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). 6) geändert durch RRB vom (wirksam seit ). 7) Abs. in der Fassung des RRB vom (wirksam seit ). Abschnitt II. dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Für Schülerinnen und Schüler der dreijährigen Handelsmittelschule, welche das Handelsdiplom in regulärer Schulzeit bis zum Ende des Schuljahres 0/ erreichen können, gilt die bisherige Fassung der 5 und.
5 Promotionsverordnung WMS Wegweisung bei vorausgehender probeweiser Aufnahme Schülerinnen und Schüler, welche probeweise in die Wirtschaftsmittelschule aufgenommen wurden, werden von der Schule gewiesen, wenn im ersten Semesterzeugnis mindestens eines der in Abs. dieser Verordnung genannten Kriterien erfüllt ist. 8) Der Eintrag im Zeugnis lautet: removiert. 6. Probe auf Antrag Die Zeugnisklassenkonferenz kann im Einverständnis der Schulleitung eine Schülerin oder einen Schüler auch dann probeweise befördern, wenn die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen zwar nicht erfüllt sind, aber eine unzureichende Unterrichtspräsenz oder eine ungenügende Leistungsbereitschaft das erfolgreiche Weiterkommen an der Wirtschaftsmittelschule ungewiss erscheinen lassen. 9) Die auf Antrag erfolgte Beförderung auf Probe begründet die Klassenlehrkraft gegenüber der mündigen Schülerin oder dem mündigen Schüler oder den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge schriftlich. 0) In diesen Fällen lautet der Eintrag im Zeugnis: Probeweise befördert gemäss 6 Promotionsverordnung. ) 7. ) Ausnahmen Auch wenn die Voraussetzungen für eine Nichtbeförderung oder eine Wegweisung gemäss und 5 erfüllt sind, kann die Zeugnisklassenkonferenz im Einverständnis der Schulleitung von einer solchen absehen, wenn die Leistungen einer Schülerin bzw. eines Schülers durch unregelmässige Vorbildung, längere Krankheit oder ungünstige häusliche Verhältnisse so beeinträchtigt worden sind, dass in einzelnen Fächern keine oder keine genügenden Noten erteilt werden konnten. ) In diesen Fällen lautet die Eintragung im Zeugnis: Probeweise befördert gemäss Promotionsverordnung. Die mündige Schülerin oder der mündige Schüler bzw. die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge sind dafür verantwortlich, dass die Klassenlehrkraft über die in Abs. genannten Beeinträchtigungen spätestens acht Tage vor der Zeugnisklassenkonferenz in Kenntnis gesetzt wird. Spätestens bis zur Zeugnisklassenkonferenz sind entsprechende Dokumente beizubringen. 8) 9) 0) ) ) ) 5 Abs. geändert durch RRB vom (wirksam seit ). 6 Abs. geändert durch RBB vom (wirksam seit ). 6 Abs. geändert durch RRB vomm (wirksam seit , publiziert am ). 6 Abs. in der Fassung des RRB vom (wirksam sesit , publiziert am ). 7 in der Fassung des RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). 7 Abs. geändert durch RRB vom (wirksam seit ). 5
6 .75 Mittelschulen II. Beurteilungsgespräche 8. Mit jeder Schülerin und mit jedem Schüler wird pro Schuljahr auf deren Antrag ein Beurteilungsgespräch durchgeführt. Organisation und Durchführung obliegen der jeweiligen Klassenlehrkraft. Sie wird dabei von den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften unterstützt. III. Aufnahme, Klassenwiederholung, Austritt und Wiedereintritt 9. Aufnahme Die Aufnahme in die Wirtschaftsmittelschule wird in einer eigenen Verordnung geregelt. ) 0. Klassenwiederholung Schülerinnen und Schüler, die an der Wirtschaftsmittelschule mehr als einmal wegen ungenügender Leistungen nicht befördert werden, werden von der Schule gewiesen. 5) Die Schulleitung entscheidet in begründeten Fällen über Ausnahmen 6). 7) Austritt Treten Schülerinnen und Schüler innerhalb von acht Tagen vor der Zeugnisklassenkonferenz aus der Schule aus, so erhalten sie ein vollständiges Zeugnis.. 8) Wiedereintritt Die Schulleitung entscheidet über die Bedingungen eines Wiedereintritts. ) 9 geändert durch RRB vom (wirksam seit ). 5) 0 Abs. geändert durch RRB vom (wirksam seit ). 6) 0 Abs. geändert durch RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). 7) geändert durch RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). 8) geändert durch RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). 6
