GAV priv. Sicherheitsdienst
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- Andrea Falk
- vor 8 Jahren
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1 GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: Die Allgemeinverbindlichkeit wird für die ganze Schweiz ausgesprochen. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Arbeitgeber mit Betrieben oder Betriebsteilen, welche private Sicherheitsdienstleistungen erbringen und insgesamt mindestens 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inklusive nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellte Beschäftigte) beschäftigen, und ihre operativen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen- oder Gepäckkontrolle - CIT (Cash In Transit), Werttransport (Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlassdienste (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward-Services) und Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung). Ausgenommen sind Direktoren und Direktorinnen, administratives und nicht operatives Personal. Sobald ein Mitarbeiter im Stundenlohn mehr als 900 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr in den oben aufgeführten Bereichen gearbeitet hat, ist er grundsätzlich in den Monatslohn zu überführen. Temporärfirmen haben das Recht, diese Mitarbeiter weiter im Stundenlohn zu entschädigen. Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. AVG Art. 20 verbindlich
2 ARBEITSZEIT pro Tag pro Woche pro Monat pro Jahr 7.69 h h h 2000 h Die jährliche Arbeitszeit umfasst die Zeit, während der effektiv Arbeit geleistet wird, sowie die be-zahlten Pausen und Ferien, ohne freie Tage. Um der Nachtarbeit (23.00 Uhr Uhr) und Sonntags bzw. Feiertagsarbeit (06.00 Uhr Uhr) Rechnung zu tragen, wird ein Zeitbonus gewährt. Dieser beträgt 6 Minuten (10 %) pro Stunde, die in diese Zeiträume fällt (inklusive Pause). Dieser Zeitbonus fliesst in die Berechnung der Arbeitszeit ein. Bei Standortwechseln während des Dienstes z.b. Revierdienste, Patrouillendienste etc.) zählt die Arbeitszeit durchgehend von Einsatzbeginn bis -ende (inkl. Fahrzeiten). Diese Regelung gilt auch, wenn sich der Mitarbeitende zwingend für den Einsatz zuerst an einem anderen Ort (Stützpunkt etc.) einfinden muss, z.b. um Material abzuholen etc. MITARBEITERKATEGORIEN A B C Mitarbeitende im Monatslohn mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum zwischen 1'801 und 2300 Stunden pro Kalenderjahr Mitarbeitende im Monatslohn mit einem vertraglich fix festgelegtem Pensum zwischen 901 bis 1800 Stunden pro Kalenderjahr Mitarbeitende im Stundenlohn mit einem Pensum bis 900 Arbeitsstunden pro Kalender-jahr, inkl. Ferien und Zeitbonus von 10 % Am Ende eines jeden Kalenderjahres wird kontrolliert, ob das vom Mitarbeitenden geleistete Pensum dem vertraglich vereinbarten Antstellungspensum entspricht und die Vorgaben gemäss den drei vorstehenden aufgeführten Kategorien eingehalten sind. Pensumsüberschreitungen sind entweder mit Freizeit zu kompensieren oder auszuzahlen: a. In der Kategorie A können Pensumsüberschreitungen im Umfang von max. 5 % auf die Arbeitszeitabrechnung des Folgejahres übertragen werden. Bei grösseren Überschreitungen sind die 5 % übersteigenden Mehrstunden entweder bis spätestens Ende März des Folgejahres mit Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder zu 100 % des Bruttolohnes auszuzahlen. b. In der Kategorie B und C können Pensumsüberschreitungen im Umfang von max. 5 % auf die Arbeitszeitabrechnung des Folgejahres übertragen werden. Bei grösseren Überschreitungen sind entsprechende Nachzahlungen für Mehrzeit zu 100 % des Bruttolohnes zu entrichten. Wird mit der grösseren Überschreitung in den Kategorien B und C gleichzeitig eine höhere Kategorie erreicht, so muss das ganze geleistete Pensum zum Ansatz der höheren Kategorie und des entsprechenden s entschädigt werden. Im Wiederholungsfall muss der / die Mitarbeitende in die nächsthöhere Anstellungskategorie und das entsprechende Dienstjahr mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum überführt werden. Bei Anstellungsbeginn während eines laufenden Kalenderjahres ist das Pensum pro rata einzuhalten, sofern der Mitarbeitende mehr als 3 Monate gearbeitet hat.
