Arbeitszeit/ Zeiterfassung

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1 Arbeitszeit/ Zeiterfassung Definition in Art. 13 ArGV I Präsenzzeit Mehrwegzeit bei auswärtiger Arbeit Angeordnete Weiterbildung oder vom Gesetz verlangte Weiterbildung 1

2 Pikettdienst Art. 14/15 ArGV I im Betrieb: Arbeitszeit ausserhalb Betrieb: Ruhezeit Wegzeit und Einsatzzeit: Arbeitszeit Spitäler: Interventionszeit < 30 Min. 10 % Zeitgutschrift auf Pikettbereitschaftsdienst 2

3 Stillzeit im Betrieb: Arbeitszeit ausserhalb Betrieb: Hälfte gilt als Arbeitszeit gilt für 1. Lebensjahr Kind ist unbezahlte Arbeitszeit 3

4 Gültig für dem ArG unterstellte Betriebe keine Anwendung für AN in höherer leitender Funktion gem. Art. 9 ArGVI Territorialitätsprinzip: ArG gilt in der Schweiz bei Reisen ins Ausland im grenznahen Raum (ca. 50 km) gilt ArG im weiteren Ausland: Reisezeit ist Auszeit 4

5 Arbeitszeiterfassung Art. 46 ArG: Verzeichnisse oder Unterlagen, woraus Gesetzeskonformität ersichtlich Art. 73 ArGV1: Verzeichnisse und Unterlagen, woraus ersichtlich sind: 5

6 Personalien AN (lit. a) Ein- und Austritt sowie Art der Beschäftigung (lit. b) geleistete (tägliche und wöchentliche) Arbeitszeit inkl. Ausgleichs- und Überzeitarbeit und ihre Lage (lit. c) wöchentliche Ruhe- oder Ersatzruhetage (lit. d) Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr (lit. e) etc. 6

7 gilt für alle AN, die dem ArG unterstehen keine Anwendung für AN, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben (Art. 3 lit. d ArG, Art. 9 ArGV1) 7

8 Art. 73a (Entwurf) Verzicht auf Zeiterfassung gem. lit. c-e von Art. 73 ArGV1: AN mit jährlichem steuerbaren Bruttoerwerbseinkommen von Fr (Stand 2012) (Lohn, Bonus, Provisionen 13./14. ML) vertraglich geschuldet oder im Schnitt der letzten 2 Jahre erzielt (bei starken Schwankungen) 8

9 AN mit Eintrag im Handelsregister und damit zur Vertretung der Handelsgesellschaft ermächtigt AN mit grossem Gestaltungsspielraum beim Inhalt und der Organisation ihrer Arbeit; Arbeitsalltag selbständig gestalten 9

10 Verzicht auf Arbeitszeiterfassung ist individuell schriftlich zu vereinbaren (keine Weisungsbefugnis für AG) Verzicht kann jährlich einseitig von AG oder AN widerrufen werden AG führt Verzeichnis über AN ohne Zeiterfassung (Führen mit Höhe des jährlichen Einkommens des AN) 10

11 Massgebende Einkommensschwelle wird dem Nominallohnindex angepasst (bei Erhöhung von 5 % oder mehr) Verzicht fällt automatisch weg bei Lohnsenkung unter Einkommensschwelle 11

12 Arbeitsgesetz bleibt anwendbar AN ohne Zeiterfassung unterstehen ArG, wenn nicht höhere leitende Tätigkeit gemäss Art. 9 ArGV1 Schranken der Arbeitszeit sind einzuhalten Überzeit ist zu kompensieren oder zu entschädigen gemäss Art. 13 ArG 12

13 wichtig ist, dass AG über geleistete und nicht kompensierte Überzeit informiert ist Regelung betr. Überstunden und Überzeit 13

14 Tagesarbeit Abendarbeit : Zustimmung AN Nachtarbeit : Bewilligung und Zustimmung AN ausnahmsweise (bis 24 Nächte/ Jahr): 25 % Lohnzuschlag regelmässig (25 Nächte und mehr/ Jahr): 10 % Zeitzuschlag 14

15 Schranken der Arbeitszeit pro Tag: 12.5 h innert 14 h pro Woche: 45 h/ 50 h 45 h: Büro und technische Angestellte, Industrie, Verkauf ab 50 AN pro Betrieb 50 h: Gewerbe, Verkauf mit weniger als 50 AN pro Betrieb, andere Angestellte 15

16 Schranken der Arbeitszeit Überzeit 2 h pro Tag maximale Überzeit pro Jahr 170 h (bei 45h/Wo) 140 h (bei 50h/Wo) 16

17 Überstunden: Art. 321c OR betrieblich notwendig Sollzeit bis Höchstarbeitszeit pro Woche Kompensation 1:1 oder Auszahlung mit 25% Zuschlag schriftliche Regelung primär massgebend bis gänzliche Wegbedingung von Überstunden 17

18 Überzeit: Art. 12, 13 ArG Arbeitszeit über Höchstarbeitszeit pro Woche Kompensation oder Auszahlung zwingend bei Auszahlung 25% Zuschlag für jede Stunde; Büropersonal, techn. Angestellte und Verkauf ab 50 AN erst ab 61. Überzeitstunde 18

19 GLAZ: Arbeitszeitautonomie und Risiko beim AN; Arbeitgeber gibt Freiheit und setzt Schranken Verzug: Art. 324 OR (Unternehmerrisiko) Vorholzeit: verschobene Arbeitszeit 19

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