SCHULZAHNPFLEGEREGLEMENT
|
|
|
- Waldemar Fromm
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 EINWOHNERGEMEINDE DERENDINGEN SCHULZAHNPFLEGEREGLEMENT Genehmigung: Durch die Gemeindeversammlung am Ausgabe: a)
2 2 REGLEMENT ÜBER DIE SCHULZAHNPFLEGE DER EINWOHNERGEMEINDE DERENDINGEN Die Gemeindeversammlung in Vollziehung des Gesetzes über die Schulzahnpflege vom 25. Juni 1995 und der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Schulzahnpflege vom 30. November 1945 und gestützt auf 19 der Gemeindeordnung vom 1. Juni ALLGEMEINES beschliesst: 1 1. Die Schulzahnpflege bezweckt, die Zahnverderbnis und ihre Folgen durch vorbeugende Massnahmen und Behandlung zu bekämpfen. Sie umfasst die gesamte schulpflichtige Jugend und die Kinder im Kindergarten. Zweck und Umfang 2. VORBEUGENDE ZAHNPFLEGE 2 1. Die vorbeugende Zahnpflege ist Aufgabe der Eltern, des Schulzahnarztes oder der Schulzahnärztin, der Lehrerschaft und der Schulbehörden. 2. Die Lehrkräfte haben in Zusammenarbeit mit den Schulzahnärzten in besonderen Unterrichtsstunden und bei passenden Gelegenheiten die Kinder und Eltern mit der Kenntnis der Zähne, ihrer Krankheiten und ihrer Pflege vertraut zu machen. Aufgabe 3. UNTERSUCHUNG UND BEHANDLUNG 3 1. Der Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin untersucht alljährlich die Kinder auf den Zustand der Zähne und stellt die Mängel fest. Die Wahl des behandelnden Schulzahnarztes oder Schulzahnärztin steht den Eltern frei, wenn mehr als ein Schulzahnarzt oder Schulzahnärztin bestimmt ist. Die Schüler sollen möglichst während der ganzen Schulzeit vom gleichen Schulzahnarzt behandelt werden. 2. Die Untersuchung ist obligatorisch. Sie findet im Schulhaus oder in der Praxis des Schulzahnarztes statt. Untersuchung
3 Der Inhaber der elterlichen Gewalt hat nach der Untersuchung dem Zahnarzt/Zahnärztin schriftlich zu erklären, ob die Behandlung durch den Schulzahnarzt/die Schulzahnärztin (Wahl nach 3 Absatz 1) oder auf eigene Kosten durch einen Privatzahnarzt/Privatzahnärztin erfolgen soll. Kostenvoranschlag 2. Bei der Wahl der schulzahnärztlichen Behandlung erstellt der Schulzahnarzt/die Schulzahnärztin einen detaillierten und verbindlichen Kostenvoranschlag. Der durch die Eltern zu übernehmende Kostenanteil wird durch die Schulkommission den Gemeinderat gemäss 11 3 festgesetzt. Durch seine Unterschrift verpflichtet sich der Inhaber der elterlichen Gewalt zur Uebernahme dieses Kostenanteils Die Behandlung hat nach den Richtlinien der Schweiz. Arbeitsgemeinschaft für Schul- und Jugendzahnpflege zu erfolgen. Die schulzahnärztliche Behandlung umfasst: 1. Prophylaktische Massnahmen 2. konservierende Behandlung 3. notwendige Extraktionen 4. Regulierungen laut Schweregradliste Zahnbehandlung 2. Zahnersatz (Prothesen, Stiftzähne, Gold- und Porzellankronen usw.) und die Behandlung von durch Unfall verursachten Zahnschäden sind dem Schulzahnarzt vom Inhaber der elterlichen Gewalt direkt zu vergüten, soweit nicht die Krankenkasse oder die Schülerunfallversicherung für die Kosten aufkommten. 6 Das Ergebnis der Untersuchung und Behandlung ist in das Kontrollheft bzw. die Personalkarte jedes Kindes einzutragen. 