Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Reglement über die gleitende Arbeitszeit für die Gemeindeverwaltung (Gleitzeitreglement) vom 28.

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1 Einwohnergemeinde 4512 Bellach Reglement über die gleitende Arbeitszeit für die Gemeindeverwaltung (Gleitzeitreglement) vom 28. April 1998 Stand: 1. Juli 1998

2 Reglement über die gleitende Arbeitszeit für die Gemeindeverwaltung Bellach Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bellach erlässt, gestützt auf die 14ff der Dienstund Gehaltsordnung vom 13. Dezember 1977, die folgenden Bestimmungen: Geltungsbereich 1 1 Dieses Reglement gilt für das voll- und für das teilzeitlich beschäftigte Personal (nachfolgend MitarbeiterInnen genannt) der Gemeindeverwaltung Bellach. 2 Es gilt sinngemäss für: - die MitarbeiterInnen des Werkhofes und die HauswartInnen (für diese sind namentlich die 2 und 4 nicht anwendbar) - Lehrlinge und Lehrtöchter. Grundsätzliches Zweck 2 1 Mit der gleitenden Arbeitszeit wird den MitarbeiterInnen ermöglicht, die tägliche Arbeitszeit individuell nach den Vorschriften dieses Reglements zu wählen. Die betrieblichen Bedürfnisse haben Vorrang. 2 Die gleitende Arbeitszeit setzt bei allen MitarbeiterInnen ein hohes Verantwortungsbewusstsein voraus. Es wird von ihnen erwartet, dass dieses Reglement befolgt wird, und dass individuelle Arbeitszeiten so unter den MitarbeiterInnen abgestimmt und abgesprochen werden, dass die Dienstleistungen der gesamten Verwaltung jederzeit sichergestellt sind. 3 Insbesondere sind die Schalteröffnungszeiten und die telefonische Erreichbarkeit zu gewährleisten. 4 Der Gemeindepräsident kann aus betrieblichen Gründen für bestimmte MitarbeiterInnen die gleitende Arbeitszeit vorübergehend ganz oder teilweise einschränken. Wöchentliche Arbeitszeit 3 1 Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden und 40 Minuten, was einer durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit (Montag - Freitag) von 8 Stunden 32 Minuten entspricht. 2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für teilzeitlich beschäftigte MitarbeiterInnen. Gleit- und Blockzeit 4 1 Der Arbeitstag (Dienstag bis Freitag) wird wie folgt eingeteilt: Gleitzeit: Uhr P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\27-gleitzeit.doc / Seite 2 von 2

3 Blockzeit: Gleitzeit: Blockzeit: Gleitzeit: Uhr Uhr Uhr Uhr Gleit- und Blockzeit (Fortsezung) Für den Montag gilt folgende Regelung: Gleitzeit: Uhr Blockzeit: Uhr Gleitzeit: Uhr Blockzeit: Uhr Gleitzeit: Uhr 2 Die Gleitzeit ist jene Zeit, während der die MitarbeiterInnen unter Vorbehalt von 2 selber über ihre Anwesenheit bestimmen können. 3 Die Blockzeit ist jene Zeit, in der alle MitarbeiterInnen unter Vorbehalt von 8 anwesend sein müssen. 4 Die pro Tag anrechenbare Arbeitszeit beträgt höchstens 12 Stunden. 5 Die angeordnete Teilnahme an dienstlichen Sitzungen gilt bis Uhr als Arbeitszeit. Schalteröffnungszeiten 5 Die Schalter der Gemeindeverwaltung sind Dienstag bis Freitag wie folgt geöffnet: Vormittag Uhr Nachmittag Uhr Für den Montag gilt folgende Regelung: Vormittag Uhr Nachmittag Uhr Mittagspause 6 Die Mittagspause beträgt mindestens 30 Minuten. Pausen am Vor- und Nachmittag 7 1 Am Vor- und Nachmittag wird je eine als Arbeitszeit zählende Pause von 15 Minuten eingeräumt. 2 Die Pause darf weder kurz nach Arbeitsbeginn noch kurz vor Arbeitsende eingeschaltet werden. Absenzen 8 1 Private Abwesenheiten während der Blockzeit sind grundsätzlich unzulässig. Arztbesuche sind auf den Gleitzeitbereich zu legen. Ausnahmen sind vom Vorgesetzten zu bewilligen; sie gelten in der Regel nicht als Arbeitszeit. 2 Bei dienstlicher Abwesenheit wird der tatsächliche Zeitaufwand, bei P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\27-gleitzeit.doc / Seite 3 von 3

