GAV Maler- und Gipsergewerbe

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1 GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT : INKRAFTSETZUNG Vorruhestandsmodel (VRM): GÜLTIGKEIT Vorruhestandsmodel (VRM): Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, sowie für das Malergewerbe des Kantons Tessin. Der Kanton Tessin ist von Art. 20 des Gesamtarbeitvertrages ausgenommen. 2. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie Liegenschafts-verwaltungen mit eigenen Maler- oder Gipserabteilungen, die Maler- und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören. a) Malerarbeiten Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialen sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art, anbringen von fugenlosen Wand- und Bodenbeschichtungen, Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse. b) Gipserarbeiten Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und solche gefährlicher Werkstoffe. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der oben aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme: a) kaufmännisches Personal b) Berufsangehörige in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer und der Lehrlinge Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. Art. 20 AVG verbindlich letzte Änderung vom:

2 ARBEITSZEIT pro Tag pro Woche pro Monat pro Jahr 8 h 40 h 174 h 2088 h MITARBEITERKATEGORIEN V Vorarbeiter Als Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmer bezeichnet bzw. eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV oder eine gleichwertige Ausbildung im EU-Raum mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte Vorarbeiter behalten ihren Status. A Gelernter Berufsarbeiter Als gelernte Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer des Maler und Gipsergewerbes mit Lehrabschluss EFZ als Maler oder Gipser gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (SR ) ab drei Jahren Berufserfahrung in der Branche; im Weiteren alle Arbeitnehmer mit gleichwertiger Qualifikation, die selbstständig Berufsarbeiten ausführen. Arbeitnehmer mit anderen Lehrabschlüssen z. B. Vergolder gelten nicht automatisch als gelernte Berufsarbeiter. B Berufsarbeiter Als Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die Berufsarbeiten des Maler- und Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen des gelernten Berufsarbeiters nicht genügen. Diese Lohnbestimmungen sind generell nur für Arbeitnehmer anwendbar, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Lehrabgänger EBA (Attest) wechseln mit drei Jahren Berufserfahrung in der Branche automatisch in die Kategorie B. C Hilfsarbeiter Als Hilfsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die während maximal 4 Jahren als Hilfskräfte im Maler- und Gipsergewerbe angestellt sind. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie B (Berufsarbeiter). Diese Lohnbestimmungen sind generell nur für Arbeitnehmer anwendbar, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. D Branchenfremde Arbeitnehmer Arbeitnehmer ohne branchenspezifische Berufserfahrung im Maler- und Gipsergewerbe gelten während der ersten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses als branchenfremd. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie C (Hilfsarbeiter). Diese Lohnbestimmungen sind generell nur für Arbeitnehmer anwendbar, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Lehrabgänger EFZ im 1. Jahr nach der Lehre Lehrabgänger EFZ im 2. Jahr nach der Lehre Lehrabgänger EFZ im 3. Jahr nach der Lehre Lehrabgänger EBA im 1. Jahr nach der Lehre Lehrabgänger EBA im 2. Jahr nach der Lehre Lehrabgänger EBA im 3. Jahr nach der Lehre #BEZUG!

3 Ferien (Altersjahr) ArbN >20 J. und <50 J. ArbN <20 J. und >50 J. LOHNZUSCHLÄGE 22 Tage 9.24% 27 Tage 11.59% Feiertagsentschädigung 9 Tage 3.59% Anteil 13. ML (Arbeitsverhältnis mind. 1 Monat) 8.33% Vom Ferienanspruch sind 5 bzw. 10 Ferientage während der Wintermonate (November bis März) zu beziehen, wobei der genaue Zeitpunkt durch den Arbeitgeber festgelegt wird. Der Arb eitgeber kann, sofern betriebliche Gründe es rechtfertigen, einzelne Ferientage in die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr festlegen. MALER: Kategorie V Kategorie A Grundlohn Grundlohn Vorarbeiter Ferienent Gelernte Berufsarbeiter Ferienent Feiertagsent ab 3 Jahren Feiertagsent Zwischentotal Berufserfahrung Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Anteil 13. Monatslohn Total Total Kategorie B Grundlohn Kategorie C Grundlohn Berufsarbeiter Ferienent Hilfsarbeiter Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Anteil 13. Monatslohn Total Total Kategorie D Grundlohn Lehrabgänger EFZ im 1. Grundlohn Branchenfremder Ferienent Jahr nach der Lehre Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Anteil 13. Monatslohn Total Total Lehrabgänger EFZ im 2. Grundlohn Lehrabgänger EFZ im 3. Grundlohn Jahr nach der Lehre Ferienent Jahr nach der Lehre Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Anteil 13. Monatslohn Total Total Lehrabgänger EBA im Grundlohn Lehrabgänger EBA im Grundlohn Jahr nach der Lehre Ferienent Jahr nach der Lehre Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Anteil 13. Monatslohn Total Total Mitarbeiterkategorie 22 Tage 27 Tage Lehrabgänger EBA im Grundlohn Jahr nach der Lehre Ferienent Feiertagsent Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total GIPSER: Kategorie V Grundlohn Kategorie A Grundlohn Vorarbeiter Ferienent Gelernte Berufsarbeiter Ferienent Feiertagsent ab 3 Jahren Feiertagsent Zwischentotal Berufserfahrung Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Anteil 13. Monatslohn Total Total Kategorie B Grundlohn Kategorie C Grundlohn Berufsarbeiter Ferienent Hilfsarbeiter Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Anteil 13. Monatslohn Total Total Kategorie D Grundlohn Lehrabgänger EFZ im Grundlohn Branchenfremder Ferienent Jahr nach der Lehre Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Anteil 13. Monatslohn Total Total Lehrabgänger EFZ im Grundlohn Lehrabgänger EFZ im Grundlohn Jahr nach der Lehre Ferienent Jahr nach der Lehre Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Anteil 13. Monatslohn Total Total Lehrabgänger EBA im Grundlohn Lehrabgänger EBA im Grundlohn Jahr nach der Lehre Ferienent Jahr nach der Lehre Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Anteil 13. Monatslohn Total Total Mitarbeiterkategorie 22 Tage 27 Tage Lehrabgänger EBA im Grundlohn Jahr nach der Lehre Ferienent Feiertagsent Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Die Entlöhnung erfolgt generell im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung.

