Wegleitung zum Meldeformular für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
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- Philipp Melsbach
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1 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Migration BFM Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Wegleitung zum Meldeformular für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Diese Weisung gilt sinngemäss auch für andere meldepflichtige Personen A. Allgemeines 1. Worum geht es? Man spricht von der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in die Schweiz, wenn ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit denen er in einem arbeitsvertraglich geregelten Dienstverhältnis steht, für einen beschränkten Zeitraum in die Schweiz entsendet, damit sie hier: a) auf seine Kosten und unter seiner Leitung im Rahmen eines zwischen ihm und dem schweizerischen Leistungsempfänger geschlossenen Dienstleistungsvertrags eine Arbeitsleistung erbringen; b) in einer Niederlassung oder einem Betrieb, die oder der zur Unternehmensgruppe des Arbeitgebers gehört, arbeiten. 2. Wer ist meldepflichtig? Jeder Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-15-/EFTA-Mitgliedstaat, in Zypern oder in Malta, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsendet, ist verpflichtet, deren Entsendung in die Schweiz den zuständigen kantonalen Behörden zu melden, wenn der Auftrag länger als acht und weniger lang als 90 effektive Arbeitstage dauert. Die Meldung ist unabhängig von der Dauer des Auftrags vom ersten Tag an obligatorisch, wenn die Tätigkeiten die folgenden Bereiche betreffen: a) Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau) und Baunebengewerbe; b) Hotel- und Gastgewerbe; c) Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten; d) Überwachungs- und Sicherheitsdienst; e) Reisendengewerbe (mit Ausnahme von Personen, die ein Schaustellergewerbe oder einen Zirkus betreiben). f) Erotikgewerbe Für Arbeitgeber mit Sitz in einem Staat der EU-8 1 gilt bis zum 30. April 2011 eine Übergangsregelung nach dem Freizügigkeitsabkommen. Diese Arbeitgeber unterstehen dem Verfahren zur Erteilung der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung vom ersten Arbeitstag an, wenn sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in eine der vier speziellen Branchen entsenden. Es handelt sich dabei um das Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau) und das Baunebengewerbe, das Gartenbaugewerbe, das Erotikgewerbe, das Reinigungsgewerbe, in 1 Es handelt sich um Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn.
2 der Industrie sowie um den Überwachungs- und Sicherheitsdienst. In den übrigen Sektoren, den so genannten allgemeinen Dienstleistungsbranchen, gelten für das Meldeverfahren die gleichen Voraussetzungen wie für Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-15-/EFTA-Mitgliedstaat. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Arbeitgeber, deren entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund der Gesetzgebung über Ausländerinnen und Ausländer einem Bewilligungsverfahren unterstellt sind. Dies betrifft alle Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-25- /EFTA-Mitgliedstaat, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für mehr als 90 Arbeitstage 2 entsenden, sowie unabhängig von der Dauer der zu erbringenden Dienstleistung Arbeitgeber mit Sitz in einem Nichtmitgliedstaat der EU/EFTA. 3. Zweck der Meldung Die Meldung soll die schweizerischen Arbeitsmarktbehörden und die Ausländerbehörden über die Einreise von ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in die Schweiz informieren. Sie soll es den Behörden ermöglichen, die notwendigen Kontrollen hinsichtlich allfälliger ausländerrechtlicher Einreisesperren durchzuführen und während der Ausführung des Auftrags zu kontrollieren, ob die für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen eingehalten werden. 