Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit. Zwischen dem Kirchenkreis Leverkusen. und. der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises Leverkusen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit. Zwischen dem Kirchenkreis Leverkusen. und. der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises Leverkusen"

Transkript

1 Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit Zwischen dem Kirchenkreis Leverkusen und der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises Leverkusen wird gemäß 36 MVG-EKD folgende Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit geschlossen 1 Grundsatz (1) Die gleitende Arbeitszeit soll den Mitarbeiter/innen im Rahmen der nachfolgenden Regelungen eine flexible Arbeitszeitgestaltung unter Berücksichtigung der privaten und dienstlichen Erfordernisse ermöglichen. Die gleitende Arbeitszeit gewährt den Mitarbeiter/innen ein hohes Maß an persönlicher Freiheit in der Arbeitszeitgestaltung und setzt damit besonderes Verantwortungsbewusstsein voraus. (2) Die gleitende Arbeitszeit darf die Präsenz der Abteilungen gegenüber den Einrichtungen des Kirchenkreises, den Kirchengemeinden und Besucher/innen nicht beeinträchtigen. (3) Dienstliche Interessen sind bei der freien Gestaltung der Arbeitszeit stets angemessen zu berücksichtigen. 2 Geltungsbereich (1) Diese Dienstvereinbarung findet Anwendung auf alle Mitarbeiter/innen des Kirchenkreises Leverkusen, die im Haus der Kirche, Auf dem Schulberg 8, Burscheid ihren regelmäßigen Arbeitsplatz haben. (2) Ausgenommen von dieser Vereinbarung sind leitende Mitarbeiter/innen gemäß 4 Absatz 2 MVG- EKD sowie die Referatsleitungen. Diese können jedoch auf eigenen Wunsch an der Zeiterfassung teilnehmen. (3) Auf Mitarbeiter/innen, die besonderen gesetzlichen Schutz genießen wie z. B. Jugendliche oder werdende Mütter, findet diese Vereinbarung nur im Rahmen der jeweiligen Gesetze Anwendung. (4) In Absprache mit der Mitarbeitervertretung kann für einzelne Mitarbeiter/innen (z.b. aufgrund der Besonderheiten ihres Dienstes) eine abweichende Regelung getroffen 3 Sollarbeitszeit (1) Die Sollarbeitszeit entspricht für Vollbeschäftigte der Regelarbeitszeit gemäß 6 BAT-KF bzw. den entsprechenden Regelungen für die Beamtinnen und Beamte. (2) Der Sollarbeitszeit für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter/innen werden die jeweiligen individuellen wöchentlichen Arbeitszeiten zu Grunde gelegt. (3) Die durchschnittliche tägliche Sollarbeitszeit beträgt bei Vollbeschäftigten 1/5 der Regelarbeitszeit. Für Teilzeitbeschäftigte ist die tägliche Sollarbeitszeit individuell zu vereinbaren. Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit Seite 1 von 5

2 4 Kernarbeitszeit (1) Die Kernarbeitszeit legt fest, wann die tägliche Arbeit spätestens aufgenommen sein muss und frühestens beendet werden darf. (2) Die Kernarbeitszeit liegt Montag Donnerstag in der Zeit von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr und Freitag in der Zeit von 9:00 bis 12:00 Uhr (3) Während der Kernarbeitszeit besteht grundsätzlich Anwesenheitspflicht. Eine Ausnahme besteht in begründeten Fällen wie z. B. Urlaub oder Krankheit. (4) Ausgenommen sind darüber hinaus Mitarbeitende mit Gremienbetreuung, die hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen und Ruhezeiten an ihren Dienst entsprechend später antreten können. 5 Gleitzeit (1) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit können von den Beschäftigten frei gewählt werden, soweit Beginn und Ende zwischen dem frühesten Arbeitsbeginn und spätesten Arbeitsende im Betrieb liegen. Die Arbeit kann Montag Freitag frühestens um 7:00 Uhr begonnen und spätestens um 18:00 Uhr beendet (2) Das Ende der Arbeitszeit gilt nicht für Mitarbeitende mit Gremienbetreuung an den jeweiligen Sitzungsterminen. (3) Teilzeitkräfte sollen ihre Arbeitszeit so wählen, dass sie mindestens die Hälfte der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit innerhalb der Kernzeit anwesend sind. 6 Gesetzliche Arbeitszeit / Pausen (1) Die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen und Ruhezeiten sind bei der Gestaltung der Arbeitszeit von den Mitarbeiter/innen zu beachten. (2) Spätestens nach 6 Stunden Arbeitszeit muss eine Pause genommen Pausen dürfen nicht unmittelbar nach Beginn und vor Ende der Arbeitszeit genommen Die Pause ist im Zeitraum von 12:00 bis 13:00 Uhr zu nehmen. Pausenzeiten sind keine Arbeitszeit. (3) Die Mittagspause wird für Vollbeschäftigte von montags bis donnerstags automatisch vom Zeiterfassungssystem mit 30 Minuten in Abzug gebracht. Sie kann bis auf eine Stunde in der Zeit von 12:00 bis 13:00 Uhr ausgedehnt In diesem Fall ist allerdings schon zu Beginn der Pause das Zeiterfassungsgerät zu bedienen. Teilzeitkräfte, die bei einer Arbeitszeit von unter 6 Stunden eine Mittagspause machen, müssen ebenfalls das Zeiterfassungsgerät bedienen. Das gilt freitags auch für Vollzeitkräfte. 7 Fehlzeiten (1) Ist der/die Mitarbeiter/in unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt (z.b. Urlaub, Krankheit, Fortbildung) wird die jeweilige tägliche Sollarbeitszeit gutgeschrieben. (2) Arztbesuche sind vorrangig außerhalb der Kernzeit vorzusehen. Sofern dies im Einzelfall nicht möglich ist, wird bei Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung die für den Arztbesuch einschließlich Wegezeit notwendige Zeit innerhalb der Kernzeit dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit Seite 2 von 5