4 der Teilnahme an Kursen, Tagungen und Konferenzen die Sollarbeitszeit gemäss 3 Abs. 1 als Arbeitszeit angerechnet. Absenzen (Fortsetzung) 3 Für halb- oder ganztägige bezahlte Absenzen (Militärdienst in Friedenszeiten, Zivilschutzkurse, bezahlter oder unbezahlter Urlaub sowie Kompensation) gilt ein theoretischer Arbeitstag gemäss 3 Abs. 1: - Vormittag 4 Std. 16 Min. - Nachmittag 4 Std. 16 Min. - ganzer Tag 8 Std. 32 Min. Angeordnete Überstunden Kompensation/Bezahlung von Überstunden 9 1 Als Überstunden gelten nur die vom zuständigen Vorgesetzten, bzw. vom Gemeindepräsidenten angeordneten oder bewilligten Überstunden. Sie sind auf dem Formular Gleitzeitabrechnung separat festzuhalten. Angeordnete Überstunden können, wenn nötig, auch ausserhalb der Geschäftszeit geleistet werden. 2 Die Überstunden der MitarbeiterInnen werden wie folgt angerechnet: a) Verrechnung der Überstunden mit dem Minus-Gleitzeitsaldo (ohne Zeitzuschlag) b) Bezug von Freizeit gleicher Dauer (ohne Zeitzuschlag) oder c) Ausnahmsweise Auszahlung der Überstunden mit gesetzlichem Zuschlag, auf Beschluss der Gemeinderatskommission, wenn die Kompensation nicht möglich ist. Der Zuschlag richtet sich nach 47, Bst. a, b und c der DGO. Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebes 10 1 Der Gemeindepräsident ist verantwortlich, dass der geordnete Dienstbetrieb durch die gleitende Arbeitszeit optimal gewährleistet wird. Zeiterfassung 11 1 Die Arbeitszeit ist von allen MitarbeiterInnen persönlich mit den eingesetzten Zeiterfassungsmitteln festzuhalten. 2 Die Zeiterfassungsart bestimmt der Gemeindepräsident im Einvernehmen mit der Gemeinderatskommission. 3 Fehlzeiten und Berichtigungen aller Art sind auf dem Formular Gleitzeitabrechnung festzuhalten. Sie sind einzeln vom direkten Vorgesetzten zu visieren. 4 Die Gleitzeitabrechnungen sind wöchentlich dem Vorgesetzten zu Kontrolle und Visum abzugeben. Dieser leitet sie am Monatsende zur Aufbewahrung an den Gemeindeschreiber weiter. P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\27-gleitzeit.doc / Seite 4 von 4

5 5 Die Gleitzeitabrechnungen werden vom Gemeindeschreiber erstellt und den Dienststellen abgegeben; sie sind während 5 Jahren aufzubewahren. Angaben auf den Zeiterfassungsmitteln 12 Auf den Zeiterfassungsmitteln sind einzutragen: - jeder Arbeitsbeginn am Morgen und am Mittag; - jedes Arbeitsende am Mittag und am Abend; - jeder Arbeitsunterbruch, ausgenommen Pausen nach 7; - jede Absenz nach 8 Abs. 1, 2 und 3. Gleitzeitsaldo und Zeitkonto 13 1 Die tatsächliche monatliche Arbeitszeit darf bis zu 20 Stunden von der Sollarbeitszeit abweichen. (Gleitzeitsaldo) 2 Ein positiver oder negativer Gleitzeitsaldo von mehr als 20 Stunden ist auf ein Zeitkonto zu übertragen, das höchstens 60 Stunden betragen darf. 3 Der 60 Stunden übersteigende Teil des Zeitkontos verfällt ohne Vergütung, sofern keine Überzeitbewilligung nach 9 vorliegt. 4 Der negative Saldo des Zeitkontos darf höchstens 60 Stunden betragen. Ein Minussaldo von mehr als 60 Stunden wird mit dem Gehalt verrechnet. Arbeitszeitausgleich 14 1 Der Arbeitszeitausgleich erfolgt durch Abbau eines positiven Gleitzeitsaldos sowie eines positiven Zeitkontos und entsprechendem Bezug von freien Tagen oder durch Vorbezug von freien Tagen unter Anrechnung der fehlenden Arbeitszeit. 2 Jährlich können höchstens 15 Tage und monatlich höchstens 2 Tage ausgeglichen werden, sofern der geordnete Dienstbetrieb gewährleistet ist und der Vorgesetzte dem Arbeitszeitausgleich zustimmt. 3 Über Ausnahmen entscheidet der Gemeindepräsident. Ausgleich des Gleitzeitsaldos bei Auflösung des Dienstverhältnisses 15 1 Bevor das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist der Gleitzeitsaldo und das Zeitkonto auszugleichen. 2 Ein negativer Gleitzeitsaldo sowie ein Vorbezug von freien Tagen nach 14 werden in der letzten Gehaltsabrechnung verrechnet. 3 Die Barvergütung eines Gleitzeitsaldos ist nur ausnahmsweise und mit Beschluss der Gemeinderatskommission zulässig, wenn aus betrieblichen Gründen der Ausgleich nicht möglich ist P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\27-gleitzeit.doc / Seite 5 von 5

6 Schliessung der Büros zwischen Weihnachten und Neujahr 16 1 Die Büros der Gemeindeverwaltung bleiben am Nachmittag des letzten Arbeitstages vor Weihnachten sowie an den Werktagen zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. Folgen der Missachtung von Vorschriften dieses Reglementes 17 1 Der Gemeindepräsident kann die gleitende Arbeitszeit ganz oder teilweise einschränken, wenn die Vorschriften dieser Verordnung missachtet werden. 2 Disziplinarische Massnahmen bleiben vorbehalten. Inkrafttreten 18 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bellach am 28. April 1998 beschlossen. Der Gemeindepräsident: Ernst Walter Der Gemeindeschreiber: Martin Künzli P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\27-gleitzeit.doc / Seite 6 von 6

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