Arbeitszeit- Kontrolle

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1 Arbeitszeit- Kontrolle

2 Erläuterungen zur Arbeitszeit-Kontrolle Festhalten von Überzeitarbeit und Minderstunden. Die Arbeitszeit-Kontrolle ist während mindestens fünf Jahren aufzubewahren. Gesamtarbeitsvertrag Art. 27, Einteilung und Kontrolle der Arbeitszeit 1 Die Einteilung der Arbeitszeit wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen von Artikel 21 dieses GAV vereinbart und für beide in geeigneter Weise verbindlich festgelegt. 2 Der Arbeitgeber hat für eine den behördlichen Vorschriften entsprechende Kontrolle der Arbeitszeit zu sorgen. 3 hat nach Weisung des Arbeitgebers ein Verzeichnis der Überstun-denarbeit zu führen. Der Arbeitgeber hat dies zu kontrollieren und Überstundenarbeit auszugleichen oder zu entschädigen. Im übrigen gelten Artikel 46 ArG und Artikel 73 ArG V1 (siehe Anhang 3). Anhang 3 Zur Kontrolle der Arbeitszeit im Betrieb sagt das Arbeitsgesetz folgendes aus: Art. 46, ArG - Verzeichnisse und andere Unterlagen Der Arbeitgeber hat Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug des Gesetzes und der Verordnung erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten. Art. 73, ArG V1 Verzeichnisse und andere Unterlagen 1 Die Verzeichnisse und Unterlagen haben alle Angaben zu enthalten, die für den Vollzug des Gesetzes notwendig sind, namentlich müssen daraus ersichtlich sein: a. die Personalien der Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerinnen; b. die Art der Beschäftigung sowie Ein- und Austritt der Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerinnen. c. die geleistete (tägliche und wöchentliche) Arbeitszeit inkl. Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie ihre Lage; d. die gewährten wöchentlichen Ruhe- oder Ersatzruhetage, soweit diese nicht regelmässig auf einen Sonntag fallen; e. die Lage und die Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr; f. die betrieblichen Abweichungen von der Tag-, Nacht-, und Sonntagsdefinition nach den Artikeln 10, 17 und 18 des Gesetzes; g. Regelungen über den Zeitzuschlag nach Artikel 17b, Absätze 2 und 3 des Gesetzes; h. die nach Gesetz geschuldeten Lohn- und oder Zeitzuschläge; i. die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen hinsichtlich der Eignung oder Nichteignung bei Nachtarbeit oder Mutterschaft; j. das Vorliegen von Ausschlussgründen oder die Ergebnisse der Risikobeurteilung bei Mutterschaft und gestützt darauf getroffene betriebliche Massnahmen. 2 Verzeichnisse und andere Unterlagen sind nach Ablauf ihrer Gültigkeit für mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 3 Die Vollzugs- und Aufsichtsorgane können Einsicht nehmen in weitere Verzeichnisse und Unterlagen, soweit das für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Sofern es für die Ermittlung notwendig ist, kann die zuständige Behörde diese Unterlagen und Verzeichnisse mitnehmen. Nach Abschluss der Ermittlungen sind diese dem Arbeitgeber zurückzugeben.

3 Erläuterungen Kontrolle der Normalarbeitszeit Für die Kontrolle der Normalarbeitszeit dient das Formular Wochen-Arbeitszeit-Einteilung des Schweizer Fleisch-Fachverbandes. Die wöchentliche Arbeitszeit ist so auf die einzelnen Wochentage zu verteilen, dass jeder Arbeitnehmende ausser dem wöchentlichen Ruhetag (Sonntag) einen halben Tag frei erhält. Kontrolle der Überzeitarbeit und der Minderarbeit Wird die tägliche Normalarbeitszeit über- oder unterschritten, so ist die Dauer der Abweichungen für den betreffenden Kalendertag auf dem entsprechenden Monatsblatt einzutragen. Wird die Normalarbeitszeit überschritten, so entstehen Überstunden; wird die Normalarbeitszeit dagegen unterschritten, resultieren Minderstunden. Überstunden werden, je nach dem Zeitpunkt ihres Anfalls, in der entsprechenden Arbeitsphase notiert, in Kolonne 1, 2 oder 3, z.b. mit + 1 ½. Minderstunden halten wir ebenfalls in der zutreffenden Kolonne (1-3) fest, z.b. durch - Notieren Sie bitte zusätzlich die Kompensation von 4 noch in Kolonne Das Formular Arbeitszeit-Kontrolle erwähnt drei mögliche Varianten der betriebs- oder abteilungsweise gültigen Festlegung des Rahmens der Arbeitszeit. Arbeitsphasen Varianten für den Rahmen der Betriebs- oder Abteilungs-Arbeitszeit (Dies sind Grundbeispiele, weitere Zwischenlösungen wären möglich). Kolonne 1: Tagesarbeit Kolonne 2: Abendarbeit Kolonne 3: Nachtarbeit h, h, h h, h, h h, h, h Kolonne 4: Ausgleich (von Überstunden) durch Freizeit oder Minderstunden In der Kolonne tragen Sie die Freizeit (Anzahl Stunden) ein, die zum Ausgleich von Überstunden gewährt wird. Oder sie notieren hier ausgefallene Arbeitsstunden (jedoch nicht bezahlte Absenzen nach Art. 37 GAV, welche als geleistete Arbeitsstunden gewertet werden). Art. 21, Abs. 6 GAV legt im übrigen fest: Eine in einer Woche sich ergebende kürzere oder längere Arbeitszeit muss innert 14 Wochen, spätestens aber innerhalb von 12 Monaten ausgeglichen oder bezahlt werden. (Vorbehalt siehe Anhang 3: Art. 13 ArG). Kolonne 5: Visum In der Kolonne bestätigt der Arbeitgeber durch sein Visum, dass er die Arbeitszeit-Kontrolle gesehen hat und die Aufzeichnungen des Arbeitnehmenden als richtig betrachtet.

4 Nachtarbeit (ab 2003) Soll- des Monats = +Über-/ Minderstunden = Nachtarbeit =

5 Nachtarbeit (ab 2003) Soll- des Monats = +Über-/ Minderstunden = Nachtarbeit =

6 Nachtarbeit (ab 2003) Soll- des Monats = +Über-/ Minderstunden = Nachtarbeit =

7 Nachtarbeit (ab 2003) Soll- des Monats = +Über-/ Minderstunden = Nachtarbeit =

8 Nachtarbeit (ab 2003) Soll- des Monats = +Über-/ Minderstunden = Nachtarbeit =

9 Nachtarbeit (ab 2003) Soll- des Monats = +Über-/ Minderstunden = Nachtarbeit =

10 Nachtarbeit (ab 2003) Soll- des Monats = +Über-/ Minderstunden = Nachtarbeit =

11 Nachtarbeit (ab 2003) Soll- des Monats = +Über-/ Minderstunden = Nachtarbeit =

12 Nachtarbeit (ab 2003) Soll- des Monats = +Über-/ Minderstunden = Nachtarbeit =

13 Nachtarbeit (ab 2003) Soll- des Monats = +Über-/ Minderstunden = Nachtarbeit =

14 Nachtarbeit (ab 2003) Soll- des Monats = +Über-/ Minderstunden = Nachtarbeit =

15 Nachtarbeit (ab 2003) Soll- des Monats = +Über-/ Minderstunden = Nachtarbeit =

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