Dienstvereinbarung. zwischen dem Präsidenten der Philipps-Universität und dem Personalrat dieser Behörde, vertreten durch seinen Vorsitzenden
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- Joachim Beltz
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1 Dienstvereinbarung zwischen dem Präsidenten der Philipps-Universität und dem Personalrat dieser Behörde, vertreten durch seinen Vorsitzenden über die Weiterführung der Gleitenden Arbeitszeit für die Bediensteten der Zentralverwaltung wird folgende Dienstvereinbarung abgeschlossen: 1. Teilnehmerkreis Die Gleitende Arbeitszeit gilt grundsätzlich für alle Bediensteten ohne Rücksicht auf die Art des Beschäftigungsverhältnisses, soweit die dienstlichen Belange es gestatten. Ausgenommen bleiben: Jugendliche im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes, Kraftfahrer und Hausmeister sowie die Technischen Betriebe: Lüftung-, Klima- und Sanitärtechnik, Nachrichtentechnik, Starkstromtechnik, Wärmeversorgung und Zentrale Leittechnik. Die Teilnahme an der Gleitenden Arbeitszeit bedarf für diese Bediensteten einer besonderen Regelung. Unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse können Beschäftigte von der Teilnahme an der Gleitenden Arbeitszeit dauernd oder vorübergehend ausgenommen werden. 2. Arbeitszeit 2.1 Gleitzeit Jede(r) vollbeschäftigte Bedienstete kann Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in folgenden Grenzen selbst bestimmen: von 6.30 bis 8.30 Uhr und von bis Uhr, von bis Uhr, von bis 8.30 Uhr und von bis Uhr. Jede(r) halbtagsbeschäftigte Bedienstete kann Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in folgenden Grenzen selbst bestimmen: montags bis donnerstag von 6.30 bis 8.30 Uhr und von bis Uhr, von bis Uhr. montags bis donnerstag von bis Uhr und von bis Uhr, von bis Uhr. Die tägliche Arbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten. Dienstvereinbarung Gleitzeit ZV / Seite 1 von 5
2 Für Bedienstete, die weniger als ganztags und mehr als halbtags beschäftigt sind wird die Arbeitszeit und die Kernzeit prozentual angeglichen. Schwerbehindertenvertreter/innen und Personalratsmitglieder, die ganz oder teilweise freigestellt sind, werden von der Gleitzeit ausgenommen. 2.2 Kernzeit Jede(r) vollbeschäftigte Bedienstete muß von 8.30 bis Uhr und von bis Uhr von 8.30 bis Uhr Jede(r) halbtagsbeschäftigte Bedienstete muß von 8.30 bis Uhr von bis Uhr von 8.30 bis Uhr keine Kernzeit im Dienst sein, sofern seine/ihre Abwesenheit nicht besonders genehmigt (z.b. Urlaub, Dienstreise, Dienstbefreiung) oder infolge Krankheit gerechtfertigt ist. Die Dienststelle kann auf Antrag einer abweichenden Gestaltung der persönlichen Arbeitszeit entsprechen, wenn dies zur Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen erforderlich ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 2.3 Mittagspause Die Mittagspause kann von Montag bis Donnerstag nach freier Wahl in der Zeit zwischen und Uhr gelegt werden, sie beträgt jedoch mindestens eine halbe Stunde und ist mit dem Zeiterfassungsgerät zu erfassen, wenn über Mittag das Haus verlassen wird. Am Freitag entfällt die Mittagspause, wenn der Bedienstete den Dienst spätestens um Uhr beendet. Für Bedienstete, die am Freitagnachmittag weiterarbeiten, wird die Zeit von Uhr Uhr als Mittagszeit automatisch angerechnet. Die Mittagspause hat keine zeitliche Begrenzung, d. h., sie kann über die Zeit von Uhr hinausgehen. Dienstvereinbarung Gleitzeit ZV / Seite 2 von 5