3 8 Dienstreisen (1) Bei ganztägigen Dienstreisen wird die Sollarbeitszeit von Vollbeschäftigten zu Grunde gelegt, sofern die tatsächliche dienstliche Inanspruchnahme am auswärtigen Dienstort nicht darüber hinausgeht. (2) Beginnt die tägliche Arbeitszeit zwar innerhalb der Dienststelle, endet sie aber außerhalb, ist als Arbeitszeit zusätzlich die Zeit zwischen Verlassen des Betriebes und dem Ende des Dienstgeschäftes anzurechnen. Beginnt die tägliche Arbeitszeit außerhalb der Dienststelle, wird zusätzlich die Zeit von Beginn des Dienstgeschäftes bis zum Betreten der Dienststelle angerechnet. Ist die Dienststelle außergewöhnlich weit vom Wohnort entfernt, kann angeordnet werden, dass Dienstreisen und Dienstgänge am Dienstort anzutreten sind. (3) Für Arbeitszeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ( 4, 5) beginnt und endet die Arbeitszeit am Wohnort. 9 Zeitguthaben / Freizeitausgleich (1) Besteht ein ausreichendes Zeitguthaben, kann dieses in Absprache mit der Abteilungsleitung durch Freizeitausgleich an einem ganzen oder zwei halben Tagen pro Monat ausgeglichen (2) Im Monat Dezember können bis zu 4 Tage Freizeitausgleich zwischen Weihnachten und Neujahr eingelegt werden, wenn ein entsprechendes Zeitguthaben vorhanden ist. 10 Zeitunterschreitung (1) Eine Unterschreitung der Sollarbeitszeit um mehr als 10 Stunden inklusive des Vortrags aus dem Vormonat, ist grundsätzlich nicht zulässig. Mitarbeiter/innen, die trotz schriftlicher Aufforderung nicht unverzüglich einen Zeitausgleich herbeiführen, können von der Gleitzeit vorübergehend ausgeschlossen (2) Ein Ausgleich des Zeitsaldos ist außer durch entsprechende Erhöhung der Arbeitsleistung durch Verrechnung mit der Entgeltzahlung oder durch Kürzung des Urlaubs möglich. Eine Kürzung des Urlaubs kommt nur insoweit in Betracht, als für das Kalenderjahr der gesetzliche Mindesturlaub gewahrt bleibt. (3) Die Entscheidung, in welcher Form der negative Zeitsaldo ausgeglichen wird, trifft in der Regel die betroffene Mitarbeiterin / der betroffene Mitarbeiter. 11 Elektronische Zeiterfassung (1) Die Zeiterfassung erfolgt durch ein elektronisches Zeiterfassungsgerät, in dessen Bedienung die Beschäftigten zu Beginn ihres Arbeits-/Dienstverhältnisses durch die Personalabteilung eingewiesen (2) Das Zeiterfassungsgerät ist jeweils beim Betreten des Gebäudes und vor Verlassen der Dienststelle zu bedienen. Bei Dienstgängen ist die entsprechende Buchung auch dann vorzunehmen, wenn der Dienstgang außerhalb der Dienststelle beendet werden soll. (3) Der aktuelle Stand des Gleitzeitkontos kann auf dem Zeiterfassungsgerät eingesehen Bei Unstimmigkeiten ist der / dem Betroffenen ein Mitarbeiterprotokoll zur Verfügung zu stellen. (4) Die elektronische Zeiterfassung dient nicht dazu, das Arbeitsverhalten zu kontrollieren. Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit Seite 3 von 5

