EXPERT suisse Arbeitsrechtliche Fragen in der Treuhandbranche

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "EXPERT suisse Arbeitsrechtliche Fragen in der Treuhandbranche"

Transkript

1 EXPERT suisse Arbeitsrechtliche Fragen in der Treuhandbranche Zeiterfassung, Überzeit und Sonntagsarbeit Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Thomas Geiser Bern, 20. Juni 2016

2 Inhaltsübersicht I. Arbeitszeiten und ihre Bestimmung II. Rechtsgrundlagen der Arbeitszeiten III. Kontrollen und Vertrauensarbeitszeit IV. Probleme mit den Arbeitszeiten V. Folgerungen

3 I. Arbeitszeiten und ihre Bestimmung 1.Vertragliche Umschreibung des Umfangs der Arbeitsleistung als Gegenleistung zum Lohn: Nach Zeiteinheit Nach erbrachter Leistung Nach Arbeitsgebiet 2.Arbeitsgesetzliche Regeln: Zum Schutze vor Überanstrengung: Maximale Dauer Vorgeschriebene Pausen Zum Schutze der Sozialkontakte: Verbot der Sonntagsarbeit Verbot der Nachtarbeit

4 I. Arbeitszeiten und ihre Bestimmung 3. Zeitsouveränität Wer bestimmt den Umfang und den Zeitpunkt der Arbeitsleistung: Gemeinsam: z.b. feste Arbeitszeiten Z.B. gewisse Formen der Jahresarbeitszeiten Die Arbeitgeberin: z.b. Arbeit auf Abruf Der Arbeitnehmer: z.b. Gleitende Arbeitszeit Z.B. gewisse Formen der Jahresarbeitszeit Z.B. Umschreibung des Umfangs nach Arbeitsgebiet oder Ergebnis.

5 II. Rechtsgrundlagen der Arbeitszeiten III. Arbeitsgesetz (ArG): 1.Wöchentliche Höchstarbeitszeiten (Art. 9) 2.Tägliche Höchstarbeitszeiten (Art. 10) 3.Sonntags- und Nachtarbeitsverbot (Art. 16 und 19) 4.Pausen und Ruhezeiten (Art. 15 ff.) 5.Freier Halbtag pro Woche (Art. 21) 6.Feiertage und religiöse Festtage (Art. 20a) 7.Sonderfall: Pikettdienst (Art. 14 ArGV1)

6 III. Kontrollen und Vertrauensarbeitszeit 1. Kontrolle und Dokumentation Kontrolle durch die Parteien Kontrolle durch Arbeitsinspektorate Verantwortlich bleibt immer die Arbeitgeberin! 2. Begriff der Vertrauensarbeitszeit Verzicht auf Kontrolle durch die Arbeitgeberin Arbeitsamt muss dennoch auf irgend eine Weise prüfen können, ob das Gesetz eingehalten ist. Auch hier bleibt AG verantwortlich!

7 III. Kontrollen und Vertrauensarbeitszeit 3. Dokumentationspflicht Art. 46 ArG: Verpflichtung zu Verzeichnissen Art. 73 Abs. 1 Bst. c bis f ArGV 1 Detaillierte Aufzeichnung der Arbeitszeiten! 4. Neue Weisung des SECO Dez Für eine zweite Kategorie von Arbeitnehmenden, welche einen wesentlichen Entscheidungsspielraum in der Arbeit haben, ihre Arbeit weitgehend selber planen und auch selbst entscheiden, wann sie arbeiten, kann eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung unter bestimmten Voraussetzungen ausreichend sein, um den gesetzlichen Vorgaben des Gesundheitsschutzes zu genügen, wenn sie nicht regelmässig Nacht- und Sonntagsarbeit leisten.

8 III. Kontrollen und Vertrauensarbeitszeit 5. Kompromiss bei der Vertrauensarbeitszeit: Verzicht auf Arbeitszeiterfassung wenn: - AHV-pflichtiger Lohn von über Fr. (inkl. Boni) - grosse Arbeitszeitsouveränität beim Arbeitnehmer: Arbeitnehmer muss über 50% der Arbeitszeit selber bestimmen können! - Verzicht im Rahmen eines Branchen- oder Unternehmens-Gesamtarbeitsvertrags.

9 III. Kontrollen und Vertrauensarbeitszeit 5. Kompromiss bei der Vertrauensarbeitszeit: Vereinfachte Arbeitszeiterfassung (notieren nur der täglichen Arbeitszeit, nicht auch deren Lage) wenn: - Arbeitnehmende mit gewisser Zeitsouveränität: Arbeitnehmende kann mindestens 25% seiner Arbeitszeit selber bestimmen. Gleitende Arbeitszeiten genügen nach SECO nicht! - Vereinbarung mit der Arbeitnehmerschaft

10 IV. Probleme mit den Arbeitszeiten Fallbeispiel 1: Hans ist bei der X. AG in Bern angestellt, und muss nun immer wieder Verhandlungen in Zürich führen. Mit den Verhandlungen sind auch immer wieder Essen mit den Partnern verbunden. Teilweise geht man mit diesen auch anschliessend ins Theater. Was ist Arbeitszeit?

11 IV. Probleme mit den Arbeitszeiten Fallbeispiel 2: Paul ist bei der X. AG in Bern Leiter der Verkaufsabteilung. Die X AG hat im Arbeitsreglement eine 42 Std/Woche vorgesehen. Im Arbeitsvertrag von Hans ist die Überstundenentschädigung wegbedungen. Er muss mehrfach bis 55 Std. pro Woche arbeiten. Kann er eine Entschädigung verlangen?