7 Promotionsverordnung WMS.75 IV. Rechtsmittel. 9) Rekurs Gegen Zeugnisse und gegen Verfügungen der Schulleitung kann nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes an die Vorsteherin bzw. den Vorsteher des Erziehungsdepartements rekurriert werden. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen. Auf die ab Schuljahr 999/000 neu gebildeten Klassen der Handelsmittelschule findet die Verordnung über die Zeugnisse und die Promotionen und Remotionen für die Kantonale Handelsschule Basel vom 6. April 966 keine Anwendung. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf Beginn des Schuljahres 999/000 am 9. August 999 wirksam. 0) 9) 0) samt Titel in der Fassung des RRB vom (wirksam seit , publiziert am ). Publiziert am
Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Informatikmittelschule (Promotionsverordnung IMS)
PromotionsV IMS 1.70 Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Informatikmittelschule (Promotionsverordnung IMS) Vom 17. Dezember 00 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
MehrVerordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Wirtschaftsmittelschule 1) (Promotionsverordnung WMS)
Promotionsverordnung WMS 4.75 Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Wirtschaftsmittelschule ) (Promotionsverordnung WMS) Vom 4. Dezember 999 (Stand 7. August 05) Der Regierungsrat
MehrVerordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Informatikmittelschule (Promotionsverordnung IMS)
PromotionsV IMS 41.740 Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Informatikmittelschule (Promotionsverordnung IMS) Vom 17. Dezember 00 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
MehrVerordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Kaufmännischen Vorbereitungsschule (Promotionsverordnung KVS)
Promotionsverordnung KVS 4.760 Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Kaufmännischen Vorbereitungsschule (Promotionsverordnung KVS) Vom 4. Dezember 999 (Stand. Dezember 009)
MehrI. Zeugnisse. Vom 23. Januar 1996 (Stand 15. August 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt,
Gymnasien: Lernbeurteilungsverordnung.80 Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen sowie die Lernberichte an den Gymnasien Basel- Stadt (Lernbeurteilungsverordnung Gymnasien) Vom. Januar
MehrBeurteilungsverordnung WBS II / Brückenangebote Vom 22. August 2000 (Stand 13. August 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Verordnung über die Lernbeurteilung und die Berichte über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten der Schule für Brückenangebote ) (Lernbeurteilungsverordnung SBA) Vom. August 000 (Stand. August 0) Der
MehrBeurteilungsverordnung WBS II/Brückenangebote Vom 22. August 2000 (Stand 3. Dezember 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Beurteilungsverordnung WBS II/Brückenangebote 4.40 Verordnung über die Lernbeurteilung und die Berichte über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten der Weiterbildungsschule II/Brückenangebote (Beurteilungsverordnung
MehrVerordnung über die Zeugnisse und die Promotionen und Remotionen für die Kantonale Handelsschule Basel 1)
Zeugnisse für die Kantonale Handelsschule: V 41.710 Verordnung über die Zeugnisse und die Promotionen und Remotionen für die Kantonale Handelsschule Basel 1) Vom 6. April 1966 Der Regierungsrat des Kantons
MehrVerordnung betreffend die Promotion und Leistungsbeurteilung an der Weiterbildungsschule 1) (Lernbeurteilungsverordnung WBS)
Lernbeurteilungsverordnung WBS.0 Verordnung betreffend die Promotion und Leistungsbeurteilung an der Weiterbildungsschule ) (Lernbeurteilungsverordnung WBS) Vom. Dezember 00 (Stand 5. August 0) Der Regierungsrat
MehrVerordnung über die Aufnahmebedingungen der Gymnasien (Aufnahmeverordnung Gymnasien)
