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1 KANTONSBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: INKRAFTSETZUNG KVP: GÜLTIGKEIT KVP: Geltungsbereich: ganzes Gebiet Basel-Landschaft Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Gipsers gehören. Als Gipserarbeiten gelten: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gegen gefährliche Werkstoffe. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der oben aufgeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer. Für Gipserlehrlinge gelten nur die Bestimmungen Vollzugskostenbeitrag, Ferien, Feier- bzw. Frei-Tage und Überkleider. Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. Art. 20 AVG verbindlich.

2 ARBEITSZEIT pro Tag pro Woche pro Monat pro Jahr 8.50 h h h 2227 h MITARBEITERKATEGORIEN a) Gipser-Vorarbeiter b) Gelernte, berufstüchtige Gipser mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis - im 1. Jahr nach der Lehre - im 2. Jahr nach der Lehre - im 3. Jahr nach der Lehre - mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung c) Gipser mit eidgenössischem Berufsattest - im 1. Jahr nach der Attestausbildung - im 2. Jahr nach der Attestausbildung - im 3. Jahr nach der Attestausbildung - mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung d) Gipser-Hilfsarbeiter nach vollendetem 19. Altersjahr e) Gipser-Hilfsarbeiter vom 17. bis 19. Altersjahr

3 LOHNZUSCHLÄGE Ferien ArbN > 20 und ArbN < 20 und > 50 J Feiertagsentschädigung ( zusätzliche Feiertagsbrücken) Anteil 13. ML (Arb.verhältnis mind. 2 Monate) 20 Tage 8.50% 25 Tage 10.50% 13.5 Tage 5.48% 8.33% MINIMALLÖHNE Mitarbeiter-Kategorie a) Gipser-Vorarbeiter MINIMALLÖHNE Mitarbeiter-Kategorie b) Gelernter, berufstüchtiger Gipser mit eidg. Fähigkeitszeugnis - im 1. Jahr nach Lehre Grundlohn Ferienent Feiertagsent Zwischentot Anteil 13. ML Total MINIMALLÖHNE Mitarbeiter-Kategorie Grundlohn b) Gelernter, berufstüchtiger Grundlohn Ferienent Gipser mit 2.48 Ferienent Feiertagsent eidg. Fähigkeitszeugnis Feiertagsent Zwischentot im 2. Jahr nach Lehre Zwischentot Anteil 13. ML Anteil 13. ML Total Total MINIMALLÖHNE MINIMALLÖHNE Mitarbeiter-Kategorie Mitarbeiter-Kategorie b) Gelernter, berufs- Grundlohn b) Gelernter, berufstüchtiger Grundlohn Gipser mit Ferienent tüchtiger Gipser mit Ferienent eidg. Fähigkeitszeugnis Feiertagsent eidg. Fähigkeitszeugnis Feiertagsent im 3. Jahr nach Lehre Zwischentot mit mehr als 3 Jahren Zwischentot Anteil 13. ML Berufserfahrung Anteil 13. ML Total Total MINIMALLÖHNE MINIMALLÖHNE Mitarbeiter-Kategorie Mitarbeiter-Kategorie c) Gipser mit eidg. Grundlohn c) Gipser mit eidg. Grundlohn Berufsattest Ferienent Berufsattest Ferienent im 1. Jahr nach der Feiertagsent im 2. Jahr nach der Feiertagsent Attestausbildung Zwischentot Attestausbildung Zwischentot Anteil 13. ML Anteil 13. ML Total Total

4 MINIMALLÖHNE MINIMALLÖHNE Mitarbeiter-Kategorie Mitarbeiter-Kategorie c) Gipser mit eidg. Grundlohn c) Gipser mit eidg. Grundlohn Berufsattest Ferienent Berufsattest Ferienent im 3. Jahr nach der Feiertagsent mit mehr als 3 Jahren Feiertagsent Attestausbildung Zwischentot Berufserfahrung Zwischentot Anteil 13. ML Anteil 13. ML Total Total MINIMALLÖHNE Mitarbeiter-Kategorie d) Gipser-Hilfsarbeiter nach vollendetem 19. Altersjahr Kategorie AJ > 20 J. Grundlohn Ferienent Feiertagsent Zwischentot Anteil 13. ML Total MINIMALLÖHNE Mitarbeiter-Kategorie e) Gipser-Hilfsarbeiter vom 17. bis 19. Altersjahr Kategorie AJ Grundlohn Ferienent Feiertagsent Zwischentot Anteil 13. ML 2.12 Total > 20 J. Die Baustellenzulage von 30 Rappen ist in diesen Ansätzen inbegriffen. Lohnzuschläge Als Überstunde gilt jede der vertraglichen Arbeitszeit, als Nachtarbeit die Zeit von abends Uhr bis morgens Uhr, als Sonn- und Feiertagsarbeit die Zeit von Mitternacht bis Mitternacht. Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überzeit-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit von dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird. Folgende Lohnzuschläge werden bezahlt: a) Überzeit 25% b) Arbeit an Samstagen und Frei-Tagen 50% c) Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit 100% Spesenvergütung/Auswärtszulagen Auswärtszulagen Bei Arbeiten ausserhalb der nachstehend umschriebenen Kreise wird eine Mittagszulage von CHF bezahlt, sofern nicht der Arbeitgeber für die Verpflegung aufkommt: - in den an Basel grenzenden Gemeinden (Birsfelden, Muttenz, Münchenstein, Reinach, Bottmingen, Binningen, Allschwil) ein Kreis mit Radius von 6 km Luftlinie, gemessen ab Betriebsdomizil; - im übrigen Vertragsgebiet ein Kreis mit Radius von 9 km Luftlinie, gemessen ab Betriebsdomizil Bei Benützung des eigenen Fahrzeuges auf eine ausserhalb des Geschäftsdomizils liegende Baustelle hat der Arbeitnehmer Anrecht auf folgende Kilometer-Entschädigungen: - Personenwagen CHF Motorrad (weisse Nummer) CHF Motorrad (gelbe Nummer) CHF 0.20 Der Fahrzeughalter, der die oben erwähnten Entschädigungen beansprucht, ist gehalten, Mitarbeiter mitzuführen. Diese Spesenregelung setzt das ausdrückliche Einverständis des Arbeitgebers für diese Transportart voraus. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, deren Weg zur Arbeitsstelle nicht länger ist als derjenige ins Geschäft. Werkzeugentschädigung Gipser, die ihr Werkzeug selbst stellen, erhalten dafür eine Werkzeugentschädigung von CHF 0.05 pro Std. Zum Werkzeug des Gipsers gehören: Gipserbeil, Hobel, Kelle, Rabitzschere, Rabitzzange, Rabord, Reibscheibe, Richtschnur, Senkblei, Spachtel, Schöpfer, Stuckeisen, Trauffel, Wasserpinsel, Wasserwaage, Winkel. Die Werkzeugentschädigung für berufstüchtige Gipser ist im Mindestlohn enthalten. Zum Werkzeug des Gipsers gehören: Gipserbeil, Hobel, Kelle, Rabitzschere, Rabitzzange, Rabord, Reibscheibe, Richtschnur, Senkblei, Spachtel, Schöpfer, Stuckeisen, Trauffel, Wasserpinsel, Wasserwaage, Winkel.

