Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität
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- Ina Hausler
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1 Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität
2 Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Die Regelung der Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen sind für die Beschäftigten von zentraler Bedeutung, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familienaufgaben zu ermöglichen. An der Goethe-Universität gelten folgende Regelungen. Bei der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist zwischen verbeamteten Personal und dem Tarifpersonal zu unterscheiden: Tarifpersonal Seit dem März2010 gilt für alle Tarifbeschäftigten (Angestellte und Arbeiter) der Tarifvertrag der Goethe-Universität (TV-G-U) und damit eine einheitliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Abweichend von dieser Regelung bleibt es bei einer 38,5-Stunden-Woche: für Beschäftigte die ständig Wechselschicht und Schichtarbeit leisten und für Beschäftigte, die am das 58. Lebensjahr vollendet haben Beschäftigte, die bisher 38,5 Stunden wöchentlich gearbeitet haben und die nicht unter die o.g. Ausnahmeregelungen fallen, erhalten als Ausgleich für die höhere Arbeitszeit in den Jahren 2010 und 2011 drei zusätzliche freie Tage pro Jahr (sog. Freistellungstage). Für die Inanspruchnahme der Freistellungstage gilt das gleiche Verfahren wie für die Beantragung von Erholungsurlaub. Beamtinnen und Beamte Für Beamtinnen und Beamte gilt bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres weiterhin eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden. Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr reduziert sich diese auf wöchentlich 41 Stunden und ab dem vollendeten 60. Lebensjahr auf wöchentlich 40 Stunden. Für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte gilt dagegen grundsätzlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Die Stellen an der Universität sind grundsätzlich teilbar und können in Form einer Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden. Die wöchentliche Arbeitszeit reduziert sich dann abhängig von der jeweiligen Vereinbarung, die in Form eines Änderungsvertrages fixiert wird. Weitere Informationen zum Thema Arbeitszeit sind in der gültigen Dienstvereinbarung zu finden. Gleitzeit Jede vollbeschäftigte Mitarbeiterin und jeder vollbeschäftigte Mitarbeiter kann Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in folgenden Grenzen selbst bestimmen:
3 Beginn zwischen 6.30 Uhr bis Beginn der Kernzeit Ende ab Ende der Kernzeit bis Uhr Die tägliche Arbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie für werdende und stillende Mütter ist die tägliche Arbeitszeit nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bzw. des Mutterschutzgesetzes auf 8 bzw. 8 % Stunden begrenzt. In einbezogenen Einheiten mit überwiegend handwerklichen Aufgaben: Beginn zwischen 6:00 Uhr bis Beginn der Kernzeit Ende ab Ende der Kernzeit bis 18:30 Uhr Kernarbeitszeit Vollbeschäftigte müssen nach Festlegung durch die betreffende Organisationseinheit (Fachbereich, Zentrale Einrichtung, Zentralverwaltung) für einen der folgenden drei Zeitkorridore im Dienst sein, sofern ihre Abwesenheit nicht besonders genehmigt (2.B. Urlaub, Dienstreise, Dienstbefreiung) oder durch Krankheit begründet ist. Die Festlegung erfolgt zusammen mit der Einführung in der Organisationseinheit. A B C montags bis donnerstags, Kernzeit 5,5Stunden zwischen 8.30 und Uhr 8.45 und Uhr 9.00 und Uhr freitags, Kernzeit von 3,5Stunden zwischen Uhr Uhr l2.30ljhr Pausenregelungen Die Arbeit ist durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen, wenn die Arbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden betragen die Ruhepausen insgesamt mindestens 45 Minuten. Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet und dürfen arbeitstäglich nicht länger als 11/2 Stunden dauern. Die Mittagspause kann nach freier Wahl in der Zeit zwischen Uhr und Uhr in Anspruch genommen werden. Regelarbeitszeit Die Regelarbeitszeit hängt von der nach dem Arbeitsvertrag der Hessischen Arbeitszeitverordnung zu leistenden Stundenzahl pro Woche ab. Sie wird wie folgt festgelegt: bei 42 Stunden wöchentlich montags bis donnerstags 8 ¾ Stunden, bei 41 Stunden wöchentlich montags bis donnerstags 8 ½ Stunden,
4 bei 40 Stunden wöchentlich montags bis donnerstags bei 38,5 Stunden wöchentlich montags bis donnerstags 8 ¼ Stunden 8 Stunden freitags 6 % Stunden Ruhepausen zählen nicht zur Regelarbeitszeit. T eilzeitbeschäftigte Die Arbeitszeitverordnung, durch die die Rahmenvorgaben für die gleitende Arbeitszeit festgelegt sind, gilt grundsätzlich nur bei Vollzeitbeschäftigung. Mit Teilzeitbeschäftigten sind daher die Arbeitszeiten einzeln vertraglich zu regeln. Die Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit ist auf Antrag des/der Beschäftigen nach Maßgabe der folgenden Regelungen möglich. Der/die Dienstvorgesetzte legt in Abstimmung mit der/dem Teilzeitbeschäftigten auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit die Regelarbeitszeit der wöchentlichen Arbeitstage fest. Für Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 3/4 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gilt im Vor- bzw. Nachmittagsdienst die jeweilige Kernzeit. Bei Teilzeitbeschäftigten mit mehr als3/4 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gilt die Kernarbeitszeit wie für Vollzeitbeschäftigte. Sonderregelung Soweit dies zur Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen erforderlich ist, kann, soweit dienstlich möglich, der/die Dienstvorgesetzte Arbeitszeiten abweichend von den Grundsätzen befristet individuell festlegen. Sonderurlaub Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten. Arbeitsbefreiung Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit frei-gestellt werden: a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage c) Umzug aus betrieblichem/dienstlichem Grund an einen anderen Ort d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum e) schwere Erkrankung aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt,
5 bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach 45 SGB V besteht oder bestanden hat, (dies gilt nur für BeamtInnen) cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen, bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr. Eine Freistellung nach Buchstabe e erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss. nachgewiesene Abwesenheits-zeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten. Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es gestatten. Zu den begründeten Fällen können auch solche Anlässe gehören, für die kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (zum Beispiel Umzug aus persönlichen Gründen).
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