4. Meldefristen Die Meldung muss spätestens acht Tage vor Beginn der in der Schweiz zu erledigenden Arbeiten auf dem offiziellen, auf Internet verfügbaren Formular vorgenommen werden. Die Arbeit darf erst acht Tage nach erfolgter Meldung aufgenommen werden. Ein Online-Meldeformular ist auf der Internet-Website oder der Website verfügbar. Ausnahmsweise kann die Meldung den zuständigen Kantonsbehörden auch auf dem Postweg oder per Fax zugestellt werden. In Notfällen (Reparaturen, Unfälle, Naturkatastrophen usw.) kann die Meldung ausnahmsweise innerhalb einer kürzeren Frist zugestellt werden. Jedoch muss die Meldung in allen diesen Fällen spätestens am Tage des Beginns der in der Schweiz zu erledigenden Arbeiten eintreffen. B. Wie wird das Formular ausgefüllt? Man beachte: Es müssen alle Rubriken des Formulars ausgefüllt werden. 1. Angaben zum Unternehmen Arbeitgeber: Wirtschaftszweig: Strasse, Nr., PLZ, Ortschaft, Land: Angaben zur natürlichen oder juristischen Person, die mit der zu entsendenden Arbeitnehmerin oder dem zu entsendenden Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Umschreibung des Tätigkeitsbereichs des Unternehmens (z.b. Schreinergewerbe, Informatik, Rohbau, Maschinenindustrie, Sicherheitsdienst usw.). Genaue Angabe der Postadresse des Unternehmens. 2 Nach dem Freizügigkeitsabkommen sind die 90 Tage auf das Entsendeunternehmen als solches anwendbar. Zum Beispiel hat ein Unternehmen, das gleichzeitig drei Mitarbeiter während fünf Tagen entsendet, fünf der verfügbaren 90 Tage verbraucht. Entsendet es umgekehrt drei Mitarbeiter in verschiedenen Zeitabschnitten für je fünf Tage, so hat es 15 Tage verbraucht. Für die Anrechnung an die verfügbaren 90 Tage sind also die Einsatzperioden massgebend. 2/9
3 Verantwortliche Person: Tel., Fax, Angabe der Person, die für die Entsendung im Rahmen des Unternehmens mit Sitz im Ausland verantwortlich ist und an die sich die schweizerische Behörde wenden kann, wenn im Rahmen des Meldeverfahrens oder später während des Aufenthalts der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz Probleme auftauchen. Die verantwortliche Person muss befugt sein, den Arbeitgeber zu vertreten. Zweckmässigerweise werden hier die persönlichen Daten der verantwortlichen Person angegeben. 2. Arbeitsbeginn, Zweck der Dienstleistung Beginn und Ende der Arbeiten: Zweck der Dienstleistung: Im Falle eines ununterbrochenen Einsatzes in der Schweiz: Angabe entweder des genauen Einsatzbeginns der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie dem voraussichtlichen Ende des Einsatzes oder aller effektiven Arbeitstage (maximal 3 Monate oder 90 effektive Arbeitstage pro entsendende Firma). Bei einer auf mehrere Einsätze aufgeteilten Tätigkeit empfiehlt es sich, die effektiven Arbeitstage anzugeben. Genaue Umschreibung der auszuführenden Arbeiten gemäss Formulierung in dem vom Empfänger der Dienstleistung erteilten Auftrags (z.b. Bau eines Hauses, Installierung eines Informatik- Servers, Sicherheitsdienst während einer Veranstaltung, usw.). 3. Einsatzort, Kontaktadresse Einsatzort: Möglichst genaue Bezeichnung des Ortes, an dem die Dienstleistung erbracht wird. Es kann sich um die Lage einer Baustelle, die genaue Adresse eines Kunden usw. handeln. Das Formular gilt nur für den Einsatzkanton. Kontaktperson: Angaben zu einer Person in der Schweiz, an die sich die schweizerischen Behörden während der Entsendung wenden können. Es kann sich um eine entsandte Arbeitnehmerin oder einen entsandten Arbeitnehmer handeln (z.b. um den/die Vorarbeiter/in), um die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter des Arbeitgebers in der Schweiz, den für die auszuführenden Arbeiten verantwortlichen Architekten, den Werkmeister usw. In allen diesen Fällen muss die betreffende Person wissen, dass sie gegenüber den schweizerischen Behörden als Kontaktperson bezeichnet worden ist. Als Kontaktperson muss sie in der Lage sein, die Fragen dieser Behörden zu beantworten. Tel., Fax, Zweckmässigerweise werden hier die persönlichen Daten der Kontaktperson angegeben. 4. Persönliche Daten der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ZEMIS-Nummer: Jeder ausländischen Person, die in die Schweiz einreist, wird im Zentralen Ausländerregister (ZEMIS) eine Nummer zugeteilt. Wer bereits einmal in der Schweiz gearbeitet hat, besitzt also bereits eine ZEMIS-Nummer; die Angabe dieser Nummer erleichtert den Behörden die Arbeit beträchtlich. Ist die ZEMIS-Nummer bekannt, 3/9