12 IV. Probleme mit den Arbeitszeiten Fallbeispiel 3: Kurt arbeitet in einem AKW als Ingenieur. Er muss immer wieder Pikettdienst leisten. Während des Pikettdienstes braucht er nicht im Betrieb zu sein. Er muss aber bei einem Alarm innert 20 Minuten im Betrieb sein. Was ist Arbeitszeit?

13 IV. Probleme mit den Arbeitszeiten Fallbeispiel 4: Felix ist bei der X AG als Buchhalter angestellt. Seine vertragliche Arbeitszeit beträgt 20 Std/Woche. Für den Abschluss muss er im Januar aber in einer Woche 10 Std. mehr arbeiten. Wie ist er dafür zu entschädigen?

14 IV. Probleme mit den Arbeitszeiten Fallbeispiel 5: Felix ist nicht nur bei der X AG als Buchhalter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit 20 Std./Woche angestellt sondern auch bei der Y AG mit einem gleichen Pensum. Für die X AG muss er in einer Woche 5 Std. mehr arbeiten. Für die Y AG in der gleichen Woche 6 Std. Wie ist er bei welchem AG dafür wie zu entschädigen?

15 IV. Probleme mit den Arbeitszeiten Fallbeispiel 6: Beat ist nicht nur bei der X AG als Ingenieur mit einer wöchentlichen Arbeitszeit 20 Std./Woche angestellt sondern auch bei Max als Fotograf mit einem gleichen Pensum. Für die X AG muss er in einer Woche 10 Std. mehr arbeiten. Für die Max in der gleichen Woche 6 Std. mehr. Wie ist er bei welchem AG dafür wie zu entschädigen?

16 IV. Probleme mit den Arbeitszeiten Fallbeispiel 7: Fritz hat für die X AG bis Ende Oktober gearbeitet und musste bereits 170 Std. Überzeit leisten, die er teilweise kompensieren konnte. Ab Nov. Arbeitet er bei der Y AG. Kann diese noch Überzeiten anordnen?

17 IV. Probleme mit den Arbeitszeiten Fallbeispiel 8: Fritz arbeitet für die X AG in Basel (30 Std/w) und für die Y GmbH in Lörrach (30 Std/w). Ist das zulässig?

18 IV. Probleme mit den Arbeitszeiten Fallbeispiel 9: Der Grenzgänger Christoph (Wohnsitz: Weil) arbeitet für die X AG in Basel (30 Std/w) im Betrieb und (30 Std/w) zu Hause in Weil. Ist das zulässig?

19 IV. Probleme mit den Arbeitszeiten Ist nun bezüglich der Arbeitszeiten alles klar?

St.Galler Tagung zum Arbeitsrecht. Grand Casino Luzern (1116.) 29. November 2013

St.Galler Tagung zum Arbeitsrecht. Grand Casino Luzern (1116.) 29. November 2013 St.Galler Tagung zum Arbeitsrecht Grand Casino Luzern (1116.) 29. November 2013 Arbeitszeiten und Arbeitszeiterfassung Prof. Dr. iur. Thomas Geiser Inhaltsübersicht I. Arbeitszeiten und ihre Bestimmung

Mehr

usic-forum vom 2. November 2016 Arbeitszeit Erfassung und Gestaltung der Arbeitszeit im Lichte der revidierten ArGV 1 RA lic. iur.

usic-forum vom 2. November 2016 Arbeitszeit Erfassung und Gestaltung der Arbeitszeit im Lichte der revidierten ArGV 1 RA lic. iur. usic-forum vom 2. November 2016 Arbeitszeit Erfassung und Gestaltung der Arbeitszeit im Lichte der revidierten ArGV 1 RA lic. iur. Lukasz Grebski Rechtsanwalt bei Streiff von Kaenel AG Lehrbeauftragter

Mehr

Arbeit und Gesundheit Arbeits- und Ruhezeiten Das Wichtigste in Kürze

Arbeit und Gesundheit Arbeits- und Ruhezeiten Das Wichtigste in Kürze Arbeit und Gesundheit Arbeits- und Ruhezeiten Das Wichtigste in Kürze SECO Arbeitsbedingungen Für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, für Büropersonal, für Arbeitnehmende mit büroähnlichen Tätigkeiten

Mehr

Merkblatt Überstunden und Überzeit Zeiterfassung

Merkblatt Überstunden und Überzeit Zeiterfassung Merkblatt Überstunden und Überzeit Zeiterfassung Vorbemerkung Per 01.01.2016 tritt eine Verordnungsrevision betreffend Arbeitszeiterfassung in Kraft (Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz). Es ist eine Einführungsphase

Mehr

Mehrfachbeschäftigung. von Arbeitnehmenden bei verschiedenen Arbeitgebern

Mehrfachbeschäftigung. von Arbeitnehmenden bei verschiedenen Arbeitgebern Mehrfachbeschäftigung von Arbeitnehmenden bei verschiedenen Arbeitgebern Dieses Merkblatt richtet sich insbesondere an Arbeitgeber, welche Arbeitnehmende beschäftigen, die ebenfalls in anderen, dem Arbeitsgesetz

Mehr

Checkliste für die Kontrolle der Arbeitszeiterfassung

Checkliste für die Kontrolle der Arbeitszeiterfassung Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Checkliste für die Kontrolle der Arbeitszeiterfassung unter Berücksichtigung

Mehr

Arbeitszeiterfassung Arbeitsinspektionen Kurzarbeit

Arbeitszeiterfassung Arbeitsinspektionen Kurzarbeit ARBEITSRECHT Inhalt Arbeitszeiterfassung 2016: Ein Grundsatz, zwei Ausnahmen Arbeitszeitkontrollen: Wenn der Arbeitsinspektor zweimal läutet Kurzarbeit: Wenn die Arbeit ausgeht ARBEITSRECHT - Stefanie

Mehr

MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT

MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz ABAS MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT

Mehr

MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT

MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz ABAS MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT

Mehr

Arbeitszeiterfassung Pflicht oder Kür?

