über die Regelung der Arbeitszeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Schlesische Oberlausitz

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1 Dienstvereinbarung zwischen dem Evangelischen Kirchenkreisverband Schlesische Oberlausitz und der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung SOL im Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz und im Evangelischen Kirchenkreisverband Schlesische Oberlausitz (MAV SOL) über die Regelung der Arbeitszeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Schlesische Oberlausitz in der Fassung vom 19. August Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Evangelischen Kirchenkreisverband Schlesische Oberlausitz, die die Gemeinsame Mitarbeitervertretung SOL vertritt. Ausgenommen von dieser Dienstvereinbarung sind: Hausmeister, die KiTa-Fachberatung und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreuzbergbaude. 2. Allgemeines 2.1. Folgende Formen der Arbeitszeitregelung kommen in Betracht: die gleitende Arbeitszeit (Regelarbeitszeit), bestehend aus einer Kernarbeitszeit und Gleitzeiten, feste Arbeitszeiten für Bereiche, bei denen wegen dienstlicher Erfordernisse die gleitende Arbeitszeit nicht zum Tragen kommen kann, Arbeitszeiten, die sich überwiegend oder ausschließlich an dienstlichen Erfordernissen orientieren Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können die Arbeitszeiten und deren Verteilung nach Nr oder festgesetzt werden, wenn dienstliche Gründe dies erforderlich machen. Sie soll im Regelfall in der Kernarbeitszeit liegen. Es können auch individuelle Kernzeiten festgelegt werden. Die Entscheidung trifft die Leiterin / der Leiter des Verwaltungsamtes unter Beachtung der Rechte der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz. Die konkreten Festlegungen werden für die jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schriftlich vereinbart Wenn die dienstlichen Belange es erfordern, kann im Einzelfall mit Zustimmung der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung SOL die Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit eingeschränkt werden. 1

2 3. Arbeitszeit - Anwesenheitszeit Die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich nach den geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen Regelmäßige Arbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter richtet sich nach dem Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO), zurzeit 39 Stunden Bei Teilzeitbeschäftigten ergibt sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aus dem Arbeitsvertrag Arbeitsbeginn und ende Alle Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter können - vorbehaltlich der festgelegten Einschränkungen - Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit innerhalb folgender Grenzen (Gleitzeitbereiche) selbst bestimmen: Arbeitsbeginn montags bis freitags zwischen 7:00 und 9:00 Uhr. Arbeitsende montags, dienstags, mittwochs und donnerstags zwischen 15:00 und 20:00 Uhr freitags zwischen 13:00 und 18:00 Uhr. Arbeitszeiten vor 7:00 Uhr und nach 18:00 Uhr bzw. 20:00 Uhr bleiben unberücksichtigt, soweit es sich nicht um zuvor von der Leiterin / dem Leiter des Verwaltungsamtes oder der Leiterin / dem Leiter einer Außenstelle angeordnete Überstunden / Mehrarbeit handelt oder dienstliche Belange die Überschreitung dieser Zeitgrenzen nach vorheriger Absprache mit der Leiterin / dem Leiter des Verwaltungsamtes oder der Leiterin / dem Leiter einer Außenstelle erforderlich machen und diese Vorgesetzten dies auf dem Zeiterfassungsbogen bestätigen. Dabei ist die Pausenregelung (Nr. 5.) zu beachten. 4. Gleitende Arbeitszeit Bei der gleitenden Arbeitszeit wird zwischen der Kernarbeitszeit und der Gleitzeit unterschieden Kernarbeitszeit Die Kernarbeitszeit dient sowohl der Sicherstellung einer ungehinderten Zusammenarbeit der Dienststellen untereinander als auch der Kommunikation mit Außenstehenden Festlegung der Kernarbeitszeit Es gelten folgende Kernarbeitszeiten: - montags, dienstags, mittwochs und donnerstags 9:00 12:00 Uhr und 13:30 15:00 Uhr - freitags 9:00 13:00 Uhr, ohne Pause, es sei denn, die Arbeitszeit endet nicht unmittelbar nach 13:00 Uhr. In diesem Fall ist der Antritt der Pause ab 12:00 Uhr möglich - An Arbeitstagen vor Wochenfeiertagen gilt die Freitagsregelung der Kernarbeitszeit. 2

