Lockerung der Arbeitszeiterfassung hinterlässt viele offene Fragen

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1 Medienkonferenz vom 26. März 2015 / Redetext Arbeitszeit im Gegenwind Lockerung der Arbeitszeiterfassung hinterlässt viele offene Fragen Die Schweizer Wochenarbeitszeiten sind im europäischen Vergleich nicht nur überdurchschnittlich lang sondern auch überdurchschnittlich flexibel ausgestaltet. Klare Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit verschwimmen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist ein grosses Problemfeld, das durch die Zunahme von Teilzeitbeschäftigung verstärkt wird. Mit der geplanten Auflockerung der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung entstehen viele offene Fragen, wie ein Memorandum der Universität St. Gallen beweist. Für Travail.Suisse, den unabhängigen Dachverband der Arbeitnehmenden, ist klar, dass der Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung nicht mit einem Verzicht auf die Schutzbestimmungen für Arbeitnehmende einhergehen darf. Gabriel Fischer, Leiter Wirtschaftspolitik Travail.Suisse Die Arbeitszeit und die Regelungen dazu sind für die Arbeitnehmenden zentrale Punkte ihrer Arbeitsbedingungen. Die Arbeitszeiten in der Schweiz sind dabei von den folgenden Entwicklungen geprägt: Im europäischen Vergleich sind die Wochenarbeitszeiten in der Schweiz überdurchschnittlich lang. In einer europaweiten Studie 1 wird die Wochenarbeitszeit im Jahr 2010 in der Schweiz mit durchschnittlich 44.3 Stunden ausgewiesen, während das europäische Mittel bei 42.5 Stunden und in den direkten Nachbarländern der Schweiz noch einmal darunter liegt. Der Übergang zu einer Dienstleistungsgesellschaft in den letzten Jahrzehnten liess gleichzeitig die klassischen Arbeitszeiten erodieren und zunehmend individualisierte, flexibilisierte Arbeitseinsätze entstehen. Gleichzeitig nimmt die Verbreitung des Einverdienermodells stark ab, was zu einer steten Zunahme der Teilzeitarbeit führt (vgl. Grafik 1). Damit rücken andere Bedürfnisse (Regelung der Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit, Planbarkeit von Arbeitseinsätzen, Vereinbarkeit von Familie und Beruf ) verstärkt in den Fokus. 1 Schweizer Perspektive.

2 Grafik 1: Entwicklung des Beschäftigungsgrades (Index 1991=100) Vollzeit (>90%) Teilzeit 1 (50% 90%) Teilzeit 2 (<50%) (eigene Darstellung. Quelle: BfS; SAKE) Die Arbeitnehmenden in der Schweiz arbeiten deutlich flexibler als jene in den Nachbarländern. Weniger als ein Drittel der Befragten geben an, dass ihre Arbeitszeiten vom Betrieb festgelegt werden, im Durchschnitt der europäischen Länder ist dies für fast 70% der Beschäftigten der Fall. Und insgesamt rund 60% der Schweizerinnen und Schweizer arbeiten flexibel, in der EU sind dies nur 22%. Ausserdem verzeichnete die Schweiz zwischen 2005 und 2010 einen wahren Flexibilisierungsboom (Anstieg der flexiblen Arbeitsverhältnisse von 48% auf 60%), während sich in den EU-Betrieben in dieser Hinsicht nur wenig änderte. 2 Die Belastungen in der Arbeitswelt nehmen ständig zu. Zeitdruck, Arbeitsverdichtung, Parallelität von Aufgabenerledigung ( Multitasking ), ständige Arbeitsunterbrechungen durch Telefonate und s sowie das Verschwimmen von klaren Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit verursachen Druck und Stress bei den Arbeitnehmenden. Gemäss einer vom Seco in Auftrag gegebenen Studie 3 fühlt sich rund ein Drittel der Erwerbstätigen in der Schweiz häufig oder sehr häufig gestresst. Dies ist eine Zunahme von 30% innerhalb von 10 Jahren. In Bezug auf die Arbeitszeiten geben 11% der Erwerbstätigen an, dass sie einen Zusammenhang zwischen belastenden Arbeitszeiten und gesundheitlichen Problemen sehen. 4 Neben den vergleichsweise langen Wochenarbeitszeiten entstehen diese zusätzlichen Belastungen auch aufgrund von häufig vorkommenden überlangen Arbeitstagen. Die Daten der europäischen Erhebung über die Arbeitsbedingungen 5 zeigen, dass in der Schweiz fast die Hälfte der Arbeitnehmenden zumindest ab und zu länger als 10 Stunden am Tag arbeitet, während es im europäischen Durchschnitt weniger als ein Drittel der Arbeitnehmenden sind. Und auch die starke Verbreitung von Überstunden (vgl. Grafik 2) wird von den Arbeitnehmenden als Belastung wahrgenommen. Im 2013 wurden in der Schweiz beinahe 200 Millionen Überstunden geleistet, was über Vollzeitstellen entspricht. 2 Schweizer Perspektive. S. 73ff. 3 Seco. Stressstudie 2010 Stress bei Schweizer Erwerbstätigen. 4 Seco. Arbeit und Gesundheit. Zusammenfassung der Schweizerischen Gesundheitsbefragung Schweizer Perspektive. S. 66ff.

