GAV Gipsergewerbe Stadt Zürich

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1 KANTONSBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: / Geltungsbereich: Gebiet der Stadt Zürich Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (einschliesslich Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen. Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stuckateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur. Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe. Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschliesslich Lehrlinge) der aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile. Ausgenommen: a) kaufmännisches Personal b) Berufsangehörige in höherer leitender Stellung (z.b. Geschäftsführer und Laufpoliere) c) Berufschauffeure Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls den allgemein verbindlichen Bestimmungen. Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. AVG Art. 20 verbindlich.

2 Arbeitszeiten: pro Tag pro Woche pro Monat pro Jahr 8 h 40 h 174 h 2088 h Mitarbeiterkategorien: M Meister Arbeitnehmer, die diese Funktion ausüben bzw. die den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen P Poliere Arbeitnehmer, die diese Funktion ausüben bzw. die den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen V Vorarbeiter Arbeitnehmer, die diese Funktion ausüben bzw. die den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen A Gelernter Berufsarbeiter, ab 3. Berufsjahr Arbeitnehmer, die den Fähigkeitsausweis besitzen, bzw. Arbeitnehmer mit gleichwertigen Qualifikationen A1 Lehrabgänger im 1. Berufsjahr Lehrabgänger mit Fähigkeitszeugnis im ersten Berufsjahr A2 Lehrabgänger im 2. Berufsjahr Lehrabgänger mit Fähigkeitszeugnis im zweiten Berufsjahr B Angelernter Berufsarbeiter Arbeitnehmer, die Berufsarbeiten ausführen, aber den Anforderungen an gelernte Berufsarbeiter nicht entsprechen C Hilfsarbeiter über 20 Jahre Als Mitarbeiter "C" gelten alle Arbeitnehmer im Gipsergewerbe ohne Berufserfahrung während der ersten 36 Monate Tätigkeit in der Branche. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie "B". C1 Hilfsarbeiter Jahre Als Mitarbeiter "C1" gelten alle Arbeitnehmer im Gipsergewerbe ohne Berufserfahrung während der ersten 36 Monate Tätigkeit in der Branche. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie "B". Bei nicht voll leistungsfähigen ArbN entscheidet die Paritätische Berufskommission aufgrund der Sachverhaltsabklärung über den Mindestlohn.

3 LOHNZUSCHLÄGE Ferien ArbN > 20 J. und < 49 J. 21 Tage 8.79% ArbN < 20 J. 25 Tage 10.64% ArbN > 49 J Dienstjahr 21 Tage 8.79% ArbN > 49 J. und 5 Dienstjahre 26 Tage 11.11% Feiertagsentschädigung Anteil 13. ML (Arb.verhältnis mind. 1 Monat) 10 Tage 3.00% 8.33% MINIMALLÖHNE Kategorie Grundlohn Ferienent. Feiertagsent. Zwischentotal Anteil 13. ML Total Kategorie Grundlohn Ferienent. Feiertagsent. Zwischentotal Anteil 13. ML Total Kategorie Grundlohn Ferienent. Feiertagsent. Zwischentotal Anteil 13. ML Total Kategorie Grundlohn Ferienent. Feiertagsent. Zwischentotal Anteil 13. ML Total ArbN > 20 J. und < 49 J. M P V A A1 A2 B C ArbN < 20 J. (Kat. C J.) M P V A A1 A2 B C / C ArbN > 49 J Dienstjahr M P V A A1 A2 B C ArbN > 49 J. und 5 Dienstjahren M P V A A1 A2 B C Firmenfahrzeug Wird ein Firmenfahrzeug für den Transport zur und von der Baustelle zur Verfügung gestellt, so beträgt die Tagespauschale für die transportierten Arbeitnehmer CHF Tagespauschale Die Tagespauschale, als Verpflegungskosten- und Geschirrabnützungskostenentschädigung, sowie als Fahrkostenent-schädigung auf Stadtgebiet, beträgt CHF Überstunden und Mehr-/Minderstunden Überstunden Als "Überstunden" wird die gearbeitete Zeit ausserhalb der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit nach GAV be-zeichnet, die nicht zum Ausgleich von Fehlstunden geleistet wird. Überstunden müssen zwingend inklusive Zeitzuschlag innerhalb von 26 Wochen (6 Monate) mit Freizeit kompenziert werden (Ausnahme: Vorholen an Samstagen). Überstunden samt Zeitzuschlag dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Zeitzuschläge Montag-Freitag: Bei der Überschreitung von 9 Stunden zwischen 6 und 20 Uhr Samstags: Zwischen 6.00 und 17 Uhr (gilt nicht für Vorholzeit) Nachts: Zwischen 20 (Sa 17 Uhr) und 6 Uhr An Sonn-, Feier- und Ruhetagen: Zwischen 6 und 20 Uhr Der Zeitzuschlag ist bei allen Anstellungs- und Lohnzahlungsarten, ausgenommen im Akkordlohn, auszurichten. 50% 50% 100% 100%

4 Mehrstunden und Minderstunden Als Mehr- bzw. Minderstunden werden diejenigen, innerhalb der Bandbreite erarbeiteten Stunden bezeichnet, welche die Jahres- Brutto- Sollstunden über/-unterschreiten. Angeordnete Minderstunden Vom Arbeitgeber angeordnete Minderstunden sind innert maximal 13 Wochen auszugleichen, ansonsten sind sie, ohne Nachleistungspflicht des Arbeitnehmers, durch den Arbeitgeber zu bezahlen.