4 12 Korrekturen (1) Bei Dienstgängen, die außerhalb der Dienststelle beendet werden, wird das Dienstgangende des gebuchten Dienstgangs automatisch auf das Ende der Kernzeit gesetzt. Die betroffenen Mitarbeiter/innen informieren unaufgefordert die für die Zeiterfassung zuständige Stelle über das Ende des Dienstgangs (siehe hierzu auch 8 Absatz 2). (2) Bei vergessenen Kommen- oder Gehen-Buchungen ist die jeweilige Zeit zeitnah der zuständigen Stelle mitzuteilen. (3) Die Korrekturen können schriftlich oder mündlich mitgeteilt Für die Zeitgutschrift für Arztbesuche ist eine schriftliche Bescheinigung des Arztes über die Notwendigkeit der Behandlung während der Arbeitszeit erforderlich. 13 Auswertungen Folgende Auswertungen und Listen werden vom Zeiterfassungssystem regelmäßig erstellt: a) Tägliche Abwesenheitsliste b) Tagesliste aller Mitarbeiter/innen (am Folgetag mit allen Buchungen) c) Tägliches Fehlerprotokoll (z.b. Buchungskonflikte, fehlende Buchungen) d) Monatsübersicht nach Abteilungen (Zeitsalden, Resturlaub) Die Listen werden monatsweise nach Ablauf von jeweils 12 Monaten vernichtet. 14 Ende des Beschäftigungsverhältnisses Bei einer Versetzung oder bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist das Zeitguthaben auszugleichen. Zeitguthaben, die bis zum Ausscheiden nicht abgebaut werden können, sind entsprechend der arbeits- oder dienstrechtlichen Bestimmungen auszuzahlen. Zeitschulden, die nicht mehr ausgeglichen werden können, werden mit dem Entgelt verrechnet 15 Schlussbestimmungen (1) Diese Dienstvereinbarung tritt am in Kraft. (2) Am bestehende Zeitsalden werden zum in das elektronische Zeiterfassungssystem übernommen. Dies gilt auch für Zeitsalden der Mitarbeiter/innen, die im Rahmen der Verwaltungsstrukturreform zum in den Dienst des Kirchenkreises Leverkusen überführt (3) Die Kündigungsfrist dieser Dienstvereinbarung beträgt 3 Monate zum Ende des Kalenderjahres. Für den Fall der Kündigung gelten die Bestimmungen der gekündigten Vereinbarung längstens bis zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres weiter. (4) Die Parteien verpflichten sich, spätestens nach Ablauf der Kündigungsfrist die Verhandlung über eine neue Regelung aufzunehmen und diese innerhalb von 9 Monaten abzuschließen. (5) Sofern gesetzliche, tarifliche oder sonstige übergeordnete Regelungen in Kraft treten, die Regelungen dieser Dienstvereinbarung entgegenstehen, verpflichten sich die Parteien zur entsprechenden Anpassung dieser Dienstvereinbarung. Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit Seite 4 von 5

5 Leverkusen, den 27. August 2014 Kreissynodalvorstand Mitarbeitervertretung Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit Seite 5 von 5

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,

Mehr

Der Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben.

Der Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben. Vorwort Die Dienstvereinbarung ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine flexible Organisation ihrer Arbeitszeiten. Diese Flexibilität setzt ein hohes Verantwortungsbewusstsein voraus. Der

Mehr

M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten

M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Anlage zur Rundverfügung G 6/2015 M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis (Dienststelle), vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung),

Mehr

Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten. Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand.

Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten. Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand. Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung), und der Mitarbeitervertretung im Evangelisch-lutherischen

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Technische Fachhochschule Wildau Amtliche Mitteilungen Nr. 14/2004 10.08.2004 Dienstvereinbarung über die Gestaltung der Arbeitszeit für wissenschaftliche Mitarbeiter an der TFH Wildau Zwischen und der

Mehr

Nr. 1.10/Seite 1. Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim. Inhaltsverzeichnis

Nr. 1.10/Seite 1. Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim. Inhaltsverzeichnis Nr. 1.10/Seite 1 Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim Inhaltsverzeichnis 1 Ziele und Grundzüge der Arbeitszeitflexibilisierung 2 Geltungsbereich 3 Kernzeiten

Mehr

Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173)

Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Folgende Änderungen wurden berücksichtigt: Verordnung zur Neuregelung des Urlaubsrechts für Beamtinnen und Beamte sowie zur Änderung anderer

Mehr

3 4 5 6 Berechnungsbeispiele: Beispiel 1: Verzicht auf 4% des Entgelts/der Besoldung für die Dauer eines Kalenderjahres bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

Mehr

Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung

Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung Rechtsservice Arbeit + Soziales Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung Wirtschaftskammer Steiermark Rechtsservice A-8021 Graz, Körblergasse 111 113 Tel. (0316) 601-601, Fax (0316) 601-505 Email: rechtsservice@wkstmk.at

