Einwohnergemeinde Zug

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1 Einwohnergemeinde Zug Verordnung über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) in der Stadtverwaltung Zug (GLAZ - Verordnung)) vom 1. Oktober 1991 mit Aenderungen vom und Der Stadtrat von Zug, gestützt auf 26 des Besoldungsreglementes vom 16. Dezember 1975, b e s c h l i e s s t über die gleitende Arbeitszeit in der Stadtverwaltung Zug: J:\Verwaltung\Alle_Lesen\Reglemente & Verordnungen\Verordnungen\V doc

2 1. Definition der gleitenden Arbeitszeit (GLAZ) 1.1 Die Arbeitszeitregelung für die Mitarbeiter/innen der Stadtverwaltung Zug beruht auf dem Prinzip der GLAZ. 1.2 Die Mitarbeiter/innen können innerhalb der durch die vorliegende Verordnung festgelegten Ordnung morgens, mittags und abends den Beginn und das Ende ihrer Arbeitszeit und damit ihre tägliche Präsenzzeit weitgehend selbständig bestimmen. 1.3 Dies bedingt von Seiten der Mitarbeiter/innen ein hohes persönliches Verantwortungsbewusstsein. Sie haben bei der Wahl ihrer Arbeitszeiten die betrieblichen Interessen den persönlichen Wünschen voranzustellen, auf den bestehenden Arbeitsanfall Rücksicht zu nehmen und den Anforderungen, die an einen gut geregelten Verwaltungsbetrieb gestellt werden, zu entsprechen. 2. Geltungsbereich 2.1 Das Recht auf täglich neue Wahl von Arbeitsbeginn und Arbeitsschluss im Rahmen dieser Verordnung gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiter/innen sowie für alle Lehrlinge (mit Einschränkungen gemäss Ziff. 8), mit Ausnahme des Werkhofpersonals, der Lehrpersonen, der Hauswarte und der uniformierten Angehörigen der Stadtpolizei. 2.2 Sämtliche Dienstleistungen müssen im Sinne von Ziff. 1.3 gewährleistet sein. Der Abteilungspräsident kann nach Rücksprache mit dem Leiter Personaldienst Einschränkungen anordnen. 3. Arbeitszeit 3.1 Die Normalarbeitszeit beträgt pro Tag 8,4 Stunden (bzw. bei 43 Stunden pro Woche 8,6 Stunden pro Tag). Die Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden pro Woche. Auf Antrag der Mitarbeiter/innen kann die wöchentliche Arbeitszeit individuell auf 43 Stunden erhöht werden, wobei in diesem Falle fünf zusätzliche arbeitsfreie Tage pro Jahr kompensiert werden können. Anträge für die 43-Stunden-Woche für das folgende Jahr sind jeweils bis zum 30. November dem Personaldienst einzureichen. 3.2 Aufteilung der Arbeitszeit pro Tag: Gleitzeit Blockzeit Gleitzeit Blockzeit Gleitzeit Seite 2 von 7

3 Die Blockzeit ist von allen Mitarbeiter/innen - mit Ausnahme von begründeten Absenzen - als obligatorische Dienstzeit einzuhalten. Innerhalb der Gleitzeit können Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Mittagspause frei gewählt werden. An Vorabenden von Feiertagen endet die Blockzeit um Uhr. 3.3 Die Sollzeit ist die Summe der täglichen Arbeitszeit des betreffenden Monats und wird durch den Personaldienst im voraus errechnet und bekanntgegeben. Die reglementarischen Feiertage werden dabei nicht eingerechnet. 3.4 Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 10 Stunden. Sie darf nur ausnahmsweise und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vorgesetzten überschritten werden. Ohne diese Bewilligung wird die 10 Stunden überschreitende Arbeitszeit nicht angerechnet. 3.5 Die allgemeine Erreichbarkeit wird wie folgt festgelegt: Montag bis Freitag Uhr und Uhr 3.6 Arbeitspausen In der Zeit von Uhr muss die Arbeit durch eine Mittagspause von mindestens 30 Minuten unterbrochen werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden pro Tag ist eine Mittagspause von mindestens 60 Minuten einzuhalten. Die Mittagspause gilt nicht als Arbeitszeit. Ist eine Mittagspause kürzer als 30 Minuten oder wird ihre Buchung unterlassen, berechnet das System automatisch eine solche von 30 Minuten. Für weitere Pausen gelten die Grundsätze der Broschüre "A - Z der Stadtverwaltung". 3.7 Absenzen Fehlzeiten infolge Krankheit, Unfalls, ärztlicher Notfälle, Ferien, Militär- und Zivilschutzdienstes, der Erfüllung anderer gesetzlicher Pflichten sowie der bezahlten und unbezahlten Urlaube sind für die Zeitermittlung wie normale Arbeitszeit zu behandeln. Kurzabsenzen zur Erledigung dringlicher persönlicher Angelegenheiten sind innerhalb der Gleitzeit festzulegen. Ist dies nicht möglich, ist eine Bewilligung beim Vorgesetzten einzuholen. Diese Art von Absenzen ist zu kompensieren. Arztbesuche, physikalische Therapien usw., sind nach Möglichkeit in die Gleitzeit zu verlegen. Sie können jedoch an die Arbeitszeit angerechnet und als Fehlzeiten aufgeführt werden. Teilzeitangestellte haben derartige Arztbesuche in ihre freie Zeit zu verlegen; ist dies ausnahmsweise nicht möglich, muss die Absenz von Teilzeitangestellten mit einem Pensum von weniger als 50% in der Regel vollumfänglich kompensiert werden. Seite 3 von 7