Aufnahmeverordnung Gymnasien 4.800 Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Gymnasien (Aufnahmeverordnung Gymnasien) Vom 9. Dezember 00 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat beschliesst in Ausführung
MehrVerordnung über die Aufnahmebedingungen der Gymnasien (Aufnahmeverordnung Gymnasien)
Aufnahmeverordnung Gymnasien 4.800 Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Gymnasien (Aufnahmeverordnung Gymnasien) Vom 9. Dezember 00 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat beschliesst in Ausführung
MehrVerordnung über die Aufnahme in die Brückenangebote (Aufnahmeverordnung Brückenangebote)
AufnahmeV WBS II / Brückenangebote.00 Verordnung über die Aufnahme in die Brückenangebote (Aufnahmeverordnung Brückenangebote) Vom 9. September 000 (Stand. August 0) Der Regierungsrat erlässt in Ausführung
MehrVerordnung über die Aufnahme in die Brückenangebote (Aufnahmeverordnung Brückenangebote)
AufnahmeV WBS II / Brückenangebote.00 Verordnung über die Aufnahme in die Brückenangebote (Aufnahmeverordnung Brückenangebote) Vom 9. September 000 (Stand. August 0) Der Regierungsrat erlässt in Ausführung
MehrPromotionsordnung für die Kantonsschule Zug
. Promotionsordnung für die Kantonsschule Zug vom. Februar 999 Die Schulkommission der Kantonsschule Zug, gestützt auf Abs. des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 7. September 990 ), beschliesst:
MehrKanton Zug Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
Kanton Zug. Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug Vom. März 0 (Stand. August 0) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymnasiums Menzingen, gestützt auf Bst.
MehrDieses Reglement regelt die Beurteilung und die Promotion der Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums der Kantonalen Mittelschule Uri.
REGLEMENT über die Beurteilung und die Promotion an der Kantonalen Mittelschule Uri (PRR 1 ) (vom 30. Juni 2004 und vom 24. Juni 2004 2 ; Stand am 1. August 2011) Der Erziehungsrat und der Mittelschulrat
MehrOrientierungsschule: Lernbeurteilungsverordnung Vom 10. Juni 2003 (Stand 15. August 2011)
Orientierungsschule: Lernbeurteilungsverordnung.00 Verordnung betreffend die Beurteilung des Lernens der Orientierungsschülerinnen und -schüler sowie den Übertritt von der Orientierungsschule an die Weiterbildungsschule
MehrKanton Zug Promotionsordnung für das Kantonale Gymnasium
Kanton Zug. Promotionsordnung für das Kantonale Gymnasium Menzingen Vom 6. Juni 00 (Stand. Januar 009) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymnasiums Menzingen, gestützt auf 5
MehrSchulharmonisierung: Übergangsverordnung Vom 31. Januar 2012 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
Schulharmonisierung: Übergangsverordnung 40.50 Übergangsverordnung betreffend den Übergang von der bisherigen Schullaufbahn zur neuen harmonisierten Schullaufbahn (Übergangsverordnung Schulharmonisierung)
MehrKanton Zug Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS)
Kanton Zug 44.54 Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS) Vom 9. April 05 (Stand. August 05) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt auf 4 Abs.
MehrSchulharmonisierung: Übergangsverordnung Vom 31. Januar 2012 (Stand 14. April 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
Schulharmonisierung: Übergangsverordnung 40.50 Übergangsverordnung betreffend den Übergang von der bisherigen Schullaufbahn zur neuen harmonisierten Schullaufbahn (Übergangsverordnung Schulharmonisierung)
MehrReglement über die Notengebung und die Promotion an den Fachmittelschulen 1 2. gestützt auf 13 des Mittelschulgesetzes vom 20.
6. Reglement über die Notengebung und die Promotion an den Fachmittelschulen (Vom. Juli 00) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf des Mittelschulgesetzes vom 0. Mai 009, beschliesst: I. Allgemeine
MehrReglement über die Notengebung und die Promotion an den gymnasialen Maturitätsschulen 1 2
64. Reglement über die Notengebung und die Promotion an den gymnasialen Maturitätsschulen (Vom 4. September 997) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf und 6 des Mittelschulgesetzes vom 0.
