Promotionsreglement des Gymnasiums
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- Ella Kolbe
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1 Amtsinterner Neudruck vom Juli 07 Promotionsreglement des Gymnasiums vom 4. Juni 998 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 5 des Mittelschulgesetzes vom. Juni 980 als Reglement: I. Promotion Art. Allgemein Die Promotion am Gymnasium erfolgt im: a) ersten Schuljahr nach dem ersten und zweiten Semester auf Grund der Leistungen im Semester; b) zweiten Schuljahr nach dem ersten Semester auf Grund der Leistungen im Semester; c) zweiten Schuljahr nach dem zweiten Semester auf Grund der Leistungen im Schuljahr; d) dritten Schuljahr nach dem zweiten Semester auf Grund der Leistungen im Schuljahr. Massgebend sind die Noten 4 in den Promotionsfächern nach dem Anhang zu diesem Reglement. Die Rektorin oder der Rektor kann im Einzelfall den semesterweisen Tausch je zweier Fächer im Schuljahr bewilligen. Art. Definitive Promotion Definitiv promoviert wird, wessen doppelte Summe der Notenabweichungen unter 4 nicht grösser als die Summe der Notenabweichungen von 4 nach oben ist. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 5. August 998, SchBl 998, Nr. 7-8; in Vollzug ab. August 998. Geändert durch Nachtrag vom. Januar 004, SchBl 004, Nr. 4; in Vollzug ab. August 004; II. Nachtrag, SchBl 005, Nr. 7-8; in Vollzug ab. August 005; III. Nachtrag, SchBl 007, Nr. 6; in Vollzug ab. August 007; IV. Nachtrag, SchBl 008, Nr. 6; in Vollzug ab. August 009; V. Nachtrag, SchBl 0, Nr. 4; in Vollzug ab. August 0; VI. Nachtrag, SchBl 0, Nr. 7-8; in Vollzug ab. August 0. sgs 5.. Fassung gemäss III. Nachtrag. 4 Art. 4 MSV, sgs Promotionsreglement Gymnasium..0
2 Art. Provisorische Promotion Provisorisch promoviert wird, wer nach dem zweiten Semester des ersten Schuljahrs oder nach dem ersten Semester des zweiten Schuljahrs: a) die Voraussetzungen für die definitive Promotion nicht erfüllt; b) in einem Promotionsfach aus Gründen, die nicht bei der Schule liegen, nicht ausreichende Grundlagen zur Bewertung der Leistung aufweist. Art. 4 Nichtpromotion Nicht promoviert wird, wer: a) nach provisorischer Promotion in das erste Semester des zweiten Schuljahrs am Ende des Semesters die Voraussetzungen für die definitive Promotion nicht erfüllt; b) am Ende des zweiten Semesters des zweiten Schuljahrs oder am Ende des dritten Schuljahrs die Voraussetzungen für die definitive Promotion nicht erfüllt; c) am Ende des ersten oder zweiten Semesters des zweiten Schuljahrs oder am Ende des dritten Schuljahrs in einem Promotionsfach aus Gründen, die nicht bei der Schule liegen, nicht ausreichende Grundlagen zur Bewertung der Leistung aufweist. Wer nicht promoviert wird, wiederholt die vorangehende Klasse. Art. 5 Ausschluss Ausgeschlossen wird, wer einmal nicht promoviert wurde und die Bedingungen von Art. dieses Reglementes nicht erfüllt. Art. 6 Besondere Fälle a) freiwillige Repetition Die freiwillige Repetition gilt als Nichtpromotion. Dies gilt nicht, wenn: a) sie das erste Mal erfolgt; b) die Klassenkonferenz sie empfiehlt; c) die Schülerin oder der Schüler definitiv promoviert ist. Die Voraussetzungen nach Abs. dieser Bestimmung müssen miteinander erfüllt sein. Art. 6bis a bis ) Ermessen Die Promotionskonferenz kann ein Provisorium verlängern oder anstelle einer Nichtpromotion eine provisorische Promotion anordnen, wenn die Leistungsfähigkeit durch unverschuldete besondere Umstände wesentlich beeinträchtigt war. Wer am Ende des verlängerten Provisoriums die Bedingungen für die definitive Promotion nicht erfüllt, wird nicht promoviert. Art. 7 b) Repetition nach der Maturitätsprüfung Wer die Maturitätsprüfung nicht bestanden hat, kann das letzte Schuljahr ungeachtet der Vorschriften dieses Reglementes wiederholen. Art. 8 Urlaub Die Rektorin oder der Rektor regelt die Promotion nach längerem Urlaub. Fassung gemäss III. Nachtrag. Eingefügt durch Nachtrag.