Mehr

Gleitzeitordnung. für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Gleitzeitordnung. für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Gleitzeitordnung für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg 1 Inhalt, Grundlage und Geltungsbereich der Gleitzeitordnung (1) Inhalt

Mehr

Dienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt:

Dienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt: Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat und der Behörde für Bildung und Sport über die Verteilung der Arbeitszeit von Hausmeisterinnen, Hausmeistern und Hausmeisterpaaren 1) an Schulen Präambel Vor

Mehr

Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung GLEITZEIT 8.10.2015

Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung GLEITZEIT 8.10.2015 Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung GLEITZEIT 8.10.2015 Rechtlicher Rahmen Betriebsvereinbarung (Mitteilungsblatt SJ 2010/2011, 1. St., Nr. 2) https://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt/2010/01.pdf

Mehr

Gleitzeitordnung für die Beschäftigten des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld (ZNF) der Universität Heidelberg (Stand:16.10.2014)

Gleitzeitordnung für die Beschäftigten des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld (ZNF) der Universität Heidelberg (Stand:16.10.2014) Gleitzeitordnung für die Beschäftigten des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld (ZNF) der Universität Heidelberg (Stand:16.10.2014) 1 Inhalt, Grundlage und Geltungsbereich der Gleitzeitordnung (1) Inhalt der

Mehr

HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG

HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG Das Zeiterfassungskonto... 2 Der Zeiterfassungschip... 3 Rollen und Berechtigungen... 4 Persönliches Zeiterfassungskonto der Mitarbeiterinnen/

Mehr

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Gültig für die Hauptbibliothek und die Technisch-naturwissenschaftliche Zweigbibliothek

Mehr

Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW. Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit

Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW. Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit Zwang zu Arbeitszeitkonten Durch Betriebsvereinbarung kann ein

Mehr

über die Regelung der Arbeitszeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Schlesische Oberlausitz

über die Regelung der Arbeitszeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Schlesische Oberlausitz Dienstvereinbarung zwischen dem Evangelischen Kirchenkreisverband Schlesische Oberlausitz und der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung SOL im Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz und im Evangelischen

Mehr

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht

Mehr

PRÄAMBEL. I. Dienstzeit

PRÄAMBEL. I. Dienstzeit Verwaltungsanordnung über die Dienstzeit vom 18.12.1996 PRÄAMBEL Aufgrund veränderter Anforderungen organisiert die Hamburger Verwaltung einen tiefgreifenden Modernisierungsprozeß mit dem Ziel, ihre Leistungen

Mehr

Gemeinde Immendingen. Dienstvereinbarung. gleitende Arbeitszeit

Gemeinde Immendingen. Dienstvereinbarung. gleitende Arbeitszeit Gemeinde Immendingen Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit vom 01. Januar 2012 - 2 - zwischen der Gemeinde Immendingen vertreten durch Herrn Bürgermeister Markus Hugger und dem Personalrat

Mehr

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Gültig für die Hauptbibliothek und die Technisch-naturwissenschaftliche Zweigbibliothek

Mehr

Verordnung. über die gleitende Arbeitszeit. in der Gemeindeverwaltung

Verordnung. über die gleitende Arbeitszeit. in der Gemeindeverwaltung GEMEINDE BIRSFELDEN 0-4 Verordnung über die gleitende Arbeitszeit in der Gemeindeverwaltung A. Geltungsbereich... Gemeindeverwaltung... Aussendienst... B. Zeitbegriffe... Rahmenzeit... 4 Blockzeit... 5

Mehr

Für Arbeiter und Angestellte mit einer unbezahlten Frühstückspause in der Zeit von 09.00 Uhr bis 09.15 Uhr beginnt die Kernzeit um 9.15 Uhr.

Für Arbeiter und Angestellte mit einer unbezahlten Frühstückspause in der Zeit von 09.00 Uhr bis 09.15 Uhr beginnt die Kernzeit um 9.15 Uhr. Betriebsvereinbarung - Gleitende Arbeitszeit (Classic) der DaimIerChrysler AG 1. Präambel Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (nachfolgend "Mitarbeiter") soll durch die gleitende Arbeitszeit die Möglichkeit

Mehr

HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG

HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG Das Zeiterfassungskonto... 2 Der Zeiterfassungschip... 3 Rollen und Berechtigungen... 4 Persönliches Zeiterfassungskonto der Mitarbeiterinnen/

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele 01. Juni 2011 Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele für Mitarbeiter, die den Anlagen 31, 32 oder 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes zugeordnet

Mehr

Präsidialabteilung. Arbeitszeitreglement. vom 11. Dezember 2000 mit Änderungen Stadtratsbeschluss vom 2. April 2001 und 24.

