über die Arbeitszeiten und -bedingungen der Assistenzärztinnen und -ärzte

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1 Weisungsordner CH-9007 St.Gallen Tel Reglement 2 10A über die Arbeitszeiten und -bedingungen der Assistenzärztinnen und -ärzte Ab 1. Februar 2011 erfolgt die definitive Unterstellung von Assistenzärztinnen und -ärzten unter das eidgenössische Arbeitsgesetz (SR ArG). Gestützt darauf und in Ausführung der Regierungsratsbeschlüsse vom 29. Mai 2000 (RRB 2000/399), 6. Februar 2001 (RRB 2001/85) und 25. Januar 2011 (RRB 2011/73) erlässt die Geschäftsleitung folgendes Reglement: I. Arbeits- und Überzeit Art. 1 Grundsatz In der Gestaltung der Arbeitszeit und Dienstplanung (z.b. Schichtlänge, Pausen, Anzahl aufeinanderfolgende Arbeitstage und Ruhetage) sind die Vorgaben des eidgenössischen Arbeitsgesetzes und der dazugehörigen Verordnungen einzuhalten. Die dienstplanbestimmenden Kernelemente hierzu sind im Merkblatt in Anhang 1 zusammengefasst. Art. 2 Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit Als Sollarbeitszeit gilt eine Bandbreite von 46 bis 50 Stunden/Woche. Eine Arbeitszeit unter 46 Stunden ergibt einen Minussaldo und ist nachzuholen, eine Arbeitszeit von über 50 Stunden ergibt einen Anspruch auf Kompensation von Überzeit, die Arbeitszeit zwischen 46 und 50 Stunden ist neutral und bleibt ohne Auswirkungen. In der Sollarbeitszeit ist die Zeit für die implizite und explizite Weiterbildung enthalten. Art. 3 Wöchentliche Höchstarbeitszeit Die Höchstarbeitszeit beträgt 50 Stunden/Woche. Diese Zeit darf nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Art. 4 Überzeitregelung für Assistenzärztinnen und -ärzte Die Überzeit muss primär mit Freizeit im Verhältnis 1:1 kompensiert werden. Ein Ausgleich hat grundsätzlich so rasch wie möglich (laufend, auf der Basis der Wochenarbeitszeit) zu erfolgen. Der Handlungsbedarf ist monatlich zu beurteilen und die Kompensation spätestens innert 12 Monaten vorzunehmen. Art. 5 Finanzielle Abgeltung von Überzeit Eine finanzielle Abgeltung der Überzeit kann in begründeten Ausnahmefällen einmal jährlich per 31. Dezember oder bei Austritt, Stellen- und Klinikwechsel, durch den Direktor bewilligt werden. Bei finanzieller Abgeltung von Überzeit wird vom Mittelwert der Bandbreite von 46 bis 50 Stunden ausgegangen, d.h. von 48 Stunden. Die Berechnung erfolgt analog derjenigen für das Staatspersonal: Jahresbesoldung geteilt durch 2503 Stunden (52,143 Wochen mal 48 Stunden). Gemäss Arbeitsgesetz Art. 13 Abs. 1 erfolgt die finanzielle Abgeltung mit einem Lohnzuschlag von 25%. Art. 6 Nachtarztsystem Für Bereiche in denen eine Präsenz der Assistenzärztinnen und -ärzte nachts vor Ort erforderlich ist, gilt an allen drei Spitalstandorten des Kantonsspitals St.Gallen respektive für alle Kliniken das Nachtarztsystem. Die Nachtarbeit ist betreffend Schichtlänge, Ruhezeiten und Anzahl aufeinanderfolgende Nachtschichten entsprechend der Vorgaben des Arbeitsgesetzes zu gestalten (siehe Merkblatt Dienstplanbestimmende Kernelemente im Arbeitsgesetz Anhang 1).