3 Ibis. Definitive Aufnahme nach der Probezeit Art. 8bis Bedingungen Wer nach der Probezeit die Bedingungen nach Art. dieses Reglements: a) erfüllt, wird definitiv aufgenommen; b) nicht erfüllt, wird abgewiesen. II. Wechsel des Schwerpunktfachs Art. 9 Grundsätze Das Schwerpunktfach kann in den ersten zwei Schuljahren einmal gewechselt werden. Der Wechsel erfolgt frühestens am Ende der Probezeit oder in der Regel auf Beginn eines Schuljahres. Wer in die Schwerpunktfächer Musik oder Bildnerisches Gestalten wechseln möchte, hat seine besondere Eignung nachzuweisen. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt Art, Umfang und Dauer der Eignungsabklärung. Promotionsentscheide behalten ihre Gültigkeit. III. Zuständigkeit und Verfahren Art. 0 Konferenz Der Promotionskonferenz gehören an: a) die Rektorin oder der Rektor mit Vorsitz. Der Vorsitz kann einem Mitglied der Rektoratskommission übertragen werden; b) die Lehrkräfte der Klasse. Die Promotionskonferenz ist zuständig, soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt. Sie beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Lehrkräfte, welche die Schülerin oder den Schüler unterrichtet haben. Wer den Vorsitz hat, stimmt mit und entscheidet bei Stimmengleichheit. Art. Entscheid Der Promotionsentscheid wird im Zeugnis vermerkt. IV. Schlussbestimmungen Art. Aufhebung bisherigen Rechts Das Promotionsreglement des Gymnasiums und des Untergymnasiums vom. Juni 994 wird: a) für das Untergymnasium auf den. August 998 aufgehoben; b) für das Gymnasium auf den. August 00 aufgehoben. Art. Vollzugsbeginn Dieses Reglement wird ab. August 998 für die Lehrgänge nach dem Maturitäts-Anerkennungsreglement angewendet. Eingefügt durch III. Nachtrag. SchBl 994, Nr. 8. sgs 0..
4 Anhang : Promotionsfächer für die Kantonsschulen Heerbrugg, Sargans und Wil Erstes Schuljahr Zweites Schuljahr. Deutsch. Deutsch. Französisch oder Italienisch. Französisch oder Italienisch. Englisch oder Griechisch. Englisch oder Griechisch 5. Biologie 5. Biologie 6. Chemie 6. Chemie 7. Geschichte 7. Physik 8. Geografie 8. Geschichte 9. - Schwerpunktfach Musik: Bildnerisches 9. Geografie Gestalten 0. Einführung in Wirtschaft und Recht - Schwerpunktfach Bildnerisches Gestal-. Musik oder Bildnerisches Gestalten ten: Musik. Schwerpunktfach - anderes Schwerpunktfach: Musik und. Religion oder Philosophie //4 Bildnerisches Gestalten (gerundeter 5 Durchschnitt) 6/7 0. Schwerpunktfach Drittes Schuljahr Viertes Schuljahr. Deutsch. Deutsch. Französisch oder Italienisch. Französisch oder Italienisch. Englisch oder Griechisch. Englisch oder Griechisch 5. Biologie 5. Geschichte 6. Chemie 6. Physik 8 7. Physik 7. Schwerpunktfach 8. Geschichte 8. Ergänzungsfach 9. Geografie 0. Einführung in Wirtschaft und Recht. Musik oder Bildnerisches Gestalten. Schwerpunktfach. Religion oder Philosophie Geändert durch VI. Nachtrag. Eingefügt durch II. Nachtrag. Im zweiten Schuljahr wird ausschliesslich eine Jahresnote am Ende des zweiten Semesters erteilt. 4 Geändert durch VI. Nachtrag. 5 Art. 4 Abs. dritter Satz MSV, sgs Geändert durch V. Nachtrag. 7 Geändert durch VI. Nachtrag. 8 Geändert durch VI. Nachtrag.
5 Anhang bis: Promotionsfächer für die Kantonsschulen am Burggraben St.Gallen und Wattwil Erstes Schuljahr Zweites Schuljahr. Deutsch. Deutsch. Französisch oder Italienisch. Französisch oder Italienisch. Englisch oder Griechisch. Englisch oder Griechisch 5. Biologie 5. Biologie 6. Chemie 6. Chemie 7. Geschichte 7. Physik 8. Geografie 8. Geschichte 9. - Schwerpunkt Musik: Bildnerisches 9. Geografie Gestalten 0. Einführung in Wirtschaft und Recht - Schwerpunkt Bildnerisches Gestalten:. Musik oder Bildnerisches Gestalten Musik. Schwerpunktfach - anderes Schwerpunktfach: Musik und Bildnerisches Gestalten (gerundeter Durchschnitt) 0. Schwerpunktfach Drittes Schuljahr Viertes Schuljahr. Deutsch. Deutsch. Französisch oder Italienisch. Französisch oder Italienisch. Englisch oder Griechisch. Englisch oder Griechisch 5. Biologie 5. Geschichte 6. Chemie 6. Physik 7. Physik 7. Religion oder Philosophie 8. Geschichte 8. Ergänzungsfach 9. Geografie 9. Schwerpunktfach 0. Einführung in Wirtschaft und Recht. Musik oder Bildnerisches Gestalten. Schwerpunktfach. Religion oder Philosophie Eingefügt durch VI. Nachtrag. Art. 4 Abs. dritter Satz MSV, sgs 5..
6 Anhang : Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer a) Schwerpunktfächer b) Ergänzungsfächer. Latein. Physik. Italienisch. Chemie. Spanisch. Biologie 4. Physik und 4. Anwendungen der Mathematik 5. Anwendungen der Mathematik 5. Geschichte 6. Biologie und Chemie 6. Geografie 7. Wirtschaft und Recht 7. Philosophie 8. Bildnerisches Gestalten 8. Religionslehre 9. Musik 9. Wirtschaft und Recht 0. Pädagogik/Psychologie. Bildnerisches Gestalten. Musik. Sport 4. Informatik Eingefügt durch IV. Nachtrag.
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