Schulzahnpflegeverordnung
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- Reiner Bruhn
- vor 9 Jahren
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1 Schulzahnpflegeverordnung 2011
2 Schulzahnpflegeverordnung der Einwohnergemeinde Rubigen Gestützt auf Artikel 19, Abs. 2 des Schulreglements der Einwohnergemeinde Rubigen erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung: Zweck / Geltungsbereich Persönliche Verhältnisse Finanzielle Verhältnisse Ermittlung des Einkommens und Vermögens Massgebende Behandlungskosten Art. 1 1 Um die kostengünstige zahnärztliche Behandlung von Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, gewährt die Gemeinde Beiträge an die Behandlungskosten von Kindern, deren Eltern bescheidene Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufweisen. 2 Wird den Eltern im Zeitpunkt der Behandlung wirtschaftliche Hilfe durch die ordentliche Sozialhilfe gewährt, fallen die Behandlungskosten vollumfänglich als Lebenshaltungskosten an und werden durch die Sozialhilfe getragen. 3 Die Gemeinde prüft die Ausrichtung von Beiträgen an die Behandlungskosten auf Gesuch hin. Es gelten die persönlichen und finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuches. Art. 2 Zur Familie zählen Kinder, welche das 18. Altersjahr nicht überschritten haben. Art. 3 1 Zur Beurteilung der finanziellen Verhältnisse sind das steuerbare Einkommen und zehn Prozent des steuerbaren Vermögens heranzuziehen. 2 Beim steuerbaren Einkommen werden aufgerechnet: a) Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule), die nicht im Nettolohn II berücksichtigt sind b) Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) c) Zweiverdienerabzug / Abzug für Mitarbeit d) Weitere nicht steuerbare Einkünfte, z.b. Stipendien e) Mitgliederbeiträge und Zuwendungen f) Auswärtiger Wochenaufenthalt g) der Liegenschaftsunterhalt, welcher 1 % des amtlichen Wertes übersteigt h) Beteiligungen an Erbengemeinschaften und Miteigentum, sofern der Nettoertrag negativ ist. Art. 4 Das steuerbare Einkommen und Vermögen bestimmt sich auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung der letzten Steuerperiode. Liegt keine solche vor, wird auf die provisorische Veranlagung der letzten Steuerperiode oder auf die rechtskräftige oder die provisorische Veranlagung der vorletzten Steuerperiode abgestellt. Art. 5 1 Allfällige Behandlungskostenbeiträge werden auf den Nettokosten, d.h. nach Abzug von Leistungen anderer Kostenträger (Krankenkasse, Versicherungen, usw.) gewährt. 2 Für folgende Positionen der Behandlungskostenrechnung werden keine Behandlungskostenbeiträge ausgerichtet: a) versäumte Sitzungen; b) Material (z.b. Zahnseide, -pasta, -gel, -bürsten, etc.); c) Ausfüllen von Formularen zu Handen der UVG, KVG, etc. 3 Ist die Behandlung durch einen Privatzahnarzt ausgeführt worden, dürfen die massgebenden Kosten nicht über denjenigen des Schulzahnarztes liegen. Grenzwerte Art. 6 1 An die massgebenden Behandlungskosten (nach Art. 5) von weniger als CHF werden keine Beiträge gewährt. 2 Pro Jahr und Kind haben die Eltern einen Selbstbehalt von CHF zu