3 LOHNZUSCHLÄGE KATEGORIE A UND B Ferien ab 1. Dienstjahr ab 5. Dienstjahr und 45. Altersjahr ab 10. Dienstjahr und 40. Altersjahr ab 15. Dienstjahr bis zum vollendeten 20. Altersjahr ab 10. Dienstjahr und 60. Altersjahr Keine Feiertagsentschädigung geschuldet 20 Tage 8,33% 25 Tage 10,64% 30 Tage 13,04% LOHNZUSCHLÄGE KATEGORIE C Ferien bis zum zurückgelegtem 20. Altersjahr 25 Tage 10,64% ab dem vollendeten 21. Altersjahr 20 Tage 8,33% Keine Feiertagsentschädigung geschuldet ANSTELLUNGSKATEGORIE A MINIMALLÖHNE BEI JAHRESARBEITSZEIT VON 2000 STUNDEN 1. D.Jahr 2. D.Jahr 3. D.Jahr 4. D.Jahr 5. D.Jahr 5.D.Jahr 6. D.Jahr 6.D.Jahr 20 Tage 20 Tage 20 Tage 20 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage ganze Schweiz Grundlohn 25,93 26,75 27,56 28,27 28,83 28,83 29,12 29,12 Ferienent. 2,16 2,23 2,30 2,35 2,40 3,07 2,43 3,10 Total 28,09 28,98 29,86 30,62 31,23 31,90 31,55 32,22 7. D.Jahr 7. D.Jahr 8. D.Jahr 8. D.Jahr 9. D.Jahr 9. D.Jahr 10. D.Jahr 10. D.Jahr 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage ganze Schweiz Grundlohn 29,30 29,30 29,49 29,49 29,68 29,68 29,86 29,86 Ferienent. 2,44 3,12 2,46 3,14 2,47 3,16 2,49 3,18 Total 31,74 32,42 31,95 32,63 32,15 32,84 32,35 33, D.Jahr ab 11. D.Jahr ab 11. D.Jahr ab 11. D.Jahr ab 12. D.Jahr ab 12. D.Jahr ab 12. D.Jahr 30 Tage 20 Tage 25 Tage 30 Tage 20 Tage 25 Tage 30 Tage ganze Schweiz Grundlohn 29,86 30,05 30,05 30,05 30,24 30,24 30,24 Ferienent. 3,89 2,50 3,20 3,92 2,52 3,22 3,94 Total 33,75 32,55 33,25 33,97 32,76 33,46 34,18 GELD- (CIT) / WERTTRANSPORT ANSTELLUNGSKATEGORIE A MINIMALLÖHNE BEI JAHRESARBEITSZEIT VON 2000 STUNDEN 1. D.Jahr 2. D.Jahr 3. D.Jahr 4. D.Jahr 5. D.Jahr 5.D.Jahr 6. D.Jahr 6.D.Jahr 20 Tage 20 Tage 20 Tage 20 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage ganze Schweiz Grundlohn 25,93 26,75 27,46 28,01 28,55 28,55 28,74 28,74 Ferienent. 2,16 2,23 2,29 2,33 2,38 3,04 2,39 3,06 Total 28,09 28,98 29,75 30,34 30,93 31,59 31,13 31,80 7. D.Jahr 7. D.Jahr 8. D.Jahr 8. D.Jahr 9. D.Jahr 9. D.Jahr 10. D.Jahr 10. D.Jahr 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage ganze Schweiz Grundlohn 28,92 28,92 29,10 29,10 29,29 29,29 29,47 29,47 Ferienent. 2,41 3,08 2,42 3,10 2,44 3,12 2,45 3,14 Total 31,33 32,00 31,52 32,20 31,73 32,41 31,92 32, D.Jahr ab 11. D.Jahr ab 11. D.Jahr ab 11. D.Jahr ab 12. D.Jahr ab 12. D.Jahr ab 12. D.Jahr 30 Tage 20 Tage 25 Tage 30 Tage 20 Tage 25 Tage 30 Tage ganze Schweiz Grundlohn 29,47 29,65 29,65 29,65 29,83 29,83 29,83 Ferienent. 3,84 2,47 3,15 3,87 2,48 3,17 3,89 Total 33,31 32,12 32,80 33,52 32,31 33,00 33,72 Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 1801 und 2300 Stunden liegen. Die Löhne für Mitarbeitende unter 25 Jahren können um maximal 150 Franken pro Monat tiefer liegen als die aufgeführten Mindestansätze. ANSTELLUNGSKATEGORIE B MINIMALLÖHNE BEI JAHRESARBEITSZEIT VON 1400 STUNDEN 20 Tage 25 Tage 30 Tage 1 Grundlohn 24,00 24,00 24,00 Ferienent. 