Lohn und Sozialabzüge

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2 Lohn und Sozialabzüge Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf angemessenen Lohn für Ihre Arbeitsleistung. Wie viel Sie verdienen, ist Verhandlungssache. Gesetzlich vorgeschriebene Mindestlöhne gibt es in der Privatwirtschaft nicht. Allerdings enthalten viele Gesamtarbeitsverträge Mindestlohnbestimmungen, die nicht verletzt werden dürfen. Sondervergütungen wie Gratifikationen, 13. Monatslohn, Boni, Provisionen etc. sind von Gesetzes wegen nicht geschuldet. Massgebend ist die Abmachung in Ihrem Einzelarbeitsvertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag. Hingegen haben Arbeitnehmende gesetzlichen Anspruch auf Ersatz aller durch die Arbeit notwendig entstehenden Spesen. Abmachungen, dass Angestellte solche Aus lagen dazu gehören auch Reisekosten sowie Kost und Logis an auswärtigen Arbeitsorten selbst zu tragen haben, sind nichtig (Art. 327a OR). Wollen Sie sich informieren, welche Saläre in Ihrer Branche und Region üblich sind, können Sie dies im Internet tun: oder Informationen zum Thema Lohngleichheit von Mann und Frau finden Sie unter Ist nichts anderes vereinbart, ist unter Lohn stets der Bruttolohn zu verstehen. Davon werden Ihnen die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen (siehe Kasten auf der nächsten Seite). In etwa gleich hohe Beiträge muss der Arbeitgeber entrichten. In einem Anstellungsverhältnis finanziert der Arbeitgeber also die soziale Absicherung seiner An gestellten mit. Das sollten Sie bedenken, wenn Sie Ihr Einkommen mit den Honoraren von Selbständigerwerbenden vergleichen. Diese müssen für ihre Alters- und Risikovorsorge weitgehend allein aufkommen. Brutto oder netto? 19

3 Sozialversicherungsbeiträge, die Ihnen abgezogen werden (Stand 2012) AHV/IV/EO: 5,15% vom gesamten Lohn. Der Arbeitgeber zahlt einen gleich hohen Betrag. Arbeitslosenversicherung: 1,1% des AHV-pflichtigen Lohnes bis maximal Franken. Der Arbeitgeber zahlt gleich viel. Auf Einkommensteilen zwischen und Franken wird zudem ein Solidaritätsprozent erhoben, das ebenfalls hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen ist. Unfallversicherung: 1,42% bis 2% je nach Berufsgattung, obligatorisch für Löhne bis Franken. Das ist die Prämie für Nichtbetriebsunfall (NBU); die Prämie für Betriebsunfall geht zulasten des Arbeitgebers. Pensionskasse: Obligatorium für Jahreslöhne zwischen und Franken; die Prämien sind unterschiedlich und betragen ungefähr 7%. Je nach Pensionskasse werden zusätzliche Beiträge für überobligatorische Leistungen erhoben. Gleichzeitig bezahlt der Arbeitgeber Beiträge, die mindes tens gleich hoch sind wie die gesamten Pensionskassenzahlungen aller seiner Angestellten. Krankentaggeldversichung: fakultativ, die Prämie muss mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen werden. Zusätzlich zum Lohn erhalten Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern oder Stiefkindern Familienzulagen. Informationen dazu finden Sie im Internet unter ( Familien zulagen). Arbeitszeit und Überstunden Wie viele Stunden Sie pro Woche arbeiten müssen, ist Sache vertraglicher Abmachungen. Das Arbeitsgesetz definiert zum Schutz der Arbeitnehmenden jedoch Höchstarbeitszeiten, Mindestpausen und obligatorische Ruhezeiten. Die wöchentlichen Höchstarbeitszeiten betragen je nach Berufsgruppe 45 oder 50 Stunden, wobei es Sonderbestimmungen für bestimmte Berufsgruppen gibt, zum Beispiel für Pflegepersonal, Chauffeure und im Gastgewerbe. Die gesetzlichen Regeln zu den Arbeits- und Ruhezeiten finden Sie im Arbeitsgesetz (Art. 9ff. ArG). Dabei handelt es sich um zwingendes, öffentliches Recht, 20