5 Kompensation Zuschlag Mehr-/Minderstunden sind am Ende des Kalenderjahres bzw. des Arbeitsverhältnisses abzurechnen. Ergibt sich ein Mehrstundensaldo, so ist dieser entweder mit Freizeit zu kompensieren oder inklusive einem Zuschlag von 25 % auszubezahlen. Der Zuschlag ist bei allen Anstellungs- und Lohnzahlungsarten, ausgenommen im Akkordlohn, zu entrichten. Ergibt sich ein Minderstundensaldo, so ist dieser durch den Arbeitnehmer entweder mit Arbeitszeit zu kompensieren oder er wird am Lohn abgezogen. Transportspesen Öffentlicher Verkehr Wenn der Arbeitnehmer mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zur und von der Baustelle fährt, so hat der Arbeitgeber die vollen effektiven Transportspesen ab Stadtgrenze zu vergüten. Privatverkehr Benützt der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer sein eigenes Fahrzeug um zur und von der Baustelle zu fahren, so sind ihm pro Kilometer mindestens CHF -.70 (Auto) oder CHF-.40 (Motorrad) zu vergüten; dies gilt ab Stadtgrenze oder ab Wohnort, falls der auswärtige Wohnort näher liegt als die Stadtgrenze oder ab Wohnort, falls der auswärtige Wohnort näher liegt als die Stadtgrenze. Zudem hat er Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung von CHF -.20 (Auto) pro Kilometer für jeden mitgenommenen Arbeitskollegen, eine Insassenversicherung ist Bedingung. Der Transport des Geschirrs oder von Materialien geht grundsätzlich zulasten des Arbeitgebers; erfolgt er durch den Arbeitnehmer, so hat dieser Anspruch auf eine Entschädigung nach Absprache. Auswärtige Arbeit ohne tägliche Heimkehr Für Arbeitsorte mit auswärtigem Kost- und Logiszwang hat der Arbeitgeber auf eigene Kosten für angemessene Unterkunft und Verpflegung zu sorgen. Hat der Arbeitnehmer selbst dafür besorgt zu sein, so sind ihm nachträglich die belegten Auslagen zu ersetzen. Fahrzeiten zur und von der Arbeitsstelle bei Beginn und Ende der Arbeit werden zum effektiven Stundenlohnansatz vergütet, ebenso gehen die Fahr- und Transportkosten des Geschirrs zulasten des Arbeitgebers. Dauert die Arbeit länger als vierzehn Tage, so werden dem Arbeitnehmer wöchentlich eine Hin- und Rückfahrt entschädigt. Im weiteren erhält der Arbeitnehmer als Entschädigung an die Geschirrabnützung pro Arbeitswoche CHF Die Tagespauschale von CHF entfällt.

6 Vollzugskostenbeitrag Arbeitnehmer CHF 20.00/Monat CHF Zügifonds und CHF 3.00 Vollzugskosten) CHF 0.11/Std. Arbeitgeber CHF Grundbeitrag CHF Zügifonds und CHF Vollzugskosten) SUVA- Vorjahreslohnsumme

7 Krankentaggeldversicherung Leistungen: Wartefrist: 80 % während wenigstens 720 Tagen innerhalb 900 aufeinanderfolgenden Tagen. Besteht eine Karenzfrist, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer ab 3. Tag den Lohn so weit zu bezahlen, sodass der Arbeitnehmer pro Kalenderjahr denselben Nettobetrag erhält, den er im Falle von Krankentaggeldzahlungen erhalten würde. ab 4. Tag, die ersten beiden Karenztage gehen zu Lasten des Arbeitnehmers, der dritte Tag ist durch den Arbeitgeber zu bezahlen. (Möglichkeit einer Karenzfrist (z.b. 30 Tage). Die Karenztage entfallen, wenn innert 90 Kalendertagen nach der Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit auftritt. Prämienanteil AN: max. 45 % der Prämie

8 Protokoll der Änderungen Wiederinkraftsetzung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per , SHAB- Publikation Nr. 110 vom Verlängerung Gesuch um Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 8 vom Verlängerung Allgemeinverbindlicherklärung des geänderten Anhangs 7 zum GAV, Publikation Amtsblatt des Kantons Zürich vom Zulagen (Tagespauschale, Firmenfahrzeug) Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung von Anhang 7 zum GAV, Publikation Amtsblatt des Kantons Zürich vom Zulagen (Tagespauschale, Firmenfahrzeug) Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per , SHAB-Publikation Nr. 113 vom Mindestlöhne, Diverses Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 35 vom Mindestlöhne, Diverses Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per , Publikation Amtsblatt des Kantons Zürich vom Verlängerung, Mindestlöhne Allgemeinverbindlicherklärung der Zusatzvereinbarung, SHAB-Publikation Nr. 16 vom Gesuch um Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung sowie um Allgemeinverbindlicherklärung der Zusatzvereinbarung, SHAB-Publikation Nr. 174 vom Allgemeinverbindlicherklärung des Zusatzvereinbarung und Verlängerung, SHAB- Publikation Nr. 52 vom Allgemeinverbindlichkeit der Zusatzvereinbarung und Verlängerung SHAB-Publikation Nr. 59 vom Gesuch um Verlängerung der Geltungsdauer bzw. Wiederinkraftsetzung SHAB-Publikation Nr. 1 vom

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