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1 GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: GELTUNGSBEREICH 1. Räumlicher Geltungsbereich Der GAV Personalverleih gilt für die ganze Schweiz. 2. Betrieblicher Geltungsbereich Der GAV Personalverleih gilt für sämtliche Betriebe, die Inhaber einer eidgenössichen oder kantonalen Arbeitsverleihbewilligung nach AVG sind und gemäss Art. 66 UVG (SR ) in der Klasse 70C SUVA-versichert sind und bezüglich der verliehenen Arbeitnehmenden pro Kalenderjahr eine Lohnsumme von mindestens CHF 1.2 Mio. aufweisen. Betriebe, die gegenüber der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Arbeitsverleih (SPKA) glaubhaft machen können, dass sie die Lohnsumme von CHF 1.2 Mio. konjunkturell bedingt lediglich vorübergehend überschreiten, werden von der SPKA vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen. 3. Betriebe mit anderen Gesamtarbeitsverträgen 3.1. Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer GAV gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei, unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleihs, die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gem. Art. 20 AVG (SR ) und Art. 48a AVV (SR ) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV, - die allgemein verbindlich erklärt sind; - die als nicht ave erklärten Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gem. Listen Anhang 1 darstellen; - sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt (FAR) gem. Art. 20 AVG Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge (BVG), Beiträge für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen GAV sind In Einsatzbetrieben mit nicht ave erklärten GAV, die nicht im Anhang 1 des GAV Personalverleih aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der nachfolgend aufgeführten Branchen die Bestimmungen über die Mindestlöhne gem. Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen. NOGA-Kategorie: - Chemisch-pharmazeutische Industrie C20xxxx, C21xxxx - Maschinenindustrie C28xxxx - Graphische Industrie C18xxxx - Uhrenindustrie C2652xx - Nahrungs- und Genussmittelindustrie C10xxxx, C11xxxx, C12xxxx - Öffentlicher Verkehr H4910xx-4931xx, H ################################################################################################ 4. Personeller Geltungsbereich Der GAV Personalverleih gilt für alle Arbeitnehmenden, die in Betrieben gemäss Art. 2 (Betrieblicher Geltungsbereich) als entliehene Arbeitnehmende beschäftigt sind. Ausnahmen: 1. Arbeitnehmende mit Löhnen über dem maximal versicherten Verdienst nach SUVA unterstehen dem GAV Personalverleih nicht. Grenzwerte SUVA, Jahr 2012: Jahreslohn CHF 126'000 / Monatslohn CHF 10'500 / Stundenlohn CHF Ausgenommen sind weiter Arbeitnehmende, die bei Engpässen (z.b. Ferienabwesenheiten und Arbeitsverhinderungen der Betriebsleiter oder Arbeitsspitzen) in landwirtschaftliche Betriebe verliehen werden. 5. Örtlicher Geltungsbereich Grundlage für die Lohnberechnung und sämtliche Leistungen und Abzüge bildet der Ort des Einsatzbetriebes.

