Merkblatt. Nachtarbeit

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1 Merkblatt Nachtarbeit

2 Dieses Merkblatt soll Aufschluss geben über die wichtigsten Bestimmungen bei Nachtarbeit. Der Inhalt des Merkblattes hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 2

3 Nachtarbeit: Die betriebliche Arbeitszeit darf nicht länger als 17 Std. dauern und darf nicht vor 6 Uhr beginnen und nicht länger als 23 Uhr dauern. Dieser Zeitrahmen von 17 Std. darf im Einverständnis mit den Arbeitnehmern auf 5 Uhr vorverlegt oder bis 24 Uhr verschoben werden. Die effektive Nachtarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz beträgt somit 7 Std. (Art. 10 Abs. 1 ArG) Nachtarbeit (NA) Betriebliche Arbeitszeit NA 06:00 bis 23:00 Uhr Nachtarbeit (NA) Nachtarbeit (NA) Mögliche Verschiebung (Einverständnis der MA nötig) Mögliche Verschiebung (Einverständnis der MA nötig) NA 05:00 bis 22:00 Uhr 07:00 bis 24:00 Uhr Persönliche Arbeitszeit der AN inkl. Pausen max. 13 Std. (Muss innerhalb der betrieblichen Arbeitszeit liegen) Abb. 1 Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ausserhalb der betrieblichen Tagesarbeit untersagt (Art. 16 ArG). Ausnahmen können bewilligt werden, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird oder sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist (Art. 17 ArG). Nachtarbeiter: Als Nachtarbeiter im Sinne des Gesetzes gelten Arbeitnehmer, welche in der Regel mindestens drei Stunden seiner täglichen Arbeitszeit oder mehr als 600 Stunden pro Kalenderjahr in der Nachtzeit beschäftigt werden. (Art. 17a Abs. 3 ArG). Dauer der Arbeitszeit Wöchentliche Arbeitszeit Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt für industrielle Betriebe 45 Std. und für gewerbliche Betriebe 48 Std. (Art. 9 Abs. ArG). Persönliche Arbeitszeit Die tägliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers muss mit Einschluss der pausen und von Überzeiten innerhalb 13 Std. liegen (Art. 10Abs. 3 ArG). Daraus folgt, dass die Höchstarbeitszeit eines Arbeitnehmers maximal 12 Stunden ist. Nachtarbeitzeit Arbeitet ein Arbeitnehmer in den Nachtstunden (mindestens 1 Std.), so darf seine tägliche Arbeitszeit im 8 Std. nicht überschreiten und muss innerhalb von 9 Std. liegen (Art. 17a Abs. 1 ArG.) Verlängerung der Dauer der Nachtarbeit Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines 7-Tage-Rhythmus an höchstens 3 Tage arbeitet, so kann die Nachtarbeit auf 10 Std. verlängert werden. Sie muss in einem Zeitraum von 12 Std. liegen. (Art1 17a. Abs. 2). 3