4 dessen Einhaltung von den Behörden überwacht wird. Bei Fragen und Problemen rund um Arbeits-, Ruhezeiten und sonstigen Gesundheitsschutz wenden Sie sich an das Arbeitsinspektorat Ihres Kantons; die Adresse finden Sie im Internet unter Arbeitnehmende sind verpflichtet, über das vereinbarte Pensum hinaus Mehrarbeit zu leisten, sofern dies notwendig und zumutbar ist. Nicht zumutbar sind Überstunden, die Sie gesundheitlich überfordern oder an der Erfüllung Ihrer Familienpflichten hindern. Übersteigt die Mehr arbeit lediglich die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, spricht man von Überstunden. Wird hingegen die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten, so ist das Überzeitarbeit. Überstunden muss der Arbeitgeber nach Gesetz entweder durch Freizeit von gleicher Dauer oder finanziell mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent entschädigen (Art. 321c OR). Aber Achtung: Andere schriftliche Regelungen sind ausdrücklich erlaubt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag kann also durchaus vereinbart werden, dass Überstunden gratis zu leisten sind. Für Überzeitarbeit gelten die Regeln des Arbeitsgesetzes. Hier ist die Abgeltung zwingend geregelt, vertragliche Abweichungen sind nicht erlaubt (Art. 13 ArG). Überstunden und Überzeit n Vera F. arbeitet als Buchhalterin in einer Bank. Laut Ar beitsvertrag beträgt ihre wöchentliche Arbeitszeit 40 Stun den. Zu Jahresende hat sie es jeweils besonders streng. In einer Woche arbeitet sie acht Stunden länger als vereinbart. Von diesen acht Stunden sind drei Überzeitarbeit, da sie die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden überschreiten. n Vertraglich vereinbarte Arbeitszeiten sind verbindlich. Wurde eine bestimmte Wochenarbeitszeit abgemacht oder hat sie sich über längere Zeit eingespielt, müssen 21

5 Sie nicht akzeptieren, dass Ihre Arbeitgeberin von heute auf morgen Ihr Pensum kürzt oder Sie nach Hause schickt, weil es zu wenig Arbeit gibt. In solchen Fällen ist die Arbeitgeberin verpflichtet, Ihnen den vollen Lohn zu bezahlen, ohne dass Sie die ausgefallene Arbeitszeit nachholen müssen (Art. 324 OR). Protestieren Sie schriftlich, wenn Sie nicht vertragsgemäss beschäftigt werden, und bieten Sie Ihre Arbeit ausdrücklich an! Mindestens vier Wochen Ferien Ferien und Feiertage Nach OR (Art. 329a) beträgt der jährliche Ferienanspruch mindestens vier Wochen. Jugendliche bis zum 20. Geburtstag dürfen sich fünf Wochen lang vom Berufsstress erholen. Viele Arbeitgeber gewähren vor allem älteren oder langjährigen Mitarbeitern längere Ferien. Auch viele Gesamtarbeitsverträge sehen einen höheren Ferienanspruch vor. Die Ferien müssen gleich entlöhnt werden, wie wenn man arbeiten würde. Für unvollständige Dienstjahre sind die Ferien pro rata zu gewähren. Das Recht auf bezahlte Ferien ist zwingend und kann auch vertraglich nicht ausgeschaltet werden. Arbeitsverhältnisse ohne Ferienanspruch gibt es nicht! Nebst den Ferien sorgen Feiertage für eine willkommene Unterbrechung des Berufsalltags. Diese sind von Kanton zu Kanton verschieden, zum Teil auch von Region zu Region. Jeder Kanton hat das Recht, acht Feiertage zu bestimmen, die rechtlich den Sonntagen gleichgestellt sind. Der 1. August ist der einzige Bundesfeiertag und ist in der ganzen Schweiz arbeitsfrei; fällt er auf einen Arbeitstag, muss er bezahlt werden. Infor mationen finden Sie unter Andere gesetzliche Feiertage sind bezahlt, wenn Sie im Monatslohn angestellt sind. Feiertage, die auf einen ar- 22

6 beitsfreien Tag oder in eine Krankheitsphase fallen, können Sie nicht nachträglich beziehen. Fallen die Feiertage jedoch in die Ferien, werden sie nicht als Ferienbezug angerechnet. Treuepflicht des Arbeitnehmers, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers In einem Arbeitsverhältnis geht es nicht nur um den Austausch von Arbeit gegen Lohn. Vielmehr entstehen zwischen den Parteien eine persönliche Bindung und ein besonderes Vertrauensverhältnis. Das Arbeitsvertragsrecht enthält deshalb eine Reihe von gegenseitigen Schutzpflichten: die Treuepflicht aufseiten des Arbeitnehmers und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Für Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bedeutet dies: Sie müssen Ihre Arbeit ordnungsgemäss erledigen und die Ihnen anvertrauten Geräte und Materialien sorgfältig und fachgerecht behandeln. Sie dürfen Ihren Arbeitgeber nicht konkurrenzieren und auch sonst keine bezahlte Nebentätigkeit ausüben, wenn dies seinen berechtigten Interessen entgegenläuft. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, was Geschäftsgeheimnisse und andere Betriebsinterna betrifft. Sie müssen die Weisungen und allgemeinen Anordnungen Ihres Arbeitgebers befolgen, solange diese nicht unsinnig oder schikanös sind. Beide Seiten haben Pflichten Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber, die Persönlichkeit seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmer zu achten und zu schützen. Dazu gehört auch der Schutz vor Mobbing und sexueller Belästigung. die notwendigen und zumutbaren Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Angestellten zu treffen. für den Datenschutz im Arbeitsverhältnis zu sorgen. 23

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