Arbeitszeiterfassung Pflicht oder Kür? Arbeitszeiterfassung Pflicht oder Kür? Hans-Ulrich Stooss Dr. iur., Rechtsanwalt und Notar, eigene Praxis, 1983-2014 nebenamtlicher Vizepräsident/Richter am Arbeitsgericht des Kantons Luzern 2 Das rechtliche

Mehr

Arbeitszeit- Kontrolle

Arbeitszeit- Kontrolle Arbeitszeit- Kontrolle Erläuterungen zur Arbeitszeit-Kontrolle Festhalten von Überzeitarbeit und Minderstunden. Die Arbeitszeit-Kontrolle ist während mindestens fünf Jahren aufzubewahren. Gesamtarbeitsvertrag

Mehr

Arbeitszeiterfassung Pflicht oder Kür?

Arbeitszeiterfassung Pflicht oder Kür? Arbeitszeiterfassung Pflicht oder Kür? Hans-Ulrich Stooss Dr. iur., Rechtsanwalt und Notar, eigene Praxis, 1983-2014 nebenamtlicher Vizepräsident/Richter am Arbeitsgericht des Kantons Luzern 2 1 Das rechtliche

Mehr

Arbeits- und Ruhezeiten

Arbeits- und Ruhezeiten Arbeits- und Ruhezeiten Dieses Merkblatt richtet sich insbesondere an Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es gibt Auskunft über die wesentlichen Bestimmungen der Arbeits- und Ruhezeiten gemäss dem Arbeitsgesetz.

Mehr

Mal in der Kita übernachten und was dabei zu beachten ist

Mal in der Kita übernachten und was dabei zu beachten ist Mal in der Kita übernachten und was dabei zu beachten ist Guido Schär Für die Beschäftigung von ALLEN Arbeitnehmenden am Abend, in der Nacht und an Sonntagen gilt: 1. Tages- und Abendarbeit; Arbeits- und

Mehr

Ostschweizer Zahnärzteforum 2015 Forum Recht: Arbeitsrecht Praxisfragen zur Arbeitszeit. Hansruedi Wyss

Ostschweizer Zahnärzteforum 2015 Forum Recht: Arbeitsrecht Praxisfragen zur Arbeitszeit. Hansruedi Wyss Ostschweizer Zahnärzteforum 2015 Forum Recht: Arbeitsrecht Praxisfragen zur Arbeitszeit Hansruedi Wyss Themenübersicht Vertrauensarbeitszeit? Arbeitszeiterfassungs- und Dokumentationspflicht Überstunden

Mehr

Arbeitszeit- Kontrolle

Arbeitszeit- Kontrolle Arbeitszeit- Kontrolle Erläuterungen zur Arbeitszeit-Kontrolle Festhalten von Überzeitarbeit und Minderstunden. Die Arbeitszeit-Kontrolle ist während mindestens fünf Jahren aufzubewahren. Gesamtarbeitsvertrag

Mehr

Arbeitsverträge Anstellungsbedingungen. Swiss Olympic Forum Interlaken

Arbeitsverträge Anstellungsbedingungen. Swiss Olympic Forum Interlaken Swiss Olympic Forum 2017 Interlaken 1 Zeitplan: 10.00-10.50 Uhr rechtliche Grundlagen 10.50-11.30 Uhr Gruppenarbeit (spezifische Herausforderungen) 11.30-12.00 Uhr Plenum 2 1. Formelle Aspekte Arbeitsvertrag

Mehr

MERKBLATT ZUM PIKETTDIENST

MERKBLATT ZUM PIKETTDIENST Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz MERKBLATT ZUM PIKETTDIENST ArG: Arbeitsgesetz, SR 822.11

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 19

Inhaltsverzeichnis. 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 19 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 19 1.1 Gesetz 20 1.1.1 Obligationenrecht 20 1.1.2 Arbeitsgesetz 21 1.1.3 Datenschutzgesetz (DSG) 22 1.1.4 Urheberrechtsgesetz 28 1.1.5 Mitwirkungsgesetz

Mehr

Flexible Arbeitszeitmodelle Möglichkeiten und Grenzen

Flexible Arbeitszeitmodelle Möglichkeiten und Grenzen Flexible Arbeitszeitmodelle Möglichkeiten und Grenzen Raetus Cattelan Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Arbeitsrecht Fellmann Tschümperlin Lötscher AG Löwenstrasse 3 6000 Luzern 6 Ausgangslage Juli 2014 Juli

Mehr

Gesetzliche Grundlagen der Arbeitszeiterfassung. lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin

Gesetzliche Grundlagen der Arbeitszeiterfassung. lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin Gesetzliche Grundlagen der Arbeitszeiterfassung lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin Inhalt Arbeitszeiterfassung im Sinne des Arbeitsgesetzes (SR 822.11) und der Verordnungen zum Arbeitsgesetz,

Mehr

Lockerung der Arbeitszeiterfassung hinterlässt viele offene Fragen

Lockerung der Arbeitszeiterfassung hinterlässt viele offene Fragen Medienkonferenz vom 26. März 2015 / Redetext Arbeitszeit im Gegenwind Lockerung der Arbeitszeiterfassung hinterlässt viele offene Fragen Die Schweizer Wochenarbeitszeiten sind im europäischen Vergleich