2,00 2,55 3,13 Total 26,00 26,55 27,13 20 Tage 2 Grundlohn 24,65 24,65 24,65 Ferienent. 2,05 2,62 3,21 Total 26,70 27,27 27,86 20 Tage 25 Tage 25 Tage 30 Tage 30 Tage 3 Grundlohn 25,30 25,30 25,30 Ferienent. 2,11 2,69 3,30 Total 27,41 27,99 28,60 20 Tage 25 Tage 30 Tage 4 Grundlohn 25,95 25,95 25,95 Ferienent. 2,16 2,76 3,38 Total 28,11 28,71 29,33 Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 901 und 1800 Stunden liegen. ANSTELLUNGSKATEGORIE C 25 Tage 25 Tage 20 Tage 20 Tage ZH Grundlohn 23,20 23,55 23,20 23,55 Ferienent. 2,47 2,51 1,93 1,96 Total 25,67 26,06 25,13 25,51
4 25 Tage 25 Tage 20 Tage 20 Tage BS, BL, GE Grundlohn 22,70 23,05 22,70 23,05 Ferienent. 2,42 2,45 1,89 1,92 Total 25,12 25,50 24,59 24,97 25 Tage 25 Tage 20 Tage 20 Tage Übrige Kantone Grundlohn 22,20 22,50 22,20 22,50 Ferienent. 2,36 2,39 1,85 1,87 Total 24,56 24,89 24,05 24,37 Zuschläge Mitarbeitende mit erfolgreich absolviertem eidgenössischem Fachausweis für Sicherheit und Bewachung oder Personen- und Objektschutz erhalten zusätzlich zu den Mindestansätzen einen Zuschlag von mindestens CHF pro Monat (bei einer Jahresarbeitszeit von 2000 Stunden, pro rata bei bei Teilzeitangestellten) oder eine Stundenentschädigung von mindestens CHF Für angeordnete Arbeitseinsätze mit Diensthund (Diensthundeführer) wird den Mitarbeitenden zusätzlich entweder eine Monatspauschale von mindestens CHF oder eine Stundenentschädigung von mindestens CHF 1.50 pro Hundeführerstunde entrichtet. Ebenso hat der Arbeitgeber die Kosten für allfällige kantonale Diensthundeführer-Bewilligungen sowie für die erforderlichen Haftpflichtversicherungen des Diensthundes im ange-ordneten Dienst ist die Haftpflichtversicherung Sache des Hundehalters. Auslagenersatz Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Mitarbeitenden die notwendigen Auslagen bei auswärtiger Arbeit zu ersetzen. Der Auslagenersatz umfasst namentlich die Abgeltung der anfallenden Fahrkosten, der zusätzlichen Fahrzeit, die nicht unter die Regelung von der Rubrik "Arbeitszeit-Standortwechseln" fällt, sowie allenfalls weiterer bei auswärtiger Arbeit entstehender Aufwände. Die Mitarbeitenden werden für die zusätzliche Fahrzeit sowie für die anfallenden Fahrkosten gemäss Zonenmodell wie folgt entschädigt: a. Gebiet ab Anstellungsort 10 km Radius: keine Entschädigung b. Pauschalzone 1 (ab Ende Gebiet gemäss Bst. A wiederum 10 km Radius; km bis km 20 ab Anstellungsort): pauschal CHF 7.00 Fahrkostener-satz sowie pauschal CHF 5.60 Fahrzeitersatz; c. Pauschalzone 2 (ab Ende Pauschalzone 