Frequently asked questions (FAQ) zum Gesamtarbeitsvertrag für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen

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1 Frequently asked questions (FAQ) zum Gesamtarbeitsvertrag für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen Fragen Antworten Art. 2 Geltungsbereich 1. Für wen gilt der GAV Sicherheit? Grosse Teile des GAV wurden vom Bund für allgemeinverbindlich erklärt. Diese AVE gilt somit auch für Firmen, welche nicht Mitglied des VSSU sind. Konkret ist die AVE für alle Firmen mit mindestens 10 Arbeitnehmer/-innen (das administrative Personal oder die Geschäftsführung werden mitgezählt, jedoch untersteht nur das Sicherheitspersonal dem GAV) verbindlich. 2. Wie wird kaufmännisches Personal abgerechnet? 3. Ist der bestehende Einzelarbeitsvertrag trotz Inkrafttreten des neuen GAV noch gültig? Kaufmännisches Personal fällt nicht in den Geltungsbereich des GAV. Grundsätzlich gilt der Einzelarbeitsvertrag, ausser eine darin enthaltene Bestimmung stellt für den Arbeitnehmer schlechtere Bedingungen als im GAV vorgesehen dar. Art. 5 Vertragsvollzug 1. Wer wird kontrolliert? Die Auswahl der zu kontrollierenden Firmen wird nach dem Zufallsprinzip getroffen. Die Auswahl wird durch den Vorstand der PaKo Sicherheit abgesegnet (GAV Art. 5 Abs. 3 lit. b). 2. Welche Monate werden kontrolliert? Die Kontrollen umfassen in der Regel alle Jahre seit Inkrafttreten, respektive der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, d.h. ab 1. März Was wird kontrolliert? Kontrolliert werden die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen; dies sind z.b. Kündigungsfristen Dienstkleider & Ausrüstung Mehrzeit und Unterzeit Basisausbildung Freie Tage Zuschläge / Auslagenersatz / Ausbildung Ferien Militärdienst / Zivilschutz Lohnnachgenuss Februar 2009 Seite 1 von 5

2 Betriebskommission / Mitarbeiterdelegation Abzüge Berufs- und Nichtberufsunfall Abrechnung Vollzugkostenbeiträge Mindestlohn Lohnfortzahlung Überführungsregelung 4. Wirkungen einer Kontrolle Nach Abschluss der Kontrolle fällt die PaKo Sicherheit den Entscheid über das weitere Vorgehen: Bei einwandfreier Kontrolle erhält die Unternehmung eine schriftliche Bestätigung, dass die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des GAV eingehalten werden. Bei festgestellten Mängeln wird die Unternehmung aufgefordert, diese zu beheben oder Ergänzungen anzubringen. Art. 6 Vollzugskostenbeiträge 1. Bis wann muss der Vollzugskostenbeitrag einbezahlt 2. Wie hoch ist der Vollzugskostenbeitrag (VZ- Beitrag)? Der VZ-Beitrag muss bis spätestens am 30. Juni des laufenden Kalenderjahres einbezahlt werden (GAV Art. 6 Abs. 1). Alle Vollzeitarbeitnehmer entrichten einen VZ-Beitrag von Fr pro Jahr (Fr. 5.- pro Monat); Stundenlöhner entrichten einen VZ-Beitrag von Fr pro geleistete Arbeitsstunde (siehe GAV Art. 6 Abs. 2). Der VZ-Beitrag der Arbeitgeber richtet sich an die Firmengrösse (Anzahl operative Vollzeitmitarbeitende), welcher zwischen Fr und Fr. 1'000.- liegt (GAV Art. 6 Abs. 3). Artikel 10 Pausen 1. Pausenregelung Die Pausenregelung ist in GAV Art. 10 geregelt und entspricht dem ArG Art. 15. Die Pausen gelten als Arbeitszeit (und müssen bezahlt werden), wenn die Arbeitnehmenden ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen. Als Arbeitsplatz gilt jeder Ort im Betrieb, an dem sich der/die Arbeitnehmer/in zur Ausführung der ihm bzw. ihr Februar 2009 Seite 2 von 5

3 zugewiesenen Arbeit aufzuhalten hat. Artikel 15 Lohnfortzahlung 1. Müssen Stundenlohn- Angestellte auch KTG-versichert 2. Wie ist die Lohnzahlung bei Niederkunft geregelt? (Das neue Mutterschaftsversicherungsgesetz wurde per 1. Juli 2005 eingeführt.) 3. Gilt der Mutterschaftsurlaub ab dem Tag der Niederkunft oder vom Tag, an dem nicht mehr gearbeitet wird? Ja, der GAV sieht eine KTG- Versicherung bei allen MA vor, siehe Anhang 1 (Bewachung, Sicherheit, Werttransport) Kategorie A2 und A3 sowie Anhang 2 (Anlass, Verkehr, Sicherheitsassistenzdienste und Geldverarbeitung) Kategorie B1 und B2. Die Anspruchsdauer beträgt gemäss zwingendem, übergeordnetem Bundesrecht 80% des letzten Lohnes während 98 Tagen (GAV Art. 15 Abs. 4). Der Mutterschaftsurlaub sowie das Mutterschaftstaggeld werden ab dem Tag der Niederkunft gewährt. Artikel 11 Mehrzeit, Unterzeit und Überzeit 1. Was bedeuten Mehrzeit, Unterzeit und Überzeit und wie muss sie entschädigt Mehrzeit ist die Zeit, welche der Mitarbeitende mehr als die vertraglich vereinbarte Jahresarbeitszeit leistet. Sie wird im Normalfall durch Freizeit kompensiert, falls dies nicht möglich sein sollte, wird sie gemäss Mindestlohntabelle in Anhang 1 vergütet (GAV Art. 11 Abs. 1). Unterzeit tritt ein, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit unterschritten wird. Sie ist kumulierbar und darf nicht mehr als 30 Std. betragen. (GAV Art. 11 Abs. 1). Als Überzeit werden diejenigen Stunden angesehen, welche zwischen der maximalen Jahresarbeitszeit von 2400 Stunden und der Jahreshöchstarbeitszeit von 2540 Stunden liegen. Diese wird zu 125% des Ansatzes der Mehrzeit entschädigt (GAV Art. 11 Abs. 3). 2. Welcher Ansatz gilt für die Entschädigung der Mehrzeit? Im Grundsatz gilt, dass der Mitarbeiter Anspruch auf denjenigen Stundenansatz hat, welcher mindestens der Basis des Mindestlohnes, ohne 13. Monatslohn, entspricht (GAV Anhang 1 Abs. 3). Berechnungsbeispiel Mehrzeit (für einen Mitarbeiter im 1. Dienstjahr mit einer vertraglich vereinbarten Februar 2009 Seite 3 von 5