Mehr

Infoveranstaltung SVBT Kurzreferat Daniel Morel / Rudolf von Bergen 24. Oktober 2012

Infoveranstaltung SVBT Kurzreferat Daniel Morel / Rudolf von Bergen 24. Oktober 2012 Infoveranstaltung SVBT Kurzreferat Daniel Morel / Rudolf von Bergen 24. Oktober 2012 Arbeitsgesetz ArG Berufsbildungsgesetz (BBG) Jugendarbeitsschutz-VO ArGV5 VO z. Berufsbildungsgesetz (BBV) EVD-VO Ausnahme

Mehr

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Die vereinfachte Arbeitszeiterfassung ab dem 1. Januar 2016

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Die vereinfachte Arbeitszeiterfassung ab dem 1. Januar 2016 Der Arbeitsrechtler GHR Arbeitsrechtsteam Die vereinfachte Arbeitszeiterfassung ab dem 1. Januar 2016 Die Zeit ist relativ zur Bewegung des Betrachters. Mit der Zeitdilatation und weiteren Erkenntnissen

Mehr

GAV: Autogewerbe LU/NW/OW

GAV: Autogewerbe LU/NW/OW PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 29.01.2015 01.02.2012 30.12.2015 01.05.2016 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH Unter die Bestimmungen dieses Vertrages

Mehr

Arbeitsrechtliche Bestimmungen für Jugendliche und Lernende in der beruflichen Grundausbildung; Merkblatt des Personalamts

Arbeitsrechtliche Bestimmungen für Jugendliche und Lernende in der beruflichen Grundausbildung; Merkblatt des Personalamts Seite 1 Arbeitsrechtliche Bestimmungen für Jugendliche und Lernende in der beruflichen Grundausbildung; Merkblatt des Personalamts Das Personalrecht des Kantons Zürich enthält im Gegensatz zum Arbeitsgesetz

Mehr

PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.12.2015 01.02.2012 30.12.2015 01.05.2016 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH Räumlicher Geltungsbereich Dieser GAV

Mehr

Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) Arbeitszeiterfassung

Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) Arbeitszeiterfassung Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz Oktober 2015 Erläuternder Bericht Änderung der Verordnung

Mehr

Arbeitszeitregelungen an Universitäten

Arbeitszeitregelungen an Universitäten Arbeitszeitregelungen an Universitäten ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht Betriebsversammlung an der BOKU am 30.5.2017 Themenübersicht Drei-Teilung des Personals (und

Mehr

ARBEITSRECHT MERKBLATT

ARBEITSRECHT MERKBLATT INAKTIVE ARBEITSZEIT PIKETT- UND BEREITSCHAFTDIENST ARBEITSRECHT MERKBLATT Autor: Christian Streit Centre Patronal Zuständig: Rechtsberatung CURAVIVA Schweiz Fachbereich Alter Ausgabedatum: Dezember 2016

Mehr

Rechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen

Rechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen Rechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten Inhaltsübersicht Der Begriff der Teilzeitarbeit Rechtsgrundlagen Recht auf Teilzeitarbeit? Im Privatrecht

Mehr

Flexibilität im Arbeitsrecht

Flexibilität im Arbeitsrecht Flexibilität im Arbeitsrecht Raetus Cattelan Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Arbeitsrecht Fellmann Tschümperlin Lötscher AG Löwenstrasse 3 6000 Luzern 6 Ausgangslage Juli 2014 Juli 2015 2 Ausgangslage Bsp:

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr

Merkblatt. Nachtarbeit

Merkblatt. Nachtarbeit Merkblatt Nachtarbeit Dieses Merkblatt soll Aufschluss geben über die wichtigsten Bestimmungen bei Nachtarbeit. Der Inhalt des Merkblattes hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 2 Nachtarbeit: Die betriebliche

Mehr

Erfassung und Vergütung von Geschäftsreisen. Webinar 23. August 2016

Erfassung und Vergütung von Geschäftsreisen. Webinar 23. August 2016 Erfassung und Vergütung von Geschäftsreisen Webinar 23. August 2016 Agenda _Einleitung Die Geschäftsreise im Schweizer Arbeitsrecht Geschäftsreisen ins Ausland Die Vergütung von Geschäftsreisen Q&A Pflicht

Mehr

DAS ARBEITSGESETZ: DIE WICHTIGSTEN ARBEITS- UND RUHEZEITBESTIMMUNGEN IN KÜRZE

DAS ARBEITSGESETZ: DIE WICHTIGSTEN ARBEITS- UND RUHEZEITBESTIMMUNGEN IN KÜRZE Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz DAS ARBEITSGESETZ: DIE WICHTIGSTEN ARBEITS- UND RUHEZEITBESTIMMUNGEN

Mehr

Arbeitsvertrag. zwischen: Arbeitgeber: Name Strasse Zusatz PLZ, Ort. und. Arbeitnehmer: Vorname, Name Strasse Zusatz PLZ, Ort Geburtsdatum AHV-Nr.

