Rolle der Stadt: Wie lassen sich Pflege und Beruf. Referentin: Fr. Petra Strauß Leitung Zentrale Dienste/Personalservice
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1 Rolle der Stadt: Wie lassen sich Pflege und Beruf bei der Stadt Ulm verbinden? Referentin: Fr. Petra Strauß Leitung Zentrale Dienste/Personalservice
2 Pflege, Familie und Beruf I. Pflegezeitgesetz (PflegeZG) v II. Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) v III. Weitere Freistellungsmöglichkeiten IV. Rahmenregelung zur Beurlaubung und zum Wiedereinstieg bei der Stadt Ulm
3 I. Pflegezeitgesetz mit Rechtsanspruch für Beschäftigte (für Beamte: 74 LBG, 48 ff. AzUVO) bis zu 10 Tage unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Organisation der Pflege (Kurzzeitpflege) bis zu 6 Monate unbezahlte Freistellung von der Arbeit um selbst einen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen (Pflegezeit)
4 I. Das Pflegezeitgesetz Kurzzeitpflege -bei akut auftretender Pflegesituation einer/eines nahen Angehörigen,um bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder um pflegerische Versorgung sicherzustellen -Fernbleiben vom Dienst ist unverzüglich anzuzeigen - Arbeitsbefreiung bis zu 10 Tagen ohne Entgeltfortzahlung ist möglich -Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit
5 I. Das Pflegezeitgesetz Pflegezeit - Zur Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung - Vollständige oder teilweise Freistellung von Arbeits- leistung für längstens sechs Monate ohne Entgeltfortzahlung - Ankündigungsfrist spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn -Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die bestehende Pflegebedürftigkeit
6 I. Das Pflegezeitgesetz Begriffsdefiniton Nahe Angehörige hierzu zählen: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Eheleute, Lebenspartner/innen, Partner/innen in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder (auch Pflege-und Adoptivkinder sowie Kinder des Ehegatten/der Ehegattin), Schwiegerkinder und Enkelkinder. Ein Zusammenleben mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft ist nicht erforderlich
7 I. Das Pflegezeitgesetz Begriffsdefiniton Pflegebedürftigkeit Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße Hilfe benötigen. Diese Voraussetzungen erfüllen Personen, bei denen mind. Pflegestufe 1 festgestellt wurde, für die Kurzzeitpflege genügt eine voraussichtliche Pflegebedürftigkeit ( 14, 15 SGB XI).
8 I. Das Pflegezeitgesetz Kündigungsschutz Von der Ankündigung bis zur Beendigung der Kurzzeitpflege oder der Pflegezeit besteht Kündigungsschutz.
9 I. Das Pflegezeitgesetz Verlängerung -Bei einer zunächst weniger als 6 Monaten vereinbarten Dauer der Pflegezeit kann diese bei Zustimmung des Arbeitgebers auf maximal 6 Monate verlängert werden. -Wenn aus wichtigem Grund ein vorgesehener Wechsel der pflegenden Person nicht erfolgen kann, kann die Verlängerung bis zur Höchstdauer verlangt werden.
