Wichtigste Änderungen/Neuerungen im GAV Maler- und Gipsergewerbe
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- Klaus Hofmeister
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1 5 Dauer des GAV Die Dauer des GAV beträgt 3 Jahre, vom bis Die Allgemeinverbindlicherklärung wird auch für diesen GAV beim Bundesrat beantragt werden. 6.4 Kontrollen (neu) Damit die Einhaltung der Bestimmungen des GAV kontrolliert werden Die Aufbewahrungspflicht gilt somit ausdrücklich kann, sind über alle lohnrelevanten Bestimmungen Aufzeichnungen auch für Lohnabrechnungen und Lohnauszahlungsbelege. Diese waren bis anhin nicht aufge- (Arbeitszeitkontrolle gemäss Art. 8.9 GAV, Arbeitsstundenrapporte, Lohnabrechnungen, Lohnauszahlungsbelege) zu führen. führt. Diese sind von den Betrieben mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 6.5 lit.c Konventionalstrafen Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch gemäss Art. 8.9 GAV führt, wird mit einer Konventionalstrafe von CHF belegt. Damit wird die pauschale Konventionalstrafe von CHF auf CHF erhöht. 6.5 lit.d (neu) Wer die Geschäftsunterlagen gemäss Art. 6.4 Abs. 1 GAV nicht während fünf Jahren aufbewahrt, wird mit einer Konventionalstrafe bis zu CHF belegt. 6.5 lit.e (neu) Wer anlässlich einer Kontrolle die dafür erforderlichen und vorab vom beauftragten Kontrollorgan schriftlich verlangten Unterlagen gemäss Art. 6.4 Abs. 1 GAV nicht vorlegt und somit eine ordnungsgemässe Kontrolle verunmöglicht, wird mit einer Konventionalstrafe von mindestens CHF belegt. 6.5 lit.f (neu) Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz gemäss Art. 19 GAV missachtet, wird wie folgt sanktioniert: Damit wird eine bereits bestehende Sanktions- Praxis der ZPBK ausdrücklich in den GAV übernommen. Betriebe mit 1 Arbeitnehmer CHF Betriebe mit 2 5 Arbeitnehmern CHF Betriebe mit 6 10 Arbeitnehmern CHF Betriebe mit Arbeitnehmern CHF Betriebe mit mehr als 20 Arbeitnehmern CHF
2 8.1 Grundsatz Arbeitszeit (Samstagsarbeit) Ausgleich von Mehrstunden Es gilt grundsätzlich die 5 Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden. Die regelmässige Aufteilung der maximalen wöchentlichen Arbeitszeit auf 6 Tage ist unzulässig. Samstagsarbeit bleibt die Ausnahme. Die ZPBK bestimmt die Ausnahmefälle. Werden am Ende eines Kalenderjahres die Jahressollstunden (2088) überschritten, so sind diese Mehrstunden bis Ende April des Folgejahres grundsätzlich mit Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ausnahmsweise und nur auf Wunsch des Arbeitnehmers kann die Frist für eine Kompensation der Mehrstunden mit Freizeit bis höchstens Ende September des Folgejahres verlängert werden. Diesfalls ist ein vom Arbeitnehmer schriftlich begründetes und vom Arbeitgeber unterzeichnetes Gesuch an die zuständige RPBK zu stellen. Werden die Mehrstunden nicht mit Freizeit gleicher Dauer kompensiert, so sind sie bis spätestens Ende April des Folgejahres in jedem Fall mit einem Lohnzuschlag von 25% auszubezahlen. Wird am Ende des Arbeitsverhältnisses die bis zu diesem Zeitpunkt massgebliche Soll-Arbeitszeit überschritten, so müssen die bis dahin nicht kompensierten Mehrstunden samt einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt werden. Die ZPBK wird einen Kriterienkatalog aufstellen und die Samstags-Arbeit als Ausnahme regeln. Mit dieser Bestimmung kann in begründeten Ausnahmefällen und nur vom Arbeitnehmer verlangt werden, dass die Kompensationsfrist bis Ende September verlängert wird. Zudem wird präzisiert, dass die Mehrstunden bis Ende April mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt werden müssen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit Freizeit kompensiert werden. 8.8 Reisezeit Die nicht zu entschädigende Reisezeit beträgt 30 Minuten. Damit wird die vom Arbeitnehmer zu tragende Reisezeit von 35 Minuten auf 30 Minuten reduziert. 9.1 Einstufungen Kategorie C Hilfsarbeiter Als Hilfsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die während maximal 4 Jahren als Hilfskräfte im Maler- und Gipsergewerbe angestellt sind. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie B (Berufsarbeiter). Neu können Arbeitnehmer 4 Jahre (bisher 2 Jahre) als Hilfsarbeiter beschäftigt werden, bevor sie automatisch zum Berufsarbeiter werden.