7 Die Behandlung der Kinder hat in der Regel ausserhalb der Ferienzeit zu erfolgen. Die Lehrerschaft sorgt dafür, dass die Kinder die Behandlungszeit einhalten. 8 Kinder, die nicht zur Behandlung erscheinen oder die Weisungen über die Behandlung der Zähne nicht befolgen, sind nach erfolgloser Mahnung durch die Schulkommission die Schulleitung und schriftlicher Orientierung des Inhabers der elterlichen Gewalt von der schulzahnärztlichen Behandlung auszuschliessen. Kontrollheft und Personalkarte Behandlungszeit Ausschluss von der schulzahnärztlichen Behandlung 4. FINANZIELLES 9 Der Schulzahnarzt/die Schulzahnärztin verpflichtet sich vertraglich zur Behandlung aller Kinder nach dem im Zahnarztvertrag festgelegten Rahmentarif. Vertrag mit dem Schulzahnarzt
4 Der Schulzahnarzt/die Schulzahnärztin stellt den Inhabern der elterlichen Gewalt für die Behandlungskosten Rechnung. Die Rechnung ist mit folgender Rechtsmittelbelehrung zu versehen: Gegen diese Rechnung kann innert 10 Tagen eine Beschwerde bei der Gemeinderatskommission dem Gemeinderat eingereicht werden. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. 2. Die Zahnärzte verschicken die 1. und 2. Mahnung. Mahnwesen 3. Die Zahnärzte übergeben je eine Kopie der Rechnung sowie der 1. und 2. Mahnung der Finanzverwaltung der Einwohnergemeinde Derendingen. Die Gemeinde zahlt den Zahnärzten die Rechnung (=Subsidiärhaftung) und leitet das Betreibungsverfahren ein. 4. Da die Gemeinde die Subsidiärhaftung (Zahlung von ausstehenden Rechnungsbeträgen) gegenüber den Zahnärzten übernimmt, hat sie auch 50 % von der AHV zu übernehmen. Die Zahnärzte haben auf Ende Jahr eine Rechnungszusammenstellung von den Behandlungskosten bei der Finanzverwaltung abzuliefern. Die Gemeinde resp. die Finanzverwaltung rechnet mit der AHV-Stelle direkt ab und stellt den Zahnärzten Rechnung für den Arbeitnehmerbeitrag. Rechnungsstellung Betreibungsverfahren/Subsidiärhaftung der Gemeinde AHV-Beiträge Die Untersuchungskosten aller in Derendingen wohnenden, schulpflichtigen Jugendlichen und für die Kinder im Kindergarten gehen zu Lasten der Gemeinde. 2. Für Kinder, die eine auswärtige Schule besuchen, hat die Wohnsitzgemeinde den Kostenanteil zu übernehmen. 3. Die Behandlungskosten sind vom Inhaber der elterlichen Gewalt entsprechend seiner finanziellen Leistungsfähigkeit teilweise oder ganz zu übernehmen. Die Beitragsleistung richtet sich nach dem zu diesem Reglement gehörenden Regulativ (Anhang 1). 4. Der Inhaber der elterlichen Gewalt kann mit der bezahlten Original- Zahnarztrechnung bei der Finanzverwaltung den Gemeindebeitrag (gemäss Anhang 1) geltend machen Gegen den eröffneten Eltern- resp. Gemeindebeitrag durch die Finanzverwaltung kann innert 10 Tagen bei der Gemeinderatskommission beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. 2. Gegen Entscheide der Gemeinderatskommission des Gemeinderates kann innert 10 Tagen seit Zustellung beim Departement des Innern Beschwerde erhoben werden. Kostenanteile der Eltern und der Gemeinde Einsprache gegen die Berechnung des Elternbeitrages