2 GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: GELTUNGSBEREICH 1. Räumlicher Geltungsbereich Der GAV Personalverleih gilt für die ganze Schweiz. 2. Betrieblicher Geltungsbereich Der GAV Personalverleih gilt für alle Betriebe, die - Inhaber einer eidgenössischen oder kantonalen Arbeitsverleihbewilligung nach AVG sind - und deren Hauptaktivität der Personalverleih ist. 3. Betriebe mit anderen Gesamtarbeitsverträgen 3.1. Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer GAV gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei, unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleihs, die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gem. Art. 20 AVG (SR ) und Art. 48a AVV (SR ) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV, - die allgemein verbindlich erklärt sind; - die als nicht ave erklärten Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gem. Listen Anhang 1 darstellen; - sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt (FAR) gem. Art. 20 AVG Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge (BVG), Beiträge für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen GAV sind In Einsatzbetrieben mit nicht ave erklärten GAV, die nicht im Anhang 1 des GAV Personalverleih aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der nachfolgend aufgeführten Branchen die Bestimmungen über die Mindestlöhne gem. Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen. NOGA-Kategorie: - Chemisch-pharmazeutische Industrie C20xxxx, C21xxxx - Maschinenindustrie C28xxxx - Graphische Industrie C18xxxx - Uhrenindustrie C2652xx - Nahrungs- und Genussmittelindustrie C10xxxx, C11xxxx, C12xxxx - Öffentlicher Verkehr H4910xx-4931xx, H ################################################################################################ 4. Personeller Geltungsbereich Der GAV Personalverleih gilt für alle Arbeitnehmenden, die in Betrieben gemäss Art. 2 (Betrieblicher Geltungsbereich) als entliehene Arbeitnehmende beschäftigt sind. Ausnahmen: 1. Arbeitnehmende mit Löhnen über dem maximal versicherten Verdienst nach SUVA unterstehen dem GAV Personalverleih nicht. Grenzwerte SUVA, Jahr 2016: Jahreslohn CHF 148'200 / Monatslohn CHF 12'350 / Stundenlohn CHF Ausgenommen sind weiter Arbeitnehmende, die bei Engpässen (z.b. Ferienabwesenheiten und Arbeitsverhinderungen der Betriebsleiter oder Arbeitsspitzen) in landwirtschaftliche Betriebe verliehen werden. 5. Örtlicher Geltungsbereich Grundlage für die Lohnberechnung und sämtliche Leistungen und Abzüge bildet grundsätzlich der Ort des Einsatzbetriebes. Bei Baufirmen, die ihr Personal auf verschiedenen Baustellen einsetzen, ist dies der Sammelplatz/Werkhof. Sieht ein ave GAV jedoch im örtlichen Geltungsbereich vor, dass der Arbeitsort massgebend ist, so gibt dieser den Ort des Einsatzbetriebes vor. (vgl. GAV Gipser Stadt ZH, GAV Elektro- u. Freileitungsgewerbe VS oder Malergewerbe BL).

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4 ARBEITSZEIT pro Tag pro Woche pro Monat pro Jahr 8.4 h 42 h h 2187 h Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigung des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von zwölf Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt. Als ein Monat gelten 22 entlöhnte Arbeits-, Ferien- und Feiertage sowie Krankheits- und Unfalltage. MITARBEITERKATEGORIEN Ungelernte Arbeitnehmende ohne eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) Normal Hochlohngebiete 1) Randregionen 2). mit Lohnreduktionen im ersten (-10%) resp. im zweiten (-5%) Vertragsjahr Gelernte Arbeitnehmende mit einem eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) der Branche oder mit einer abgeschlossenen, mindestens dreijährigen beruflichen Grundbildung, die für die auszuübende Tätigkeit geeignet ist. Arbeitnehmende mit einer Berufsbildung in einer anderen für die auszuübende Tätigkeit geeigneten Branche mit Abschluss auf Stufe EFZ und mindestens einem Jahr Berufspraxis in der auszuübenden Tätigkeit gelten ebenfalls als Gelernt. Arbeitnehmende mit einer Attestlehre (EBA) der Branche und mindestens drei Jahren Berufspraxis in der auszuübenden Tätigkeit. Normal. für Lehrabgänger im ersten Beschäftigungsjahr nach der Lehre: -10% Hochlohngebiete 1). für Lehrabgänger im ersten Beschäftigungsjahr nach der Lehre: -10% Angelernte Arbeitnehmende mit mindestens vier Jahren Berufspraxis in der auszuübenden Tätigkeit, für die es eine Berufsbildung gibt. Der Arbeitnehmende muss dabei pro Kalenderjahr mindestens 1000 Arbeitsstunden absolviert haben. Der Minimallohn eines Angelernten beträgt 90 % der Minimallöhne für gelernte Arbeitnehmer nach Art. 20 GAV Personalverleih. 1) Hochlohngebiete Agglomerationen BE, BS, BL, ZH, GE, arc lémanique 2) Randregionen Grenzgebiete TI und Westjura Die Gebiete sind durch die Paritätische Kommission definiert. Massgebend ist die Tabelle nach Postleitzahlen.