3 tragen. 3 Beitragsberechtigt sind massgebende Behandlungskosten von maximal CHF 1' pro Jahr und Kind. Diese Beschränkung gilt nicht für kieferorthopädische Eingriffe. Geltendmachung des Beitrages Beitragsberechnung Art. 7 1 Die Geltendmachung eines Behandlungskostenbeitrages erfolgt mittels Gesuchsformular bei der Gemeindeverwaltung. Mit der Gesuchseinreichung erteilen die Eltern gleichzeitig die Einwilligung zur Auskunftserteilung durch die Steuerbehörden (gemäss Art. 153 Abs. 2 lit. a. Steuergesetz - BSG ). 2 Dem Gesuch sind beizulegen: a) Behandlungskostenrechnung des Zahnarztes; b) Abrechnung der Krankenkasse oder anderer Kostenträger; c) Nachweis über die tatsächlich vorgenommene Bezahlung der entsprechenden Behandlungskosten; d) Einzahlungsschein (bzw. Bekanntgabe der Zahlungsverbindung) für die allfällige Überweisung des Beitrages 3 Werden von den Eltern Beiträge für kieferorthopädische Behandlungen geltend gemacht, müssen diese den Bedingungen gemäss Anhang 1 (Schwerebewertungsliste) entsprechen und das Gesuch muss vor der Behandlung zusammen mit einem Kostenvoranschlag eingereicht werden. Zur Begutachtung kann die Gemeinde einen Vertrauenszahnarzt beiziehen. Art. 8 Der Gemeindebeitrag an die Behandlungskosten wird abgestuft nach Einkommen, Vermögen und der Kinderzahl. Die Beitragssätze in Prozent der massgebenden Behandlungskosten werden im Anhang 2 zu dieser Verordnung festgehalten. Gültigkeit Art. 9 Diese Verordnung tritt per in Kraft. Der Gemeinderat hat diese Verordnung an seiner Sitzung vom beschlossen. Gemeinderat Rubigen Renato Krähenbühl Roland Schüpbach Präsident Sekretär
4 Anhang 1 zur Schulzahnpflege-Verordnung Schwerebewertung der Kieferanomalien nach Leitsymptomen 1. Kreuzbiss von mindestens drei oberen bleibenden Frontzähnen oder aller Frontzähne des Milchgebisses (Eckzähne haben als Frontzähne zu gelten). 2. Lateraler Zwangbiss, bedingt durch permanente Zähne mit einer seitlichen Zwangbissführung von mindestens 1 mm AK-IK Diskrepanz in Kombination mit seitlichem Kreuzbiss. 3. Schwere Nonokklusion, mindestens zwei Antagonistenpaare der permanenten Dentition auf der gleichen Seite umfassend. 4. Stark offener Biss (mindestens sechs Antagonistenpaare nicht in Okklusion). 5. Tiefbiss mit nachgewiesener Impression und Entzündung der palatinalen Gingiva oder mit okklusionsbedingter Retraktion der Gingiva der unteren Inzisiven. 6. Distalbiss mit sagittaler Schneidezahnstufe von mehr als 8 mm. 7. Partielle Anodontie: Nichtanlage eines Caninus oder oberen centralen Inzisiven oder zwei nicht benachbarter Zähne pro Kieferhälfte (exkl. Weisheitszahn). 8. Schwerer Engstand: im Wechselgebiss: drei gebrochene Kontaktpunkte zwischen den permanenten oberen Inzisiven starker Überlappung benachbarter Zähne und mindestens 3 mm Platzmangel für jeden permanenten Eckzahn. im permanenten Gebiss: fünf gebrochene Kontaktpunkte zwischen den permanenten oberen Frontzähnen mit starker Überlappung benachbarter Zähne und mindestens 3 mm Platzmangel für jeden Eckzahn. 9. Retention eines centralen Inzisiven oder Eckzahnes.
5 Einwohnergemeinde Rubigen Anhang 2 Berechnungsschema für Gemeindebeiträge an die Behandlungskosten massgebendes Einkommen gemäss Art. 3 15' ' ' ' ' ' ' Kinder 1 0 % 100 % 20 % 80 % 60 % 40 % 90 % 10 % 100 % 0 % 100 % 0 % 100 % 0 % 2 0 % 100 % 10 % 90 % 50 % 50 % 80 % 20 % 100 % 0 % 100 % 0 % 100 % 0 % 3 0 % 100 % 0 % 100 % 40 % 60 % 70 % 30 % 100 % 0 % 100 % 0 % 100 % 0 % 4 0 % 100 % 0 % 100 % 30 % 70 % 60 % 40 % 90 % 10 % 100 % 0 % 100 % 0 % 5 0 % 100 % 0 % 100 % 20 % 80 % 50 % 50 % 80 % 20 % 100 % 0 % 100 % 0 % 6 0 % 100 % 0 % 100 % 10 % 90 % 40 % 60 % 70 % 30 % 80 % 20 % 100 % 0 % 7 0 % 100 % 0 % 100 % 0 % 100 % 30 % 70 % 60 % 40 % 70 % 30 % 90 % 10 % 8 0 % 100 % 0 % 100 % 0 % 100 % 20 % 80 % 50 % 50 % 60 % 40 % 80 % 20 %
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