3 Grafik 2: Entwicklung der Überstunden (in Mio. Stunden) Überstundenvolumen (in Millionen Stunden) (eigene Darstellung. Quelle: Beschäftigungsstatistik BfS 2013 & AVOL) Auflockerung der Arbeitszeiterfassung Bisher waren die Unternehmen in der Schweiz verpflichtet, die Arbeitszeiten fast aller Arbeitnehmenden zu erfassen. Diese eigentlich als Schutzmassnahme gedachte Regelung wurde aber bereits in den letzten Jahren nicht mehr richtig angewandt und kontrolliert. Zusätzlich gab es politische Vorstösse, die weitgehende Ausnahmen von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung forderten - über grosse Kategorien von Arbeitnehmenden und über ganze Branchen hinweg. Ein Vorschlag des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF klärt nun mitgetragen von den Sozialpartnern die Grundzüge, unter denen zukünftig auf eine Erfassung der Arbeitszeiten gänzlich oder zumindest in einer detaillierten Form verzichtet werden kann. Der genaue Wortlaut der angepassten Fassung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1) liegt bis dato nicht vor, aber die Grundzüge umfassen drei Bedingungen die kumulativ erfüllt sein müssen, damit ein Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung zukünftig zulässig sein soll. Erstens muss der AHV-pflichtige Jahreslohn (inkl. Boni) mehr als Franken betragen. Zweitens müssen die Arbeitnehmenden über eine sehr grosse Zeitautonomie verfügen. Und drittens muss der Verzicht im Rahmen eines Gesamtarbeitsvertrages geschehen. In den Grundzügen ist dies eine restriktive Regelung, die einen Verzicht auf die Erfassung der Arbeitszeiten ermöglicht, aber gleichzeitig Bedingungen aufstellt, damit dies nicht unkontrolliert und flächendeckend geschieht. Ein im Auftrag von Travail.Suisse und durch das Forschungsinstitut für Arbeit und Arbeitsrecht der Universität St. Gallen erstelltes Memorandum macht allerdings deutlich, dass durch die Auflockerung der Arbeitszeiterfassung eine Vielzahl neuer und offener Fragen entsteht, die Klärung bedürfen. Grundsätzlich wird im Memorandum betont, dass auch mit der Neuregelung der Arbeitszeiterfassung der Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes (ArG) weiterhin unverändert und uneingeschränkt gilt. Gleichzeitig ist aber klar, dass arbeitsgesetzliche Normen, die an die Arbeitszeit anknüpfen, mit dem Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung einen Vollzugsnachteil erfahren, weil der Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet wird, die Arbeitszeit aufzuzeichnen und aufzubewahren und diese Angaben somit Vollzugs- und Aufsichtsorganen nicht mehr zur Verfügung stehen.

