EXPERT suisse Arbeitsrechtliche Fragen in der Treuhandbranche
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- Rolf Tiedeman
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1 EXPERT suisse Arbeitsrechtliche Fragen in der Treuhandbranche Zeiterfassung, Überzeit und Sonntagsarbeit Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Thomas Geiser Bern, 20. Juni 2016
2 Inhaltsübersicht I. Arbeitszeiten und ihre Bestimmung II. Rechtsgrundlagen der Arbeitszeiten III. Kontrollen und Vertrauensarbeitszeit IV. Probleme mit den Arbeitszeiten V. Folgerungen
3 I. Arbeitszeiten und ihre Bestimmung 1.Vertragliche Umschreibung des Umfangs der Arbeitsleistung als Gegenleistung zum Lohn: Nach Zeiteinheit Nach erbrachter Leistung Nach Arbeitsgebiet 2.Arbeitsgesetzliche Regeln: Zum Schutze vor Überanstrengung: Maximale Dauer Vorgeschriebene Pausen Zum Schutze der Sozialkontakte: Verbot der Sonntagsarbeit Verbot der Nachtarbeit
4 I. Arbeitszeiten und ihre Bestimmung 3. Zeitsouveränität Wer bestimmt den Umfang und den Zeitpunkt der Arbeitsleistung: Gemeinsam: z.b. feste Arbeitszeiten Z.B. gewisse Formen der Jahresarbeitszeiten Die Arbeitgeberin: z.b. Arbeit auf Abruf Der Arbeitnehmer: z.b. Gleitende Arbeitszeit Z.B. gewisse Formen der Jahresarbeitszeit Z.B. Umschreibung des Umfangs nach Arbeitsgebiet oder Ergebnis.
5 II. Rechtsgrundlagen der Arbeitszeiten III. Arbeitsgesetz (ArG): 1.Wöchentliche Höchstarbeitszeiten (Art. 9) 2.Tägliche Höchstarbeitszeiten (Art. 10) 3.Sonntags- und Nachtarbeitsverbot (Art. 16 und 19) 4.Pausen und Ruhezeiten (Art. 15 ff.) 5.Freier Halbtag pro Woche (Art. 21) 6.Feiertage und religiöse Festtage (Art. 20a) 7.Sonderfall: Pikettdienst (Art. 14 ArGV1)
6 III. Kontrollen und Vertrauensarbeitszeit 1. Kontrolle und Dokumentation Kontrolle durch die Parteien Kontrolle durch Arbeitsinspektorate Verantwortlich bleibt immer die Arbeitgeberin! 2. Begriff der Vertrauensarbeitszeit Verzicht auf Kontrolle durch die Arbeitgeberin Arbeitsamt muss dennoch auf irgend eine Weise prüfen können, ob das Gesetz eingehalten ist. Auch hier bleibt AG verantwortlich!
7 III. Kontrollen und Vertrauensarbeitszeit 3. Dokumentationspflicht Art. 46 ArG: Verpflichtung zu Verzeichnissen Art. 73 Abs. 1 Bst. c bis f ArGV 1 Detaillierte Aufzeichnung der Arbeitszeiten! 4. Neue Weisung des SECO Dez Für eine zweite Kategorie von Arbeitnehmenden, welche einen wesentlichen Entscheidungsspielraum in der Arbeit haben, ihre Arbeit weitgehend selber planen und auch selbst entscheiden, wann sie arbeiten, kann eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung unter bestimmten Voraussetzungen ausreichend sein, um den gesetzlichen Vorgaben des Gesundheitsschutzes zu genügen, wenn sie nicht regelmässig Nacht- und Sonntagsarbeit leisten.
8 III. Kontrollen und Vertrauensarbeitszeit 5. Kompromiss bei der Vertrauensarbeitszeit: Verzicht auf Arbeitszeiterfassung wenn: - AHV-pflichtiger Lohn von über Fr. (inkl. Boni) - grosse Arbeitszeitsouveränität beim Arbeitnehmer: Arbeitnehmer muss über 50% der Arbeitszeit selber bestimmen können! - Verzicht im Rahmen eines Branchen- oder Unternehmens-Gesamtarbeitsvertrags.