5 ARBEITSZEIT pro Tag pro Woche pro Monat pro Jahr 8.4 h 42 h h 2187 h Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigung des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von zwölf Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt. Als ein Monat gelten 22 entlöhnte Arbeits-, Ferien- und Feiertage sowie Krankheits- und Unfalltage. MITARBEITERKATEGORIEN Ungelernte Gelernte Arbeitnehmende ohne eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) Arbeitnehmende mit einem eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) der Branche oder mit einer abgeschlossenen, mindestens dreijährigen beruflichen Grundbildung, die für die auszuübende Tätigkeit geeignet ist. Arbeitnehmende mit einer Berufsbildung in einer anderen für die auszuübende Tätigkeit geeigneten Branche mit Abschluss auf Stufe EFZ und mindestens einem Jahr Berufspraxis in der auszuübenden Tätigkeit gelten ebenfalls als Gelernt. Arbeitnehmende mit einer Attestlehre (EBA) der Branche und mindestens drei Jahren Berufspraxis in der auszuübenden Tätigkeit. Normal. für Lehrabgänger im ersten Beschäftigungsjahr nach der Lehre: -10% Hochlohngebiete 1). für Lehrabgänger im ersten Beschäftigungsjahr nach der Lehre: -10% Randregion 2). für Lehrabgänger im ersten Beschäftigungsjahr nach der Lehre: -10% Angelernte Arbeitnehmende mit mindestens vier Jahren Berufspraxis in der auszuübenden Tätigkeit, für die es eine Berufsbildung gibt. Der Arbeitnehmende muss dabei pro Kalenderjahr mindestens 1000 Arbeitsstunden absolviert haben. Der Minimallohn eines Angelernten beträgt 88 % der Minimallöhne für gelernte Arbeitnehmer. 1) Hochlohngebiete Agglomerationen BE, BS, BL, ZH, GE, arc lémanique 2) Randregion TI Die Gebiete sind durch die Paritätische Kommission definiert. Massgebend ist die Tabelle nach Postleitzahlen.

6 LOHNZUSCHLÄGE Ferien ArbN > 20 J. und < 50 J. 20 Tage 8.33% Feiertagsentschädigung Anteil 13. Monatslohn ArbN < 20 J. oder > 50 J. 25 Tage 10.60% 3.20% 8.333% Monats-Stunden Jahresstunden: 2'187 / 12 Monate Std MINDESTLÖHNE Mitarbeiterkategorie < 50 Jahre > 50 Jahre Ungelernte Grundlohn Normal Feiertage Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total Ungelernte Grundlohn Hochlohngebiete Feiertage Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total < 50 Jahre 1. Vertr.-Jahr (-10%) > 50 Jahre 1. Vertr.-Jahr (-10%) < 50 Jahre 2. Vertr.-Jahr (-5%) > 50 Jahre 2. Vertr.-Jahr (-5%) Ungelernte Grundlohn Randregionen Feiertage Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total Gelernte Grundlohn Normal Feiertage Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total Gelernte Grundlohn Hochlohngebiete Feiertage Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total Angelernte Grundlohn Normal Feiertage Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total Angelernte Grundlohn Hochlohngebiete Feiertage Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total Überstunden-, Überzeit-, Nachtarbeit Überstunden Die Wochenstunde gelten als zuschlagsfrei zu bezahlende oder 1:1 zu kompensierende Überstunden. Überzeit Die 10. bis und mit max. 12. Tagesarbeitsstunde und die 46. bis max. 50. Wochenarbeitstunde