MehrVerfügung des Departements für Bildung und Kultur vom 17. Mai 2004 (Stand 1. Januar 2009)
Promotionsreglement für die Fachmittelschule 44. Verfügung des Departements für Bildung und Kultur vom 7. Mai 004 (Stand. Januar 009) Gestützt auf 9 des Gesetzes über die Fachmittelschule vom 6. November
MehrKanton Zug Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
Kanton Zug 44.0. Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug Vom 0. Juni 009 (Stand. August 009) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymnasiums Menzingen, gestützt
MehrVerordnung über die Promotion am Gymnasium der Kantonsschule * Vom 16. September 1996 (Stand 1. September 2014)
Verordnung über die Promotion am Gymnasium der Kantonsschule * Vom 16. September 1996 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf die Schulordnung der Kantonsschule 1), verordnet: 1. Allgemeines
MehrPromotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
44.0. Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug vom 0. Juni 009 ) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymnasiums Menzingen, gestützt auf Abs. des Gesetzes über
MehrGemäss Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt vom 01. August 2005.
Promotionsverordnung Gemäss Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt vom 01. August 2005. Zeugnis Jedem Schüler und jeder Schülerin wird am Schluss des Semesters ein Zeugnis ausgestellt.
MehrHANDELSMITTELSCHULE SCHAFFHAUSEN (HMS) REGLEMENT ÜBER DIE ZULASSUNG UND DIE PROMOTION
HANDELSMITTELSCHULE SCHAFFHAUSEN (HMS) REGLEMENT ÜBER DIE ZULASSUNG UND DIE PROMOTION Aufgrund folgender Gesetze und Verordnungen erlässt die Handelsmittelschule Schaffhausen das nachstehende Reglement
MehrKanton Zug Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
Kanton Zug 44. Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ) Vom 6. März 05 (Stand. August 05) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt
MehrPromotionsreglement der Fachmittelschule
Amtsinterner Neudruck vom Juli 07 Gilt für Klassen, die ab Schuljahr 07/08 gebildet werden. Promotionsreglement der Fachmittelschule vom 0. Juni 007 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung
MehrPromotionsreglement der Fachmittelschule
Amtsinterner Neudruck vom Juli 07 Gilt für Klassen, die ab Schuljahr 07/08 gebildet werden. Promotionsreglement der Fachmittelschule vom 0. Juni 007 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung
MehrPromotionsreglement für die Wirtschaftsmittelschule
Promotionsreglement für die Wirtschaftsmittelschule Die Schulkommission des Gymnasiums Alpenstrasse Biel, gestützt auf Artikel 29-33 der Direktionsverordnung vom 6. April 2006 über die Berufsbildung, die
MehrReglement über die Aufnahme, Promotion und Entlassung für das Untergymnasium* (Promotionsreglement Untergymnasium)
Reglement über die Aufnahme, Promotion und Entlassung für das Untergymnasium* (Promotionsreglement Untergymnasium) Vom. März 97 (Stand. August 00) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Absatz
MehrKanton Zug Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
Kanton Zug 44. Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM) Vom 6. März 05 (Stand. August 05) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt
MehrKanton Zug Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM)
Kanton Zug 44. Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM) Vom 6. März 05 (Stand. August 05) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt
MehrVerordnung über die Handelsmittelschule * (HMSV)
Verordnung über die Handelsmittelschule * (HMSV) Vom 8. November 0 (Stand. August 06) Gestützt auf Art. 45 Abs. der Kantonsverfassung ) und Art. 9 des Gesetzes über die Mittelschulen im Kanton Graubünden
MehrKanton Zug Promotionsordnung für die Fachmittelschule
Kanton Zug 44.9 Promotionsordnung für die Fachmittelschule Vom 6. März 005 (Stand. August 00) Die Schulkommission der Fachmittelschule, gestützt auf 5 Abs. des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom
MehrDer Erziehungsrat beschliesst:
Erziehungsratsbeschluss über die Änderung erziehungsrätlicher Weisungen aufgrund der Totalrevision der Verordnung über die Mittelschulen (Vom. September 009) Der Erziehungsrat I. Die nachstehenden Erlasse
MehrPromotionsreglement des Gymnasiums
Amtsinterner Neudruck vom Juli 07 Promotionsreglement des Gymnasiums vom 4. Juni 998 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 5 des Mittelschulgesetzes vom. Juni 980 als Reglement:
MehrVerordnung des Regierungsrates über die Aufnahme in die Maturitätsschulen sowie in die Fach- und Handelsmittelschule *
. Verordnung des Regierungsrates über die Aufnahme in die Maturitätsschulen sowie in die Fach- und Handelsmittelschule * vom 5. Februar 00 (Stand. Mai 0) Zulassung Zur Aufnahmeprüfung wird zugelassen,
MehrStudiengang 2.Das HF NDS BM erfolgt berufsbegleitend und dauert 3 Semester. Schuljahresbeginn und Ferien fallen mit jenen der AGS Basel zusammen.