5 Bei ausserordentlich hohen Behandlungskosten oder besonderer finanzieller Lage der Eltern kann vom Inhaber der elterlichen Gewalt der Schulkommission Schulleitung ein Gesuch um teilweisen oder gänzlichen Erlass des Elternbeitrages eingereicht werden. 2. Ueber diese Gesuche entscheidet auf Antrag der Schulkommission der Schulleitung der Gemeinderat. 3. Ueber Anstände entscheidet das Departement des Innern. Erlass der Elternbeiträge 5. ORGANISATION, LEITUNG UND AUFSICHT Organisation, Leitung und Aufsicht des Schulzahnpflegedienstes obliegen der Schulkommission Schulleitung. 2. Der Kantonszahnarzt oder die Kantonszahnärztin beaufsichtigt den Schulzahnpflegedienst in Verbindung mit dem Departement des Innern und dem Erziehungsdepartement Departement für Bildung und Kultur. 15 Der Gemeinderat schliesst mit den Schulzahnärzten über die Durchführung der Schulzahnpflege einen Vertrag ab Anstände zwischen dem Inhaber der elterlichen Gewalt und dem Schulzahnarzt/der Schulzahnärztin werden durch die Schulkommission den Gemeinderat entschieden. 2. Gegen die Entscheide der Schulkommission des Gemeinderates kann innert 10 Tagen seit Zustellung beim Departement des Innern Beschwerde erhoben werden. Organisation Vertrag mit den Schulzahnärzten Anstände zwischen Eltern und Schulzahnarzt 6. STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 17 Eltern, die ihre Kinder der durch dieses Gesetz vorgesehenen vorbeugenden Zahnpflege oder den Reihenuntersuchungen entziehen, können durch die Schulkommission Schulleitung nach erfolgter Mahnung von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden. Beiträge können wieder gewährt werden, wenn das Gebiss des Kindes vollständig saniert ist. 18 Im übrigen gilt das Gesetz über die Schulzahnpflege vom 25. Juni 1995 und die Vollzugsverordnung vom 30. November Uebertretung Gesetz über die Schulzahnpflege
6 Das Reglement über die Schulzahnpflege tritt nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung auf den 1. August 2009 in Kraft. 2. Mit dem Inkrafttreten wird das bestehende Reglement über die Schulzahnpflege vom 23. Oktober 1996 und alle mit dem vorliegenden Reglement im Widerspruch stehenden Gemeindebeschlüsse aufgehoben. Inkrafttreten Derendingen, Im Namen der Gemeindeversammlung Der Gemeindepräsident: Leiterin Administration: K. Tschumi B. Müller
7 7 ANHANG 1 ELTERNBEITRAEGE AN DIE KOSTEN DER SCHULZAHNAERZTLICHEN BEHANDLUNG Die Gemeindeversammlung gestützt auf 16 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Schulzahnpflege vom 30. November 1945 und 11 des Reglementes über die Schulzahnpflege vom 30. September 1971 beschliesst: 1. An die Kosten der schulzahnärztlichen Behandlung haben die Eltern folgende Beiträge zu leisten. Bei einem Gemeindesteuerbetrag Kostenanteil in Prozenten bis Fr % von Fr bis Fr % von Fr bis Fr % von Fr bis Fr % von Fr bis Fr % von Fr bis Fr % von Fr und mehr 100 % 2. Dieses Regulativ tritt nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung auf den 1. August 2009 in Kraft. Derendingen, Im Namen der Gemeindeversammlung Der Gemeindepräsident: Leiterin Administration: K. Tschumi B. Müller
