Teil 3. Arbeitszeit. der Verordnung zum Personalreglement Rechtsgrundlage: 16 des Personalreglements Stand / Gültig ab:

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1 Teil der Verordnung zum Personalreglement 00 Arbeitszeit Rechtsgrundlage: 6 des Personalreglements Stand / Gültig ab: Rechtsgrundlage (Zitat) Die Arbeitszeit des Personals, die Regelung der Arbeitsmehrstunden und der Zuschläge für angeordnete Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht werden durch die Geschäftsleitung in der Verordnung geregelt. Wenn es die Verhältnisse erfordern, kann das Personal auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen werden. Inhaltsverzeichnis Geltungsbereich Zweck, Grundsätze Soll-Arbeitszeit Arbeitszeit-Bandbreite Pausen 6 Zuschläge 7 Öffnungszeiten Verwaltung 8 Betriebszeiten Betriebe 9 Zeiterfassung, Kontrolle 0 Mehrstunden, Minderstunden Kompensation Brückentage Absenzen Austritt Schluss-Bestimmungen Gemeinderat Städtchen 7 Postfach 66 Aarburg Fon Fax gemeinderat@aarburg.ch

2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle mit festem Voll- oder Teilpensum angestellten Mitarbeiter (ständiges Personal im Monatslohn) der Gemeinde. Die verwendeten Bezeichnungen für Personen und Funktionen beziehen sich jeweils auf beide Geschlechter. Zweck, Grundsätze Die Gemeinde Aarburg strebt als attraktive Arbeitgeberin mit fortschrittlichen Arbeitsbedingungen an, schwankende Arbeitsbelastungen durch ein flexibles Arbeitszeit-System aufzufangen. Das Personal bestimmt den Zeitpunkt und die Dauer der Arbeitsleistung möglichst frei aufgrund individueller Bedürfnisse. Dies hat jedoch mit Blick auf das vorhandene Arbeitsvolumen zu erfolgen. Das Dienstleistungsangebot aller Abteilungen und Betriebszweige ist während der Öffnungs- und Betriebszeiten in jedem Fall sicherzustellen. Bei der Festlegung der Arbeitszeiten innerhalb der Arbeitsteams sind die zum Teil unterschiedlichen Bedürfnisse in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen: a) die Interessen der Kunden b) die Interessen der Abteilung / des Betriebes c) die Interessen der Mitarbeiter. Die persönliche Arbeitszeit ist vom Personal im Einvernehmen mit dem jeweiligen Vorgesetzten in diesem Sinne einzuteilen. Soll-Arbeitszeit Die wöchentliche Soll-Arbeitszeit beträgt :00 Stunden (bei einem Vollpensum). Die wöchentliche Arbeitszeit soll 0 Stunden in der Regel nicht übersteigen. Die jährliche Soll-Arbeitszeit wird durch die Geschäftsleitung im Voraus für das kommende Jahr festgelegt. Bei Teilzeilzeit-Beschäftigten wird die Soll-Arbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad ermittelt. Teil VO PR 00 / Arbeitszeit-Verordnung Seite

3 Arbeitszeit-Bandbreite Die Arbeit wird in der Regel innerhalb der folgenden Zeiten geleistet: Tag Nacht bis 0.00 Uhr 0.00 bis Uhr In der Nacht sowie am Samstag und an Sonn- und Feiertagen darf nur mit Bewilligung der Abteilungsleitung und nur bei dienstlichen Erfordernissen gearbeitet werden. Pausen Pro Halbtag werden 0 Minuten Znünipause als bezahlte Arbeitszeit angerechnet (zweimal 0 Minuten oder einmal pro Tag max. 0 Minuten). Bei einem Tagespensum von mehr als 6 Stunden ist eine Verpflegungspause von mindestens 0 Minuten einzuhalten. Übersteigt die Arbeitsdauer 9 Stunden, muss mindestens 60 Minuten pausiert werden. Diese Unterbrüche gelten nicht als Arbeitszeit. 6 Zuschläge Angeordnete Arbeitseinsätze werden mit einem Zeit-Zuschlag wie folgt verrechnet: Mehrstunden -- % Nacht-Arbeit ( Uhr) 0 % Samstags-Arbeit 0 % Sonn- und Feiertags-Arbeit 00 % Ansprüche sind mit Freizeit zu kompensieren. Personal in den Besoldungsstufen 7 und 8 hat keinen Anspruch auf Zuschläge. 7 Öffnungszeiten Verwaltung Öffnungszeiten: Montag Dienstag Mittwoch geschlossen Donnerstag Freitag Die Bedienungszeiten der Telefone entsprechen den Öffnungszeiten. Teil VO PR 00 / Arbeitszeit-Verordnung Seite