3 Die Kernarbeitszeit umfasst den Zeitraum zwischen dem spätesten Arbeitsbeginn und dem frühesten Arbeitsende. In dieser Zeit muss jede Mitarbeiterin / jeder Mitarbeiter im Dienst sein, sofern nicht die Abwesenheit (z.b. bei Urlaub, Dienstreise, Arbeitsbefreiung) besonders genehmigt oder infolge Krankheit gerechtfertigt ist. Die Kernarbeitszeit wird unterbrochen durch die Gleitzeitspanne für die Mittagspause montags bis donnerstags von 12:00 Uhr bis 13:30 Uhr. Die Pausenregelung nach Nr. 5 ist auch am Freitag einzuhalten, wenn über 6 Stunden hinaus gearbeitet wird Die Leiterin / der Leiter des Verwaltungsamtes oder die Leiterin / der Leiter einer Außenstelle ist im Einzelfall berechtigt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dienstlichen Gründen zu veranlassen, außerhalb der Kernarbeitszeit anwesend zu sein. 5. Pausenregelung 5.1. Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die Mittagspause ist in der Zeit von 12:00 Uhr bis 13:30 Uhr zu nehmen. Die Pausenzeit gilt nicht als Arbeitszeit. Sie kann bis zu 90 Minuten betragen. Die tatsächlichen Pausenzeiten sind von der Anwesenheitszeit abzuziehen. Die Pausen sind innerhalb der Arbeitszeit zu nehmen und dürfen nicht an den Anfang oder an das Ende der Arbeitszeit gelegt werden und nicht in der Kernarbeitszeit liegen Die Zeit der Teilnahme an der Andacht ist Arbeitszeit und keine Ruhepause im Sinne von Nr Diese Pausenregelung gilt auch für die Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, die nicht an der gleitenden Arbeitszeit teilnehmen. Für den Zeitraum, in dem die Mittagspause genommen werden muss, kann abweichend von Nr eine andere Regelung getroffen werden. Die Mittagspause darf jedoch nicht vor 12:00 Uhr beginnen Raucherpausen: Das Rauchen hat außerhalb des Gebäudes zu erfolgen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die während der Arbeit das Bedürfnis haben, zeitweise zu rauchen, haben dazu den Arbeitsplatz zu verlassen. Das Verlassen des Arbeitsplatzes zum Zwecke des Rauchens ist als Einlegung einer Pause anzusehen. Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit und sind somit in der elektronischen Zeiterfassung oder im Zeiterfassungsbogen zu erfassen. Raucherpausen sind so einzurichten, dass der Dienstbetrieb ordnungsgemäß weitergeführt werden kann und die Erreichbarkeit während der Kernarbeitszeit gewährleistet ist. 6. Arbeitszeiterfassung 6.1. Die tägliche Anwesenheitszeit, Pausenzeit und tatsächliche Arbeitszeit werden elektronisch oder mit einem Zeiterfassungsbogen erfasst. 3