4 Bei nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmern kann im Einverständnis mit der Regionalen Paritätischen Berufskommission, beim Fehlen einer solchen mit der Zentralen Paritätischen Berufskommission, von den Sockellöhnen abgewichen werden. wobei die zuständige Berufskommission nach genauer Abklärung des Sachverhalts einen neuen Mindestlohn festlegt. Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonntagsund Feiertagsarbeit Angeordnete Überstunden und die Überstundenzuschläge werden grundsätzlich mit Freizeit ausgeglichen. Wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten, so müssen die Mehrstunden mit 25 % Zeitzuschlag gutgeschrieben werden. Bei Nachtarbeit (20.00 bis Uhr), Sonntags- und Feiertagsarbeit erfolgt ein Zeitzuschlag von 100 %. Werden am Ende eines Kalenderjahres die Jahresbruttosollstunden (2088) überschritten, so sind diese Mehrstunden bis Ende April des Folgejahres grundsätzlich mit Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ausnahmsweise und nur auf Wunsch des Arbeitnehmers kann die Frist für eine Kompensation der Mehrstunden mit Freizeit bis höchstens Ende September des Folgejahres verlängert werden. Diesfalls hat der Arbeitgeber eine Meldung an die zuständige RPBK vorzunehmen. Werden die Mehrstunden nicht mit Freizeit gleicher Dauer kompensiert, so sind sie bis spätestens Ende April des Folgejahres mit einem Lohnzuschlag von 25% auszubezahlen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers und mit entsprechender schriftlicher Vereinbarung darf der Arbeitgeber nur jene Stunden ohne Lohnzuschlag ausbezahlen, welche die Anzahl von 120 Mehrstunden übersteigen. Auslagenersatz Mittagsentschädigung Wird am Ende des Arbeitsverhältnisses die bis zu diesem Zeitpunkt massgebliche Soll- Arbeitszeit überschritten, so müssen die bis dahin nicht kompensierten Mehrstunden samt einem Zuschlag von 25 % ausbezahlt werden. Der Arbeitgeber leistet den Arbeitnehmern eine Abgeltung der Kosten für die auswärtige Verpflegung. Der Betrieb kann in Absprache mit den Arbeitnehmenden für die Dauer des GAV zwischen zwei Varianten wählen: a) einer pauschalen Entschädigung von CHF pro Monat; b) einer maximalen Entschädigung von CHF pro Mahlzeit. Bei der monatlichen Pauschalentschädigung nach Variante a) können Absenzen (ausgenommen Ferien- und Feier-tage) mit CHF in Abzug gebracht werden. Die Entschädigung nach Variante b) ist dann zu leisten, wenn für die Arbeitnehmenden bei auswärtiger Arbeit die Rückkehr für das Mittagessen zum normalen Verköstigungsort (Firmensitz) nicht möglich ist oder die Arbeitnehmenden in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren können und sich dann dadurch schlechter stellen. Des weiteren ist Entschädigung nach Variante b) nur dann zu bezahlen, wenn die Mahlzeit in einem Restaurant, einer Imbisstube oder einer Kantine eingenommen wird (Catering und Verpflegung auf der Baustelle sind nicht entschädigungspflichtig) und dem Arbeitgeber eine entsprechende Quittung ausgehändigt wird. Kilometerentschädigung Benutzen Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF 0.70 pro Kilometer. Mit Motorrad beträgt die Entschädigung CHF Lohn bei Absenzen Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende zum vollen Lohn bezahlten Freitage: Bei Wohnungswechsel für den im überjährigen und ungekündigten Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer mit eigenem Haushalt, einmal innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren: 1 Tag Bei Verheiratung: 1 Tag Bei Geburt eines eigenen Kindes: 1 Tag Beim Tode von Geschwistern und Schwiegereltern des Arbeitnehmers: 2 Tage Beim Tode des Ehe- oder Lebenspartners, Kindern und Eltern des Arbeitnehmers: 3 Tage Für folgende Kurzabsenzen wird der Lohnausfall für eine beschränkte Zeit vergütet: a) für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, sofern diese nicht ausserhalb der Arbeitszeit erfüllt werden können; b) für die Bekleidung eines öffentlichen Amtes, c) für Arzt- und Zahnarztbesuch #BEZUG!

