Reglement über die Schulzahnpflege
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- Julius Beck
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1 Reglement über die Schulzahnpflege vom 25. Juni 1996 Die Gemeindeversammlung, gestützt auf das Gesetz über die Schulzahnpflege vom 29. Oktober 1944 und 11 Absatz 2 litera a) Gemeindeordnung vom 27. Juli 1950, beschliesst: 1 Zweck 1 Dieses Reglement regelt die Durchführung der Schulzahnpflege in der Stadt Solothurn. 2 Die Schulzahnpflege verfolgt den Zweck, Zahn- und Mundkrankheiten zu verhüten und zu bekämpfen. 2 Obligatorium 1 Die Schulzahnpflege erfasst alle in der Stadt Solothurn wohnhaften Kinder und Jugendlichen, die a) den Kindergarten, b) die Stadtschulen oder die Bezirksschule Solothurn, c) eine andere Schule der Volksschulstufe besuchen. 2 Beim Schulaustritt wegen erfüllter Schulpflicht nicht abgeschlossene Behandlungen sind längstens noch 3 Monate weiterzuführen. In speziellen, medizinisch indizierten Fällen sind Ausnahmen möglich. 1
2 3 Schulzahnärzte und -ärztinnen 1 Die Durchführung der Schulzahnpflege wird der Zahnärztegesellschaft der Stadt Solothurn übertragen. Die Gemeinderatskommission schliesst mit ihr auf Antrag der Schuldirektion einen entsprechenden Vertrag ab. 2 Schulzahnärzte und -ärztinnen sind praktizierende Zahnärzte und -ärztinnen, die sich dem Vertrag über die Durchführung der Schulzahnpflege zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn und der Zahnärztegesellschaft angeschlossen haben. 3 Rechte und Pflichten der Schulzahnärzte und -ärztinnen ergeben sich aus dem kantonalen Recht, dem Vertrag sowie diesem Reglement. 4 Vorbeugende Zahnpflege 1 Die Schuldirektion beauftragt einen Schulzahnarzt oder eine Schulzahnärztin mit der Leitung und Koordination der vorbeugenden Zahnpflege. 2 Die Schulzahnpflegehelfer und -helferinnen führen nach den Weisungen des Leiters oder der Leiterin vorbeugende Massnahmen aus. 3 Der Personaldienst stellt auf Antrag der Schuldirektion die Schulzahnpflegehelfer oder -helferinnen im Angestelltenverhältnis an oder beauftragt Schulzahnärzte oder -ärztinnen, resp. deren Fachpersonal, mit diesen Aufgaben. 5 Untersuchungen 1 Die Schulzahnärzte und -ärztinnen untersuchen jährlich einmal die Gebisse sämtlicher schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher. 2
3 2 Die Eltern können aus den dem Vertrag angeschlossenen Personen einen Schulzahnarzt oder eine Schulzahnärztin wählen. Im Streitfall entscheidet die Schuldirektion über die Zuteilung. 3 Die Untersuchung ist obligatorisch und unentgeltlich. 4 Der Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin teilt den Eltern von Kindern mit schadhaften Gebissen das Ergebnis der Untersuchung schriftlich mit. 6 Behandlung 1 Die Eltern haben schriftlich zu erklären, ob sie das schadhafte Gebiss ihres Kindes durch den Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin oder durch einen Privatzahnarzt oder eine Privatzahnärztin behandeln lassen wollen. 2 Übersteigen die Kosten der Behandlung einen vom Fachausschuss Schulzahnpflege festgesetzten Betrag, hat der Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin einen verbindlichen Kostenvoranschlag zu erstellen. Die Behandlung erfolgt erst, nachdem die Eltern schriftlich erklärt haben, die nach dem gültigen Schulzahnpflegetarif auf sie fallenden Kosten zu übernehmen. 3 Die Gemeinderatskommission erlässt nach Verhandlungen mit der Zahnärztegesellschaft den Schulzahnpflegetarif. 4 Der Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin stellt den Eltern direkt Rechnung. Die Stadt Solothurn haftet subsidiär für die Behandlungskosten. 5 Der Beitrag der Stadt Solothurn an den Behandlungskosten richtet sich nach dem Sozialtarif, welcher von der Gemeinderatskommission erlassen wird. Der Beitrag wird auf Gesuch hin ausgerichtet. Gesuche sind an die Schuldirektion zu richten, welche darüber entscheidet. 3
4 7 Kieferorthopädische Behandlung 1 Die Stadt Solothurn subventioniert nur kieferorthopädische Fälle, die einen gewissen Schweregrad aufweisen. 2 Die Schuldirektion setzt auf Antrag des Fachausschusses Schulzahnpflege die gültige Schweregradliste fest. 8 Ausschluss von der Schulzahnpflege Die Schuldirektion kann Schüler und Schülerinnen, die Anordnungen des Schulzahnarztes oder der Schulzahnärztin missachten, nach erfolgloser Mahnung und schriftlicher Androhung des Ausschlusses an die Eltern, von der Schulzahnpflege ausschliessen. 9 Administration, Aufsicht 1 Die Schuldirektion führt die Administration der Schulzahnpflege, soweit diese nicht gemäss Vertrag oder Auftrag durch die Schulzahnärzte und -ärztinnen oder deren Fachpersonal wahrgenommen wird. 2 Die Schulkommission führt die Aufsicht. 10 Fachausschuss Schulzahnpflege 1 Der Fachausschuss Schulzahnpflege ist Beratungs- und Vermittlungsstelle bei Problemen und Beanstandungen zwischen den Eltern und den Schulzahnärzten und -ärztinnen oder den Fachkräften der vorbeugenden Zahnpflege. Er gibt den zuständigen Stellen Empfehlungen ab. 2 Dem Fachausschuss gehören der Schuldirektor oder die Schuldirektorin, der Leiter oder die Leiterin der vorbeugenden Zahnpflege sowie eine Vertretung der Zahnärztegesellschaft an. 4
5 11 Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen der Schulzahnärzte und -ärztinnen sowie der Schuldirektion kann innert zehn Tagen bei der Schulkommission Beschwerde geführt werden. 2 Beschlüsse der Schulkommission können innert zehn Tagen mit Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Solothurn weitergezogen werden. 12 Vollstreckung 1 Rechtskräftige Verfügungen der Schulzahnärzte und -ärztinnen sowie der Schulkommission über Elternbeiträge sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889). 2 Beide Elternteile haften für diese Forderungen solidarisch. 13 Ausführungsbe- stimmungen Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 14 Aufhebung bis- herigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes sind sämtliche mit ihm in Widerspruch stehenden kommunalen Erlasse aufgehoben. 2 Aufgehoben ist insbesondere das Reglement über die Schulzahnpflege der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn vom 23. Januar
6 15 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. August 1996 in Kraft. Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 25. Juni Der Stadtpräsident: Der Stadtschreiber: Kurt Fluri Peter Gisiger 6
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