Arbeitsvertrag. zwischen: Arbeitgeber: Name Strasse Zusatz PLZ, Ort. und. Arbeitnehmer: Vorname, Name Strasse Zusatz PLZ, Ort Geburtsdatum AHV-Nr. Arbeitsvertrag zwischen: Arbeitgeber: Name Strasse Zusatz PLZ, Ort und Arbeitnehmer: Vorname, Name Strasse Zusatz PLZ, Ort Geburtsdatum AHV-Nr. 1 Allgemeine Vertragsbestimmungen 1.1 Der GAV zwischen dem

Mehr

Travail.Suisse, Herr Gabriel Fischer, Hopfenweg 21, 3001 Bern Prof. Dr. Thomas Geiser und RA Remo Wagner

Travail.Suisse, Herr Gabriel Fischer, Hopfenweg 21, 3001 Bern Prof. Dr. Thomas Geiser und RA Remo Wagner Memorandum An Von Travail.Suisse, Herr Gabriel Fischer, Hopfenweg 21, 3001 Bern Prof. Dr. Thomas Geiser und RA Remo Wagner Ort/Datum St.Gallen, den 17. März 2015 Betrifft Auswirkungen einer Neuregelung

Mehr

Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) Arbeitszeiterfassung

Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) Arbeitszeiterfassung Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz Oktober 2015 Erläuternder Bericht Änderung der Verordnung

Mehr

Consulting Cluster Bern, Anlass vom 27. Juni 2013

Consulting Cluster Bern, Anlass vom 27. Juni 2013 Consulting Cluster Bern, Anlass vom 27. Juni 2013 Hans Roth Fürsprecher Fachanwalt SAV Arbeitsrecht www.kglaw.ch Begriffserläuterungen / Abgrenzungen Rechtsgrundlagen Hinweise zu ausgewählten Vertragspunkten

Mehr

Herausforderung Arbeitsgesetz

Herausforderung Arbeitsgesetz Kompetenzzentrum für Arbeitsrecht und Personal Herausforderung Arbeitsgesetz OP-Symposium St. Gallen 30. September 2016 MLaw Marianne Wanner kaps rechtsberatung ag, Rotkreuz www.kapsrechtsberatung.ch Ab

Mehr

Arbeitszeiterfassung (AZE)

Arbeitszeiterfassung (AZE) Arbeitszeiterfassung (AZE) ZAV Fachgruppensitzung Arbeitsrecht - 7. März 2017 Michèle Stutz 1 for all. Legal Tax Compliance I. Übersicht Aktualität des Themas Ziel der AZE? Seit 1. Januar 2016 gültige

Mehr

Würdig altern würdig arbeiten in Pflege und Betreuung. Regulierung statt Ausbeutung und Prekarität

Würdig altern würdig arbeiten in Pflege und Betreuung. Regulierung statt Ausbeutung und Prekarität Würdig altern würdig arbeiten in Pflege und Betreuung Regulierung statt Ausbeutung und Prekarität Herausforderungen und geltende rechtliche Rahmenbedingungen Arbeitsrechtliche Herausforderungen für die

Mehr

ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT

ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit mit Ausnahme der Ruhepausen. Tages-/Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden

Mehr

ARBEITSZEIT UND IHRE GRENZEN

ARBEITSZEIT UND IHRE GRENZEN Astrid Hermann Referat Sozialer Arbeitsschutz 20.04.2017 PAUSENREGELUNG UND MAXIMALE ARBEITSZEIT GEMÄß ARBEITSZEITGESETZ ?????????????????????????????? Häufige Fragen zum Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Wie

Mehr

Arbeitszeit/ Zeiterfassung

Arbeitszeit/ Zeiterfassung Arbeitszeit/ Zeiterfassung Definition in Art. 13 ArGV I Präsenzzeit Mehrwegzeit bei auswärtiger Arbeit Angeordnete Weiterbildung oder vom Gesetz verlangte Weiterbildung 1 Pikettdienst Art. 14/15 ArGV I

Mehr

Anhang 5 zum Gesamtarbeitsvertrag Schichtreglement

Anhang 5 zum Gesamtarbeitsvertrag Schichtreglement Anhang 5 zum Gesamtarbeitsvertrag Datum Juli 2012 1 Grundsatz 3 2 Schicht- und schichtähnliche Arbeit 3 2.1 Begriffe 3 2.2 Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 3 2.3 Zweischichtige Tagesarbeit 3 2.4

Mehr

Zum betrieblichen Geltungsbereich gehören, soweit sie nicht bereits einem anderen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstellt sind, folgende Tätigkeiten:

Zum betrieblichen Geltungsbereich gehören, soweit sie nicht bereits einem anderen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstellt sind, folgende Tätigkeiten: REGIERUNGSBESCHLUSS FL: 10.03.2015 INKRAFTSETZUNG: 01.04.2015 GÜLTIGKEIT GAV: 01.04.2015-31.03.2018 GÜLTIGKEIT ANHANG: 01.04.2015-31.03.2017 GELTUNGSBEREICH Anwendbarkeit Dieser Vertrag gilt für das Gebiet

Mehr

GAV Carrosseriegewerbe

GAV Carrosseriegewerbe GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 21.01.2003 01.02.2003 01.12.2015 01.06.2017 31.12.2017 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Mehr

Das Wichtigste in Kürze

Das Wichtigste in Kürze Das Wichtigste in Kürze Das Arbeitszeitgesetz (AZG) und seine Verordnung (AZGV) Version Personalverleih Gesetze schützen uns! Gesetze bilden den Rahmen für unser Handeln. Bei der Arbeitszeit ist dies das

Mehr

Frequently asked questions (FAQ) zum Gesamtarbeitsvertrag für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen

Frequently asked questions (FAQ) zum Gesamtarbeitsvertrag für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen Frequently asked questions (FAQ) zum Gesamtarbeitsvertrag für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen Fragen Antworten Art. 2 Geltungsbereich 1. Für wen gilt der GAV Sicherheit? Grosse Teile des GAV wurden

Mehr

Gastgewerbe und Hotellerie 2017

Gastgewerbe und Hotellerie 2017 Gastgewerbe und Hotellerie 2017 n L-GAV 2017: Wir haben es geschafft! n Lehrgang Progresso n Arbeitszeit-Kalender 2017: Schreiben Sie Ihre Arbeitsstunden auf, denn: Jede Stunde zählt! n Löhne 2017: Aus-

