GAV Informatikgewerbe FL
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- Hanna Vogel
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1 REGIERUNGSBESCHLUSS FL INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: GELTUNGSBEREICH Anwendbarkeit Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und findet Anwendung auf alle Betriebe des Informatikgewerbes und die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, gemäss Korrespondenzliste des Amtes für Volkswirtschaft. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sowie für ihre Arbeitnehmer, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen und im Geltungsbereich Arbeiten ausführen. (Entsendegesetz, LGBI Nr. 88). Als Arbeitgeber gelten auch Personaldienstleister, welche Arbeitnehmer des Informatikgewerbes gemäss Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, LGBI Nr. 103 verleihen. Informatikgewerbe Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und die Arbeitnehmer des Informatikgewerbes: a) Programmierungstätigkeiten: Entwicklung, Anpassung, Testen und Pflege der Software sowie das Verfassen der Software-Dokumentation. Dies umfasst das Entwerfen bzw. bei Bedarf Programmieren der Struktur und des Inhalts zur Herstellung oder Durchführung von Systemsoftware (einschliesslich Aktualisierung und Patches), Softwareanwendungen (einschliesslich Aktualisierungen und Patches), Datenbanken, Web-Seiten sowie Anpassung an Kundenanforderungen (d.h. Änderung oder Konfigurierung bestehender Anwedungen, damit sie in der Systemumgebung des Kunden betriebsfähig sind). b) Erbringung von Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie: Planung und Entwurf von kundenspezifischen Computersystemen, die Hardware-, Software- und Kommunikationstechnologie umfassen. Zum Leistungsumfang können auch die Schulung und Unterstützung der Nutzer gehören. c) Betrieb von Datenverarbeitungsanlagen für Dritte: Verwaltung und Betrieb von Computersystemen und/oder Datenverarbeitungsanlagen eines Kunden vor Ort und die damit verbundenen Support-Dienstleistungen. d) Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Informationstechnologie: Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie und Computertechnik. Dies umfasst z.b. Datenwiederherstellung nach einem Systemabsturz, Installieren (Einrichten) von Arbeitsplatzrechnern, Softwareinstallation. e) Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten: Bereitstellung von Infrastrukturen für Hosting, Datenverarbeitungsdienste und damit verbundene Tätigkeiten; spezialisierte Hosting-Dienstleistungen (Web-Hosting), Streamingdienste, Anwendungshosting (Bereitstellung von Anwendungsdiensten, Bereitstellung von Anwendungsdiensten, Bereitstellung von Grossrechnerkapaziät für Dritte und Datenverarbeitungstätigkeiten), vollständige Datenverarbeitung der Kundendaten, Bereitstellung spezifischer Berichte anhand von Kundendaten; Bereitstellung von Dateneingabediensten. f) Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten: Reparatur von elekronischen Bauelementen wie Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten. Dies umfasst die Reparatur und Wartung folgender Geräte: PC, Laptobs, Magnetplatteneinheiten, Falsh-Speicher und andere Speichermedien, optische CD-Laufwerke (CD-RW, CD- ROM, DVD-ROM, DVD-RW), Drucker, Bildschirme, Tastaturen, Mäuse, Joysticks, Trackballs, interne und externe Computer-modems, Terminals für einen bestimmten Verwendungszweck, Server, Scanner einschliesslich Strichcodescanner, Chipkartenleser, VR-Helme, Projektor, Beamer. Die Aufzählung unterliegt dem technischen Wandel und ist nicht abschliessend. g) Reparatur von Telekommunikationsgeräten: Reparatur und Wartung von Telekommunikationsgeräten