Leistungsansprüche für Pflege & Gesundheit. VdK-Landesjuniorenkonferenz Grünberg,

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1 Leistungsansprüche für Pflege & Gesundheit VdK-Landesjuniorenkonferenz Grünberg,

2 Grundlegende Zahlen der Pflegebetreuung Berufstätigkeit und Pflegeverantwortung Unterstützung der Arbeitgeber/ Neue Gesetze (Leistungen Pflegeversicherung) Ergänzende Hilfen

3 Pflegebedürftigkeit wächst

4

5 Grundlegende Zahlen der Pflegebetreuung Berufstätigkeit und Pflegeverantwortung Unterstützung der Arbeitgeber/ Neue Gesetze Ergänzende Hilfen

6 67% aller Berufstätigen gehen davon aus, die Arbeitszeit bei Pflege in der Familie reduzieren zu müssen 46% aller Berufstätigen kümmern sich um hilfs- oder pflegebedürftige Angehörige 68% dieser Betroffenen bestätigen: Beruf & Familie sind schwer zu vereinbaren, Doppelbelastung

7 Grundlegende Zahlen der Pflegebetreuung Berufstätigkeit und Pflegeverantwortung Unterstützung der Arbeitgeber/ Neue Gesetze Ergänzende Hilfen

8 Seit Arbeitszeitreduzierung bis zu 2 Jahren (Mindestumfang von 15 Std. darf nicht unterschritten werden) Gehaltsaufstockung (Verringerung von 100% auf 50% bei einem Gehalt von 75%) Rückkehr zur alten Arbeitszeit (mit 75% des Gehaltes, so lange bis der Gehaltsvorschuss ausgeglichen ist) Familienpflegezeitversicherung (Rentenansprüche können so während der Familienpflegezeit etwa auf dem Niveau der Vollzeitbeschäftigung gehalten werden) Schriftliche Vereinbarung der Förderbedingungen zwischen Arbeitnehmer & Arbeitgeber Kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten

9 Neu ist seit dem die Möglichkeit, für diese Zeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen, um die Einkommensverlust in dieser Zeit abzufedern. Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.

10 zehn Arbeitstage ohne Ankündigungsfrist bei akuter Pflegesituation, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren Seit dem ist für diese Zeit eine Lohnersatzleistung das Pflegeunterstützungsgeld vorgesehen Antragstellung, anschließend Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung, das von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen Angehörigen gezahlt wird

11 Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger naher Angehöriger seit Die Pflegezeit setzt eine Pflegebedürftigkeit voraus; eine schwere Krankheit alleine führt nicht zu einem Anspruch auf Freistellung.

12 Seit haben Angehörige einen Rechtsanspruch darauf, in der letzten Lebensphase eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen drei Monate lang weniger zu arbeiten oder auch ganz auszusetzen Das zinslose Darlehen kann für diese Zeit ebenso in Anspruch genommen werden.

13 Künftig besteht der Rechtsanspruch auf Fernbleiben von der Arbeit sowie für die Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz für weitere nahe Angehörige Bislang umfasst ist schon die Pflege von Großeltern und Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartnern, Geschwistern sowie von Kindern, Adoptiv- oder Pflegekinder, Schwiegerkinder und Enkelkinder Seit sind auch die Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwägern sowie lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften einbezogen

14 Die Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung Sie soll Risiken der Pflegebedürftigkeit abfedern Es werden Geld-, Sachleistungen sowie die hauswirtschaftliche Versorgung gewährt Die Leistungen werden in den Pflegestärkungsgesetzen (PSG I/II) festgehalten

15 Seit : Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen ausgeweitet Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können in Zukunft besser miteinander kombiniert Ausbau der Leistungen für Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege) Stärkung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote Erhöhung der Zuschüsse für Umbaumaßnahmen und Pflegehilfsmittel zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen

16

17 Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden und mit dem Pflegegeld kombiniert werden.

18

19 Seit dem können diese Leistungen neben der ambulanten Pflegesachleistung/dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden!