4 Vor Feiertagen wird die Öffnungszeit generell auf 6.00 Uhr festgelegt. Während den Sommermonaten kann der Gemeinderat die Öffnungszeiten kürzen (Sommerarbeitszeit). Nach Absprache steht das Personal auch ausserhalb der Öffnungszeiten für Dienstleistungen zur Verfügung (individuelle Terminvereinbarungen). 8 Betriebszeiten Betriebe Werkhof Bau Montag bis Donnerstag Freitag Hauswarte Montag bis Freitag Variabel, je nach Schulbetrieb. Blockzeiten Badipersonal Montag bis Sonntag Variabel, je nach wetterbedingter Öffnungszeit Technische Betriebe Montag bis Donnerstag Freitag Werkhof Forst Montag bis Freitag Saisonal schwankend 6 Übrige Bereiche Für übrige Bereiche (wie zb. Museum) bleiben Sonderregelungen vorbehalten. 7 Meldungen von Änderungen Wo, wie vorstehend, fixe Betriebszeiten bestehen, haben die betreffenden Vorgesetzten den Zentralen Diensten Änderungen gegenüber den Aufführungen jeweils mitzuteilen. 8 Ort des Arbeitsbeginns Die Festlegung des Ortes für den Arbeitsbeginn (Betrieb oder Baustelle) ist Sache des jeweiligen Vorgesetzten. Teil VO PR 00 / Arbeitszeit-Verordnung Seite

5 9 Zeiterfassung, Kontrolle Erfassung der Arbeitszeit Die Erfassung der Arbeitszeit ist für das gesamte Personal obligatorisch, die Abteilungsleiter sind davon ausgenommen. In der Verwaltung erfolgt die Erfassung der Arbeitszeit mit einem elektronischen Zeiterfassungsprogramm. In den Betrieben erfolgt die Erfassung der Arbeitszeit auf geeigneten Zeitrapporten. Jeder Vorgesetzte prüft und visiert mindestens monatlich die Zeitabrechnung / die Zeitrapporte seines ihm unterstellten Personals. Erfassung spezieller Zeitvorgänge Das Personal hat spezielle Zeitvorgänge (nicht als Arbeitszeit im Sinne von Ziff. vorstehend erfasste Zeit) im Programm "Presento" bzw. auf einem geeigneten Kontrollblatt einzutragen und vom Vorgesetzten visieren zu lassen. Spezielle Zeitvorgänge sind z.b. a) b) c) d) e) Von einem Erfassungsgerät nicht registrierte Stunden (Störung am Gerät, Stempelkarte vergessen) Arbeitsstunden Nacht/Sonntag/Feiertag Arbeitsstunden an einem Brückentag Arbeitseinsätze extern Arbeitsstunden, sonstige nicht erfasste f) Aus- und Weiterbildung, Kurse g) h) i) Krankheit, Unfall Militär, Zivilschutz Sonstige Absenzen j) k) Kompensation Ferien Teil VO PR 00 / Arbeitszeit-Verordnung Seite