8 8 ANHANG 2 Kieferorthopädie im Rahmen der Schulpflege Die Gemeindeversammlung gestützt auf 16 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Schulzahnpflege vom 30. November 1945 und 5 des Reglementes über die Schulzahnpflege vom 30. September 1971 beschliesst: Die Zahnbehandlung hat nach den nachfolgend in der Schwerebewertungsliste aufgeführten Kriterien zu erfolgen: Schwerebewertungsliste 1. Sagittale Abweichungen: 1.1 Kreuzbiss von permanenten Schneidezähnen oder Eckzähnen 1.2 Alle Fälle von Progenien 1.3 Sagittale Schneidezahnstufe von mindestens 7 mm 2. Vertikale Abweichungen: 2.1 Tiefbiss mit Traumatisierung der Gingiva 2.2 Offener Biss bei mindestens drei Antagonistenpaare der 2. Dentition 3. Transversale Abweichungen: 3.1 Zwangsbiss bedingt durch permanente Zähne 3.2 Nonokklusionen der 2. Dentition 4. Intramaxilläre Abweichungen: 4.1 Partielle frontale Anodontie oder Nichtanlagen von mindestens zwei Zähnen der 2. Dentition pro Kiefer 4.2 Fälle mit schwerem Engstand, die eine Extraktionstherapie benötigen einen Platzmangel von mindestens 6 mm pro Bogenlänge aufweisen 4.3 Retention eines zentralen Schneidezahnes oder Eckzahnes 4.4 Schwere Verlagerungen von bleibenden Zähnen 5. Besonderes: 5.1 Für sehr schwere Gebiss- und Zahnanomalien, die mit diesen Kriterien nicht erfasst werden, kann vom behandelnden Zahnarzt ein Gesuch an den kantonalen Schulzahnarzt gestellt werden. 5.2 Unfälle: Diese sind grundsätzlich über eine Unfallversicherung zu decken. Derendingen, Im Namen der Gemeindeversammlung Der Gemeindepräsident: Leiterin Administration: K. Tschumi B. Müller
EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN
EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN R E G L E M E N T ÜBER DIE SCHULZAHNPFLEGE Die Einwohnergemeinde Subingen erlässt, gestützt auf das Gesetz über die Schulzahnpflege vom 29. Oktober 1944 und die Vollziehungs-Verordnung
Reglement über die Schulzahnpflege
Reglement über die Schulzahnpflege vom 25. Juni 1996 Die Gemeindeversammlung, gestützt auf das Gesetz über die Schulzahnpflege vom 29. Oktober 1944 und 11 Absatz 2 litera a) Gemeindeordnung vom 27. Juli
Einwohnergemeinde Dornach
Einwohnergemeinde Dornach REGLEMENT ÜBER DIE SCHULZAHNPFLEGE Inhaltsverzeichnis: I. Zweckbestimmung II. III. IV. Organisation Untersuchung V. Finanzielles VI. VII. VIII. Beschwerderecht Übergangsbestimmungen
Reglement über die Schulzahnpflege
Gemeinde Metzerlen-Mariastein Reglement über die Schulzahnpflege Gestützt auf das revidierte Gesetz über die Schulzahnpflege des Kantons Solothurn vom 25. Juni 1995, erlässt die Gemeinde Metzerlen-Mariastein
Reglement über den schulzahnärztlichen Dienst
Reglement über den schulzahnärztlichen Dienst vom 15. Mai 2003 SGR 430.42 Der Stadtrat von Biel, gestützt auf Artikel 40 Ziffer 2 Buchstabe b der Stadtordnung vom 9. Juni 1996 1, beschliesst: I. Allgemeines
Reglement über die Schulzahnpflege
Reglement über die Schulzahnpflege Beschluss Gemeindeversammlung vom 26.5.2003 Die Einwohnergemeinde Oberdiessbach erlässt gestützt auf Artikel 60, Kantonales Volksschulgesetz VSG und das Organisationsreglement
EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG REGLEMENT ÜBER DIE SCHULZAHNPFLEGE
EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG REGLEMENT ÜBER DIE SCHULZAHNPFLEGE Stand 26.11.2012 REGLEMENT ÜBER DIE SCHULZAHNPFLEGE Sämtliche Berufs- und Funktionsbezeichnungen dieses Reglements gelten in gleicher
Reglement über die Schulzahnpflege der Einwohnergemeinde Kestenholz
Gültig seit 1. Januar 2013 Reglement über die Schulzahnpflege der Einwohnergemeinde Kestenholz Die Gemeindeversammlung, gestützt auf das Gesetz über die Schulzahnpflege vom 29. Oktober 1944 und die Änderungen
Einwohnergemeinde Lenk
Einwohnergemeinde Lenk Verordnung über die Schulzahnpflege 016 4.4 Schulzahnpflege-Verordnung der Einwohnergemeinde Lenk 4.4 Aus Gründen der besseren Lesbar- und Verständlichkeit wird bei geschlechterspezifischen
Einwohnergemeinden Schönenwerd und Eppenberg-Wöschnau. Reglement für die Schulzahnpflege der Einwohnergemeinden Schönenwerd und Eppenberg-Wöschnau
Einwohnergemeinden Schönenwerd und Eppenberg-Wöschnau Reglement für die Schulzahnpflege der Einwohnergemeinden Schönenwerd und Eppenberg-Wöschnau Die Gemeinderäte von Schönenwerd und Eppenberg-Wöschnau
Reglement. über die Ausrichtung von Beiträgen an die Behandlungskosten im Rahmen der Schulzahnpflege. der Einwohnergemeinde Bremgarten bei Bern
Reglement über die Ausrichtung von Beiträgen an die Behandlungskosten im Rahmen der Schulzahnpflege der Einwohnergemeinde Bremgarten bei Bern Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bremgarten bei
Reglement Schulzahnpflege
Reglement Schulzahnpflege 12. Mai 2004 5.6 R e g l e m e n t S c h u l z a h n p f l e ge Inhalt: Seite I. Allgemeine Bestimmungen... 2 II. Organisation... 3 III. Behandlungskostenbeiträge... 3 IV. Übergangs-
Schulzahnpflegereglement. der. Einwohnergemeinde. Niederbipp
Schulzahnpflegereglement der Einwohnergemeinde Niederbipp 1.1.2005 I. Inhaltsverzeichnis I. Inhaltsverzeichnis...2 II. Allgemeine Bestimmungen...3 III. Organisation...3 IV. Behandlungskostenbeiträge...4
Einwohnergemeinde. Wangen bei Olten
Einwohnergemeinde Wangen bei Olten Die Gemeindeversammlung erlässt gestützt auf das Gesetz über die Schulzahnpflege vom 29. Oktober 1944 und 7 der Gemeindeordnung vom 24. Mai 1993, folgendes Reglement:
Verordnung. über die. Schulzahnpflege
Verordnung über die Schulzahnpflege 1 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen 3 2. Organisation 3 3. Gesuchseinreichung 3 4. Behandlungskostenbeiträge 3 5. Schlussbestimmungen 5 6. Anhang 1 6 7.
Gemeinde. Schulzahnpflege- Verordnung
Gemeinde Schulzahnpflege- Verordnung Schulzahnpflege-Verordnung Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Zollikofen erlässt, gestützt auf Art. 60 des kantonalen Volksschulgesetzes (BSG 432.210) Art. 19 Abs.
Einwohnergemeinde Matzendorf
Einwohnergemeinde Matzendorf Reglement Schulzahnpflege Seite - 2 - A.) Schulzahnpflege-Reglement 1. Grundlagen 1.1. Gesetz vom 29. Okt. 1994 und 1. Jan. 1995 1.2. Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde
Reglement für die. Schulzahnpflege
Reglement 2013 für die Schulzahnpflege Einwohnergemeinde Gretzenbach Die Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Reglements sind geschlechtsneutral und haben Gültigkeit für weibliche und männliche Personen.
