Rechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen
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- Joseph Bayer
- vor 6 Jahren
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1 Rechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten Inhaltsübersicht Der Begriff der Teilzeitarbeit Rechtsgrundlagen Recht auf Teilzeitarbeit? Im Privatrecht Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Nebenbeschäftigungen Im Privatrecht Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis 1
2 Inhaltsübersicht Überstunden Ferien Feiertage, Weiterbildungen etc. Krankheit und Unfall Teilarbeitsunfähigkeit Arztbesuch Fazit Der Begriff der Teilzeitarbeit Grosse Verbreitung: 60 % der erwerbstätigen Frauen, 13 % der erwerbstätigen Männern. Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 2
3 Der Begriff der Teilzeitarbeit Definition in Art. 319 Abs. 2 OR Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienste des Arbeitgebers. Regelmässigkeit als Abgrenzung zum einmaligen Einsatz. Der Begriff der Teilzeitarbeit In der juristischen Literatur: jedes Arbeitsverhältnis, dessen vereinbartes Pensum die betriebs- oder branchenübliche Arbeitszeit unterschreitet. Im öffentlichen Dienstrecht: in Personalreglementen selten erwähnt. 3
4 Der Begriff der Teilzeitarbeit Verschiedene Formen der Teilzeitarbeit: Eigentliche und uneigentliche Teilzeitarbeit Echte und unechte Arbeit auf Abruf Eigentliches und uneigentliches Jobsharing Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeit Rechtsgrundlagen Für Teilzeitarbeit gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie für Vollzeitbeschäftigte! Die zeitlich reduzierte Arbeit schafft Besonderheiten Regelungen wären sinnvoll 4
5 Recht auf Teilzeitarbeit? Kein Anspruch auf Verringerung des vereinbarten Arbeitspensums. Beide Vertragsparteien haben den Arbeitsvertrag so zu erfüllen, wie er abgeschlossen wurde. Recht auf Teilzeitarbeit? Änderungen brauchen Zustimmung beider Parteien. Im Privatrecht Änderungskündigung Im öffentlichen Dienstrecht Änderungskündigung bei gesetzlicher Grundlage, sonst Teil-Stellenaufhebung. Exkurs: Deutschland kennt ein Recht auf Teilzeitarbeit: Gesetz über Teilzeitarbeit 5
6 Lohn Reduziertes Arbeitspensum = reduzierter Lohn Nebenbeschäftigungen Bei Teilzeitarbeit häufiger als bei Vollzeitbeschäftigung. Art. 321a Abs. 3 OR: entgeltliche Arbeit für einen anderen Arbeitgeber ist verboten, soweit damit eine Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber verletzt ist. 6
7 Nebenbeschäftigungen Wann eine Treuepflichtverletzung vorliegt, wird nicht einheitlich beantwortet. Nebenbeschäftigungen Öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis: muss vor der Annahme gemeldet werden und kann untersagt werden, wenn betriebliche Interessen entgegenstehen, die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird oder Konflikte mit dienstlichen Interessen entstehen können ( 64 GAV SO). 7
8 Überstunden Können auch bei Teilzeitarbeit entstehen. Arbeitszeit, die den vereinbarten, üblichen oder durch GAV bestimmten Umfang überschreitet (Art. 321c Abs. 1 OR). Im Privatrecht sind Überstunden mit einem Lohnzuschlag von mindestens 25 % zu entschädigen, wenn nicht vertraglich anders geregelt. Überstunden Im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis sind Stichtag- Regelungen nicht an Teilzeit-Verhältnisse angepasst (1 / Stunden). 8
9 Ferien Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf den Bezug von jährlich mindestens 4 bzw. 5 Wochen bezahlte Ferien 2 Wochen davon am Stück (Art. 329a i.v.m. Art. 329d OR bzw. öffentlich-rechtliches Personalgesetz oder reglement). Ferien Beispiel: AN arbeitet 60 % Variante A: Arbeit jeweils MO, DI, MI je 8 Std. 32 Variante B: Arbeit täglich 5 Std. 07 Min. Ferienanspruch? 9
10 Ferien Variante A: Statt 20 Ferientage (à 8 Std. 32) 12 Ferientage (à 8 Std. 32) Variante B: 20 Ferientage à 5 Std. 07 Min. Entscheidend bei tageweisem Bezug von Ferien Feiertage Der Anspruch auf bezahlte Feiertage steht auch Teilzeitangestellten zu, sofern der Feiertag auf einen ihrer Arbeitstage fällt. In Variante A besteht am Ostermontag Anspruch auf 8:32, am Karfreitag besteht kein Anspruch. In Variante B jeweils 5:07 10
11 Weiterbildung Besucht der AN eine Weiterbildung, die der AG angeordnet hat und die daher als Arbeitszeit gilt, muss er für einen ganztägigen Kurs eine bezahlte 8:32 erhalten. Krankheit und Unfall Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gilt unabhängig vom Pensum. In Variante A besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. Zeitgutschrift für Krankheits- oder Unfalltage, an denen der AN gearbeitet hätte im Umfang von 8:32. In Variante B für alle Krankheits- oder Unfalltage jeweils im Umfang von 5:07 11
12 Teil-Arbeitsunfähigkeit Dem Teilzeit-Angestellten wird eine Teil-Arbeitsunfähigkeit (z.b. 50 %) attestiert. Teil-Arbeitsunfähigkeit Die Teil-Arbeitsunfähigkeit (z.b. 50 %) ist proportional auf Arbeits- und Freizeit zu verteilen. In Variante A besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. Zeitgutschrift für Teil-Arbeitsunfähigkeit für Tage, an denen der AN gearbeitet hätte im Umfang von 4:16. In Variante B für alle Krankheits- oder Unfalltage jeweils im Umfang von 2:34 12
13 Arztbesuche Im Privatrecht gestützt auf Art. 329 OR Anspruch, dass AG ausserordentliche Freizeit gewährt und dafür wegen unverschuldeter Verhinderung an der Arbeit auch LfZ leistet. Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis i.d.r. im Personalgesetz oder der PVo geregelt (z.b. Absenzen für Arzt- und Zahnarztbesuche werden als Arbeitszeit angerechnet 90 Abs. 3 GAV SO). Arztbesuche Im Privatrecht keine Regelung für Teilzeit- Anstellungen. Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ev. im Personalgesetz oder der PVo geregelt (z.b. AN mit einem Pensum von mindestens 70 % werden Absenzen für Arzt- und Zahnarztbesuche als Arbeitszeit angerechnet 90 Abs. 3 GAV SO). 13
14 Fazit Auf Teilzeit-Angestellte kommen grundsätzlich die selben Bestimmungen zur Anwendung wie auf Vollzeit-Angestellte. Mit schriftlichem Anstellungsvertrag geregelt sein sollte der Umfang und die Lage der individuellen Arbeitszeit. Fazit Regelungen für Teilzeit-Angestellte auf VO- Stufe empfehlen sich für Nebenbeschäftigungen, Überstunden (Stichtag-Regelungen), Absenzen wegen Ferien, Feiertagen, Weiterbildungen, Krankheit und Unfall sowie Arzt- und Zahnarztbesuche. Keine Diskriminierung von Teilzeit- Angestellten! 14
15 15
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