gelten als Überzeit. Die Auszahlung erfolgt mit einem Lohnzuschlag von 25% für Wochentage und 50% für Sonntage. Lohnzuschläge Zuschläge für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es gilt der jeweils höhere Ansatz. Vorbehalten bleiben betriebliche und gesamtarbeitsvertragliche Regelungen in Betrieben mit Schichtarbeit und institutionalisierter Sonntagsarbeit (Gesundheitswesen, Gastronomie, öffentlicher Verkehr und Regiebetriebe, Tourismus, usw.). Deren gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen sind im Bereich der Lohnzuschläge auch für das verliehene Personal anzuwenden. Nachtarbeit Vorübergehende Nachtstundenarbeit ( Uhr) oder vorübergehende Nachtarbeitsschicht ( , resp oder Uhr) werden mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und dessen Verordnungen. Auswärtige Verpflegung Sieht ein Branchenvertrag, dessen Lohnvorschriften integrierender Bestandteil dieses Vertrages sind, eine Entschädigung für auswärtige Verpflegung vor, ist diese auch verliehenen Arbeitnehmenden auszurichten. Sonderfälle Auf Antrag kann die Schweiz. Paritätitsche Berufskommission (SPKA) bei Arbeitnehmenden unter 17 Jahren, Schülern, Praktikanten und Personen, die max. 2 Monate im Kalenderjahr beschäftigt werden, sowie bei Personen mit eingeschränkter körperlicher oder geistiger Leistungsfähigkeit von den erfassten Tarifen Abweichungen um bis zu 15 % bewilligen. Sonstiges Auszahlung Ferienlohn Die Auszahlung des Ferienlohnes darf für maximal dreimonatige, einmalige Arbeitsverhältnisse direkt mit dem Lohn erfolgen, muss aber auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden. Die Auszahlung des Ferienlohnes für alle übrigen Arbeitsverhältnisse darf nur bei Bezug der Ferien oder bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, sofern der Bezug innerhalb der Kündigungsfrist nicht möglich oder gesetzlich nicht erlaubt ist. Das laufende Ferienguthaben ist auf den Lohnabrechnungen auszuweisen. Rechtsanspruch auf Feiertagsentschädigung Die Arbeitnehmenden haben nach Ablauf von 13 Wochen Anspruch auf die Entschädigung für den Lohnausfall für alle den Sonntagen gleichgestellte, offizielle Feiertage, welche auf einen Werktag fallen. Hingegen besteht der Anspruch auf Bezahlung des 1. Augusts bereits vom ersten Tag des Arbeitseinsatzes an.

7 LOHNZUSCHLÄGE Ferien ArbN > 20 J. und < 50 J. 20 Tage 8.33% Feiertagsentschädigung Anteil 13. Monatslohn ArbN < 20 J. oder > 50 J. 25 Tage 10.60% 3.20% 8.330% Monats-Stunden Jahresstunden: 2'187 / 12 Monate Std MINDESTLÖHNE 2016 Mitarbeiterkategorie < 50 Jahre > 50 Jahre Ungelernte Grundlohn Normal Feiertage Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total Ungelernte Grundlohn Hochlohngebiete Feiertage Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total Ungelernte Grundlohn Randregion Feiertage Tessin Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total Gelernte Grundlohn Normal Feiertage Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total Gelernte Grundlohn Hochlohngebiete Feiertage Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total Gelernte Grundlohn Randregion Feiertage Tessin Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total Angelernte Grundlohn Normal Feiertage Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total Angelernte Grundlohn Hochlohngebiete Feiertage Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total Angelernte Grundlohn Randregion Feiertage Tessin Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total