9 III. Kontrollen und Vertrauensarbeitszeit 5. Kompromiss bei der Vertrauensarbeitszeit: Vereinfachte Arbeitszeiterfassung (notieren nur der täglichen Arbeitszeit, nicht auch deren Lage) wenn: - Arbeitnehmende mit gewisser Zeitsouveränität: Arbeitnehmende kann mindestens 25% seiner Arbeitszeit selber bestimmen. Gleitende Arbeitszeiten genügen nach SECO nicht! - Vereinbarung mit der Arbeitnehmerschaft
10 IV. Probleme mit den Arbeitszeiten Fallbeispiel 1: Hans ist bei der X. AG in Bern angestellt, und muss nun immer wieder Verhandlungen in Zürich führen. Mit den Verhandlungen sind auch immer wieder Essen mit den Partnern verbunden. Teilweise geht man mit diesen auch anschliessend ins Theater. Was ist Arbeitszeit?
11 IV. Probleme mit den Arbeitszeiten Fallbeispiel 2: Paul ist bei der X. AG in Bern Leiter der Verkaufsabteilung. Die X AG hat im Arbeitsreglement eine 42 Std/Woche vorgesehen. Im Arbeitsvertrag von Hans ist die Überstundenentschädigung wegbedungen. Er muss mehrfach bis 55 Std. pro Woche arbeiten. Kann er eine Entschädigung verlangen?
12 IV. Probleme mit den Arbeitszeiten Fallbeispiel 3: Kurt arbeitet in einem AKW als Ingenieur. Er muss immer wieder Pikettdienst leisten. Während des Pikettdienstes braucht er nicht im Betrieb zu sein. Er muss aber bei einem Alarm innert 20 Minuten im Betrieb sein. Was ist Arbeitszeit?
13 IV. Probleme mit den Arbeitszeiten Fallbeispiel 4: Felix ist bei der X AG als Buchhalter angestellt. Seine vertragliche Arbeitszeit beträgt 20 Std/Woche. Für den Abschluss muss er im Januar aber in einer Woche 10 Std. mehr arbeiten. Wie ist er dafür zu entschädigen?
14 IV. Probleme mit den Arbeitszeiten Fallbeispiel 5: Felix ist nicht nur bei der X AG als Buchhalter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit 20 Std./Woche angestellt sondern auch bei der Y AG mit einem gleichen Pensum. Für die X AG muss er in einer Woche 5 Std. mehr arbeiten. Für die Y AG in der gleichen Woche 6 Std. Wie ist er bei welchem AG dafür wie zu entschädigen?
15 IV. Probleme mit den Arbeitszeiten Fallbeispiel 6: Beat ist nicht nur bei der X AG als Ingenieur mit einer wöchentlichen Arbeitszeit 20 Std./Woche angestellt sondern auch bei Max als Fotograf mit einem gleichen Pensum. Für die X AG muss er in einer Woche 10 Std. mehr arbeiten. Für die Max in der gleichen Woche 6 Std. mehr. Wie ist er bei welchem AG dafür wie zu entschädigen?
16 IV. Probleme mit den Arbeitszeiten Fallbeispiel 7: Fritz hat für die X AG bis Ende Oktober gearbeitet und musste bereits 170 Std. Überzeit leisten, die er teilweise kompensieren konnte. Ab Nov. Arbeitet er bei der Y AG. Kann diese noch Überzeiten anordnen?
17 IV. Probleme mit den Arbeitszeiten Fallbeispiel 8: Fritz arbeitet für die X AG in Basel (30 Std/w) und für die Y GmbH in Lörrach (30 Std/w). Ist das zulässig?
18 IV. Probleme mit den Arbeitszeiten Fallbeispiel 9: Der Grenzgänger Christoph (Wohnsitz: Weil) arbeitet für die X AG in Basel (30 Std/w) im Betrieb und (30 Std/w) zu Hause in Weil. Ist das zulässig?
19 IV. Probleme mit den Arbeitszeiten Ist nun bezüglich der Arbeitszeiten alles klar?
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