2 Weisungsordner /5 Als Arbeitszeit gilt die gesamte Schichtlänge inklusive Ruhezeiten. Auf Nachtarbeit wird ein Zeitzuschlag von 10% gewährt, sofern mehr als 25-mal pro Kalenderjahr Nachtarbeit geleistet wird (Art. 17b Ziff. 2 Arbeitsgesetz). Inkonvenienzzulagen siehe Art. 13. Art. 7 Pausen Vormittags und nachmittags bzw. zu vergleichbaren Zeiten besteht Anspruch auf eine Pause von höchstens je 15 Minuten. Kann die Pause aus betrieblichen oder anderen Gründen nicht bezogen werden, besteht kein Kompensationsanspruch. Die Verpflegungspause (Mittagspause oder eine vergleichbare Arbeitsunterbrechung) dauert mindestens eine halbe Stunde. Sie wird nicht als Arbeitszeit angerechnet. Ausnahmen: Als Arbeitszeit zählt, wenn das Essen aus dienstlichen Gründen unterbrochen werden muss oder aus organisatorischen Gründen keine Mittagspause bezogen werden kann (Spezialregelung für interventionell eingesetztes Personal). Dem vom Vorgesetzten bezeichneten Dienstarzt, der den Sucher tragen muss, wird die Essenszeit als Arbeitszeit angerechnet. Alle übrigen Ärzte können in der Mittagspause den Sucher abgeben bzw. ausschalten. Art. 8 Arbeitszeiterfassung Die Arbeitszeit wird elektronisch erfasst. Die Assistenzärztinnen und -ärzte sind verpflichtet ihre Einsätze per Badge zu erfassen beim Terminal, der dem Arbeitsplatz am nächsten liegt. II. Abwesenheiten Art. 9 Ruhetage Es besteht ein Anspruch auf 24 Ruhetage pro Quartal. Als Ruhetage gelten nur jene Tage, an denen kein Bereitschaftsdienst geleistet werden muss. Pro Quartal müssen mindestens vier freie Wochenende (Samstag und Sonntag zusammenhängend) bezogen werden können. 16 Ruhetage sind einzeln oder zusammenhängend auch während der Woche möglich. Art. 10 Bezahlte Abwesenheiten Bei Abwesenheiten wird vom Mittelwert der Bandbreite von 46 bis 50 Stunden ausgegangen, d.h. es wird ein Fünftel von 48 Stunden angerechnet (9,6 Stunden). Die Zeitkompensation wird analog berechnet. Mit Ausnahme von dienstlichen Abwesenheiten werden bezahlte Abwesenheiten gemäss Art. 22 der Verordnung über den Staatsdienst (VStD) entsprechend dem für die Entlöhnung massgebenden Beschäftigungsgrad angerechnet. Durch bezahlte Abwesenheiten dürfen keine ungerechtfertigten Vorteile entstehen. Dienstliche Abwesenheiten sind Abwesenheiten ausser Hause aufgrund dienstlicher Verpflichtungen oder aus betrieblich notwendigen Weiter- und Fortbildungen. Sie werden in ihrer tatsächlichen Dauer, maximal bis zu einer Höhe von 9,6 Stunden pro Arbeitstag, als geleistete Arbeitszeit anerkannt. Art. 11 Ferien Der Ferienanspruch richtet sich nach Art. 17 VStD (20 Arbeitstage bis zum 49., 25 Arbeitstage ab dem 50. und 30 Arbeitstage ab dem 60. Altersjahr). Art. 12 Unbezahlte Abwesenheiten Private Abwesenheiten wie z.b. Arztbesuche, Zahnarztbesuche, Therapien, Behördengänge gelten nicht als Arbeitszeit.