4 Universität St. Gallen ortet viele offenen Fragen bei Verzicht auf Arbeitszeiterfassung Das Memorandum ortet insbesondere in den folgenden Bereichen arbeitsgesetzliche Normen, die an die Arbeitszeit anknüpfen und daher bei einem Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung zu offenen Fragen führen: Arbeitszeiten: Ein Verzicht auf die Erfassung der Arbeitszeit befreit nicht von der Einhaltung der Normen betreffend der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (45 bzw. 50 Stunden) oder dem Lohnzuschlag für Überzeit (mind. 25%). Das Memorandum stellt klar, dass die Statuierung einer Pflicht des Arbeitnehmers, die Überzeit innert einer bestimmten Zeit geltend zu machen bzw. der Entfall des Anspruchs auf Geltendmachung von Überzeit während des Zeitraum des Verzichts auf die Arbeitszeiterfassung, auf Verordnungsstufe nicht möglich ist. Überstunden: Grundsätzlich bleiben die Regelungen zu den Überstunden auch bei einem Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung bestehen. Im praktischen Bereich stellen sich aber natürlich einige Fragen. Das Memorandum folgert, dass mit dem Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung somit wohl eine grössere Ungewissheit mit Bezug auf die Beweisbarkeit der Überstunden einhergeht. Teilzeitarbeit: Die Anmerkungen zu den Überstunden betreffen insbesondere Arbeitnehmende mit Teilzeitanstellung. Bereits heute werden Teilzeitangestellte mit stark schwankenden Überstunden als flexible Arbeitskräftepuffer eingesetzt. Wird zukünftig der Beweis der geleisteten Überstunden nicht klar geregelt, droht ein grosses Problemfeld zu entstehen. Pausen und Ruhezeiten: Im Bereich der Ruhezeiten, aber auch im Bereich der Nacht- oder Sonntagsarbeit ortet das Forschungsinstitut der Universität St. Gallen Handlungsbedarf bei einem Wegfall der Arbeitszeiterfassung. Denn sowohl die tägliche Ruhezeit (grundsätzlich mind. 11 Stunden), der wöchentliche freie Halbtag oder Ruhetag sowie die Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht mehr erfasst. Ausserdem sind Arbeitnehmer, die etwa den Lohn- oder Zeitzuschlag bei Nacht- oder Sonntagsarbeit oder die medizinische Untersuchung bei längerer Nachtarbeit durchsetzen wollen, auf die Aufzeichnungen [der Arbeitszeit] und (sonstige) Beweismittel angewiesen. Ferienanspruch: In Bezug auf den Ferienanspruch macht das Memorandum deutlich, dass der Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Ferienanspruch des Arbeitnehmers zeitigt. Er entbindet insbesondere nicht von der Pflicht des Arbeitgebers, für jeden Arbeitnehmer ein Ferienkonto zu führen. Dies ist nicht zuletzt dann entscheidend, wenn bei einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch Ferienansprüche durch den Arbeitnehmer bestehen. Kurzarbeit: Kurzarbeit ist ein wichtiges Instrument der Arbeitslosenversicherung zur Erhalt von Arbeitsplätzen in Krisenzeiten. Nicht umsonst hat das WBF bereits kurz nach dem Entscheid der Nationalbank zur Aufhebung des Frankenmindestkurses die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund von Wechselkursschwankungen ermöglicht. Eine zwingende Voraussetzung für Kurzarbeitsentschädigung ist allerdings, dass für die betroffenen Arbeitnehmenden eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle geführt wird. Der Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung droht so ein wirksames Instrument der Arbeitslosenversicherung zur Verhinderung von Arbeitslosigkeit auszuhebeln.

5 Travail.Suisse wird sich in der Konsultation zur Änderung der ArGV1 dafür einsetzen, dass die offenen Fragen und Problemfelder, die nicht zuletzt durch das Memorandum des Forschungsinstituts für Arbeit und Arbeitsrecht der Universität St. Gallen bekräftigt wurden, geklärt werden. Für den weiteren Prozess sind die folgenden vier Forderungen zentral: 1. Der Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung ist als administrative Erleichterung für Arbeitnehmende, welche die Voraussetzungen erfüllen, gedacht und darf nicht mit einem Verzicht auf die Schutzmassnahmen für die Arbeitnehmenden gleichgesetzt werden. 2. Die im Memorandum der Universität St. Gallen aufgezeigten offenen Fragen und Problemfelder müssen in der Konsultation zur konkreten Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz geklärt und in der Umsetzung berücksichtigt werden. 3. Nach der Implementierung dieser Verordnungsänderung ist das Vollzugsdefizit zu beheben. D.h., nach der Umsetzung sind in den Branchen und für die Kategorien von Arbeitnehmenden, welche die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung nicht erfüllen, die vorgesehenen Arbeitsmarktkontrollen durchzuführen und bei Vergehen Sanktionen auszusprechen. 4. Diese Regelung im Grundsatz stellt einen Kompromiss dar; auf weitergehende Forderungen zum Verzicht der Arbeitszeiterfassung ist zu verzichten und politische Vorstösse zum Thema sind abzuschreiben.

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