Mehr

Gerichtspraxis Arbeitsrecht Pikett- oder Bereitschaftsdienst / Überzeit

Gerichtspraxis Arbeitsrecht Pikett- oder Bereitschaftsdienst / Überzeit Gerichtspraxis Arbeitsrecht Pikett- oder Bereitschaftsdienst / Überzeit Nr. 72 September 2016 MLaw Marianne Wanner marianne.wanner@skapas.ch Einführung Pikettdienst sowie die damit verbundenen gesetzlichen

Mehr

Das neue Arbeitsgesetz

Das neue Arbeitsgesetz Das neue Arbeitsgesetz Gültig ab 1. August 2000 Die wichtigsten Änderungen Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen 1/8 Hinweis vom 17.11.2008: Dieser Flyer wird zurzeit vom SECO überarbeitet und ist auf

Mehr

Gastgewerbe und Hotellerie 2016

Gastgewerbe und Hotellerie 2016 Gastgewerbe und Hotellerie 2016 n L-GAV stärken n Lehrgang Progresso n Arbeitszeit-Kalender 2016: Schreiben Sie Ihre Arbeitsstunden auf, denn: Jede Stunde zählt! n Löhne 2016: Aus- und Weiterbildung zahlen

Mehr

Hürden bei der Umsetzung von Teilzeitund Schichtarbeit. Webinar 24. Mai 2016

Hürden bei der Umsetzung von Teilzeitund Schichtarbeit. Webinar 24. Mai 2016 Hürden bei der Umsetzung von Teilzeitund Schichtarbeit Webinar 24. Mai 2016 Agenda _Das Bedürfnis nach Flexibilität Teilzeitarbeit Schichtarbeit Praktische Schlussfolgerungen Schweizer Arbeitsrecht Im

Mehr

Anhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung

Anhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung Anhang 1 142.212 Anhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieser Anhang gilt für alle Angestellten, die der Personalverordnung unterstellt

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe Änderung vom 4. Mai 2001 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die folgenden, in Fettschrift

Mehr

MERKBLATT FÜR DIE ANWENDUNG DES ARBEITSGESETZES IN KRANKENANSTALTEN UND KLINIKEN

MERKBLATT FÜR DIE ANWENDUNG DES ARBEITSGESETZES IN KRANKENANSTALTEN UND KLINIKEN Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz ABAS MERKBLATT FÜR DIE ANWENDUNG DES ARBEITSGESETZES IN KRANKENANSTALTEN UND

Mehr

GAV Gebäudereinigung u. Hauswartdienste FL

GAV Gebäudereinigung u. Hauswartdienste FL REGIERUNGSBESCHLUSS FL: INKRAFTSETZUNG GAV: INKRAFTSETZUNG GÜLTIGKEIT: GÜLTIGKEIT der BEILAGE: 25.11.2014 01.01.2015 01.04.2017 31.03.2020 31.03.2019 GELTUNGSBEREICH Anwendbarkeit Dieser Vertrag gilt für

Mehr

Merkblatt über den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmenden

Merkblatt über den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmenden Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz Merkblatt über den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmenden ArG: Arbeitsgesetz,

Mehr

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit... 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle

Mehr

Gastgewerbe und Hotellerie 2014

Gastgewerbe und Hotellerie 2014 Gastgewerbe und Hotellerie 0 n L-GAV auf zusätzliche Betriebe erweitert n Lohn: Aus- und Weiterbildung lohnen sich n Arbeitszeit-Kalender 0: Schreiben Sie Ihre Arbeitsstunden auf, denn: Jede Stunde zählt!

Mehr

MERKBLATT FÜR DIE ANWENDUNG DES ARBEITSGESETZES IN KRANKENANSTALTEN UND KLINIKEN

MERKBLATT FÜR DIE ANWENDUNG DES ARBEITSGESETZES IN KRANKENANSTALTEN UND KLINIKEN Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz MERKBLATT FÜR DIE ANWENDUNG DES ARBEITSGESETZES IN KRANKENANSTALTEN

Mehr

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Juni 2016 KR-Nr. 133/2016 632. Anfrage (Arbeitsrechtliche Kontrollen im Bereich der Care Migration) Die Kantonsrätinnen Sibylle

Mehr

Merkblatt Nachtarbeit

Merkblatt Nachtarbeit Merkblatt Nachtarbeit I. Gesetzliche Grundlagen Die Bestimmungen zur Nachtarbeit und zu den damit verbundenen Lohn- oder Zeitzuschlägen für Arbeitsleistungen während Nachtzeiten sind im Arbeitsgesetz (ArG)

Mehr

Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter

Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken e. V. und der ADEXA Die Apothekengewerkschaft, gültig ab 1. Januar 2015 Präambel Die Bezeichnung der

Mehr

Merkblatt für die Anwendung des Arbeitsgesetzes in Krankenanstalten und Kliniken

Merkblatt für die Anwendung des Arbeitsgesetzes in Krankenanstalten und Kliniken Merkblatt für die Anwendung des Arbeitsgesetzes in Krankenanstalten und Kliniken BBl: Bundesblatt ArG: Arbeitsgesetz, SR 822.11 ArGV 1: Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, SR 822.111 ArGV 2: Verordnung 2 zum

Mehr

Merkblatt Jugendliche im Gastgewerbe: Neuheiten ab 1. Januar 2008

Merkblatt Jugendliche im Gastgewerbe: Neuheiten ab 1. Januar 2008 Merkblatt Jugendliche im Gastgewerbe: Neuheiten ab 1. Januar 2008 I. Einleitung Per 1. Januar 2008 traten der revidierte Artikel 29 Absatz 1 des Arbeitsgesetzes (ArG) und die neue Jugendarbeitsschutzverordnung

Mehr

Lohn und Sozialabzüge

Lohn und Sozialabzüge Lohn und Sozialabzüge Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf angemessenen Lohn für Ihre Arbeitsleistung. Wie viel Sie verdienen, ist Verhandlungssache. Gesetzlich vorgeschriebene Mindestlöhne

Mehr

Das ist Tom. Er hat vor Kurzem sein Studium beendet und arbeitet nun als Consultant bei der Business Consulting GmbH.