5 Vollzugskostenbeitrag Arbeitnehmer 0.7 % des AHV-Lohn Arbeitgeber 0.7 % des AHV-Lohn Ausbaugewerbe BL (Kontroll-GAV) CHF pro Mitarbeiter und Jahr CHF 0.14 pro Mitarbeiter und Arbeitstag Ausbaugewerbe BL (Kontroll-GAV) CHF Grundbeitrag pro Jahr und 0.2 % AHV-Lohnsumme Flexibler Altersrücktritt Flexibler Altersrücktritt bleibt weiterhin in Kraft ( ) Arbeitnehmer Arbeitgeber 0.9 % des AHV-Lohn 0.9 % des AHV-Lohn

6 Krankentaggeldversicherung Leistungen: Wartefrist: 80 % vom 1. bis 30. Krankheitstag und ab 31. Krankheitstag 90 % während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen ab 1. Tag Prämienanteil AN: 1 % des Lohnes, max. 50 % der Prämie

7 Protokoll der Änderungen Ende der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per bei gleichzeitiger Weitergeltung des GAV KVP Ausserkraftsetzung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für die vorzeitige Pensionierung (KVP) bis , Publikation SHAB Nr. 228 vom der Regierungsbeschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des GAV per , Publikation SHAB 216, Gesuch um Änderung und der Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des GAV, SHAB-Publikation Nr. 211 vom der Regierungsbeschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des GAV per , Publikation Amtsblatt BL Nr. 51 vom Gesuch um Änderung und der Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des GAV, Publikation Amtsblatt BL Nr. 42 vom und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen BL/BS/SO per , SHAB-Publikation Nr. 221 vom Ergänzung bestehender Gesamtarbeitsverträge, insbesondere hinsichtlich Kontrolle im Bereich entsandte Arbeitnehmende und Bekämpfung der Schwarzarbeit Gesuch um der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen BL/BS/SO, SHAB-Publikation Nr. 148 vom Ergänzung bestehender Gesamtarbeitsverträge, insbesondere hinsichtlich Kontrolle im Bereich entsandte Arbeitnehmende und Bekämpfung der Schwarzarbeit und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für die vor-zeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) per , SHAB- Publikation Nr. 99 vom Wiederinkraftsetzung der Regierungsratsbeschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per , Publikation Amtsblatt BL Nr. 19 vom Wiederinkraftsetzung, Mitarbeiterkategorien, Mindestlöhne Gesuch um und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP), SHAB-Publikation Nr. 60 vom Gesuch um Wiederinkraftsetzung der Regierungsbeschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 62 vom Wiederinkraftsetzung, Mitarbeiterkategorien, Mindestlöhne Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des Gesamtarbeitsver-trages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP), SHAB- Publikation Nr. 252 vom Beitrag Flexibler Altersrücktritt (FAR) Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP), SHAB-Publikation Nr. 127 vom Beitrag Flexibler Altersrücktritt (FAR) Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen BL/BS und SO, SHAB-Publikation Nr. 188 vom Ergänzung bestehender Gesamtarbeitsverträge, insbesondere hinsichtlich Kontrolle im Bereich entsandte Arbeitnehmende und Bekämpfung der Schwarzarbeit

8 Bereich entsandte Arbeitnehmende und Bekämpfung der Schwarzarbeit

9 Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen BL/BS und SO, SHAB-Publikation Nr. 72 vom Ergänzung bestehender Gesamtarbeitsverträge, insbesondere hinsichtlich Kontrolle im Bereich entsandte Arbeitnehmende und Bekämpfung der Schwarzarbeit Änderung und der Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des GAV, Publikation Kantonsblatt BL Nr. 8 vom Gesuch um Änderung und der Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des GAV, Publikation Amtsblatt BL Nr. 47 vom Änderung und der Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des GAV, SHAB-Publikation Nr. 250 vom

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