Präsidialabteilung. Arbeitszeitreglement. vom 11. Dezember 2000 mit Änderungen Stadtratsbeschluss vom 2. April 2001 und 24. Präsidialabteilung Arbeitszeitreglement vom. Dezember 000 mit Änderungen Stadtratsbeschluss vom. April 00 und 4. Juni 03 ARBEITSZEITREGLEMENT (vom. Dezember 000) A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Rechtsgrundlage

Mehr

Dienstvereinbarung über Arbeitszeit-Richtlinien der Universität Konstanz (AZR) zuletzt geändert am 15.05.2008

Dienstvereinbarung über Arbeitszeit-Richtlinien der Universität Konstanz (AZR) zuletzt geändert am 15.05.2008 Dienstvereinbarung über Arbeitszeit-Richtlinien der Universität Konstanz (AZR) zuletzt geändert am 15.05.2008 1 Grundsatz: Arbeitszeit mit Gleitzeitregelung (1) An der Universität Konstanz gilt die gleitende

Mehr

Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal

Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal vom 4. November 05 Inhaltsverzeichnis Präambel.... Allgemeine Bestimmungen... Geltungsbereich... Grundsatz... Definition der Arbeitszeit... 4 Zweck

Mehr

Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit bei der Stadt Coburg. vom 29.12.2004

Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit bei der Stadt Coburg. vom 29.12.2004 STADT COBURG DV über die Flexibilisierung der Arbeitszeit 10 43 04 Seite 1 Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit bei der Stadt Coburg vom 29.12.2004 STADT COBURG DV über die Flexibilisierung

Mehr

Auszug aus den Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 19/2012 - Seite 509-513 DIENSTVEREINBARUNG

Auszug aus den Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 19/2012 - Seite 509-513 DIENSTVEREINBARUNG DIENSTVEREINBARUNG zwischen der Universität Potsdam (Dienststelle), vertreten durch die Kanzlerin Frau Dr. Barbara Obst-Hantel, und dem Personalrat für Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung der Universität

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit... 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle

Mehr

Dienstvereinbarung über die Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit

Dienstvereinbarung über die Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit Dienstvereinbarung über die Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit Zwischen dem Personalrat, vertreten durch die Vorsitzende und der Fachhochschule Bielefeld, vertreten durch die Vizepräsidentin für

Mehr

Einleitende Bemerkungen

Einleitende Bemerkungen Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der Ausbildung) und Frau/Herrn... wohnhaft

Mehr

DIENSTVEREINBARUNG ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT UND DIE BETRIEBSRUHE 1 II~

DIENSTVEREINBARUNG ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT UND DIE BETRIEBSRUHE 1 II~ DIENSTVEREINBARUNG ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT UND DIE BETRIEBSRUHE 1 1 II~ Zwischen der Erust-Abbe -Hochschule Jena DIENST VEREINBARUNG ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT UND DIE BETRIEBSRUHE und dem Personalrat

Mehr

Belastungen am Arbeitsplatz

Belastungen am Arbeitsplatz Anlage 2b Belastungen am Arbeitsplatz Gefährdungsbeurteilung gemäß 5 Arbeitschutzgesetz BU/GmbH: Abteilung:.. Schlüssel-.. Anmerkung: Sie bekamen diesen bogen von der gemeinsamen Kommission* überreicht.

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Magistrat der Stadt Bremerhaven. R e g e l u n g der gleitenden Arbeitszeit der Auszubildenden zum/zur Verwaltungsfachangestellten (GLAZ-Vfa)

Magistrat der Stadt Bremerhaven. R e g e l u n g der gleitenden Arbeitszeit der Auszubildenden zum/zur Verwaltungsfachangestellten (GLAZ-Vfa) Magistrat der Stadt Bremerhaven R e g e l u n g der gleitenden Arbeitszeit der Auszubildenden zum/zur Verwaltungsfachangestellten (GLAZ-Vfa) Stand: Juli 2009 1 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Begriffsbestimmungen

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Gültig für die Hauptbibliothek und die Technisch-naturwissenschaftliche Zweigbibliothek

Mehr

Arbeitsvertrag (147)

Arbeitsvertrag (147) Arbeitsverträge können in jeglicher Form geschlossen werden und sind an die schriftliche Form nicht gebunden. Um sich jedoch vor Missverständnissen und bei Konfliktfällen abzusichern, ist es für beide

Mehr

Dienstvereinbarung. Arbeitszeitflexibilisierung. zwischen der. Hochschule Furtwangen. und dem. Personalrat der Hochschule Furtwangen

Dienstvereinbarung. Arbeitszeitflexibilisierung. zwischen der. Hochschule Furtwangen. und dem. Personalrat der Hochschule Furtwangen Dienstvereinbarung Arbeitszeitflexibilisierung zwischen der Hochschule Furtwangen und dem Personalrat der Hochschule Furtwangen Dienstvereinbarung Arbeitszeitflexibilisierung V1.01 / 17.12.2007 Seite 2