Das ist Tom. Er hat vor Kurzem sein Studium beendet und arbeitet nun als Consultant bei der Business Consulting GmbH. Das ist Tom. Er hat vor Kurzem sein Studium beendet und arbeitet nun als Consultant bei der Business Consulting GmbH. Als Tom seinen Arbeitsvertrag ausgehändigt bekommt, fragt er sich, inwiefern der Vertrag

Mehr

Arbeitsrecht / Arbeitsgesetz ANWALTSKANZLEI SH.CH 1

Arbeitsrecht / Arbeitsgesetz ANWALTSKANZLEI SH.CH 1 Arbeitsrecht / Arbeitsgesetz ANWALTSKANZLEI SH.CH 1 Überblick I. Unterscheidung Arbeitsrecht Arbeitsgesetz II. III. IV. Wöchentliche Höchstarbeitszeit Ruhezeiten Tages / Sonntags / Abend und Nachtarbeit

Mehr

(Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) vom 28. September 2007 (Stand am 1. Januar 2008)

(Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) vom 28. September 2007 (Stand am 1. Januar 2008) Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) 822.115 vom 28. September 2007 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes

Mehr

Anleitung Arbeitszeitkontrolle für das Gastgewerbe

Anleitung Arbeitszeitkontrolle für das Gastgewerbe Anleitung Arbeitszeitkontrolle für das Gastgewerbe Vorbemerkungen Grundlage zur Arbeitszeiterfassung: Gemäss Art. 21 Ziff. 2 und 3 L-GAV ist der Arbeitgeber für die Erfassung der effektiven Arbeits- und

Mehr

Arbeitszeit und Ruhezeit

Arbeitszeit und Ruhezeit Arbeitszeit und Ruhezeit GERECHTIGKEIT MUSS SEIN ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren und Schäden durch übermäßige Inanspruchnahme

Mehr

GAV für das Personal der Bernischen Spitäler

GAV für das Personal der Bernischen Spitäler PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.01.2012 01.02.2012 01.01.2016 01.05.2016 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Persönlich und betrieblich Dieser GAV

Mehr

Merkblatt. Betriebsschliessung und Entlassungen in grosser Zahl

Merkblatt. Betriebsschliessung und Entlassungen in grosser Zahl Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Rechtsdienst Merkblatt Betriebsschliessung und Entlassungen in grosser Zahl Beabsichtigen Sie, innert 30 Tagen aus betrieblichen Gründen oder wegen Aufgabe der Geschäftstätigkeit

Mehr

GAV Post für Neueintretende und Aushilfen

GAV Post für Neueintretende und Aushilfen PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: GELTUNGSBEREICH 01.01.2012 01.02.2012 11.12.2014 01.01.2015 01.01.2015-31.12.2015 1. Geltungsbereich Der Gesamtarbeitsvertrag

Mehr

GAV: Autogewerbe Ostschweiz

GAV: Autogewerbe Ostschweiz GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 20.03.2007 01.05.2007 23.09.2013 01.11.2013 01.11.2013-30.06.2017 Geltungsbereich: Die Allgemeinverbindlicherklärung

Mehr

Erläuterungen mit Fallbeispielen zur der Musterdienstvereinbarung AVR Anlage 5b

Erläuterungen mit Fallbeispielen zur der Musterdienstvereinbarung AVR Anlage 5b Erläuterungen mit Fallbeispielen zur der Musterdienstvereinbarung AVR Anlage 5b 1. Vorbemerkung Mit dieser Musterdienstvereinbarung sollen rechtliche Arbeitszeitvorgaben eingehalten werden; insbesondere

Mehr

RICHTLINIE ÜBER PIKETTDIENST, ENTSCHÄDIGUNG FÜR SONN- UND FEIERTAGE SOWIE NACHTZULAGEN VOM 11. DEZEMBER 2014

RICHTLINIE ÜBER PIKETTDIENST, ENTSCHÄDIGUNG FÜR SONN- UND FEIERTAGE SOWIE NACHTZULAGEN VOM 11. DEZEMBER 2014 RICHTLINIE ÜBER PIKETTDIENST, ENTSCHÄDIGUNG FÜR SONN- UND FEIERTAGE SOWIE NACHTZULAGEN VOM 11. DEZEMBER 2014 A U S G A B E 1 1. D E Z E M B E R 2014 N R. 4 45 INHALT I. ALLGEMEINES 3 Art. 1 Ziel der Richtlinie

Mehr

Arbeit und Recht. LANV Liechtensteinischer ArbeitnehmerInnenverband Dorfstrasse Triesen Tel

Arbeit und Recht. LANV Liechtensteinischer ArbeitnehmerInnenverband Dorfstrasse Triesen Tel Arbeit und Recht LANV Liechtensteinischer ArbeitnehmerInnenverband Dorfstrasse 24 9495 Triesen Tel. 00423 399 38 38 info@lanv.li 1 Arbeit und Recht 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Vor Arbeitsbeginn 3. Während