4 4. Gleitzeitsaldo 4.1 Der Gleitzeitsaldo (Abweichungen von der Sollarbeitszeit) wird jeweils auf das Ende des Monats ermittelt und auf den folgenden Monat übertragen. Er darf plus/minus 15 Stunden pro Monat nicht überschreiten. Die Differenz zwischen der Sollarbeitszeit und der aufkumulierten Arbeitszeit ist am Zeiterfassungsgerät ersichtlich (ohne Berücksichtigung der von Hand auf der Zeiterfassungskarte eingetragenen Fehlzeiten). 4.2 Die Kompensation des Gleitzeitsaldos hat während der Gleitzeit zu erfolgen. Der/die Vorgesetzte kann die Kompensation eines positiven Gleitzeitsaldos in Form eines freien Tages oder von 1-2 freien Halbtagen pro Monat bewilligen. Der Gleitzeitsaldo darf dadurch nicht negativ werden. 4.3 Der 15 Stunden übersteigende Teil des positiven Gleitzeitsaldos verfällt ohne Entschädigung. 4.4 Der 15 Stunden übersteigende Teil eines negativen Gleitzeitsaldos hat eine entsprechende Salärreduktion zur Folge. Bei einem wiederholt negativen Gleitzeitsaldo von mehr als 15 Stunden kann der Abteilungspräsident nach Rücksprache mit dem Leiter Personaldienst den sofortigen Entzug des Rechtes auf gleitende Arbeitszeit verfügen. 5. Zeiterfassung 5.1 Jede/r Mitarbeiter/in erfasst die Arbeitszeit mit Hilfe des Zeiterfassungsgerätes und einer Ausweiskarte. 5.2 Zeiterfassung für Dritte ist verboten. 5.3 Die geleistete Arbeitszeit wird vom Zeiterfassungssystem gespeichert und mit der Sollarbeitszeit verglichen. Jede/r Mitarbeiter/in hat eine eigene Ausweiskarte. Die Arbeitszeit wird mit der Ausweiskarte bei Arbeitsbeginn und -ende sowie bei Abwesenheiten erfasst. Bei dienstlichen Abwesenheiten über 3 Stunden (privat immer) ist das Zeiterfassungsgerät beim Gehen und Kommen zu bedienen. Auswärts geleistete Arbeitszeit (über 3 Stunden) und Arbeitszeit vor Uhr und nach Uhr sind handschriftlich in die Zeiterfassungskarten einzutragen und durch den Vorgesetzten visieren zu lassen. Ausserhalb der Bandbreite ist das Zeiterfassungsgerät ausgeschaltet. Seite 4 von 7