10 I. Das Pflegezeitgesetz Vorzeitige Beendigung Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder ist die häusliche Pflege nicht mehr möglich bzw. unzumutbar endet die Pflegezeit 4 Wochen nach Feststellung. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber über diese Umstände unverzüglich zu informieren. Ansonsten kann die Pflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
11 II. Familienpflegezeitgesetz Freiwillig, auf Vertragsbasis, d.h. ohne Rechtsanspruch für Beschäftigte (gilt nicht für Beamte) Alternative zur vollständigen Freistellung ohne Entgeltfortzahlung nach dem Pflegezeitgesetz Max. Gesamtdauer 48 Monate, davon 50 % Pflegephase und 50 % Nachpflegephase
12 II. Familienpflegezeitgesetz Pflegephase -bis zur Dauer von max. 24 Monaten - durchschnittlich mindestens 15 Wochenarbeitsstunden - Halbierung der entstehenden Entgelteinbuße durch vorauszugewährende Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers (steuer- und sozialversicherungspflichtig)
13 II. Familienpflegezeitgesetz Nachpflegephase -bis zur Dauer von max. 24 Monaten - Rückkehr zur Arbeitszeit vor Pflegephase -Zahlung reduziertes Entgelt bis zum Ausgleich der von Arbeitgeber gewährten Aufstockungszahlungen, d.h. Abbau des negativen Wertguthabens der Pflegephase
14 II. Familienpflegezeitgesetz Beispiel: Ein Mitarbeiter mit 100 % Arbeitszeit nimmt vom bis Familienzeit, daran schließt sich vom bis die sogenannte Nachpflegephase an. Pflegephase: 50 % Arbeitszeit ( ) 75 % Arbeitsentgelt, davon 25 % Aufstockung aus Wertguthaben Nachpflegephase: 100 % Arbeitszeitumfang ( ) 75 % Arbeitsentgelt, darin sind 25 % zum Ausgleich der gewährten Aufstockung aus Wertguthaben enthalten
15 II. Das Familienpflegezeitgesetz Begriffsdefinitonen Nahe Angehörige und Pflegebedürftigkeit entsprechen den Definitionen nach dem Pflegezeitgesetz
16 II. Das Familienpflegezeitgesetz Kündigungsschutz Während der Inanspruchnahme der Pflegephase und der Nachpflegephase besteht Kündigungsschutz Mitteilungspflicht Arbeitnehmer Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Beendigung der häuslichen Pflege unverzüglich mitzuteilen
17 II. Das Familienpflegezeitgesetz Beendigung gemäß Ablauf der vereinbarten Termine laut Vertrag: -50 % Pflegephase (von bis ): Arbeitgeber leistet Aufstockungszahlungen -50 % Nachpflegephase (von bis ): Ausgleich des negativen Saldos Wertguthaben
18 II. Das Familienpflegezeitgesetz Vorzeitige Beendigung - Bei Tod oder den Wegfall der Pflegebedürftigkeit des zu pflegenden Angehörigen oder - bei Unterschreiten der wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden nach Ablauf des zweiten, auf Ereignis folgenden Monats
19 II. Das Familienpflegezeitgesetz Familienpflegezeitversicherung -verpflichtet den Versicherer, im Falle des Todes sowie der Berufsunfähigkeit des Beschäftigten eine Leistung in der Höhe zu erbringen, in der das Wertguthaben noch nicht ausgeglichen ist -wird je nach vertraglicher Vereinbarung vom Beschäftigten, vom Arbeitgeber oder vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben für den Beschäftigten abgeschlossen
20 III. Weitere Freistellungsmöglichkeiten Sonderurlaub ohne Entgeltfortzahlung Teilzeitbeschäftigung
21 III. Weitere Freistellungsmöglichkeiten Sonderurlaub ohne Entgeltfortzahlung - Beschäftigte: 28 TVöD aus wichtigem Grund -Beamte: 72 LBG max. Gesamtdauer 15 Jahre für Sonderurlaub ohne Entgeltfortzahlung und Teilzeitarbeit mit weniger als 50% Arbeitszeit
22 III. Weitere Freistellungsmöglichkeiten Teilzeitbeschäftigung - Beschäftigte: TVöD 11 Teilzeit- und BefristungsGesetz (TzBfG) -Beamte: 69 LBG
23 IV. Rahmenregelung zur Beurlaubung und zum Wiedereinstieg bei der Stadt Ulm Beurlaubung Während der Beurlaubung Anstehende Rückkehr
24 IV. Rahmenregelung zur Beurlaubung und zum Wiedereinstieg bei der Stadt Ulm Beurlaubung - kein Mindestbewilligungszeitraum für Pflege -Einzelfallbezogene Behandlung
25 IV. Rahmenregelung zur Beurlaubung und zum Wiedereinstieg bei der Stadt Ulm Während der Beurlaubung - Kontakthalten und Information -Möglichkeit der Übernahme von Vertretungen - Zugang zum städtischen Fortbildungsprogramm
26 IV. Rahmenregelung zur Beurlaubung und zum Wiedereinstieg bei der Stadt Ulm Anstehende Rückkehr - Ermittlung individueller Fortbildungsbedarf - Familiengerechte Arbeitszeit - ggf. Teleheimarbeitsplätze (soweit dienstl. möglich) -gezielte Integration in geändertes Arbeitsfeld
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