3 2.4 Regelarbeitszeit (1) Soweit nichts Abweichendes bestimmt oder gestattet ist, werden der Dienstbeginn und das Dienstende bei hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten sowie der vollbeschäftigten Arbeiter und Angestellten mit ab dem abgeschlossenen Arbeitsverträgen bei fester Arbeitszeit wie folgt festgelegt: Arbeitszeit pro Woche Wochentag Dienstbeginn Dienstende 42 Stunden Montag bis Donnerstag 7.30 Uhr Uhr 41 Stunden Montag bis Donnerstag 7.30 Uhr Uhr 40 Stunden Montag bis Donnerstag 7.30 Uhr Uhr (2) Die Arbeitszeit ist in Vor- und zu teilen. Dazwischen liegt eine einstündige Mittagspause. (3) Die Regelarbeitszeit für alle übrigen vollbeschäftigten Arbeiter und Angestellten mit bis zum abgeschlossenen Arbeitsverträgen wird wie folgt festgesetzt: Montag bis Donnerstag von 7.30 Uhr bis Uhr Freitag von 7.30 Uhr bis Uhr bei einer halben Stunde Mittagspause. Die Regelarbeitszeit bleibt fiktiv erhalten für die Bemessung von angeordneten Überstunden und für die Bestimmung der Arbeitszeit bei Urlaub und Krankheit sowie von Arbeitsbeginn und Arbeitsende bei dringender privater Beurlaubung. 2.5 Sollstunden (1) Die regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten sowie der vollbeschäftigten Arbeiter und Angestellten mit ab dem abgeschlossenen Arbeitsverträgen beträgt im Durchschnitt: bis zur Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres ab Beginn des einundfünfzigsten Lebensjahres bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres ab Beginn des einundsechzigsten Lebensjahres 42 Stunden pro Woche, 41 Stunden pro Woche, 40 Stunden pro Woche. Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem das fünfzigste oder sechzigste Lebensjahr vollendet wird. (2) Schwerbehinderte Menschen haben nach 124 Sozialgesetzbuch IX die Möglichkeit, sich von der über 40 Stunden pro Woche hinausgehenden Mehrarbeit freistellen zu lassen. (3) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt für alle übrigen vollbeschäftigten Arbeiter und Angestellten mit bis zum abgeschlossenen Arbeitsverträgen 38,5 Stunden. Dienstvereinbarung Gleitzeit ZV / Seite 3 von 5
4 (4) Der Saldo zwischen der Summe der monatlich geleisteten Arbeitsstunden und den Sollstunden wird automatisch durch das Zeiterfassungsgerät angezeigt. (5) Für die auf Montag bis Freitag fallenden Feiertage wird die Regelarbeitszeit in Ansatz gebracht. 2.6 Private Fehlzeiten Der Grundsatz, daß private Angelegenheiten außerhalb der Kernarbeitszeit zu erledigen sind, wird durch die Einführung eines Gleittages und die Erweiterung der täglichen Gleitzeit bekräftigt. Soweit private Besorgungen (z. B. Besuche bei Behörden, Geldinstituten o. ä.) nicht außerhalb der Kernarbeitszeit erledigt werden können, bedürfen sie weiterhin der Genehmigung. Entstehende Fehlzeiten werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Beginn und Ende der Abwesenheit sind mit dem Zeiterfassungsgerät nachzuweisen. Arztbesuche zum Zecke der Behandlung oder Besuche zu medizinischer Versorgung, die innerhalb der Kernzeit erfolgen müssen, gelten als Arbeitszeit. Die Anrechnung dieser Fehlzeiten als Arbeitszeit setzt voraus, dass Dienstbefreiung erteilt wurde. Dienstbefreiung in diesen Fällen erteilt der Vorgesetzte durch Eintrag im Formular Korrekturbeleg. Der gemeinsame Runderlaß betreffend Integration schwerbehinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes Integrationsrichtlinien vom 29. Januar 2002 (Staatsanzeiger 7/2002, Seite 723) bleibt unberührt. 3. Zeiterfassung (1) Beginn und Ende der Arbeitszeit werden automatisch durch ein Zeiterfassungsgerät aufgezeichnet. Entsprechende Geräte sind in den Eingängen der Dienstgebäude Biegenstraße 10 und Wolfstr. 