3 9.3 Sockellöhne (Mindestlöhne) Kategorie D Branchenfremde Arbeitnehmer Arbeitnehmer ohne branchenspezifische Berufserfahrung im Maler- oder Gipsergewerbe gelten während der ersten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses als branchenfremd. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie C (Hilfsarbeiter). Neu gelten ab folgende Sockellöhne: Lohnkategorie Maler Gipser V Vorarbeiter A Gelernte Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufserfahrung B Berufsarbeiter C Hilfsarbeiter D Branchenfremder Lehrabgänger im 1. Jahr nach der Lehre Lehrabgänger im 2. Jahr nach der Lehre Lehrabgänger im 3. Jahr nach der Lehre Lohnerhöhungen Die effektiven Löhne werden per 1. April 2012 in allen Kategorien generell um CHF pro Monat erhöht. Die Kategorie der Branchenfremden wird mit diesem GAV wieder neu eingeführt. Damit werden die Sockellöhne um die Hälfte der Lohnerhöhung um CHF pro Monat angehoben. Präzisiert wird der effektive Lohn (Bruttolohn = Lohn vor Abzügen) Automatischer Teuerungsausgleich In den Zwischenjahren (2013 und 2014) wird die effektive Teuerung bis maximal 2% automatisch ausgeglichen. Als Berechnungsgrundlage gilt ein Berechnungslohn von CHF für Maler bzw. CHF für Gipser. Die Sockellöhne (inkl. Lehrabgänger) werden in den Zwischenjahren (2013 und 2014) um die Hälfte der effektiven Teuerung (bis maximal 2%) angehoben. Ist die effektive Teuerung höher als 2%, so wird über die Anpassung der Sockellöhne verhandelt. Die Berechnungslöhne dienen zur Berechnung der effektiven Anpassung der Teuerung. Seite 3 / 5
4 9.5 Indexausgleich Mit der Lohnerhöhung gemäss Art. 9.4 GAV ist die Teuerung bis Ende November 2011 (99.4 Punkte [Basis Dezember 2010]) ausgeglichen. Index: Landesindex der Konsumentenpreise Ferien Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr und Arbeitnehmer ab dem vollendeten 50. Altersjahr: 27 Arbeitstage jährlich Arbeitnehmer zwischen dem vollendeten 20. und dem vollendeten 50. Altersjahr: 22 Arbeitstage jährlich 12.2 Feiertage Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 Feiertage pro Kalenderjahr (inkl. 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag fallen. 13 Krankentaggeldversicherung Ausnahmsweise und begründeterweise ist den im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen in jedem Fall eine Feiertagsentschädigung von 3,59% zu bezahlen. Alle dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer sind durch den Arbeitgeber für ein Krankentaggeld zu versichern. Ausgenommen davon sind AHV-rentenberechtigte Arbeitnehmer. Für diese richtet sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall nach Art. 324a OR. Diese Regelung gilt ausschliesslich für die im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmer, die von Personalverleihbetrieben verliehen werden. Arbeitnehmer im Pensionsalter werden von den Versicherungen aufgrund des zunehmenden Risikos nicht mehr länger als 180 Tage versichert. Faktisch ist es den Betrieben nicht mehr möglich, Pensionierte GAV-konform anzustellen. Mit dieser neuen Bestimmung fallen die pensionierten Beschäftigten nicht mehr unter die KTG- Bestimmungen. Seite 4 / 5
5 13.1 lit.c Versicherungsbedingungen 23 Gleichstellung und Diskriminierungsverbot (neu) [ ] Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Unternehmen schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen. Bis anhin dauerte der Versicherungsanspruch auch in diesen Fällen bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit oder bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruches. Die neue Regelung ist eine Angleichung an die AGBs der meisten Versicherungen, welche bei befristeten Arbeitsverhältnissen oder bei Kündigung während der Probezeit keine Leistungen erbringen. Mit dieser neuen Bestimmung werden zum Teil bereits von Gesetzes wegen bestehende Pflichten der Arbeitgeber ausdrücklich in den GAV übernommen Malergewerbe Der Katalog der Berufsarbeiten wird wie folgt ergänzt: Anbringen von fugenlosen Wand- und Bodenbeschichtungen. Anhang: Kaution Für die Kautionsbestimmungen wird auf den Anhang zum GAV verwiesen. Besonders hingewiesen wird auf die Zentrale Kautionsverwaltungsstelle Schweiz (ZKVS; welche für die Kautionsbewirtschaftung zuständig ist. Zürich, im April 2012/RHO
GAV Maler- und Gipsergewerbe
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