5 Für eine ganztägige Abwesenheit sind auf der Zeiterfassungskarte (Rückseite b. Fehlzeiten) 8,4 Stunden einzutragen, für halbe Tage 4,2 Stunden. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 43 Stunden sind auf der Zeiterfassungskarte (Rückseite b. Fehlzeiten) 8,6 Stunden einzutragen, für halbe Tage 4,3 Stunden. Wird Gleitoder Ueberzeit kompensiert, sind auf der Zeiterfassungskarte keine Fehlzeiten, hingegen bei der Tageskontrolle ("Schachbrett" auf der Vorderseite) die Code- Nummer "8" einzutragen. 6. Zeitberechnung 6.1 Die Auswertung der Zeiterfassungskarte erfolgt nach Ablauf der Abrechnungsperiode durch jede/n Mitarbeiter/in persönlich. 6.2 Die vom Vorgesetzten kontrollierten Zeiterfassungskarten sind am Ende jeder Abrechnungsperiode durch den Abteilungssekretär gesamthaft dem Personaldienst zu übergeben. 6.3 Der Leiter Personaladministration ist beauftragt, stichprobenweise Kontrollen durchzuführen und den Leiter Personaldienst zu orientieren. 6.4 Der Leiter Personaladministration wird mit folgenden Aufgaben betraut: - Betreuen des Zeiterfassungssystems - Anschlagen der monatlichen Sollzeit - Zustellung der Zeiterfassungslisten an die Abteilungssekretäre nach Ablauf eines jeden Monats - Zustellung der Zeiterfassungskarten an die Abteilungssekretäre zu Beginn des Jahres oder der Anstellung. 7. Überzeit 7.1 Als Ueberzeit gelten nur jene Arbeitsstunden, welche die monatliche Sollarbeitszeit um mehr als 15 Stunden übersteigen und nur dann, wenn sie vom zuständigen Abteilungspräsidenten angeordnet sind. 7.2 Die Ueberzeit ist üblicherweise und nach Absprache mit der vorgesetzten Stelle durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren, wobei die für die Gleitzeitkompensierung bestehenden Einschränkungen nicht gelten. Vorbehalten bleiben die Sonderregelungen für das Polizeikorps und das Werkhofpersonal. 7.3 Ist der Ausgleich von Ueberzeit durch Freizeit ausnahmsweise nicht möglich, werden die Ueberzeiten mit Bewilligung des Abteilungspräsidenten entschädigt. Für Mitarbeiter/innen ab der Lohnklasse 22 wird die über den Gleitzeitsaldo von 15 Stunden hinaus geleistete Ueberzeit weder ausgeglichen noch entschädigt. Für Seite 5 von 7

6 Mitarbeiter/innen ab der Lohnklasse 12 sind bei erheblicher Ueberzeit Sonderregelungen durch den Stadtrat zu beschliessen. 8. Lehrlinge Die Verordnung über die gleitende Arbeitszeit in der Stadtverwaltung Zug gilt mit folgenden Einschränkungen auch für die Lehrlinge: 8.1 Morgens beginnt die Gleitzeit frühestens um Uhr. 8.2 Abends endet die Gleitzeit für Lehrlinge um Uhr. 8.3 Die Dienstleistung ist gemäss Ziffer 3.5 zu gewährleisten, wobei in besonderen Fällen die Lehrlinge auf die Bedürfnisse der betreffenden Abteilung Rücksicht zu nehmen haben. 8.4 Ziffer 4.1: Der Gleitzeitsaldo (Abweichung von der Sollarbeitszeit) wird jeweils auf Ende des Monats ermittelt und auf den folgenden Monat übertragen. Er darf bei den Lehrlingen plus/minus fünf Stunden pro Monat nicht übersteigen. Die Ziffern 4.3 und 4.4 sind sinngemäss anzuwenden. 9. Schlussbestimmungen 9.1 Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen, insbesondere betrügerische Manipulationen bei der Zeiterfassung, werden disziplinarisch geahndet. Diese können die Aufhebung des Dienstverhältnisses nach sich ziehen. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. 9.2 Die Bestimmungen des Besoldungsreglementes und arbeitsrechtliche Vorschriften, soweit sie für das städtische Personal anwendbar sind, bleiben vorbehalten. 9.3 Der Abteilungspräsident ist verantwortlich für die Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung innerhalb seiner Abteilung. Er bzw. die Vorgesetzten melden allfällige Unstimmigkeiten dem Leiter Personaldienst. Der Leiter Personaldienst überwacht die einheitliche Handhabung dieser Verordnung; er erlässt die notwendigen Weisungen. In Ausnahme- und Zweifelsfällen entscheidet der Abteilungspräsident nach Rücksprache mit dem Leiter Personaldienst. 9.4 Diese Verordnung ersetzt diejenige vom 22. November 1977 (inkl. Revisionen vom und ). Seite 6 von 7

7 9.5 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Zug, 1. Oktober 1991 DER STADTRAT VON ZUG Der Stadtpräsident: Der Stadtschreiber: Othmar Kamer i.v. H. Hagmann Seite 7 von 7

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