4 Jahresarbeitszeit von 2000 Std.): Fr (Mindestjahresgehalt) : 2000 Std. (Jahresarbeitszeit) = Fr pro Stunde Mehrzeit 3. Welcher Ansatz gilt für die Überzeit-Entschädigung? 4. Welcher Ansatz gilt für die Entschädigung der Temporäreinsätze? Stundenansatz für Mehrzeit + 25% Zuschlag = 125% pro Stunde Überzeit Gemäss GAV Art. 11 Abs. 2 können solche Einsätze nur auf Wunsch des Arbeitnehmers und mit Einverständnis des Arbeitgebers geleistet werden. Die Entschädigung ist mindestens gemäss Anhang 1, Kategorie A3 vorzunehmen. Beispiel für einen Mitarbeiter im 4. Dienstjahr im Kanton Zürich: Fr (Mindeststundenlohn ab 2. DJ) + Ferien-Entschädigung = Stundenansatz für Temporeinsatz Art.17 Ferien 1. Gilt die zusätzliche Ferienwoche im gleichen Betrieb ab Einführung des GAV oder rückwirkend? 2 Was gilt, wenn Feiertage auf das Wochenende fallen? 3. Wie ist bei den Stundenlöhner der Ferienzuschlag zu berechnen? 4. Ändert sich der Ferienanspruch aufgrund eines Übertrittes oder Wechsels in eine andere Personalkategorie? Weitere Fragen 1. Schreibt der GAV einen 13. Monatslohn für Stundenlöhner vor? Die Regelung der zusätzlichen Ferienwoche für die Mitarbeitenden gemäss GAV Art. 17 Abs. 1, ist seit 1. März 2004 in Kraft, wobei sämtliche Dienstjahre berücksichtigt werden müssen. Wenn Feiertage aufs Wochenende fallen, besteht kein Anspruch auf Bezahlung oder darauf, diese nachzuholen. Grundlohn + evt. 10% Zeitbonus, davon 8.33% Ferienzuschlag für 4, bzw % für 5 Ferienwochen Nein, der Ferienanspruch ist abhängig vom Alter und Dienstjahr des Mitarbeitenden und bleibt unverändert. Nein. Der GAV schreibt für Vollzeitresp. Monatslohnmitarbeitende (Kat. A1), deren Jahresarbeitszeit zwischen 1800 Std. und 2300 Std. liegen kann, ein Mindestjahresgehalt vor. Dieses kann einen 13. Monatslohn beinhalten. (Im GAV 2008 hat man auf diese ergänzende Bemerkung im Vergleich zum GAV 2007 verzichtet.) Stundenlohnmitarbeitende (Kat. A2, A3, B1, B2) erhalten den jeweiligen Mindeststundenlohn, ohne Anspruch auf einen 13. Monatslohn. 2. Beinhaltet die Mindestlohntabelle Ja, das Mindestjahresgehalt kann in 12 Februar 2009 Seite 4 von 5

5 in Anhang 1 den 13. Monatslohn für Vollzeit-Mitarbeiter? 3. Was ist zu beachten bei der Entsendung von ausländischen Mitarbeitern in die Schweiz? 4. Wie muss der Bereitschaftsdienst entschädigt 5. Wer hat die Kosten für Betriebsund Nichtbetriebsunfall- Versicherung (BU und NBU) zu tragen? 6. Erhalten Stundenlohn-Mitarbeiter eine Feiertagsentschädigung? oder 13 Gehälter bezahlt werden. Wenn das Jahresgehalt aus 13 Gehältern besteht, ist dies im Einzelarbeitsvertrag zu erwähnen. Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gem. GAV gelten auch für in die Schweiz entsandte Mitarbeitende. Alle wichtigen Informationen sind auf dem Merkblatt zusammengefasst. Gemäss Bundesgericht muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für seinen Bereitschaftsdienst zu einem reduzierten Stunden-Tarif entschädigen. Das bedeutet, dass die Entschädigung für den Bereitschaftsdienst nicht im Mindestlohn enthalten sein darf, sondern zusätzlich zum reduzierten Tarif erfolgen muss (Art. 33 V1 ArG). Die BU-Prämien werden vom Arbeitgeber bezahlt, dagegen übernimmt der Arbeitnehmer die NBU- Prämien. Es können nur abweichende Änderungen zu Gunsten des Arbeitnehmers vorgenommen werden (UVG Art. 91). Nein, der GAV sieht keine Feiertagsentschädigung vor. Wir weisen jedoch auf einen Genfer Gerichtsentscheid hin, bei welchem einem Stundenlohnmitarbeitenden die Feiertagsentschädigung zugesprochen wurden. Februar 2009 Seite 5 von 5

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