Personaleinsatz im Ausland - was Arbeitgeber beachten müssen
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- Maximilian Moritz Schmidt
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1 Personaleinsatz im Ausland - was Arbeitgeber beachten müssen Vivian Biner, Leiter Arbeitsamt 28. Januar 2010
2 Gesetzliche Grundlage - Zulassung zum Schweizer Arbeitsmarkt Duales Zulassungssystem Priorität der Personenfreizügigkeit mit der EU/EFTA Erwerbstätige aller Qualifikationsstufen aus den EU-/EFTA-Staaten erhalten einfachen Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. (Ausnahmen bei Personen aus den neuen EU-Staaten) Drittstaatsangehörige komplementär, speziell im hochqualifizierten Bereich (Kontingentierte Zulassung) Die Zulassungskriterien sind im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) aufgeführt. Sie werden in den AuG-Weisungen näher erläutert. 28. Januar 2010 Seite 1
3 Personenfreizügigkeit A Inländervorrang, vorgängige Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie Kontingente (EU 15 + Malta/Zypern Inländervorrang und vorgängige Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen bis 31. Mai 2004) B Volle Personenfreizügigkeit, aber Schutzklausel C Volle Personenfreizügigkeit Entscheid über Weiterführung 28. Januar 2010 Seite 2
4 Meldeverfahren EU 17 und EFTA Stellenantritte in der Schweiz für weniger als 90 Tage im Kalenderjahr sind bewilligungsfrei, es genügt eine Meldung vor Antritt der Stelle (Onlinemeldeverfahren) Der Meldepflicht unterliegt ebenfalls, wer mehr als acht Tage pro Kalenderjahr als Dienstleistungserbringer in der Schweiz erwerbstätig ist Ausnahmen (Meldung ab dem ersten Tag): Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, Überwachungs- und Sicherheitsdienst, Reisendengewerbe und der Erotikbranche 28. Januar 2010 Seite 3
5 Ablauf einer Meldung Meldung Der Dienstleistungserbringer tätigt eine Meldung auf der Internetseite Bestätigung Die Kantonale Behörde stellt eine Meldebestätigung aus und übermittelt sie dem Antragsteller. Hinweis Wurde die Vorlauffrist von 8 Tagen nicht eingehalten wird auf der Meldung darauf hingewiesen sich mit dem zuständigen Amt in Verbindung zu setzen. Die Arbeit in der Schweiz darf nur aufgenommen werden wenn die Meldung korrekt erfolgt und die Vorlauffrist eingehalten wird. 28. Januar 2010 Seite 4
6 Meldeverfahren Meldung muss generell 8 Tage vor der Arbeitsaufnahme erfolgen Notfallregelung: Bei dringenden Reparaturen etc. reicht die Meldung am Tag des Arbeitsbeginns Selbstständigkeit muss nachgewiesen werden können Das Meldeverfahren kommt nur für bewilligungsfreie Aufenthalte zur Anwendung und ist auf 90 Tage effektive Erwerbstätigkeit pro Kalenderjahr beschränkt 28. Januar 2010 Seite 5
7 Flankierende Massnahmen Einhaltung von minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss den entsprechenden schweizerischen Vorschriften. Bei wiederholter missbräuchlicher Lohnunterbietung können Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages, die Mindestlöhne, Arbeitszeiten und paritätischen Vollzug betreffen, leichter für allgemeinverbindlich erklärt werden. In Branchen, in denen es keinen Gesamtarbeitsvertrag gibt, können bei wiederholter missbräuchlicher Lohnunterbietung Normalarbeitsverträge mit zwingenden Mindestlöhnen erlassen werden. 28. Januar 2010 Seite 6
8 Allgemeinverbindlicherklärte Gesamtarbeitsverträge (AVE GAV) AVE = behördlicher Entscheid (Bundesrat), durch den der Geltungsbereich des GAV auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden einer Branche ausgedehnt wird Garantie von gewissen Mindeststandards an Arbeitsbedingungen auch gegenüber den nicht beteiligten Arbeitnehmenden (z.b. Ferien Mindestlohn etc.) Sicherstellung von fairen Wettbewerbsbedingungen gegenüber den am GAV beteiligten Branchen: z.b. Bauhauptgewerbe, Baunebengewerbe (Maler, Gipser, Schreiner, Elektroinstallationen, Metallgewerbe etc.), Gastgewerbe. 28. Januar 2010 Seite 7
9 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Die Einhalten der gesetzlichen Bestimmungen betreffend der Arbeitsicherheit und des Gesundheitsschutzes gelten auch für Entsendebetriebe. z.b. Einhaltung der Regeln der Baukunde gemäss Bauarbeitenverordnung 28. Januar 2010 Seite 8
10 28. Januar 2010 Seite 9
11 Flankierende Massnahmen Auswertung Meldeverfahren 70'000 Anzahl Arbeitstage (Januar bis September) '000 58'008 50'000 47'045 40'000 30'000 31'368 23'407 20'000 17'704 18'723 10'000 5'934 7'917 0 Gesamttotal Stellenantritt bei Schweizer Arbeitgeber bis 90 Tage Selbständige Dienstleistungserbringer Entsandte Arbeitnehmer 28. Januar 2010 Seite 10
12 Flankierende Massnahmen Auswertung Meldeverfahren Aktuelle Periode Vorjahres Periode Total kontrollierte Betriebe durch die TPK und PBK Betriebe Arbeitnehmer Betriebe Arbeitnehmer Total davon durch TPK durch PBK (GAV) Lohnverstösse Dienstleistungsverbote 11 9 Betriebe ohne Meldung (Schwarzarbeit) Januar 2010 Seite 11
13 Kontakt Kantonales Arbeitsamt Schaffhausen Mühlentalstrasse Schaffhausen Telefon: Fax: arbeitsamt(at)ktsh.ch Links Kanton Schaffhausen Meldeverfahren Bundesamt für Migration Eures Bodensee Januar 2010 Seite 12
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