Mehr

Dienstvereinbarung zwischen der Präsidentin und dem Personalrat der Philipps-Universität Marburg

Dienstvereinbarung zwischen der Präsidentin und dem Personalrat der Philipps-Universität Marburg Dienstvereinbarung zwischen der Präsidentin und dem Personalrat der Philipps-Universität Marburg über die Weiterführung der gleitenden Arbeitszeit für die Beschäftigten der Universitätsbibliothek. Zwischen

Mehr

Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit an der Universität Erfurt

Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit an der Universität Erfurt Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit an der Universität Erfurt Die Universität Erfurt, vertreten durch den Präsidenten, und der Personalrat der Universität Erfurt, vertreten durch die Vorsitzende,

Mehr

Aufgabenorientierte variable Arbeitszeit. Konzernleitung

Aufgabenorientierte variable Arbeitszeit. Konzernleitung Aufgabenorientierte variable Arbeitszeit Konzernleitung Ziele einer aufgabenorientierten variablen Arbeitszeit Konzernleitung weitere Arbeitszeitverkürzungen auffangen Betriebsnutzungszeiten sichern bzw.

Mehr

Aufnahmevertrag über die Aufnahme eines Kindes in die Evangelische Tageseinrichtung für Kinder

Aufnahmevertrag über die Aufnahme eines Kindes in die Evangelische Tageseinrichtung für Kinder Aufnahmevertrag über die Aufnahme eines Kindes in die Evangelische Tageseinrichtung für Kinder Die Evangelische Kirchengemeinde / Der Evangelische Gesamtverband Name... Strasse... PLZ, Ort... vertreten

Mehr

Arbeitszeitrichtlinie

Arbeitszeitrichtlinie EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG Arbeitszeitrichtlinie Stand 22.09.2014 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen... 3 1 Ziel... 3 2 Geltungsbereich... 3 2. Arbeitszeit... 3 3 Sollarbeitszeit... 3

Mehr

WEGE IN DEN RUHESTAND

WEGE IN DEN RUHESTAND WEGE IN DEN RUHESTAND Regelaltersgrenze für Lehrkräfte Ende des Schulhalbjahres, in dem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wird das bedeutet: Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird

Mehr

Universität Bremen Vereinbarung über die Arbeitszeit

Universität Bremen Vereinbarung über die Arbeitszeit Universität Bremen Vereinbarung über die Arbeitszeit Präambel: Rektor und Personalrat der Universität schließen gem. 1 der zwischen der Senatskommission für das Personalwesen und dem Gesamtpersonalrat

Mehr

2 Erfassung der An- und Abwesenheitszeiten

2 Erfassung der An- und Abwesenheitszeiten 1 Geltungsbereich (1) Diese Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiter/innen der Landesgeschäftsstelle einschließlich Bildungsinstitut (BI) und Informations- und Technologiecenter (ITC)

Mehr

Vereinbarung über die Arbeitszeit

Vereinbarung über die Arbeitszeit Vereinbarung über die Arbeitszeit Präambel: Rektor und Personalrat der Universität schließen gem. 1 der zwischen der Senatskommission für das Personalwesen und dem Gesamtpersonalrat für das Land und die

Mehr

D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen

D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen Vom 02.02.2011 Magistrat der Stadt Bremerhaven Personalamt 11/4 Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven E-Mail:

Mehr

II. Arbeitsrechtlicher Teil

II. Arbeitsrechtlicher Teil 1 Arbeitsrechtlicher Teil 1 Geltungsbereich 1Diese Dienstordnung Teil II gilt für Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten nachfolgend Beschäftigte genannt, die von den diözesanen Ordnungen für Pastoralreferenten

Mehr

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Anstellungsvertrag Zwischen Herrn/Frau (Praxisinhaber) Praxisanschrift und Herrn/Frau (Praxisarzt)

Mehr

QuickInfo Dienstplanerstellungund Dienstplanänderung. Erstellung eines Dienstplan bzw. Arbeitszeitmodell

QuickInfo Dienstplanerstellungund Dienstplanänderung. Erstellung eines Dienstplan bzw. Arbeitszeitmodell Erstellung eines Dienstplan bzw. Arbeitszeitmodell Mitarbeiter-Dienstplan Verwaltung von Arbeitszeitmodellen Im Managementportal können Dienstpläne bzw. Arbeitszeitmodelle für die Mitarbeiterinnen und

Mehr

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit zwischen der Dienststelle der Universität Ulm und dem Personalrat der Universität Ulm 1 Geltungsbereich 2 Regelmäßige Arbeitszeit / Sollarbeitszeit 3 Feststehende

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT (GLAZ)

EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT (GLAZ) REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT (GLAZ) 2007 Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. Gestützt auf 11 des Personalreglementes

Mehr

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit 1. Dienstzeiten Gültig für alle Erlanger Standorte der Universitätsbibliothek