4 ist sie deshalb unbedingt anzugeben. Name, Vorname gemäss Pass oder Identitätskarte: Geburtsdatum, Geschlecht: Name(n) und Vorname(n) müssen genau so eingetragen werden, wie sie im Personalausweis aufgeführt sind, notfalls mit Erwähnung des Rufnamens.. Entsprechend den Angaben im Personalausweis. Staatsangehörigkeit: Angabe der Staatsangehörigkeit der entsandten Arbeitnehmerin oder des entsandten Arbeitnehmers. Ausgeübte Tätigkeit: Genaue Umschreibung der Tätigkeit, welche die entsandte Arbeitnehmerin oder der entsandte Arbeitnehmer in der Schweiz ausübt (Fenstermontage, Konzipieren von Websites, usw.). Sozialversicherungs nummer im Wohnsitzstaat: Aufenthaltsregelung im Entsendestaat: Angabe der vollständigen Nummer, unter welcher die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei den Sozialversicherungsbehörden des Wohnsitzstaates erfasst ist. Diese Angabe erlaubt es unter anderem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit gleich lautendem Namen zu unterscheiden. Angabe des Datums, ab welchem die entsandte Arbeitnehmerin oder der entsandte Arbeitnehmer, die oder der nicht dem Entsendestaat angehört, bei den zuständigen Behörden erfasst ist. Die entsandte Person muss seit mindestens 12 Monaten in den regulären Arbeitsmarkt eines EU-25-/EFTA-Mitgliedstaats integriert sein. Diese Angaben müssen für alle entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geliefert werden. Werden mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt, ist das Meldeformular für zusätzlich entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verwenden. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer ist einzeln zu melden. Wenn eine neue Arbeitnehmerin oder ein neuer Arbeitnehmer oder neue Arbeitnehmer/innen während eines laufenden Auftrags entsandt werden (Ersatz für eine erkrankte Arbeitnehmerin oder einen erkrankten Arbeitnehmer oder Erweiterung der Equipe, Änderung der gemeldeten Einsatzperioden), muss ein neues Formular online ausgefüllt und der schweizerischen Behörde vor der Einreise der betroffenen Person/en zugeschickt werden. Sämtliche Fragen zu diesem Formular können per Mail an die folgende Adresse gerichtet werden: 5. Bestätigung der Meldung Erfolgt die Meldung auf elektronischem Weg (Online-Eintrag, Internet), erhält der Arbeitgeber eine Bestätigung, die als Zustellungsnachweis gilt. In den ausserordentlichen Fällen, in denen die Meldeformulare den Kantonsbehörden auf dem Postweg oder per Fax zugestellt werden, wird eine Bestätigung nur auf Ersuchen und gegen Entrichtung einer Gebühr von 25 Fr. pro Meldung ausgestellt. Diese Bestätigung muss nicht obligatorisch eingeholt werden. Indessen kann es für den Arbeitgeber praktisch sein, über ein Dokument zu verfügen, welches bestätigt, dass er die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer korrekt gemeldet hat. 6. Adresse der zuständigen Schweizer Behörde Erfolgt eine Meldung auf dem elektronischen Weg, wird die Meldung automatisch der für den Einsatzort zuständigen Behörde zugestellt. 4/9
5 Erfolgt die Meldung ausnahmsweise auf dem Postweg oder per Fax, muss im Formular die Adresse der Behörde, an welche das Formular zu schicken ist, aufgeführt werden (die genauen Angaben der zuständigen Behörden sind auf dem Internet unter verfügbar). Zuständig ist immer die kantonale oder allenfalls die kommunale Behörde am Einsatzort. 7. Erklärung des Arbeitgebers In dieser Ziffer bestätigt der Arbeitgeber, dass er die geltenden Rechtsbestimmungen zur Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet, sie einzuhalten. Beim elektronischen Meldeverfahren genügt es, die Taste «ja» zu drücken, um diese Bestätigung abzugeben. Erfolgt die Meldung auf dem Postweg, muss der Arbeitgeber die Erklärung, die ihm zusammen mit den Meldeformularen zugestellt wurde, mit Ort und Datum versehen, unterschreiben und beim Versand den Meldeformularen beilegen. Diese Erklärung ist der vorliegenden Wegleitung beigefügt. Das Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann im Internet unter abgerufen werden. 5/9