4 Sta a tsse k re ta ria t für W irtscha ft Secréta ria t d Eta t à l économie Segretariato di Stato dell'econo mia Sta te Secreta ria t for Economic A ffa irs Diese Verlängerung ist an besondere Bedingungen geknüpft. Bei 25 und mehr Nacheinsätzen darf für den Arbeitnehmer keine erhöhtes Risiko bezüglich chemischer, biologischer und mentaler Einwirkungen bestehen sowie keiner ausserordentliche physische, psychische und mentale Belastung ausgesetzt sein. Durch medizinische Untersuchung muss die Eignung des Arbeitnehmers festgestellt worden sein. Die effektive Arbeitszeit innerhalb 24 Std. darf 10 Std. nicht überschreiten. (Art. 19 Abs. 1 ArGV I) Bei weniger als 25 Nächte pro Kalenderjahr muss der Arbeitseinsatz muss so organisiert sein, dass die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erhalten bleibt. Die effektive Arbeitszeit innerhalb 24 Std. darf 10 Std. nicht überschreiten und der Arbeitnehmer muss mit der Nachtarbeit einverstanden sein. (Art. 19 Abs. 2 ArGV I) Wochenendschicht Es gibt Schichtsysteme für ununterbrochenen Betrieb, bei denen an Wochenenden mit nur zwei Schichten gearbeitet wird. Die Beschäftigung dieser Wochenendschicht ist nur zwischen Donnerstagabend (ab 20 Uhr) und Montagmorgen (5 Uhr bis 7 Uhr möglich. Der Arbeitnehmer darf höchsten 10 Std. innerhalb 12 Std. beschäftigt werden. (Art. 38 ArGV I) Wechsel von Tages- auf Nachtarbeit Schichtwechsel Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass ein Arbeitnehmer nicht langer als 6 aufeinander folgenden Wochen die die gleich Schicht zu leisten haben. Bei zweischichtiger Tagesarbeit ist darauf zu achten, dass der Anteil an Tages und Nachtarbeit gleichmässig ist.(art. 25 ArG) Beim 3-Schichtbetrieb ist auf die arbeitsmedizinischen Kenntnisse zu achten, die Rotation hat vorwärts zu erfolgen und die Arbeitnehmer sollten in der Regel alle Schichten gleichmassig durchlaufen (Art. 33 ArGV I). (Siehe Abb 2.) W o c h e 1 Schichtplan Nr. 301 (alte Nr. 3) S c h ic h t A B C P a u s e n 3-Schichtbebrieb (5-Tage-Woche) Betriebs-Nr. Erstelldatum Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Stunden/Woche 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 mit Pausen ohne Pausen 2 A B C 3 A B C Im Durchschnitt von 3 Wochen: Abb.2 Verzicht auf den Schichtwechsel Auf den Sichtwechsel kann verzichtet werden, wenn o für den Arbeitnehmer keine erhöhten Risiken bezüglich chemischer, biologischer und physikalischer Einwirkungen bestehen; 4

5 o der Arbeitnehmer keinen ausserordentlichen physischen, psychischen und mentalen Belastungen ausgesetzt ist; o der Arbeitseinsatz so organisiert ist, dass die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erhalten bleibt und dadurch die Entstehung von Gefahrensituationen vermieden werden kann; o in einer medizinischen Untersuchung die Eignung des Arbeitnehmers festgestellt worden ist; o der Arbeitnehmer schriftlich sein Einverständnis erklärt; und o der Arbeitnehmer schriftlich erklärt, dass er während der übrigen Zeit keine weitere Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die zu einer Überschreitung der Höchstarbeitszeiten oder Unterschreitung der Ruhezeiten führt (Art. 30 Abs. 2 ArGV I). Beim Gesuch für eine Bewilligung zum Verzicht auf den Schichtwechsel müssen die Namen der Personen sowie das Ergebnis der medizinischen Untersuchung hinsichtlich der Eignung beigelegt werden (Art 40 ArGV I). Medizinische Untersuchung Arbeitnehmer, welche Nachtarbeit leisten haben Anspruch auf eine Untersuchung des Gesundheitszustandes und können sich beraten lassen. Die Kosten dieser Untersuchung und Beratung dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. (Art. 17c ArG). Der Anspruch besteht für Arbeitnehmer, welche mehr als 25 Nächte pro Kalenderjahr in der Nacht arbeiten. Das recht auf Untersuchung besteht alle zwei Jahre und bei Arbeitnehmer, welche alter als 45 Jahre sind jährlich. (Art. 43 ArGV I) Der Untersuch ist jährlich obligatorisch bei dauernder Nachtarbeit (Art. 44 ArGV I). Bei Untauglichkeit zu Nachtarbeit ist der Arbeitnehmer nach Möglichkeit in eine ähnliche Tagesarbeit zu versetzen, zu der er tauglich ist (Art. 17d). Weitere Massnahmen Der Arbeitgeber muss ein sicheres Transportmittel zur Verfügung zu stellen, wenn die persönliche Sicherheit eines Arbeitnehmers auf dem Weg zum und vom Arbeitsplatz gefährdet sein könnte und beim Fehlen öffentlicher Verkehrsmittel Transportmöglichkeiten bereitzustellen. Es muss eine Kochgelegenheiten für die Zubereitung warmer Mahlzeiten in einem geeigneten Raum vorhanden sein oder warme Mahlzeiten sind abzugeben. Arbeitnehmer mit Erziehungsoder Betreuungspflichten sind zu unterstützen, damit sie diese Aufgaben selber oder durch Dritte wahrnehmen können. Art. 45 ArGV I) 5

6 Stand: Februar 2012 Herausgeber: Amt für Volkswirtschaft Fachbereich Arbeitssicherheit Postfach Vaduz Telefon Fax Internet Nummer: MB /EF Ausgabe 2 6

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