3 Weisungsordner /5 III. Inkonvenienzzulagen Art. 13 Grundsatz Für Assistenzärztinnen und -ärzte werden unabhängig von der Besoldungsklasse die Inkonvenienzregelungen gemäss Art. 25 ff. VStD angewendet. Der Inkonvenienzanspruch wird bei Assistenzärztinnen und -ärzten nach der effektiven Zeit gemäss der elektronischen Arbeitszeiterfassung im Polypoint berechnet. IV. Weiter- und Fortbildung Art. 14 Anspruch Die zur Erlangung des FMH-Facharzttitels notwendige Weiterbildungszeit muss gewährleistet werden. Weiter- und Fortbildungen sowie die Teilnahme an Kongressen werden nur bei Delegation durch den Vorgesetzten und einem aktiven Beitrag (Vortrag, Poster) als dienstliche Abwesenheit angerechnet. Für die Teilnahme an spitalexternen Weiterbildungen besteht grundsätzlich kein Anspruch. Spitalexterne Weiterbildung erfolgt in gegenseitiger Absprache mit dem zuständigen Fachbereichsleiter. Es werden jährlich höchstens zehn Tage an die Arbeitszeit angerechnet (sofern der Veranstaltungsbesuch nicht in der Freizeit bzw. am Wochenende möglich ist). V. Schlussbestimmungen Art. 15 Anwendbarkeit Reglement der Regierung über die Arbeitszeiten und -bedingungen der Assistenzärztinnen und -ärzte sowie Oberärztinnen und -ärzte vom 6. Februar 2001 Das Reglement der Regierung vom 6. Februar 2001 über die Arbeitszeiten und -bedingungen der Assistenzärztinnen und -ärzte und Oberärztinnen und -ärzte bleibt für Assistenzärztinnen und -ärzte anwendbar, soweit die Bestimmungen über die Minimalbedingungen des eidgenössischen Arbeitsgesetzes hinausgehen (RRB 2011/73). Art. 16 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt gemäss Beschluss der Geschäftsleitung des Kantonsspitals St.Gallen vom 24. Mai 2011 rückwirkend per 1. Februar 2011 in Kraft. Dr. med. Daniel Germann Direktor und Vorsitzender der Geschäftsleitung Dr. med. Susanne Diener Leiterin Interdisziplinäre medizinische Dienste und Mitglied der Geschäftsleitung Urs Lüchinger Leiter Personaldienst

4 Weisungsordner /5 ANHANG 1 Merkblatt Dienstplanbestimmende Kernelemente im Arbeitsgesetz Wöchentliche Höchstarbeitszeit Maximale Überzeit 50 Stunden pro Woche (Art. 9 ArG) pro Jahr 140 Stunden kumuliert (Art. 12 ArG) Verlängerung der Arbeitswoche (Art. 7 ArG V2) Tagesarbeit Abendarbeit Nachtarbeit Bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage a) wenn die tägliche Arbeitszeit im Zeitraum der Tages- und Abendarbeit nicht mehr als 9 Stunden beträgt. b) wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von 2 Wochen eingehalten wird. c) wenn unmittelbar im Anschluss an den 7. Tag mindestens 83 aufeinanderfolgende Stunden frei gewährt werden; diese 83 Stunden schliessen die tägliche Ruhezeit, den Ersatzruhetag für den Sonntag und den wöchentlichen freien Halbtag ein Uhr Uhr Uhr (oder Uhr, bzw Uhr) Beginn und Ende der Tages-, Abend- oder Nachtschichten können um jeweils ein Stunde früher oder später festgelegt werden. Nachtzuschlag wird gewährt für die Zeit von Uhr. Verlängerung der täglichen Arbeit... Tägliche Ruhezeit Pausenregelung Bereitschaftsdienst (Nomenklatur entsprechend kant. Verordnung über den Staatsdienst (VStD), im ArG als Pikettdienst bezeichnet) auf max. 17 Stunden (ohne Nachtarbeit!) punktuell möglich, sofern in einer Woche durchschnittlich 12 Stunden tägliche Ruhezeit gewährt wird und die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen mindestens 8 Stunden beträgt. Hinweis: Damit ist eine 15½-Stunden-Schicht pro Woche erlaubt (1½ Stunden Pause). Grundsätzlich mindestens 11 Stunden aufeinanderfolgend. Kann 1x/Woche 9 Stunden betragen sofern im 2-Wochen-Durchschnitt mind. 12 Stunden Ruhezeit gewährleistet sind (Art. 9 ArGV2). Kann 1x/Woche 8 Stunden betragen, sofern im 1-Wochen-Durchschnitt mind. 12 Stunden Ruhezeit gewährleistet sind (Art. 5 ArGV2). ab 5½ Stunden tägliche Arbeitszeit: mindestens ¼ Stunde ab 7 Stunden tägliche Arbeitszeit: mindestens ½ Stunde ab 9 Stunden tägliche Arbeitszeit: mindestens 1 Stunde 30 Minuten Mittagspause ist Pflicht und zählt nicht als Arbeitszeit, falls der Arbeitsplatz verlassen werden kann. Bereitschaftsdienst im Hause = Präsenzdienst = Arbeitszeit Bereitschaftsdienst: max. 7 Tage/Monat; ausnahmsweise 14 Tage/Monat Nach Beendigung des letzten Bereitschaftsdienstes für mind. 14 Tage keine Bereitschaftsdienste mehr. Zeit ab Aufruf bis Erscheinen im Betrieb (= Interventionszeit) mindestens 30 Minuten Durch Bereitschaftsdienst kann die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden. Sie muss aber im restlichen Umfang nachgewährt werden. Wenn die minimale Ruhezeit von 4 aufeinander folgenden Stunden nicht erreicht wird, muss im Anschluss an den letzten Einsatz die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden nachgewährt werden.