6 Erklärung des Arbeitgebers (im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Entsendegesetzes) Mit der vorliegenden Erklärung bestätigt der unterzeichnende Arbeitgeber, dass er das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und namentlich die Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes kennt und sich verpflichtet, für die gesamte Dauer des Auftrags und für alle entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die minimalen in der Schweiz geltenden Arbeits- und Lohnbedingungen einzuhalten.. (Ort, Datum) (gültige Unterschrift und Stempel des Arbeitgebers) Auszug aus dem Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Art. 2 Minimale Arbeits- und Lohnbedingungen 1 Die Arbeitgeber müssen den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360a OR in den folgenden Bereichen vorgeschrieben sind: 1. die minimale Entlöhnung; 2. Arbeits- und Ruhezeit; 3. Mindestdauer der Ferien; 4. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz; 5. Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen; 6. Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann. 2 Sind im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Lohnansprüchen, wie beispielsweise Ferien, Feiertagen oder Kinderzulagen, Beiträge an Ausgleichskassen oder vergleichbare Einrichtungen durch allgemein verbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge vorgesehen, so gelten diese Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er für den gleichen Zeitabschnitt Beiträge an eine solche Einrichtung im Staat des Sitzes leistet. 2bis Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag einen obligatorischen Beitrag an Weiterbildungskosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, sofern deren Entsendung länger als 90 Tage dauert. 2ter Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag die Hinterlegung einer Kaution durch den Arbeitgeber vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. 6/9
7 2quater Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag die Möglichkeit der Verhängung einer Konventionalstrafe durch die mit der Durchsetzung des Vertrages betrauten paritätischen Organe vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen bei Verstössen gegen Artikel 2 auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. 3 Die im Zusammenhang mit der Entsendung gewährten Entschädigungen gelten als Lohnbestandteil, sofern sie keinen Ersatz für tatsächlich getätigte Aufwendungen wie solche für Reise, Verpflegung und Unterkunft darstellen. 4 Die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen müssen für die ganze Dauer des Einsatzes eingehalten werden. 5 Der Bundesrat kann Bestimmungen erlassen, wonach der ausländische Arbeitgeber nachweisen muss, dass er die Sozialabgaben entrichtet. Art. 3 Unterkunft Der Arbeitgeber muss den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Unterkunft garantieren, die dem üblichen Standard bezüglich Hygiene und Komfort genügt. Die Abzüge für Unterkunft und Verpflegung dürfen das ortsübliche Mass nicht übersteigen. 7/9
8 DIE ENTSENDUNG VON ARBEITNEHMERINNEN UND ARBEITNEHMERN IN DIE SCHWEIZ Die wichtigsten Punkte Die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber ihren Sitz im Ausland haben, in die Schweiz wird im Bundesgesetz vom 8. Oktober über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (EntsG) sowie in der Verordnung vom 21. Mai über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) geregelt. Arbeitgeber, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, sind gehalten, die betroffenen Personen den zuständigen schweizerischen Behörden mit dem offiziellen, auf dem Internet unter oder abrufbaren Formular zu melden. Das übliche Verfahren ist die