Nachdiplomstudium in Betriebl. Management: O 1.900 Ordnung betreffend das Nachdiplomstudium in Betrieblichem Management der Höheren Fachschulen an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel (Ordnung HF NDS BM)
MehrDas Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn gestützt auf 25 Absatz 3 des Volksschulgesetzes vom 14.
Promotionsreglement für die Volksschule 4.4 Vom. November 006 (Stand. August 009) Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn gestützt auf 5 Absatz des Volksschulgesetzes vom 4. September
MehrFür provisorisch beförderte Schülerinnen und Schüler wird in der 3. beziehungsweise 4. Klasse am Ende des ersten Semesters ein Zwischenzeugnis
4.4 Verordnung des Regierungsrates über die Promotion, Maturitätsprüfung und berufliche Grundausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen ) vom. Oktober 996 I. Promotion Den Schülerinnen
MehrFür provisorisch beförderte Schülerinnen und Schüler wird in der 3. beziehungsweise 4. Klasse am Ende des ersten Semesters ein Zwischenzeugnis
4.4 Verordnung des Regierungsrates über die Promotion, Maturitätsprüfung und berufliche Grundausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen ) vom. Oktober 996 I. Promotion Den Schülerinnen
MehrVerordnung des Regierungsrates über die Ausbildung an den Fachmittelschulen der Thurgauischen Kantonsschulen
4.5 Verordnung des Regierungsrates über die Ausbildung an den Fachmittelschulen der Thurgauischen Kantonsschulen vom 5. Januar 005 I. Unterricht In den Fachmittelschulen können die Studiengänge mit den
MehrPrüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich
Fachmittelschulen des Kantons Zürich Prüfungsreglement 4.5.4 Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich (vom 4. Juni 007) Der Bildungsrat beschliesst:. Dieses Reglement regelt die Abschlüsse
MehrReglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich
Reglement für die Maturitätsprüfungen 413.252.1 Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich (vom 10. März 1998) 1, 2 A. Allgemeine Bestimmungen 1. Das vorliegende Reglement
MehrReglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen
Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen.7 Vom. Juli 0 (Stand. August 0) Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn gestützt auf 0 des Mittelschulgesetzes vom 9. Juni 005 )
MehrR des Erziehungs-Departementes vom 24. Dezember 1974
Promotionsreglement für die Volksschule. R des Erziehungs-Departementes vom. Dezember 97 Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn gestützt auf Absätze und des Volksschulgesetzes vom. September
MehrVerordnung über die Handelsmittelschule * (HMSV)
Verordnung über die Handelsmittelschule * (HMSV) Vom 8. November 0 (Stand. August 06) Gestützt auf Art. 45 Abs. der Kantonsverfassung ) und Art. 9 des Gesetzes über die Mittelschulen im Kanton Graubünden
MehrPromotion. vom 22. Oktober 1996 (Stand 1. August 2012) 1 Promotionstermin
4.4 Verordnung des Regierungsrates über die Promotion, Maturitätsprüfung und berufliche Grundausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen * vom. Oktober 996 (Stand. August 0). Promotion
MehrVerordnung über die Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten (Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte)