20

21 Insbesondere für die Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder im Anschluss an einen KH-Aufenthalt gibt es die Möglichkeit zur Kurzzeitpflege: (der nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege kann seit Jan für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden)

22 Individuelle Anpassung an die Belange des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen

23

24 Inanspruchnahme bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz: Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistung nicht voll ausschöpft, kann bis zu max. 40% des Leistungsbetrages für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden

25 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Neues Begutachtungsverfahren Individueller Pflegebedarf/Pflegestufen Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff soll noch in dieser Wahlperiode eingeführt werden Verankert im PSG II (in Kraft seit ) voraussichtlich 2017

26 Neues Begutachtungsassessment Mobilität Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Problem Selbstversorgung Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (Punktesystem Module werden gewichtet und addiert) Personen, die bereits vorher einer Pflegestufe zugerechnet waren, müssen keinen Antrag stellen und werden übergeleitet (Bestandsschutz)

27 Anspruch auch für Personen, die bisher keinen Anspruch hatten Personen mit geringen Beeinträchtigungen Ca zusätzlich Berechtigte 125,00 /Monat für Betreuung, Aktivierung, Unterstützung im Alltag

28 Pflegegrad Ehemalige Pflegestufe I oder 0 II oder I+ eak III oder II + eak III + eak Oder Härtefall Pflegegeld Euro Pflegesachleistung Euro Stationäre Pflege

29 Soziale Ungleichheiten im Zugang und in der Versorgung kranker Menschen müssen behoben werden Lebenserwartung von Menschen mit geringerem Einkommen 10 Jahre kürzer Alternde Gesellschaft: Multimorbidität, Pflegebedürftigkeit, chronische und psychische Krankheiten Verlässliche Finanzierung der steigenden Versorgungsbedarfe umfassender Versicherungsschutz nach gleichem Standard

30 Grundlegende Zahlen der Pflegebetreuung Berufstätigkeit und Pflegeverantwortung Unterstützung der Arbeitgeber/ Neue Gesetze Weitere ergänzende Hilfen

31 Neben dem Pflegegeld & Pflegesachleistungen, Kurzzeit-/Ersatz, Tages- und Nachpflege sowie Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gibt es: Gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung Beratung durch den Pflegestützpunkt Teilnahme an Pflegekursen

32 Seit dem 1. Januar 2009 haben Pflegebedürftige und deren Angehörige nach 7a SGB XI einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Bei Sorgen und Fragen Beratung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberater (Pflegestützpkt., KH, Pflegedienste) Aufgaben von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern z. B.: Die Erledigung von Formalien sowie Beratung der Betroffenen und ihrer Angehörigen über Leistungen, die Erarbeitung entscheidungsreifer Anträge, die Erstellung eines individuellen Versorgungsplans gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen und allen anderen an der Pflege Beteiligten, die Veranlassung aller für den Versorgungsplan erforderlichen Maßnahmen sowie die Begleitung bei der Durchführung sowie Vorschläge für eine Anpassung an veränderte Bedarfslagen

33 gemeinsame Trägerschaft der Pflege- und Krankenkassen und des Landkreises Der Pflegestützpunkt ist da bei allen Fragen zur Pflege sowie zu Hilfs- und Versorgungsangeboten für alle wichtigen Informationen zur individuellen Beratung Unterstützung in allen nötigen Belangen Vermittlung notwendiger Hilfen Koordination und Organisation Der Pflegestützpunkt berät neutral, unabhängig und kostenfrei

34 Bei Pflege einer Angehörigen oder einem Angehörigen, können Pflegende an einem Pflegekurs ihrer Pflegekasse teilnehmen. praktische Anleitung und Informationen, aber auch Beratung und Unterstützung zu vielen verschiedenen Themen Austausch und Kontakte mit anderen Angeboten vor Ort von: Diakonie, DRK, Krankenhaus etc.

35 Eltern pflegen f05324fcb64bc24b/fuer_die_praxis_01_Elter n_pflegen.pdf Beruf und Pflege vereinbaren cff38e3a33023f16eda3/2013_beruf_u_pflege_hess en.pdf Die Pflegestärkungsgesetze en/pflege/flyer/flyer_die_pflegestaerkungsgesetze. pdf

36 Internetportal zum Thema Pflege Internetportal für Angehörige, Freunde, Nachbarn, die ältere Menschen pflegen; Unterstützung im Pflegealltag

37 - Ärztliche Versorgung - Paritätische Finanzierung - Prävention - Landesrahmenvereinbarung - Gute Pflege & gutes Leben im Alter sichern - Bedarfsgerechtes, selbstbestimmtes Wohnen und Versorgen

38 Dr. DANIELA SOMMER Mitglied VdK-Landesverband Stellvertretende Bezirksvorsitzende MR Juniorenvertreterin Ortsverband Bottendorf Gesundheits- und pflegepolitische Sprecherin der SPD-Landtagsfraktion im hessischen Landtag

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