wie schnurlose Telefone, Mobiltelefone, Modems, tragbare Modems, Telefaxgeräte, Datenübertragungsgeräte (z.b. Router, Brücken, Modems), Zweiweg-Funkgeräte, Fernseh- und Videokameras für den gewerblichen Einsatz. Die Aufzählung unterliegt dem technischen Wandel und ist nicht abschliessend. Abgrenzungsvereinbarung 1. Ist die Unterstellung unter diesen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unklar, gelten folgende Regeln: a) soweit der Gesamtarbeitsvertrag der Branche Autogewerbe mit einem anderen, nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag in Konkurrenz steht, ist der Gesamtarbeitsvertrag der Branche Autogewerbe anzuwenden. b) soweit der Gesamtarbeitsvertrag der Branche Autogewerbe mit dem Metall- bzw. Nichtmetall-Gesamtarbeitsvertrag der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer (LIHK) in Konkurrenz steht, ist für die Mitgliedsunternehmen und deren Arbeitnehmer der LIHK der entsprechend gültige Gesamtarbeitsvertrag der LIHK anzuwenden. 2. Sollte der Gesamtarbeitsvertrag der LIHK infolge Verhandlungsverzögerungen oder anderweitiger Umstände ausgesetzt sein, so gilt diese Abgrenzungsvereinbarung bis 24 Monate nach dem Beginn des Aussetzungstermins hinaus. Sonstiges Personal Für das administrative und technische Personal gelten der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag und die entsprechende Lohn- und Protokollvereinbarung. Für das Reinigungs- und Kantinenpersonal gelten die für die Branche gültigen Gesamtarbeitsverträge. Nichtanwendbarkeit Nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesamtarbeitsvertrages gelten der Betriebsinhaber und dessen im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder (Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister). Ferner sind vom vorliegenden GAV folgende Personen ausgenommen: Im Oeffentlichkeitsregister eingetragene Führungspersonen Lernende Personen. Es gelten die Rechte des Lehrvertrages Seite 1/7
2 ARBEITSZEIT pro Tag pro Woche pro Monat pro Jahr 8.50 h h h h Mitarbeiterkategorien Informatiker Fachrichtung Support* - im 1. Jahr nach LAP - ab 3. Jahr nach LAP Informatiker Fachrichtung Systemtechnik* - im 1. Jahr nach LAP - ab 3. Jahr nach LAP Informatiker Fachrichtung Applikationsentwicklung* - im 1. Jahr nach LAP oder Ausbildung - ab 3. Jahr nach LAP oder Ausbildung Mitarbeiter mit artverwandtem Berufsabschluss* - im 1. Berufsjahr - ab 3. Berufsjahr * Über die Gleichwertigkeit anerkannter Ausbildungen mit den Informatikberufen und anderen artverwandten Berufsabschlüssen entscheidet der Sektionsvorstand. Mitarbeiter mit artfremdem Berufsabschluss - im 1. Berufsjahr - ab 3. Berufsjahr Mitarbeiter ohne Berufsabschluss/Hilfskräfte - im 1. Berufsjahr - ab 3. Berufsjahr Seite 2/7
3 LOHNZUSCHLÄGE Ferien ArbN < 20 Jahre 25 Tage 10.60% ArbN > 20 Jahre 20 Tage 8.30% ArbN > 50 Jahre 23 Tage 9.70% Feiertagsentschädigung Anteil 13. Monatslohn 8 Tage 3.00% 8.30% MINDESTLÖHNE < 20 J. Minimal > 20 J. Minimal > 50 J. Minimal Informatiker Grundlohn Fachrichtung Support* Ferien im 1. Jahr nach LAP Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Informatiker Grundlohn Fachrichtung Support* Ferien ab 3. Jahr nach LAP Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Informatiker Grundlohn Fachrichtung System- Ferien technik* Feiertage im 1. Jahr nach LAP Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Informatiker Grundlohn Fachrichtung System- Ferien technik* Feiertage ab 3. Jahr nach LAP Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Informatiker Grundlohn Fachrichtung Applika- Ferien tionsentwicklung* Feiertage im 1. Jahr nach LAP Zwischentotal oder Ausbildung Anteil 13. Monatslohn Total Informatiker Grundlohn Fachrichtung