4 6.2. Elektronische Zeiterfassung Die Erfassung der Arbeitszeit erfolgt mittels einer elektronischen Zeiterfassung mit Stechkarten. Beim Betreten und Verlassen der Dienststelle sowie bei Inanspruchnahme der Ruhepausen ist grundsätzlich die Zeiterfassungsanlage entsprechend (Kommt, Geht, Dienstgang, Pause) zu bedienen. Zwei mal am Arbeitstag sind Kurzpausen von bis zu 5 Minuten, die nicht erfasst werden müssen, gestattet Zeiterfassungsbogen In Dienststellen die keine elektronische Zeiterfassung nutzen, werden die tägliche Anwesenheitszeit, Pausenzeit und tatsächliche Arbeitszeit auf einem Zeiterfassungsbogen, den die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter selbst führt, erfasst. Die Erfassungszeit beträgt jeweils einen Kalendermonat Eintragung der Uhrzeit Bei der Uhrzeit des Beginns der Arbeit kommt es grundsätzlich auf das Betreten des Dienstgebäudes (nicht Erreichen eines Parkplatzes), bei der Uhrzeit der Beendigung auf das Verlassen des Dienstgebäudes an. Die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter ist verpflichtet, die Uhrzeit unverzüglich bei Erreichen oder Verlassen des Arbeitsplatzes einzutragen. Beginnt oder beendet jemand den Dienst zwar am Dienstort, aber außerhalb der Dienststelle, sind als Beginn oder Ende der täglichen Anwesenheitszeit die tatsächliche Dienstaufnahme oder das tatsächliche Dienstende in den Zeiterfassungsbogen einzutragen. Als Beginn der Arbeitszeit gilt beispielsweise der Zeitpunkt des Betretens oder des Verlassens der Baustelle oder der Behörde. Die Eintragung im Zeiterfassungsbogen ist in diesen Fällen beim Eintreffen in der Dienststelle oder bei Dienstaufnahme am nächsten Tag nachzuholen. Zwei mal am Arbeitstag sind Kurzpausen von bis zu 5 Minuten, die nicht erfasst werden müssen, gestattet Dienstgänge Bei Dienstgängen zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind besondere Eintragungen auf dem Zeiterfassungsbogen nicht erforderlich Dienstreisen Bei ein- und mehrtägigen Dienstreisen gilt die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es werden jedoch für jeden Tag mindestens die Normal-Arbeitszeit (vergleiche Nr ) und höchstens 10 Stunden berücksichtigt. Der An- und Abreisetag wird mit höchstens je 10 Stunden berücksichtigt Abwesenheit wegen Urlaubs, Krankheit usw. Bei ganztägiger Abwesenheit wegen Urlaub, Krankheit, Dienstreise usw. ist in der Spalte 'Uhrzeit' der Grund der Abwesenheit einzutragen Für die ärztliche Behandlung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, wird für die erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegzeiten Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts im Sinne von 616 BGB gewährt ( 29 Abs. 1 Buchstabe h) TV-EKBO) Feststellung der täglichen Anwesenheits- und Arbeitszeit 4

5 Die tägliche Anwesenheitszeit ist unverzüglich im Zeiterfassungsbogen einzutragen und das Zeitkonto festzustellen. 7. Ausgleich und Übertragbarkeit von Zeitguthaben und Zeitdefiziten, kurzfristige Abwesenheit 7.1. Ausgleich innerhalb der Gleitzeitbereiche Etwaige Zeitguthaben oder Zeitdefizite sind grundsätzlich während des laufenden Monats innerhalb der Gleitzeitbereiche auszugleichen. Eine Übertragung von Zeitguthaben oder Zeitdefiziten in Höhe von bis zu - 10 Stunden bei einem Beschäftigungsumfang von 75 bis 100 v.h., - 7,5 Stunden bei einem Beschäftigungsumfang von 50 bis 74 v.h. und - 5 Stunden bei einem Beschäftigungsumfang unter 50 v.h. von einem Monat in den nächsten ist jedoch zulässig. Höhere Zeitguthaben verfallen am Monatsende ersatzlos. Dies gilt nicht, wenn ein höheres Zeitguthaben dadurch entstanden ist, dass die Leiterin / der Leiter des Verwaltungsamtes oder die Leiterin / der Leiter einer Außenstelle dieses schriftlich angeordnet und dies durch Gegenzeichnung auf dem Zeiterfassungsbogen bestätigt hat. 7.2 Ausgleich von Zeitguthaben durch Freizeitgewährung auch während der Kernarbeitszeit Zeitguthaben können, sofern die dienstlichen Belange dies zulassen, durch Freizeitgewährung an einem vollen Tag oder an bis zu zwei halben Tagen im Monat unter Einschluss der Kernarbeitszeit ausgeglichen werden. Auch bei nur stundenweiser Inanspruchnahme von Kernarbeitszeit zum Ausgleich eines Zeitguthabens darf die Kernarbeitszeit nur an zwei Tagen im Monat angegriffen werden. Dieser Freizeitausgleich unter Inanspruchnahme der Kernarbeitszeit bedarf der Zustimmung der Leiterin / des Leiters des Verwaltungsamtes oder der Leiterin / des Leiters einer Außenstelle. Sollte die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter an dem Tag der Freistellung von der Arbeit - ggf. auch einer stundenweisen Freistellung - arbeitsunfähig erkranken und deshalb an dem Tag der Freistellung ohnehin nicht arbeiten können, bleibt das Zeitguthaben für den vorgesehenen Zeitrahmen bestehen. Im Zeiterfassungsbogen bzw. der elektronischen Zeiterfassung ist auch im Falle der stundenweisen Inanspruchnahme der Kernarbeitszeit die tatsächliche Uhrzeit des Beginns und der Beendigung des Dienstes einzutragen. 7.3 Kurzfristige Abwesenheit aus Gründen, die keine Dienstbefreiung rechtfertigen Unbeschadet der Regelung in Nr bis ist es ausnahmsweise mit Zustimmung der Leiterin / des Leiters des Verwaltungsamtes oder der Leiterin / des Leiters einer Außenstelle zulässig, dass eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter aus persönlichen Gründen, die keine Arbeitsbefreiung gemäß des Tarifvertrages der Evangelischen Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO) rechtfertigen, für kurze Zeit dem Dienst fernbleibt. Die Zeit ist nachzuarbeiten, soweit sie nicht mit einem bestehenden Zeitguthaben verrechnet werden kann. Die Abwesenheitszeit ist entweder in der elektronischen Zeiterfassung mit Pause oder im Zeiterfassungsbogen an der vorgesehenen Stelle einzutragen und bei der Feststellung der Anwesenheitszeit nicht mitzurechnen. Der Eintrag 5