5 Vollzugskostenbeitrag Arbeitnehmer CHF 24.00/Monat CHF 0.14/Std. (CHF 7.00 Vollzug + CHF 17 Weiterbildung) Kanton Tessin ausgenommen Arbeitgeber CHF /Jahr +1.5 SUVA-Lohn (Vorjahr) (CHF 180 Vollzug + CHF 150 Weiterbildung) Vorruhestandsmodell (VRM) 0.85% (SUVA - Lohnsumme) 0.85% (SUVA - Lohnsumme) letzte Änderung:

6 Krankentaggeldversicherung Leistungen: Wartefrist: Prämienanteil AN: 80 % während 730 Tagen pro Krankheitsfall; das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Wartefrist als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor er-neutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war. ab 1. Tag, maximale Karenzfrist von 30 Tagen (während Wartefrist entrichtet Arbeitgeber 80 % des Lohnes) 1.25 % des indivuellen Bruttolohnes #BEZUG!

7 Protokoll der Änderungen Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbe (VRM), Publikation SHAB Nr. 210 vom Änderung des Geltungsbereichs des VRM Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbe, Publikation SHAB Nr. 160 vom Änderung des Geltungsbereichs des VRM Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die berufliche Ausund Weiterbildung im Maler- und Gipsergewerbe bis , Publikation SHAB Nr. 157 vom Gesuch um Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gipsergewerbe, Publikation SHAB Nr.102 vom Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per , Publikation SHAB Nr. 36 vom Verlängerung bis Gesuch um Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, Publikation SHAB Nr. 249 vom Verlängerung Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per , Publikation SHAB Nr. 248 vom Diverses Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die berufliche Weiterbildung per , Publikation SHAB Nr. 242 vom Vollzugskostenbeitrag Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, Publikation SHAB Nr. 198 vom Diverses, Vollzugskostenbeitrag Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per , Publikation SHAB Nr. 178 vom Mindestlöhne, Diverses Gesuch um Verlängerung und Änderung der Bundesratsbeschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, Publikation SHAB Nr. 128 vom Mindestlöhne, Diverses Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV per , SHAB-Publikation Nr. 194 vom Mindestlöhne Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, Publikation SHAB Nr. 120 vom Mindestlöhne Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV, Publikation SHAB Nr.188 vom Allgemeine Bestimmungen, Ferientage Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, Publikation SHAB Nr. 65 vom Allgemeine Bestimmungen, Ferientage Allgemeinverbindlicherklärung des neuen GAV Vorruhestandsmodell (VRM), gültig ab , Publikation SHAB Nr. 241 vom Beitrag VRM Allgemeinverbindlicherklärung des GAV), Publikation SHAB Nr. 186 vom gültig ab bis Überzeit/Kompensation, Mitarbeiterkategorien, Mindestlöhne Gesuch um AVE des neuen GAV Vorruhestandsmodell (VRM), Publikation SHAB Nr. 184 vom , Beitrag VRM Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung des neuen GAV, SHAB Publikation Nr. 124 vom Überzeit/Kompensation, Mitarbeiterkategorien, Mindestlöhne Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV, SHAB-Publi-kation Nr. 177 vom Änderung Berufskategorien/Mindestlöhne/Mittagsentschädigung per Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, Publikation SHAB Nr. 124 vom

8 Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, Publikation SHAB Nr. 146 vom Ergänzung zur Publikation vom des Gesuches um Allgemeinverbindlicher-klärung des GAV, Publikation SHAB Nr. 52 vom Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung, Publikation SHAB Nr. 239 vom Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung, Publikation SHAB Nr. 170 vom Gesuch um Verlängerung und Änderung der Bundesratsbeschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklärung, Publikation SHAB Nr. 133 vom (Mindestlöhne) letzte Änderung:

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