Verordnung über die Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten (Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte) Vom 7. Mai 0 (Stand 8. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
MehrPromotionsordnung Schweizer Gymnasium. gültig ab Schuljahr 2017/18
Promotionsordnung Schweizer Gymnasium gültig ab Schuljahr 2017/18 Kommission zur Revision der Promotionsordnung, Zugerberg, 14. August 2017 - 2 - Die von der Lehrerkonferenz beauftragte Kommission zur
MehrVerordnung über die schulischen und betrieblichen. und der Berufsmaturität an der Wirtschaftsmittelschule (Prüfungsverordnung WMS)
Verordnung über die schulischen und betrieblichen Abschlussprüfungen zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ und der Berufsmaturität an der Wirtschaftsmittelschule
MehrPromotionsordnung Schweizer Gymnasium. gültig ab Schuljahr 2017/18
Promotionsordnung Schweizer Gymnasium gültig ab Schuljahr 2017/18 Kommission zur Revision der Promotionsordnung, Zugerberg, 14. August 2017 - 2 - Die von der Lehrerkonferenz beauftragte Kommission zur
MehrReglement über die Berufsfachschule Wirtschaft (R BFS W)
Reglement über die Berufsfachschule Wirtschaft (R BFS W) vom 27.10.2010 Die Kantonsschule Trogen des Kantons Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 14 Abs. 3, 22 Abs. 3, 24 Abs. 1, 30 Abs. 3 und 35
MehrVerordnung über die Informatikmittelschule (V IMS) 1. Allgemeines. Vom 19. Mai 2010 (Stand 1. August 2015)
Verordnung über die Informatikmittelschule (V IMS) Vom 19. Mai 2010 (Stand 1. August 2015) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW)
MehrLaufbahnreglement (früher Promotionsreglement) (angepasst ab Schuljahr 2015/2106)
Laufbahnreglement (früher Promotionsreglement) (angepasst ab Schuljahr 2015/2106) 1. Promotion 14 Zuständigkeit 1 Die Klassenlehrperson bzw. die Klassenkonferenz trifft Promotionsentscheide wie die definitive
MehrWeisungen über die Aufnahme in die Maturitäts- und Handelsmittelschulen 1
64. Weisungen über die Aufnahme in die Maturitäts- und Handelsmittelschulen (Vom 4. September 997) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 6 und 0 der Verordnung über die Mittelschulen vom 9.
MehrDieses Reglement regelt die Bedingungen und das Verfahren für die Aufnahme in die Fachmittelschule.
Aufnahmereglement für die Fachmittelschule.5 Vom 7. September 0 (Stand. August 05) Das Departement für Bildung und Kultur gestützt auf 9 Absatz des Mittelschulgesetzes vom 9. Juni 005 ) und der Verordnung
MehrVerordnung des Regierungsrates über die Berufsmaturität kaufmännischer Richtung am Bildungszentrum für Wirtschaft in Weinfelden
4. Verordnung des Regierungsrates über die Berufsmaturität kaufmännischer Richtung am Bildungszentrum für Wirtschaft in Weinfelden vom 6. November 004 (Stand 0. November 004). Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
MehrPromotionsreglement ab Schuljahr 2017/2018 Vom Vorstand genehmigt am Vergleich
Promotionsreglement ab Schuljahr 2017/2018 Vom Vorstand genehmigt am 05.12.2016 Vergleich Neue Fassung 2017/2018 Heutige Fassung (01.12.14) 1 Allgemeines 1 Allgemeines 1.1 Am Ende jedes Schuljahres wird
MehrVom 22. Juni 2004 1. 1. 2010 83. PrüfungsV IMS 413.750
PrüfungsV IMS 41.750 Verordnung über die Bestehensnormen des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses und der kaufmännischen Berufsmaturität an der Informatikmittelschule Basel (Prüfungsverordnung IMS) Vom.