1 wiederum 10 km Radius; km bis km 30 ab Anstellungsort): pauschal CHF Fahrkostenersatz sowie pauschal CHF Fahrzeitersatz; d. Regiezone (ab Ende Pauschalzone 2, ohne Begrenzung): nach Aufwand; für Fahrkostenersatz auf der Basis (2x (effektive km minus 10 km ) x 70 Rappen) sowie für Fahrzeitersatz auf der Basis (2x (effektive km minus 10 km ) x 56 Rappen). Der Ersatz für die zusätzliche Fahrzeit wird nicht an die Arbeitszeit gemäss diesem GAV angerechnet und basiert auf einer Stundenentschädigung von CHF und unter der Annahme von durchschnittlich 40 zurückgelegten Kilometern in einer Stunde. Es gilt folgende Berechnungsgrundlage; kürzeste effektive Wegstrecke ausgehend vom Anstellungsort zu seinem konkreten Einsatzort gemäss "Google Maps". Obenstehende Regelung gilt, soweit selber ein privater Personenwagen oder Motorrad gelenkt wird. Allfällige Mitfahrer und Fahrer von Geschäfts-fahrzeugen erhalten einzig den Fahrzeitersatz. Falls der Mitarbeitende den öffentlichen Verkehr benutzt, werden als Fahrkosten der Preis des notwendigen Billettes, 2. Klasse, ersetzt. Zulässig sind maximal zwei vertraglich zu vereinbarende Anstellungsorte, welche am Ort der Hauptniederlassung (Sitz), der Zweigniederlassung (Filiale), der Betriebsstätte oder am Ort, an dem der Mitarbeitende gewöhnlich oder regelmässig seinen Arbeitseinsatz leistet, liegen können. Wenn zwei Anstellungsorte vertraglich vereinbart werden, muss einer der beiden zwingend die Hauptniederlassung (Sitz) oder die Zweigniederlasssung (Filiale) sein. Im Fall der Regiezone ist bei Vorliegen von zwei Anstellungsorten grundsätzlich derjenige massgebend, der in den vorangegangenen 6 Monaten überwiegend zur Anwendung gekommen ist. Benutzen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Einverständnis während des Einsatzes ihren Privatwagen, so haben sie Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF 0.70 pro gefahrenen Kilometer...Falls der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt oder den Transport anderweitig organisiert und sämtliche damit zusammenhängenden Kosten übernimmt, ist kein Fahrkostenersatz geschuldet. Jeden Monat, in dem Auslagenersatz ausgerichtet wird, erhalten die Mitarbeitenden vom Arbeitgeber eine schriftliche, nachvollziehbare Spesenab-rechnung. Diese umfasst die Angaben zu Einsatzdatum, -ort, Pauschal- resp. Regiezone für den Fahrzeitersatz sowei allenfalls anfallenden Fahrt-kosten und weiteren entstehenden Aufwände.
5 Vollzugskostenbeitrag Vollzeitmitarbeiter CHF 60.00/Jahr CHF 0.03/Std. Arbeitgeber CHF /Jahr bei 100 oder weniger Vollzeit-MA CHF /Jahr bei mehr als 100, aber weniger als 1001 Vollzeit-MA CHF /Jahr bei mehr als 1000 Vollzeit-MA
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