6 bedarf der Gegenzeichnung durch diejenige / denjenigen, die / der der kurzfristigen Abwesenheit zugestimmt hat. 8. Abschluss des Zeiterfassungsbogens am Monatsende Am Monatsende ist das Zeitkonto mit der elektronischen Erfassung bzw. auf dem Zeiterfassungsbogen unverzüglich festzustellen. Der Zeiterfassungsbogen ist sodann der zuständigen Stelle zuzuleiten. 9. Auszubildende Diese Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter können mit Zustimmung der Ausbilderin / des Ausbilders an der gleitenden Arbeitszeit teilnehmen. 10. Sonstiges 10.1 Private Besorgungen, Behördengänge Private Besorgungen, zu denen auch Behördengänge zählen, sind außerhalb der Kernarbeitszeit zu erledigen. Ist das im Einzelfall nicht möglich, bedarf die Abwesenheitszeit während der Kernarbeitszeit der Genehmigung durch die Leiterin / den Leiter des Verwaltungsamtes oder die Leiterin / den Leiter einer Außenstelle. Die Zeit der Abwesenheit ist von der Anwesenheitszeit abzuziehen. 11. Verantwortlichkeit / Kontrolle Für die Einhaltung dieser Dienstvereinbarung sind neben den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Leiterin / der Leiter des Verwaltungsamtes oder die Leiterin / der Leiter einer Außenstelle zuständig Der Leiterin / dem Leiter des Verwaltungsamtes oder der Leiterin / dem Leiter einer Außenstelle obliegt die Kontrolle der elektronischen Zeiterfassung bzw. der Zeiterfassungsbögen, insbesondere die Kontrolle der Einhaltung der Kernarbeitszeit. Sie können dies innerhalb des Verwaltungsamtes delegieren. Bei Unregelmäßigkeiten ist die Dienststellenleitung zu informieren Einmal jährlich hat die Mitarbeitervertretung das Recht, in die anonymisierte Zeiterfassung Einsicht zu nehmen Der Zeiterfassungsbogen muss am Arbeitsplatz ausliegen und jederzeit einzusehen sein. Eine Führung des Zeiterfassungsbogens auf dem PC ist nicht statthaft. 12. Missbrauch Ein Missbrauch der durch diese Dienstvereinbarung geschaffenen Regelungen stellt ein schweres Dienstvergehen dar und kann zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. 6

7 13. Inkrafttreten, Kündigung 13.1 Diese Dienstvereinbarung tritt am 20. August 2014 in Kraft Damit werden sämtlich anderen Dienstvereinbarungen über die Regelung der Arbeitszeit, insbesondere die Dienstvereinbarung vom ersetzt Diese Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung verpflichten sich die Dienststellenleitung und die Mitarbeitervertretung, unverzüglich über den Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung zu verhandeln. Diese Dienstvereinbarung entwickelt eine Nachwirkung von bis zu sechs Monaten über die Kündigungsfrist hinaus. 14. Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt. Görlitz, den 19. August 2014 gez. Marx gez. Hellmann Leiterin / der Leiter des Verwaltungsamtes MAV SOL Begriffsbestimmungen Anwesenheitszeit ist die tatsächliche Arbeitszeit zuzüglich der Ruhepausen. Regelmäßige Arbeitszeit ist die nach dem Arbeitszeitgesetz, den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen und dem Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO) festgelegte Dauer der wöchentlich im Durchschnitt zu leistenden Arbeitszeit - ausschließlich der Pausen -. 7

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