Schulzahnpflegereglement der Einwohnergemeinde Stand 19. Juni 2001
Schulzahnpflegereglement der Einwohnergemeinde Stand 19. Juni 2001 Die Gemeindeversammlung gestützt auf das Gesetz über die Schulzahnpflege vom 29. Oktober 1944 und 25. Juni 1995 beschliesst: 1. Allgemeines
SCHULZAHNPFLEGE. Vertrag
SCHULZAHNPFLEGE Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Nunningen (vertreten durch den Gemeinderat) und den Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzten der Region (gemäss beiliegender Liste im Anhang) (vertreten
Schulzahnpflegereglement
Schulzahnpflegereglement der Gemeinde Stüsslingen Stand 9.06.06 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Stüsslingen beschliesst, gestützt auf - das kantonale Gesetz über die Schulzahnpflege vom 9. Oktober
Schulzahnpflege-Verordnung
Schulzahnpflege-Verordnung Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Münsingen erlässt gestützt auf Art. 60 des kantonalen Volksschulgesetzes Art. 16 des Schulreglementes 2002 (Münsingen) folgende Verordnung:
Schulzahnpflegeverordnung
Schulzahnpflegeverordnung 2011 Schulzahnpflegeverordnung der Einwohnergemeinde Rubigen Gestützt auf Artikel 19, Abs. 2 des Schulreglements der Einwohnergemeinde Rubigen erlässt der Gemeinderat folgende
Reglement über die Schulzahnpflege
Gemeinde Ueberstorf Reglement über die Schulzahnpflege Vom 23. April 1999 Gemeindeverwaltung 3182 Ueberstorf Tel. 031 741 40 70 Homepage: www.ueberstorf.ch Postfach 35 / Dorfstrasse 45 Fax. 031 741 39
Reglement über den schulzahnärztlichen Dienst
11.08 Reglement über den schulzahnärztlichen Dienst gültig ab 1. April 2005 Das vorliegende Reglement stützt sich auf die Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege vom 15. November 1965, mit Änderung
Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Riedholz, gestützt auf das kantonale Gesetz über die Schulzahnpflege 1, beschliesst:
EINWOHNERGEMEINDE RIEDHOLZ Reglement und Regulativ über die Schulzahnpflege Reglement Stand: 01.01.1998 Regulativ Stand: 01.01.2003 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Riedholz, gestützt auf
Reglement über die Kinder- und Jugendzahnpflege. der Einwohnergemeinde HERSBERG
Reglement über die Kinder- und Jugendzahnpflege der Einwohnergemeinde HERSBERG Reglement über die Kinder- und Jugendzahnpflege Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Hersberg, gestützt auf 47 Abs.
28.1 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Reglement über die Kinder- und Jugendzahnpflege
8. EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF Reglement über die Kinder- und Jugendzahnpflege GEMEINDE OBERDORF / Reglement über die Kinder- und Jugendzahnpflege Seite Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Oberdorf,
Schulzahnpflegereglement EINWOHNERGEMEINDE RODERSDORF
Schulzahnpflegereglement R 1 Schulzahnpflegereglement der EINWOHNERGEMEINDE RODERSDORF Genehmigt von der Gemeindeversammlung am 23. Juni 2004 Schulzahnpflegereglement R 2 Alle hier verwendeten Funktionsbezeichnungen
Verordnung für die Schulzahnpflege
Verordnung für die Schulzahnpflege Der Gemeinderat Urtenen-Schönbühl, gestützt auf Art. 60 des Kant. Volksschulgesetzes und das Schulreglement der Gemeinde, beschliesst: Art. 1 Ziel und Allgemeines 1 Die
Verordnung über die subventionswürdigen kieferorthopädischen Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendzahnpflege (Verordnung Kieferorthopädie)
902.2 Verordnung über die subventionswürdigen kieferorthopädischen Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendzahnpflege (Verordnung Kieferorthopädie) Vom 29. Juli 997 (Stand 3. März 205) Der Regierungsrat
Einwohnergemeinden Hauenstein-Ifenthal / Wisen
Einwohnergemeinden Hauenstein-Ifenthal / Wisen Reglement über die Schulzahnpflege Aus Gründen der besseren Lesbarkeit haben wir auf die Nennung der weiblichen und männlichen Form verzichtet. Es sind selbstverständlich
Einwohnergemeinde Zuchwil. Reglement über die Schulzahnpflege
Einwohnergemeinde Zuchwil Reglement über die Schulzahnpflege Beschluss der Gemeindeversammlung vom 05. Juli 1993 mit Änderungen vom 02. Juli 2001 und 30. Juni 2002 gänzlich überarbeitet am 08. Dezember
Reglement über den Schulzahnarzt-Dienst. vom 1. August 2003
Reglement über den Schulzahnarzt-Dienst vom 1. August 2003 2 Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand und Geltungsbereich... 4 2 Zahnärtzliche Untersuchung... 4 3 Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten...