8 Überstunden-, Überzeit-, Nachtarbeit Überstunden Die 43. (d.h.>42h) bis 45. Wochenstunde gelten als zuschlagsfrei zu bezahlende oder 1:1 zu kompensierende Überstunden. Überzeit Die Arbeitszeit über 9.5 Stunden pro Tag bzw. über 45 Stunden pro Woche gilt als Tages- bzw. Wochenüberzeit und wird an Werktagen mit einem Lohnzu-schlag von 25 % (Basislohn+Anteil 13. Monatslohn) ausbezahlt. Tages- und Wochenüberzeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils die höhere Anzahl Stunden pro Woche. Sonntagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 50 % (Basislohn+Anteil 13. Monatslohn) ausbezahlt. Lohnzuschläge Zuschläge für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es gilt der jeweils höhere Ansatz. Vorbehalten bleiben betriebliche und gesamtarbeitsvertragliche Regelungen in Betrieben mit Schichtarbeit und institutionalisierter Sonntagsarbeit (Gesundheitswesen, Gastronomie, öffentlicher Verkehr und Regiebetriebe, Tourismus, usw.). Deren gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen sind im Bereich der Lohnzuschläge auch für das verliehene Personal anzuwenden. Nachtarbeit Vorübergehende Nachtstundenarbeit ( Uhr) oder vorübergehende Nachtarbeitsschicht ( , resp oder Uhr) werden mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und dessen Verordnungen. Auswärtige Verpflegung Sieht ein Branchenvertrag, dessen Lohnvorschriften integrierender Bestandteil dieses Vertrages sind, eine Entschädigung für auswärtige Verpflegung vor, ist diese auch verliehenen Arbeitnehmenden auszurichten. Sonderfälle Auf Antrag kann die Schweiz. Paritätitsche Berufskommission (SPKA) bei Arbeitnehmenden unter 17 Jahren, Schülern, Praktikanten und Personen, die max. 2 Monate im Kalenderjahr beschäftigt werden, sowie bei Personen mit eingeschränkter körperlicher oder geistiger Leistungsfähigkeit von den erfassten Tarifen Abweichungen um bis zu 15 % bewilligen. Sonstiges Auszahlung Ferienlohn Die Auszahlung des Ferienlohnes darf für maximal dreimonatige, einmalige Arbeitsverhältnisse direkt mit dem Lohn erfolgen, muss aber auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden. Die Auszahlung des Ferienlohnes für alle übrigen Arbeitsverhältnisse darf nur bei Bezug der Ferien oder bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, sofern der Bezug innerhalb der Kündigungsfrist nicht möglich oder gesetzlich nicht erlaubt ist. Das laufende Ferienguthaben ist auf den Lohnabrechnungen auszuweisen. Rechtsanspruch auf Feiertagsentschädigung Die Arbeitnehmenden haben nach Ablauf von 13 Wochen Anspruch auf die Entschädigung für den Lohnausfall für alle den Sonntagen gleichgestellte, offizielle Feiertage, welche auf einen Werktag fallen. Hingegen besteht der Anspruch auf Bezahlung des 1. Augusts bereits vom ersten Tag des Arbeitseinsatzes an.