Mehr

Ärztliche Arbeitszeit. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR

Ärztliche Arbeitszeit. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Ärztliche Arbeitszeit Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 12. Dezember 2013 Themen 2 Rechtliche Rahmenbedingungen Regelmäßige

Mehr

Musterformulare für Freiwillige QS-Inspektion Arbeits- und Sozialbedingungen (FIAS)

Musterformulare für Freiwillige QS-Inspektion Arbeits- und Sozialbedingungen (FIAS) Musterformulare für Freiwillige QS-Inspektion Arbeits- und Sozialbedingungen (FIAS) und Muster: Arbeits- und Ruhezeiten (2.1.11) Hinweis: Die folgende beinhaltet I. Informationen über die gesetzlichen

Mehr

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,

Mehr

Bestandteil der Satzung der Kinderkrippe Feldmäuse

Bestandteil der Satzung der Kinderkrippe Feldmäuse GEBÜHRENSATZUNG Bestandteil der Satzung der Kinderkrippe Feldmäuse 1 Zweck, Öffnungszeit 2 Gebühren- und Entgeltschuldner 3 Entstehen und Fälligkeit der Besuchsgebühren 4 Besuchsgebühren/ Entgelte 5 Weitere

Mehr

Anhang I zur Personalverordnung (PV) Weisungen über die gleitende Arbeitszeit

Anhang I zur Personalverordnung (PV) Weisungen über die gleitende Arbeitszeit Anhang I zur Personalverordnung (PV) Weisungen über die gleitende Arbeitszeit Fassung vom 7. August 2014 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Grundsätzliches Art. 1 3 Arbeitszeit Art. 2 3 Überzeit Art. 3 4

Mehr

Gesamtbetriebsverei nba ru ng "Ideenwettbewerb bei LANXESS"

Gesamtbetriebsverei nba ru ng Ideenwettbewerb bei LANXESS LANXESS Gesamtbetriebsverei nba ru ng "Ideenwettbewerb bei LANXESS" Stand: 2008-05-19 Zwischen dem Vorstand der LANXESS AG, den Geschäftsleitungen der LANXESS Deutschland GmbH, der LANXESS Accounting GmbH

Mehr

1. Auf die Einhaltung der gesetzlich oder tariflich festgelegten Arbeitszeit haben die Beschäftigten zu achten.

1. Auf die Einhaltung der gesetzlich oder tariflich festgelegten Arbeitszeit haben die Beschäftigten zu achten. Zwischen der Dienststelle und dem Personalrat wird folgende Dienstvereinbarung für die Festsetzung der gleitenden Arbeitszeit gem. 78 NPersVG beschlossen: 1 Geltungsbereich der Dienstvereinbarung Die Dienstvereinbarung

Mehr

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes

Mehr

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende

Mehr

Arbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt.

Arbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt. Arbeitsvertrag und (im folgenden ) (im folgenden Arbeitnehmer) Grundlage dieses Arbeitsvertrages sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgenden Vereinbarungen zwischen und Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE JAHRESARBEITSZEIT

REGLEMENT ÜBER DIE JAHRESARBEITSZEIT 1 REGLEMENT ÜBER DIE JAHRESARBEITSZEIT Der Gemeinderat, gestützt auf 53 lit. b der Gemeindeordnung, beschliesst: 1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für das voll- und teilzeitlich beschäftigte Personal

Mehr

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes

Mehr

Hilfe zur Urlaubsplanung und Zeiterfassung

Hilfe zur Urlaubsplanung und Zeiterfassung Hilfe zur Urlaubsplanung und Zeiterfassung Urlaubs- und Arbeitsplanung: Mit der Urlaubs- und Arbeitsplanung kann jeder Mitarbeiter in Coffee seine Zeiten eintragen. Die Eintragung kann mit dem Status anfragen,

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen

Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen LANDESTIERÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen zwischen dem Bundesverband Praktischer Tierärzte

Mehr

Verordnung Arbeitszeiten

Verordnung Arbeitszeiten Verordnung Arbeitszeiten Gestützt auf den Art. 25ff des geltenden Personalreglements der Gemeinde erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung. 1) I Allgemeines Grundsatz Arbeitszeiten Zeiterfassung Art.

Mehr

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

Gummersbach. Flexibel erfolgreich Wie Mittelständler sich mit intelligenten Arbeitszeitmodellen attraktiv und wettbewerbsfähig aufstellen können.