Applika- Ferien tionsentwicklung* Feiertage ab 3. Jahr nach LAP Zwischentotal oder Ausbildung Anteil 13. Monatslohn Total Mitarbeiter Grundlohn mit artverwandtem Ferien Berufsabschluss* Feiertage im 1. Berufsjahr Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Mitarbeiter Grundlohn mit artverwandtem Ferien Berufsabschluss* Feiertage ab 3. Berufsjahr Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total * Über die Gleichwertigkeit anerkannter Ausbildungen mit den Informatikbe-rufen und anderen artverwandten Berufsabschlüssen entscheidet der Sektionsvorstand Seite 3/7
4 Mitarbeiter Grundlohn mit artfremdem Be- Ferien rufsabschluss Feiertage im 1. Berufsjahr Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Mitarbeiter Grundlohn mit artfremdem Be- Ferien rufsabschluss Feiertage ab 3. Berufsjahr Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Mitarbeiter Grundlohn ohne Berufsabschluss/ Ferien Hilfskräfte Feiertage im 1. Berufsjahr Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Mitarbeiter Grundlohn ohne Berufsabschluss/ Ferien Hilfskräfte Feiertage ab 3. Berufsjahr Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Lohnzuschläge Überstunden Bei ausserordentlichem Arbeitsanfall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, über die festgesetzte Arbeitszeit hinaus Überstundenarbeit zu leisten, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Der Umfang der Überstundenarbeit ist vom Arbeitnehmer spätestens bis Ende der Woche dem Arbeitgeber schrift-lich zu melden und vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unterschriftlich zu bestätigen. Die geleistete Überstundenarbeit ist mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers wenn möglich durch entsprechen-de zusätzliche Freizeit zu kompensieren. In diesem Fall ist der Zuschlag für Überstundenarbeit nicht zu bezahlen. Für die geleistete, nicht kompensierte Überstundenarbeit ist der Bruttolohn zu bezahlen. Für die Überzeitarbeit wird ein Lohnzuschlag von 25 % ausgerichtet, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. Ein Anspruch auf Lohnzuschlag für die Überzeitarbeit bzw. auf Kompensation der Überstundenarbeit besteht nur, wenn die Überstundenarbeit vom Arbeitgeber angeordnet worden ist. Bei Teilzeitarbeitnehmern und Aushilfen ist der Zuschlag für Überstundenarbeit bis zur betrieblichen Normalarbeitszeit im Lohn inbegriffen. Vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit Vorübergehende Nachtarbeit kann vom Amt und Volkswirtschaft bewilligt werden, sofern ein dringendes Bedürf-nis nachgewiesen wird. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer nur mit ihrem Einverständnis zu vorübergehender Nachtarbeit heranziehen und hat dafür einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 % zu bezahlen. Als Nacht gilt die Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr. Vorübergehende Sonntagsarbeit kann vom Amt für Volkswirtschaft bewilligt werden, sofern ein dringendes Be-dürfnis nachgewiesen wird. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer nur mit ihrem Einverständnis zu vorübergeh-ender Sonntagsarbeit heranziehen und hat dafür einen Lohnzuschlag von 100 % zu bezahlen. Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen Seite 4/7
5 Berufsbeitrag (Vollzug, berufliche Weiterbildung) Arbeitnehmer CHF 5.00 pro Person und Monat 0.03/Std. Arbeitgeber CHF /Jahr Seite 5/7
6 Krankentaggeldversicherung / Lohnfortzahlung Leistungen: 80% während 720 Tagen von 900 aufeinanderfolgenden Tagen (Aufschubzeit von 360 Tagen möglich) Wartefrist: ab 1. Tag Prämienanteil AN: 50% Seite 6/7
7 Protokoll der Änderungen Seite 7/7
GAV Gebäudereinigung u. Hauswartdienste FL
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