9 LOHNZUSCHLÄGE Ferien ArbN > 20 J. und < 50 J. 20 Tage 8.33% Feiertagsentschädigung Anteil 13. Monatslohn ArbN < 20 J. oder > 50 J. 25 Tage 10.60% 3.20% 8.330% Monats-Stunden Jahresstunden: 2'187 / 12 Monate Std MINDESTLÖHNE 2017 Mitarbeiterkategorie < 50 Jahre > 50 Jahre Ungelernte Grundlohn Normal Feiertage Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total Ungelernte Grundlohn Hochlohngebiete Feiertage Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total Ungelernte Grundlohn Randregion Feiertage Tessin Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total Gelernte Grundlohn Normal Feiertage Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total Gelernte Grundlohn Hochlohngebiete Feiertage Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total Gelernte Grundlohn Randregion Feiertage Tessin Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total Angelernte Grundlohn Normal Feiertage Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total Angelernte Grundlohn Hochlohngebiete Feiertage Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total Angelernte Grundlohn Randregion Feiertage Tessin Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total

10 Überstunden-, Überzeit-, Nachtarbeit Überstunden Die 43. (d.h.>42h) bis 45. Wochenstunde gelten als zuschlagsfrei zu bezahlende oder 1:1 zu kompensierende Überstunden. Überzeit Die Arbeitszeit über 9.5 Stunden pro Tag bzw. über 45 Stunden pro Woche gilt als Tages- bzw. Wochenüberzeit und wird an Werktagen mit einem Lohnzu-schlag von 25 % (Basislohn+Anteil 13. Monatslohn) ausbezahlt. Tages- und Wochenüberzeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils die höhere Anzahl Stunden pro Woche. Sonntagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 50 % (Basislohn+Anteil 13. Monatslohn) ausbezahlt. Lohnzuschläge Zuschläge für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es gilt der jeweils höhere Ansatz. Vorbehalten bleiben betriebliche und gesamtarbeitsvertragliche Regelungen in Betrieben mit Schichtarbeit und institutionalisierter Sonntagsarbeit (Gesundheitswesen, Gastronomie, öffentlicher Verkehr und Regiebetriebe, Tourismus, usw.). Deren gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen sind im Bereich der Lohnzuschläge auch für das verliehene Personal anzuwenden. Nachtarbeit Vorübergehende Nachtstundenarbeit ( Uhr) oder vorübergehende Nachtarbeitsschicht ( , resp oder Uhr) werden mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und dessen Verordnungen. Auswärtige Verpflegung Sieht ein Branchenvertrag, dessen Lohnvorschriften integrierender Bestandteil dieses Vertrages sind, eine Entschädigung für auswärtige Verpflegung vor, ist diese auch verliehenen Arbeitnehmenden auszurichten. Sonderfälle Auf Antrag kann die Schweiz. Paritätitsche Berufskommission (SPKA) bei Arbeitnehmenden unter 17 Jahren, Schülern, Praktikanten und Personen, die max. 2 Monate im Kalenderjahr beschäftigt werden, sowie bei Personen mit eingeschränkter körperlicher oder geistiger Leistungsfähigkeit von den erfassten Tarifen Abweichungen um bis zu 15 % bewilligen. Sonstiges Auszahlung Ferienlohn Die Auszahlung des Ferienlohnes darf für maximal dreimonatige, einmalige Arbeitsverhältnisse direkt mit dem Lohn erfolgen, muss aber auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden. Die Auszahlung des Ferienlohnes für alle übrigen Arbeitsverhältnisse darf nur bei Bezug der Ferien oder bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, sofern der Bezug innerhalb der Kündigungsfrist nicht möglich oder gesetzlich nicht erlaubt ist. Das laufende Ferienguthaben ist auf den Lohnabrechnungen auszuweisen. Rechtsanspruch auf Feiertagsentschädigung Die Arbeitnehmenden haben nach Ablauf von 13 Wochen Anspruch auf die Entschädigung für den Lohnausfall für alle den Sonntagen gleichgestellte, offizielle Feiertage, welche auf einen Werktag fallen. Hingegen besteht der Anspruch auf Bezahlung des 1. Augusts bereits vom ersten Tag des Arbeitseinsatzes an.