MehrReglement über Aufnahmen und Übertritte an die Berufsmaturitätsschule (BM) und an die Wirtschaftsmittelschule (WMS)
640. Reglement über Aufnahmen und Übertritte an die Berufsmaturitätsschule (BM) und an die Wirtschaftsmittelschule (WMS) Vom 5. Mai 007 (Stand. August 007) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung,
Mehrvom 2. Juli 2013 (Stand 1. August 2018)
Nr. Reglement über die Berufsmaturität vom. Juli 0 (Stand. August 08) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 6 Unterabsatz a des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom. September
MehrWeisungen des Erziehungsrates zur Beurteilung in der Schule. Beurteilung dient der Analyse, Diagnose und Förderung des Lernens sowie der Selektion.
Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. Februar 2008 2.2 Weisungen des Erziehungsrates zur Beurteilung in der Schule vom 16. Januar 2008 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf
MehrReglement über die Notengebung an den basellandschaftlichen Gymnasien
6. Reglement über die Notengebung an den basellandschaftlichen Gymnasien Vom 0. August 00 (Stand. August 0) Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, gestützt auf der Verordnung vom 9. November 00 ) über
MehrOrdnung betreffend Schweizerische Metallbautechnikerschule Basel 1) (Ordnung SMT)
Schweizerische Metallbautechnikerschule: Ordnung 4.600 Ordnung betreffend Schweizerische Metallbautechnikerschule Basel ) (Ordnung SMT) Vom 4. Juli 000 (Stand 4. August 000) Der Erziehungsrat des Kantons
MehrVerordnung über die Fachmittelschule (FMSVO)
45.40 Verordnung über die Fachmittelschule (FMSVO) Vom. September 008 (Stand. Oktober 0) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) und Art. 9 des Mittelschulgesetzes ) von der Regierung erlassen am.
MehrVerordnung über die schulischen und betrieblichen
Prüfungsverordnung WMS 44.00 Verordnung über die schulischen und betrieblichen Abschlussprüfungen zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ und der Berufsmaturität
MehrVerordnung über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt der Lernenden an der Volksschule
Kanton Glarus 995 IV B// Verordnung über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt der Lernenden an der Volksschule (Promotionsverordnung) (Vom. November 00) Der Regierungsrat, gestützt auf die
MehrReglement für die Aufnahme in die Diplommittelschulen
Reglement für die Aufnahme in die Diplommittelschulen (vom. April 986) 4.50.4 A. Allgemeine Bestimmungen. 5 Der Eintritt in die. Klasse der Diplommittelschule setzt den Besuch der. Klasse (9. Schuljahr)
MehrVerordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung)
Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) 1 Niveaustufen und Leistungsbewertung (1) Maßstab für die Leistungsbewertung
MehrReglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule
Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse R 413.250.1 Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule (vom 23. Juli 1985) 1 A. Allgemeine Bestimmungen
MehrBerufsmaturitätsprüfungsreglement der Wirtschaftsmittelschule
Amtsinterner Neudruck vom Juli 2016 Berufsmaturitätsprüfungsreglement der Wirtschaftsmittelschule vom 27. Juni 2012 1 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 35 des Mittelschulgesetzes
MehrDisziplinarreglement der Mittelschulen
Disziplinarreglement der Mittelschulen.. Disziplinarreglement der Mittelschulen (vom. Februar 05), Der Bildungsrat, gestützt auf 0 Abs. des Mittelschulgesetzes vom. Juni 999, beschliesst: A. Allgemeine
MehrVerordnung betreffend die Promotion und Leistungsbeurteilung an der Weiterbildungsschule (Lernbeurteilungsverordnung WBS) 1)
LernbeurteilungsV WBS 1.10 Verordnung betreffend die Promotion und Leistungsbeurteilung an der Weiterbildungsschule (Lernbeurteilungsverordnung WBS) 1) Vom. Dezember 00 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
MehrCS Verordnung über den Lehrgang «Frühe sprachliche Förderung Schwerpunkt Deutsch»
Lehrgang «Frühe Sprachförderung Deutsch». V.00 CS Verordnung 010-106 über den Lehrgang «Frühe sprachliche Förderung Schwerpunkt Deutsch» Vom. Juni 010 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt
MehrVollzugsverordnung betreffend die Maturitätsprüfung (Kantonale Maturitätsverordnung) vom 12. Juni
314.12 Vollzugsverordnung betreffend die Maturitätsprüfung (Kantonale Maturitätsverordnung) vom 12. Juni 2007 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung
MehrDas Erziehungs-Departement 1) des Kantons Solothurn gestützt auf 12 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom 29.