6 angebracht. Für Mitarbeiter, die aus dienstlichen Gründen an der Gleitenden Arbeitszeit nicht teilnehmen dürfen, entfällt die Benutzung des Zeiterfassungsgerätes. (2) Bei Urlaub, Krankheit sowie ganztägiger Dienstbefreiung und sonstigen dienstfreien Tagen wird die Regelarbeitszeit (Nr. 2) zugrunde gelegt. (3) Die Zeiten, in denen ein Mitarbeiter das Dienstgebäude aus dienstlichen Gründen (Dienstgänge) verläßt, werden durch das Zeiterfassungsgerät nicht aufgezeichnet. (4) Bei ganztägigen Dienstreisen gilt für jeden Reisetag die für den Bediensteten geltende Regelarbeitszeit und bei kürzeren Dienstreisen die Dauer der dienstlichen Abwesenheit während der Regelarbeitszeit, es sei denn, dass Dienst am Geschäftsort über die Regelarbeitszeit hinaus zu verrichten ist. (5) Grundsätzlich sind angeordnete Überstunden innerhalb der Gleitzeit auszugleichen. Sollte dies nicht möglich sein, entscheidet der Vorgesetzte über die Freistellung während der Kernzeit. (6) Die Zeitdaten werden nur zum Zwecke der Überwachung der Arbeitszeit verwendet. Die Daten werden nach Ablauf eines Zeitraumes von 6 Monaten in jeglicher Form vernichtet bzw. gelöscht. Dienstvereinbarung Gleitzeit ZV / Seite 4 von 5
5 4. Zeitausgleich bei Über- oder Unterschreitung der Sollstundenzahl Aus der Teilnahme an der Gleitzeit darf während des Kalendermonats ein übertragbares Zeitguthaben von sechzehn Stunden oder eine übertragbare Zeitschuld von höchstens acht Stunden entstehen. Grössere Zeitguthaben verfallen. Die Minus-Stunden sind bis zum nächsten Monatsabschluss auszugleichen; ausscheidende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen Minus-Stunden bis zu ihrem Ausscheiden ausgleichen. Angeordnete und genehmigte unbezahlte Überstunden sind hiervon ausgenommen. Die Kernzeit darf für den Ausgleich von Zeitguthaben einmal im Kalendermonat an einem ganzen Tag in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass ein Arbeitszeitguthaben wie folgt besteht: bei wöchentlicher Arbeitszeit von 38,5 Stunden bei wöchentlicher Arbeitszeit von 40 Stunden bei wöchentlicher Arbeitszeit von 41 Stunden bei wöchentlicher Arbeitszeit von 42 Stunden mindestens 7 Stunden 42 Minuten, mindestens 8 Stunden, mindestens 8 Stunden 12 Minuten, mindestens 8 Stunden 24 Minuten. Für Teilzeitkräfte gilt diese Regelung prozentual entsprechend. Die Übertragung höchstens eines Gleittages in den nächsten Abrechnungszeitraum ist zulässig, sofern die Inanspruchnahme aus dienstlichen Gründen abgelehnt worden ist. 5. Verantwortlichkeit des Bediensteten Jeder Bedienstete ist für die ordnungsgemäße Erfassung und die Einhaltung seiner Arbeitszeit verantwortlich. Vorsätzlich falsche Eingaben in das Zeiterfassungsgerät stellen ein Dienstvergehen dar. Jeder Bedienstete hat selbst darauf zu achten, dass er die für ihn speziell geltenden Arbeitszeitvorschriften (z. B. Jugendarbeitsschutz, Mutterschutz) einhält. 6. Geltungsdauer, Kündigung Diese Dienstvereinbarung gilt ab dem 1. Oktober 2004 und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht von einer der vertragsabschließenden Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich gekündigt wird. Nach Eingang der Kündigung werden unverzüglich Verhandlungen über eine neue Dienstvereinbarung aufgenommen. Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung gilt diese Dienstvereinbarung längstens 6 Monate nach Zugang der Kündigung weiter. Änderungen zu dieser Dienstvereinbarung ausgenommen die Punkte 1 und 5 können jederzeit durch eine ergänzende Dienstvereinbarung vorgenommen werden. Marburg, den / Der Präsident i. V. gez. Dr. Nonne Für den Personalrat gez. Löwer ( Dr. Nonne ) ( H. Löwer ) Dienstvereinbarung Gleitzeit ZV / Seite 5 von 5
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