Reglement über die Schulzahnpflege und die Behandlungskostenbeiträge
8.60.11 Reglement über die Schulzahnpflege und die Behandlungskostenbeiträge vom 20. März 2003 Mit Änderungen vom Fussnote 5.12.2009 1 Die Gemeindeversammlung Vechigen beschliesst, gestützt auf Art. 21
EINWOHNERGEMEINDE FLUMENTHAL Jurastrasse 6 4534 Flumenthal. Schulzahnpflegereglement
Schulzahnpflegereglement vom 7.11. 2011 1 Alle hier verwendeten Funktionsbezeichnungen stehen sowohl für die weibliche als auch männliche Form. Eltern steht sinngemäss auch für gesetzliche Vertreter. Gemeinderat
Reglement über die Kinder- und Jugendzahnpflege. Einwohnergemeinde Wahlen. Inhaltsübersicht:
Reglement über die Kinder- und Jugendzahnpflege Inhaltsübersicht: Gestützt 47 Absatz Ziffer 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 970 (GS 24.293, SGS 80) erlässt die folgendes Reglement über die Kinder- und
Schulzahnpflege-Reglement der Einwohnergemeinde Olten
Schulzahnpflege-Reglement der Einwohnergemeinde Olten 6 vom 6. Januar 0 Das Gemeindeparlament, gestützt auf 6 des Volksschulgesetzes vom. September 969, das Gesetz über die Schulzahnpflege vom 9. Oktober
Verordnung über die Schulzahnpflege
Schulabteilung Verordnung über die Schulzahnpflege vom 1. August 2016 Seite 2/5 A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Die Stadt Dietikon unterhält einen schulzahnärztlichen Dienst und führt zu diesem Zweck
Schulreglement. Gültig ab 01. Januar Einwohnergemeinde Grindelwald
Schulreglement Gültig ab 01. Januar 2005 Einwohnergemeinde Grindelwald Schulreglement der Einwohnergemeinde Grindelwald Seite 2 Schulreglement der Einwohnergemeinde Grindelwald Inhaltsverzeichnis Seite
GEMEINDE REIGOLDSWIL
GEMEINDE REIGOLDSWIL Unterbiel 15 4418 Reigoldswil Tel. 061 945 90 10 Fax 061 945 90 11 Internet: www.reigoldswil.ch E-Mail: [email protected] Steuerreglement der Gemeinde Reigoldswil Steuerreglement
GEMEINDEVERBAND OBERSTUFENZENTRUM INS (OBERSTUFENVERBAND INS) Reglement Schulzahnpflege
GEMEINDEVERBAND OBERSTUFENZENTRUM INS (OBERSTUFENVERBAND INS) Reglement Schulzahnpflege 01. August 2013 Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 3 II. ORGANISATION... 3 III. ZAHNPFLEGE... 3 IV.
REGLEMENT über das Schulwesen
REGLEMENT über das Schulwesen in der Gemeinde Toffen Schulwesen in der Gemeinde Toffen Seite 2 Inhaltsverzeichnis Bezeichnung Artikel Seite Änderungen im ORT Art. 17 6 Aufgabenbereich Kindergartenkommission
Einwohnergemeinde Zuchwil. Steuerreglement
Einwohnergemeinde Zuchwil Steuerreglement Beschluss der Gemeindeversammlung vom 0. Juli 0 Seite von 8 Die Einwohnergemeinde Zuchwil gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom.