5 Weisungsordner /5 Bereitschaftsdienst mit Interventionszeit < 30 Minuten: Liegt die geforderte Einsatzzeit unter 30 Minuten, darf nur an 7 Tagen im Monat Bereitschaftsdienst geleistet werden. In diesen Fällen besteht zusätzlich zur anzurechnenden Arbeits- und Wegzeit Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 10% der geleisteten netto Bereitschaftsdienstzeit (d.h. abzüglich Einsatzzeit im Spital). Ein solcher Bereitschaftsdienst mit kurzer Einsatzzeit kann angeordnet werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unerlässlich ist. Muss wegen der kurzen Interventionszeit der Bereitschaftsdienst im Betrieb geleistet werden, so gilt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit als Arbeitszeit. Nachtarbeit Für Nachtpräsenzdienst ist eine maximale Schichtlänge von 12 Stunden erlaubt falls anschliessend mindestens 12 Stunden und während der Schicht mindestens 4 Stunden Ruhezeit (mit vorhandener Ruhegelegenheit) erfolgt. Die Pausen gelten als Arbeitszeit. Falls höchstens in 3 von 7 aufeinander folgenden Nächten Präsenzdienst geleistet wird, darf die Arbeitszeit pro Nachtschicht 10 Stunden betragen, diese muss jedoch inkl. Pausen innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Stunden liegen. Achtung: Arbeit, die auch nur teilweise in den Nachtzeitraum (siehe oben) fällt, ist gänzlich als Nachtarbeit zu betrachten. Wöchentlicher Ruhetag... Sonn- und Feiertagsarbeit...ist in der Regel der Sonntag. Der wöchentliche Ruhetag und die tägliche Ruhezeit müssen zusammen mindestens 35 aufeinanderfolgende Stunden ergeben; d.h. nicht unterbrochene Ruhezeit mind. 1 x pro Woche 35 Stunden. mind. 12 freie Sonntage pro Kalenderjahr Sonntag = Sa 23 Uhr bis So 23 Uhr Sonntagsarbeit > 5 Stunden Kompensation durch einen auf einen Wochenarbeitstag fallenden Ersatzruhetag in der vorhergehenden oder folgenden Woche. Dieser Kompensationstag muss die Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr umfassen sowie zusammen mit der täglich minimalen Ruhezeit von 11 Stunden total 35 Stunden Freizeit am Stück ergeben. Sonn- und Feiertagsarbeit bis 5 Stunden ist innert 4 Wochen durch Freizeit auszugleichen. Ruhetage Wochenbeginn Siehe Verlängerung der Arbeitswoche Bei Schichtbetrieb beginnt die Woche mit Beginn derjenigen Schicht, welche über Mitternacht von So auf Mo geht Wochenbeginn ist also in diesem Fall Sonntagabend. Merkblatt des SECO für die Anwendung des Arbeitsgesetzes in Spitälern unter Zusammenstellung Dr. S. Diener, A. Lüchinger; Januar 2011

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