Online-Meldung im Internet. Ausnahmsweise kann die Meldung auch per Post oder Fax an die zuständigen kantonalen Behörden gesandt werden. Die Meldung muss zwingend jedesmal erfolgen, wenn der in der Schweiz auszuführende Auftrag mehr als 8 effektive Arbeitstage im Kalenderjahr (8-Tage-Regelung) dauert. Vorbehalten bleiben die unten aufgeführten Ausnahmen. Die Meldung ist unabhängig von der Dauer des Auftrags vom ersten Tag an obligatorisch für Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-15-/EFTA-Mitgliedstaat oder in Zypern oder Malta, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Ausführung von Arbeiten in den folgenden Branchen entsenden: a) Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau) und Baunebengewerbe; b) Hotel- und Gastgewerbe; c) Reinigungsgewerbe in Industrie oder Haushalten; d) Überwachungs- und Sicherheitsdienst; e) Reisendengewerbe (mit Ausnahme von Personen, die ein Schaustellergewerbe oder einen Zirkus betreiben. f) Erotikgewerbe Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsendet, gewisse grundsätzliche arbeitsrechtliche Normen einzuhalten. Es handelt sich dabei namentlich um Regelungen betreffend minimale Entlohnung, Arbeits- und Ruhezeit, Ferien, Gesundheit, Sicherheit am Arbeitsplatz usw. Während der Ausführung des Auftrags können die schweizerischen Behörden Kontrollen durchführen und Arbeitgeber, welche den gesetzlichen Anforderungen nicht nachkommen, mit Sanktionen belegen. Die Sanktionen erstrecken sich von Geldbussen bis zum Verbot, die jeweiligen Dienstleistungen in der Schweiz anzubieten. Dieses Verbot wird mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren ausgesprochen. 3 SR SR /9
9 Die Meldung muss spätestens acht Tage vor Beginn der in der Schweiz durchzuführenden Arbeiten vorgenommen werden; in ausserordentlichen Situationen (Unfall, Reparatur usw.) besteht jedoch die Möglichkeit, die Meldung kürzer zu befristen. Die Arbeit darf also erst acht Tage nach erfolgter Meldung aufgenommen werden. Der Arbeitgeber oder seine Vertretung in der Schweiz muss die Dokumente, welche die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen belegen (Beschäftigungsplan für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Lohnabrechnung usw.), den Kontrollorganen zur Verfügung halten. Er oder sie muss den schweizerischen Kontrollorganen auch freien Zugang zum Arbeitsort der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zu den Verwaltungsstellen, die er oder sie in der Schweiz unterhält, gewähren. Auf Arbeiten von geringem Umfang (vgl. Art. 3 EntsV) sowie auf Montage und erstmaligen Einbau (vgl. Art. 4 EntsV) sind die Mindestvorschriften betreffend Entlohnung und Ferien nicht anwendbar. Ausnahmen: Im Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau) und Baunebengewerbe sowie im Hotel- und Gastgewerbe sind diese Mindestvorschriften immer anwendbar, desgleichen auf Arbeiten von geringem Umfang, Montage und erstmaligen Einbau (Art. 4 Abs. 3 EntsG). Spezielle Regelung für Arbeitgeber mit Sitz in einem Staat der EU-8 5 Für Arbeitgeber mit Sitz in einem Staat der EU-8 gilt bis zum 30. April 2011 eine Übergangsregelung gemäss dem Protokoll zum Freizügigkeitsabkommen. Diese Arbeitgeber unterstehen bei der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in eine der vier speziellen Branchen unabhängig von der Dauer des Auftrags dem Verfahren zur Erteilung der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. Diese Regelung betrifft die folgenden Branchen: Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau) und Baunebengewerbe, Gartenbaugewerbe, Reinigungsgewerbe in der Industrie sowie Überwachungs- und Sicherheitsdienst. In den übrigen Sektoren, den so genannten allgemeinen Dienstleistungsbranchen, gelten für das Meldeverfahren die gleichen Voraussetzungen wie für Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-15-/EFTA- Mitgliedstaat sowie in Zypern und Malta. 5 Es handelt sich um Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn. 9/9
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