..5 Reglement über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und Entlassung für die Maturitätsschulen des Kantons Solothurn* (Promotionsreglement Maturitätsschulen) Vom 0. März 998 (Stand. August 07) Das Erziehungs-Departement
Mehrhttp://www.navigator.ch/gr/lpext.dll/br/ofhauptkapitel000/ofhauptkapitel004/o... Seite von 6 8.08.009 45.050 Verordnung über das Gymnasium (GymVO) Von der Regierung erlassen am 6. Juli 999 I. Allgemeine
MehrDas Erziehungs-Departement 1) des Kantons Solothurn gestützt auf 12 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom 29.
..5 Reglement über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und Entlassung für die Maturitätsschulen des Kantons Solothurn* (Promotionsreglement Maturitätsschulen) Vom 0. März 998 (Stand. August 05) Das Erziehungs-Departement
MehrKanton Graubünden Reglement über die Berufsmaturität naturwissenschaftliche Richtung Ausgabe 2008
Kanton Graubünden Reglement über die Berufsmaturität naturwissenschaftliche Richtung Ausgabe 2008 Gestützt auf - Artikel 17 Absatz 4, Artikel 25 und Artikel 39 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
MehrZeugnis und Promotionsordnung für das Gymnasium Laufental-Thierstein
.6. Zeugnis und Promotionsordnung für das Gymnasium Laufental-Thierstein Beschluss der Aufsichtskommission des Regionalen Gymnasiums Laufental- Thierstein vom 6. Juli 99 Die Aufsichtskommission des Regionalen
MehrVerordnung über das Gymnasium (GymVO) 1)
45.050 Verordnung über das Gymnasium (GymVO) ) Von der Regierung erlassen am 6. Juli 999 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Diese Verordnung regelt für das nach den Bestimmungen des Maturitätsanerkennungsreglementes
MehrDer Erziehungsrat des Kantons Schwyz beschliesst:
Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen (Änderung vom. Februar 0) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz beschliesst: I. Das Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen
MehrReglement Promotion Matura-Abteilung
Reglement Promotion Matura-Abteilung Dieses Reglement enthält die Bestimmungen für die Promotion in die nächst höhere Klasse der Matura-Abteilung und für die Maturitätsprüfungen. Es richtet sich nach der
MehrReglement über die Aufnahme in die Fachmittelschulen 1 2. gestützt auf 13 des Mittelschulgesetzes vom 20. Mai 2009, 4
Reglement über die Aufnahme in die Fachmittelschulen (Vom 3. Juli 00) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, 3 gestützt auf 3 des Mittelschulgesetzes vom 0. Mai 009, 4 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
MehrVerordnung des Regierungsrates über die Ausbildung an den Fachmittelschulen der Thurgauischen Kantonsschulen
4.5 Verordnung des Regierungsrates über die Ausbildung an den Fachmittelschulen der Thurgauischen Kantonsschulen vom 5. Januar 005 (Stand. Januar 0). Unterricht Ausbildungsgänge; Ausbildungsdauer In den
MehrDisziplinarreglement der Mittelschulen
4.. Disziplinarreglement der Mittelschulen (vom. Februar 05) Der Bildungsrat, gestützt auf 0 Abs. des Mittelschulgesetzes vom. Juni 999, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen. Dieses Reglement gilt für
MehrVerordnung über die Handelsmittelschule (V HMS) 1. Allgemeines. Vom 19. Mai 2010 (Stand 1. August 2018) Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
Verordnung über die Handelsmittelschule (V HMS) Vom 9. Mai 00 (Stand. August 08) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 4 Abs. des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März
MehrVerordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel (Verordnung AGS LzB)
Lehrgang «Link zum Beruf»: Verordnung.760 Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel (Verordnung AGS LzB) Vom. Oktober 00 (Stand 9. August 00) Der Regierungsrat
Mehr