11 LOHNZUSCHLÄGE Ferien ArbN > 20 J. und < 50 J. 20 Tage 8.33% Feiertagsentschädigung Anteil 13. Monatslohn ArbN < 20 J. oder > 50 J. 25 Tage 10.60% 3.20% 8.330% Monats-Stunden Jahresstunden: 2'187 / 12 Monate Std MINDESTLÖHNE 2018 Mitarbeiterkategorie < 50 Jahre > 50 Jahre Ungelernte Grundlohn Normal Feiertage Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total Ungelernte Grundlohn Hochlohngebiete Feiertage Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total Ungelernte Grundlohn Randregion Feiertage Tessin Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total Gelernte Grundlohn Normal Feiertage Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total Gelernte Grundlohn Hochlohngebiete Feiertage Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total Gelernte Grundlohn Randregion Feiertage Tessin Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total Angelernte Grundlohn Normal Feiertage Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total Angelernte Grundlohn Hochlohngebiete Feiertage Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total Angelernte Grundlohn Randregion Feiertage Tessin Zwischentotal Ferien Monatslohn (CHF): Zwischentotal ' Anteil 13. Monatslohn Total

12 Überstunden-, Überzeit-, Nachtarbeit Überstunden Die 43. (d.h.>42h) bis 45. Wochenstunde gelten als zuschlagsfrei zu bezahlende oder 1:1 zu kompensierende Überstunden. Überzeit Die Arbeitszeit über 9.5 Stunden pro Tag bzw. über 45 Stunden pro Woche gilt als Tages- bzw. Wochenüberzeit und wird an Werktagen mit einem Lohnzu-schlag von 25 % (Basislohn+Anteil 13. Monatslohn) ausbezahlt. Tages- und Wochenüberzeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils die höhere Anzahl Stunden pro Woche. Sonntagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 50 % (Basislohn+Anteil 13. Monatslohn) ausbezahlt. Lohnzuschläge Zuschläge für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es gilt der jeweils höhere Ansatz. Vorbehalten bleiben betriebliche und gesamtarbeitsvertragliche Regelungen in Betrieben mit Schichtarbeit und institutionalisierter Sonntagsarbeit (Gesundheitswesen, Gastronomie, öffentlicher Verkehr und Regiebetriebe, Tourismus, usw.). Deren gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen sind im Bereich der Lohnzuschläge auch für das verliehene Personal anzuwenden. Nachtarbeit Vorübergehende Nachtstundenarbeit ( Uhr) oder vorübergehende Nachtarbeitsschicht ( , resp oder Uhr) werden mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und dessen Verordnungen. Auswärtige Verpflegung Sieht ein Branchenvertrag, dessen Lohnvorschriften integrierender Bestandteil dieses Vertrages sind, eine Entschädigung für auswärtige Verpflegung vor, ist diese auch verliehenen Arbeitnehmenden auszurichten. Sonderfälle Auf Antrag kann die Schweiz. Paritätitsche Berufskommission (SPKA) bei Arbeitnehmenden unter 17 Jahren, Schülern, Praktikanten und Personen, die max. 2 Monate im Kalenderjahr beschäftigt werden, sowie bei Personen mit eingeschränkter körperlicher oder geistiger Leistungsfähigkeit von den erfassten Tarifen Abweichungen um bis zu 15 % bewilligen. Sonstiges Auszahlung Ferienlohn Die Auszahlung des Ferienlohnes darf für maximal dreimonatige, einmalige Arbeitsverhältnisse direkt mit dem Lohn erfolgen, muss aber auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden. Die Auszahlung des Ferienlohnes für alle übrigen Arbeitsverhältnisse darf nur bei Bezug der Ferien oder bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, sofern der Bezug innerhalb der Kündigungsfrist nicht möglich oder gesetzlich nicht erlaubt ist. Das laufende Ferienguthaben ist auf den Lohnabrechnungen auszuweisen. Rechtsanspruch auf Feiertagsentschädigung Die Arbeitnehmenden haben nach Ablauf von 13 Wochen Anspruch auf die Entschädigung für den Lohnausfall für alle den Sonntagen gleichgestellte, offizielle Feiertage, welche auf einen Werktag fallen. Hingegen besteht der Anspruch auf Bezahlung des 1. Augusts bereits vom ersten Tag des Arbeitseinsatzes an.

13 Berufsbeitrag (Vollzug, berufliche Weiterbildung, Sozialfonds) Arbeitnehmer 0.70 Lohnprozente Arbeitgeber 0.30 Lohnprozente Seite 14/36

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