6 0 Mehrstunden, Minderstunden Als Mehr- oder Minderstunden werden die von der normalen wöchentlichen bzw. täglichen Arbeitszeit abweichenden Arbeitsstunden bezeichnet. Die über die jährliche Soll-Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden werden dem Personal per Ende Jahr als Gutschrift auf das kommende neue Jahr übertragen. Als Arbeitszeit-Periode gilt das Kalenderjahr. Mit dem Jahreswechsel darf ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo von höchstens 0 Stunden übertragen werden. Ein grösserer positiver Arbeitszeitsaldo verfällt am Jahresende grundsätzlich und ohne Vergütung. Sofern aus betrieblichen Gründen eine Kompensation nicht möglich ist, kann der Abteilungsleiter in Ausnahmefällen die Übertragung von höchstens 0 Stunden auf das neue Kalenderjahr bewilligen. Ein negativer Arbeitszeitsaldo von über 0 Stunden wird am Jahresende mit Ferien- oder Lohnguthaben verrechnet. 6 Bei Teilzeitbeschäftigten gilt derselbe maximale positive oder negative Übertrag des Zeitsaldos. 7 Spezielle Regelungen bleiben vorbehalten. Kompensation Solange die Ansprechbarkeit einer Abteilung bzw. eines Betriebes gewährleistet ist, kann das Personal einen bereits geleisteten Plussaldo auch während der Öffnungs- bzw. Betriebszeiten stunden-, halbtageoder tageweise kompensieren. Mit Bewilligung des Vorgesetzten und in Absprache mit dem Team können pro Kalenderjahr höchstens ganze Arbeitstage kompensiert werden. Die von der Geschäftsleitung beschlossenen Brückentage werden nicht als kompensierte Tage angerechnet. Spezielle Regelungen bleiben vorbehalten. Brückentage Die Geschäftsleitung legt jährlich, auf Vorschlag der Arbeitszeit-Verantwortlichen, Brückentage fest, an denen die Verwaltung und die Betriebe geschlossen bleiben. Brückentage sind Arbeitstage ohne Einsatz. Solche Brückentage sind in der Regel der Freitag nach Auffahrt und die Tage zwischen Weihnachten und Neujahr. Die für Brückentage benötigte Zeit ist durch das Personal individuell vor- oder nachzuholen. Dies gilt auch für Mitarbeitende, die im Laufe des Jahres eintreten. Die Anrechnung von Ferientagen zwecks Bezug von Brückentagen ist möglich. Teil VO PR 00 / Arbeitszeit-Verordnung Seite 6

7 Ein Arbeitseinsatz an Brückentagen bewirkt keine Zuschläge. 6 Bei den Betrieben entscheidet der jeweilige Vorgesetzte darüber, ob ein Brückentag zum Bezug freigegeben wird oder ob gearbeitet werden muss. Absenzen Für Kurse und Fachtagungen etc. wird (ungeachtet des Pensums) die effektive Zeit bzw. halbe (: Std.) oder maximal ganze (8: Std.) Tage gutgeschrieben. Für die durch Ferien, Militär- und Zivilschutzdienst, Krankheit, Unfall oder bezahlten Urlaub nach Personalreglement bedingten Absenzen wird dem Personal pro Arbeitstag eine Soll-Arbeitszeit von einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit gutgeschrieben. Der Zeitaufwand privater Absenzen für Arzt- und Zahnarztbesuche geht zu Lasten der Arbeitnehmer. Austritt Beim Austritt aus dem Gemeindedienst wird ein positiver Arbeitszeitsaldo grundsätzlich nicht ausbezahlt. Ein Ausgleich durch Vergütung kann ausnahmsweise mit Bewilligung der Geschäftsleitung erfolgen, sofern eine Kompensation aus betrieblichen Gründen nicht möglich war. Zuschläge (im Sinne von 6) werden in diesem Fall keine entrichtet. Ein nicht nachholbarer negativer Saldo wird mit dem Lohnguthaben verrechnet. Teil VO PR 00 / Arbeitszeit-Verordnung Seite 7

8 Schluss-Bestimmungen Inkrafttreten Diese Verordnung tritt per in Kraft. Sie ersetzt alle vorhergehenden Bestimmungen und Weisungen, insbesondere das Jahresarbeitszeitreglement (JAZ) vom Auskünfte Erste Ansprechstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit dieser Verordnung ist die Arbeitszeit- Verantwortliche (Assistentin GL / Zentrale Dienste). Kontrollen Die Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung obliegt der Geschäftsleitung. Beschränkungen Das Recht auf individuelle Bestimmung der Arbeitszeit kann aufgrund besonderer betrieblicher Interessen eingeschränkt werden, so zum Beispiel aus arbeits- oder ablauftechnischen Gründen, bei zwingender Teilnahme an Sitzungen und Besprechungen oder bei Missbrauch. Abgaben dieser Verordnung Diese Verordnung wird jedem Mitarbeiter ausgehändigt. Sie bildet einen integrierenden Teil des Anstellungsverhältnisses. Erlassen und genehmigt durch die Geschäftsleitung am: as / P. GESCHÄFTSLEITUNG AARBURG Stephan Niklaus Geschäftsleiter Bukurije Haliti Geschäftsleiterin-Stv. Änderungen/Ergänzungen seit dem Beschluss GR Soll-Arbeitszeit Arbeitszeit Werkhof Bau 8 Abs. Arbeitszeit Absenzenregelung Teilzeiter (.0.007) Absenzen Beschluss GL vom Aufhebung Zeiterfassung für Abteilungsleiter 9 Absenzen; Streichung Gutschrift für Arztbesuche + diverse formelle Änderungen Teil VO PR 00 / Arbeitszeit-Verordnung Seite 8

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