Gummersbach. Flexibel erfolgreich Wie Mittelständler sich mit intelligenten Arbeitszeitmodellen attraktiv und wettbewerbsfähig aufstellen können. Flexibel erfolgreich Wie Mittelständler sich mit intelligenten Arbeitszeitmodellen attraktiv und wettbewerbsfähig aufstellen können. Interessenlagen und Wünsche im Widerspruch? Individuelle Balance zwischen

Mehr

Anhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung

Anhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung Anhang 1 142.212 Anhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieser Anhang gilt für alle Angestellten, die der Personalverordnung unterstellt

Mehr

Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR. Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes. Aktualisierungsbeilage:

Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR. Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes. Aktualisierungsbeilage: Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes Aktualisierungsbeilage: Änderung der Anlage 30 zu den AVR durch die Tarifrunde für

Mehr

Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarung zwischen der DB Station&Service AG Regionalbereich Südwest und dem Betriebsrat beim Wahlbetrieb Südwest der DB Station&Service AG wird gemäß 77 BetrVG in Verbindung mit 87 (1) Nr.

Mehr

Landeshauptstadt München Schul- und Kultusreferat. Informationen zu den Buchungszeiten in den städtischen Kindergärten

Landeshauptstadt München Schul- und Kultusreferat. Informationen zu den Buchungszeiten in den städtischen Kindergärten Landeshauptstadt München Schul- und Kultusreferat Informationen zu den Buchungszeiten in den städtischen Kindergärten Inhaltsangabe Vorwort der Fachabteilungsleitung 1. Definitionen 2. Abbildung der möglichen

Mehr

Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007. dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport,

Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007. dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007 Zwischen dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, einerseits und der dbb tarifunion, vertreten durch den

Mehr

Arbeitszeitregelung im Oberkirchenrat ab 1. Oktober 2007

Arbeitszeitregelung im Oberkirchenrat ab 1. Oktober 2007 EVANGELISCHER OBERKIRCHENRAT 70012 STUTTGART, 2007-10-26 POSTFACH 10 13 42 Telefon 0711 2149-0 Sachbearbeiterin - Durchwahl Frau Sautter -505 AZ 12.05-2 Nr. 118/5 E-Mail: astrid.sautter@elk-wue.de An die

Mehr

Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR

Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR A. Bereitschaftsdienst 1. Die 7 bis 9 der Anlage 5 zu den AVR erhalten folgende Fassung: 7 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Mehr

Schritt für Schritt zur Krankenstandsstatistik

Schritt für Schritt zur Krankenstandsstatistik Schritt für Schritt zur Krankenstandsstatistik Eine Anleitung zur Nutzung der Excel-Tabellen zur Erhebung des Krankenstands. Entwickelt durch: Kooperationsprojekt Arbeitsschutz in der ambulanten Pflege

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG

Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG Was macht die JAV? Die JAV Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eure Interessenvertretung: Wir kümmern uns um die Belange von jungen Beschäftigten und Auszubildenden.

Mehr

Deutscher Caritasverband

Deutscher Caritasverband Deutscher Caritasverband Anlage 5a: Sonderregelung zur Arbeitszeitregelung 1 Geltungsbereich... 1 2 Regelmäßige Arbeitszeit... 1 3 Regelung zur Abgeltung der Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften...

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 2030-2-30 Bundesbeamtengesetz (BBG) 1. Aktualisierung 2013 (11. Juli 2013) Das Bundesbeamtengesetz wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Baden-Württemberg Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes

Baden-Württemberg Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes Baden-Württemberg Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes Änderungen seit 2003 sind gekennzeichnet [durchgestrichen/unterstrichen] Vorspann 1. ABSCHNITT Arbeitszeiten

Mehr

Richtlinien über die Zeiterfassung bei Teilzeitangestellten vom 29. August 2001 (in Kraft ab 1. Januar 2002) 3.1.12 W

Richtlinien über die Zeiterfassung bei Teilzeitangestellten vom 29. August 2001 (in Kraft ab 1. Januar 2002) 3.1.12 W Richtlinien über die Zeiterfassung bei Teilzeitangestellten vom 29. August 2001 (in Kraft ab 1. Januar 2002) G:\Verordnungen-Reglemente\Richtlinien\3_1_12_W_Zeiterfassung_bei_Teilzeitangestellten.doc Version:

Mehr

Ausbildungsverhältnisse in der Landwirtschaft. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig

Ausbildungsverhältnisse in der Landwirtschaft. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Ausbildungsverhältnisse in der Landwirtschaft Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Überblick Berufsausbildungsvertrag Abschluss Inhalt wichtiges Probezeit Abmahnungen Kündigung und Beendigung Abschluss

Mehr

Dienstvereinbarung. zur gleitenden Arbeitszeit an der Universität Regensburg. zwischen dem Personalrat. und dem Kanzler der Universität Regensburg

Dienstvereinbarung. zur gleitenden Arbeitszeit an der Universität Regensburg. zwischen dem Personalrat. und dem Kanzler der Universität Regensburg Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit an der Universität Regensburg zwischen dem Personalrat und dem Kanzler der Universität Regensburg wird folgende Dienstvereinbarung gemäß Art. 73 i. V. m. Art.

Mehr