Einwohnergemeinde Tenniken Steuerreglement
Einwohnergemeinde Tenniken Steuerreglement (in Kraft seit 18.01.2001) 2 1 Gegenstand Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Einwohnergemeinde gemäss den Bestimmungen des kantonalen Steuer- und Finanzgesetzes
EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE
EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE Stand April 999 Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Lausen, gestützt auf 47 Absatz Ziffer des Gemeindegesetzes vom 8. Mai 970, beschliesst:
EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH SCHULREGLEMENT
EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH SCHULREGLEMENT Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 11. September 1996 Genehmigt durch die Erziehungsdirektion am 30. Oktober 1996 Mit Änderungen vom 15. November 2000
Gemeinde Kienberg. Schulzahnpflege-Reglement
Gemeinde Kienberg Schulzahnpflege-Reglement 2011 Weitere Unterlagen in Bezug zu diesem Reglement - Regulativ, Gemeindebeitrag an kieferorthopädische Behandlungen (Formular A) Genehmigt von der Gemeindeversammlung
Kindergarten- und Primarschulreglement
Kindergarten- und Primarschulreglement 00 der Einwohnergemeinde Täuffelen-Gerolfingen Einwohnergemeinde Gerolfingen Täuffelen Gemeindeschreiberei Hauptstrasse 86 Postfach 76 575 Täuffelen 0/96 06 6 Fax
Schulzahnpflegereglement der Einwohnergemeinde Gunzgen
der Einwohnergemeinde Gunzgen Inhaltsverzeichnis Text Seite: I Einleitung 3 II Allgemeines 3 III Vorbeugende Zahnpflege 4 IV Untersuchungen 4 V Finanzielles 5 VI Schlussbestimmungen 5 VII Inkraftsetzung
Reglement über den Schulzahnarzt-Dienst
Reglement über den Schulzahnarzt-Dienst 05. Mai 2003 Einwohnergemeinde Oberägeri 413.1 Reglement über den Schulzahnarzt-Dienst 413.1 REGLEMENT ÜBER DEN SCHULZAHNARZT-DIENST INHALTSVERZEICHNIS Art. 1 Gegenstand
STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL
STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Gegenstand... 3 2 Steuerfuss und Steuersätze... 3 3 Steuerveranlagungen... 3 4 Verbindlichkeit der Veranlagung... 3 5 Gemeindesteuerrechnung...
Steuerreglement für die Einwohnergemeinde Bennwil
Steuerreglement für die Einwohnergemeinde Bennwil Steuerreglement Bennwil/05.12.2006 2 INHALTSVERZEICHNIS STEUERREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE BENNWIL 3 1 Gegenstand 3 2 Steuerfuss, Steuersatz 3 3 Steuerveranlagung
Einwohnergemeinde Egerkingen. Verordnung über die Schulzahnpflege
Einwohnergemeinde Egerkingen Verordnung über die Schulzahnpflege Gültig ab. Januar 06 Inhaltsverzeichnis Organisation... 3 Vollzug... 3 3 Organisation und Koordination... 3 4 Schulzahnarzt... 4 5 Schulzahnpflege-Instruktor...
Nr Verordnung über den Mittagstisch für Kindergarten und Primarschule
Verordnung über den Mittagstisch für Kindergarten und Primarschule Vom 6.05.05 Verordnung über den Mittagstisch für Kindergarten und Primarschule Seite Der Gemeinderat Duggingen, gestützt auf 70a des Gesetzes
Reglement über die Hausaufgabenbetreuung an der Volksschule Sachseln (Hausaufgabenbetreuungs-Reglement) vom 26. April 2010
Reglement über die Hausaufgabenbetreuung an der Volksschule Sachseln (Hausaufgabenbetreuungs-Reglement) vom 6. April 00 G:\Kanzlei\SS\REG-VERO\Hausaufgabenbetreuungs-Reglement 00.doc Hausaufgabenbetreuungs-Reglement