Mehr

Arbeitszeitkontrolle für das Gastgewerbe. Formulare

Arbeitszeitkontrolle für das Gastgewerbe. Formulare kontrolle für das Gastgewerbe Formulare Anleitung kontrolle für das Gastgewerbe Vorbemerkungen Grundlage zur erfassung: Gemäss Art. 21 Ziff. 2 und 3 L-GAV ist der Arbeitgeber für die Erfassung der effek

Mehr

www.usic.ch Dez. 2012 news Bauhistorischer Koloss erfolgreich verschoben Interview mit René Schütz, Henauer Gugler AG usic 03/12 N o

www.usic.ch Dez. 2012 news Bauhistorischer Koloss erfolgreich verschoben Interview mit René Schütz, Henauer Gugler AG usic 03/12 N o usic news N o 03/12 Dez. 2012 Bauhistorischer Koloss erfolgreich verschoben Interview mit René Schütz, Henauer Gugler AG www.usic.ch dr.mario Marti, Geschäftsführer usic 21 18 Mehrarbeit in Planungsbüros

Mehr

GAV Baumeister- und Pflästerergewerbe FL

GAV Baumeister- und Pflästerergewerbe FL REGIERUNGSBESCHLUSS FL: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: Der Anhang zur Beilage gilt bis: 22.03.2016 01.04.2016 31.03.2019 31.03.2017 GELTUNGSBEREICH Anwendbarkeit Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des

Mehr

Arbeits- und Ruhezeiten im Winterdienst: Welche Vorschriften gelten für wen?

Arbeits- und Ruhezeiten im Winterdienst: Welche Vorschriften gelten für wen? Arbeits- und Ruhezeiten im Winterdienst: Welche Vorschriften gelten für wen? lic. iur. Urs Marti, Rechtsanwalt 3. Nationaler Winterdienstkongress vom 5. November 2014 in Biel/Bienne Sonntag, 2. November

Mehr

ÜBERSTUNDEN / ÜBERZEIT

ÜBERSTUNDEN / ÜBERZEIT ÜBERSTUNDEN / ÜBERZEIT 1. Definition a) Überstunden: Mehrstunden gegenüber dem vertraglich vereinbarten oder durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmten zeitlichen Umfang der Arbeit (Art. 321c Abs.

Mehr

Jugendarbeitsschutz. Informationen für. Jugendliche bis 18 Jahre. SECO Arbeitsbedingungen Publikation

Jugendarbeitsschutz. Informationen für. Jugendliche bis 18 Jahre. SECO Arbeitsbedingungen Publikation Jugendarbeitsschutz Informationen für Jugendliche bis 18 Jahre SECO Arbeitsbedingungen Publikation 2 Herausgeber: SECO, Arbeitsbedingungen, 3003 Bern www.seco.admin.ch Text: Thomas Bertschy, SECO Redaktion:

Mehr

Betriebsrätekonferenz. Arbeit sicher und fair

Betriebsrätekonferenz. Arbeit sicher und fair Betriebsrätekonferenz Arbeit sicher und fair Jochen Homburg IG Metall Vorstand Funktionsbereich Betriebs- u. Mitbestimmungspolitik Arbeitszeit ist zentraler Konfliktpunkt in den Betrieben Tägliche Arbeitszeit

Mehr

skyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit)

skyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit) skyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit) Zum Gesamtarbeitsvertrag des administrativen, operationallen et technischen Personals (AOT) vom 24. Mai 2011 GAV AOT -Anhang 2 24. Mai 2011 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung DEZEMBER 2015 Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung und -dokumentation ab 1. Januar 2016 1964: Zu den kulturellen Ikonen der Expo in Lausanne gehört die Schreibmaschinen- Symphonie von Rolf Liebermann.

Mehr

Hans Ueli Schürer, Arbeit und Recht VERLAG:SKV

Hans Ueli Schürer, Arbeit und Recht VERLAG:SKV Hans Ueli Schürer, Arbeit und Recht VERLAG:SKV 7 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 1.1 Gesetz 1.1.1 Obligationenrecht 1.1.2 Arbeitsgesetz 1.1.3 Datenschutzgesetz (DSG) 1.1.4 Urheberrechtsgesetz

Mehr

Arbeitszeiterfassung Seit mehreren Jahren sind Bestrebungen im Gang, die Bestimmungen. EmploymentNews Nr. Mai 2015

Arbeitszeiterfassung Seit mehreren Jahren sind Bestrebungen im Gang, die Bestimmungen. EmploymentNews Nr. Mai 2015 Mai 2015 EmploymentNews Nr. 27 Arbeitszeiterfassung Seit mehreren Jahren sind Bestrebungen im Gang, die Bestimmungen betreffend Arbeitszeiterfassung der Realität des Arbeitsalltags anzupassen. Nunmehr

Mehr

Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I

Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I Kapitel II: Die Arbeitspflicht RA lic. iur. Lukasz Grebski Assistent von Prof. Wolfgang Portmann Lukasz.grebski@rwi.uzh.ch Vorgehen 1. Schritt: Verständnis des Sachverhalts

Mehr

ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT

ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt? Die Arbeitszeit sowie die Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt, damit

Mehr

Gedruckt von: Bratschi Wiederkehr & Buob AG am: /2016, S ff.

Gedruckt von: Bratschi Wiederkehr & Buob AG am: /2016, S ff. 12/2016, S. 1631 ff. * A. Ansprüche nach Art. 36 Abs. 1 und 2 ArG 1. 2. 3. Allgemeines Anspruchsberechtigte Personen Anspruch auf Rücksichtnahme nach Art. 36 Abs. 1 ArG 4. Ansprüche auf Zustimmung zur

Mehr

Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) Arbeitszeiterfassung

Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) Arbeitszeiterfassung Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz April 2015 Erläuternder Bericht Änderung der Verordnung

Mehr