Pflegestärkungsgesetz II: Fünf Pflegegrade ersetzen ab 2017 die aktuellen drei Pflegestufen

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1 BKK Dachverband e. V. Pressestelle Infoblatt Pflegestärkungsgesetz II: Fünf Pflegegrade ersetzen ab 2017 die aktuellen drei Pflegestufen Das bislang größte Reformvorhaben in der Geschichte der sozialen Pflegeversicherung wird zum 1. Januar 2017 abgeschlossen sein. Dann treten die wesentlichsten und lang erwarteten Neuerungen der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das Neue Begutachtungsassesment (NBA) in Kraft. Mit den vorausgegangenen Ersten Pflegestärkungsgesetz (PSG I) 2015 und dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) 2013 bildet das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) ein zusammenhängendes Reformpaket. Im Vorgriff auf die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sind so bereits die Leistungen für Pflegebedürftige auch für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz ohne Pflegestufe und ihren Angehörigen flexibilisiert und ausgeweitet worden. Das Pflegestärkungsgesetz II soll in Teilen am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der bisherigen Pflegestufen auf die neuen fünf Pflegegrade mit entsprechend angepassten Leistungsbeträgen der Pflegeversicherung sollen zum 1. Januar 2017 wirksam werden. Damit entfällt auch die zusätzliche Feststellung von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz insbesondere für Menschen mit Demenz und die bisher hieraus resultierenden Leistungen werden in das reguläre Leistungsrecht der Pflegeversicherung integriert. Der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht werden Zukünftig werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Die neu konzipierte Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen wird den Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Modulen messen und auf Grundlage einer differenzierten Gewichtung zu einer Gesamtbewertung (Gesamtscorewert) zusammenführen. Hieraus soll sich dann die Einstufung in einen der fünf neuen Pflegegrade ableiten. Folgende Module werden in der Begutachtung der medizinischen Dienste erfasst: 1. Mobilität 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 4. Selbstversorgung 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 1

2 7. Außerhäusliche Aktivitäten 8. Haushaltsführung Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird so endlich Wirklichkeit und der tatsächliche Unterstützungsbedarf für die betroffenen Menschen wird umfassender und auf pflegewissenschaftlicher Grundlage erfasst. Die Leistungshöhe und die damit gegebene pflegerische Leistung wird zukünftig daran entschieden, was der Betroffene noch selbst kann oder wo Unterstützung nötig ist unabhängig davon, ob jemand an einer Demenz leidet oder körperliche Einschränkungen besitzt. Die bisherige Ungleichbehandlung somatischer und kognitiver Aspekte in der Pflegebegutachtung wird ausgeglichen. Minuten spielen in der neuen Begutachtung und damit für die Einstufung keine Rolle mehr. Außerdem beginnt die Unterstützung für die Betroffenen früher als bislang. Denn im Pflegegrad I erhalten Menschen, welche noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, bereits eine Pflegeberatung, allgemeine Betreuungsleistungen und Leistungen zur Anpassung des Wohnumfeldes, zum Beispiel, wenn eine Dusche altersgerecht umgebaut werden muss. Das Bundesministerium für Gesundheit geht davon aus, dass mittelfristig bis zu Menschen zusätzliche Hilfe erhalten. Außerdem werden pflegende Angehörige in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert sein. Nach Pflegestärkungsgesetz I folgt Pflegestärkungsgesetz II noch mehr Unterstützung für Pflegebedürftige Nicht nur die Leistungsbeträge werden angepasst und teilweise auch erhöht. Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozent steigen auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose, denn die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die damit verbundenen Leistungsverbesserungen müssen auch finanziert werden. Insgesamt stehen ab 2017 jährlich fünf Milliarden Euro zusätzlich für die Pflege zur Verfügung. Die gesetzlich vorgeschriebene Dynamisierung der Leistungen wird um ein Jahr auf 2017 vorgezogen. Damit stehen bereits 2017 weitere rund 1,2 Milliarden Euro für die Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung. 2

3 Leistungen in Euro Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 Geldleistung ambulant Sachleistung ambulant 125 Als Geldbetrag, der für Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistunge n zur Verfügung steht Leistungsbetra g stationär Definition und Überleitung in die Pflegegrade In Pflegegrad 1: Hier werden Menschen eingestuft, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf brauchen, aber eine Pflegeberatung benötigen, weil ihre Wohnung altersgerecht eingerichtet werden muss, wie zum Beispiel eine direkt begehbare Dusche. Natürlich werden auch die Leistungen der allgemeinen Betreuung übernommen. Menschen die bereits heute Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, werden per Gesetz automatisch in das neue Pflegesystem aufgenommen. Ein neuer Antrag auf Begutachtung muss nicht gestellt werden. Alle, die bereits Leistungen von der Pflegeversicherung bekommen, erhalten diese auch weiterhin mindestens in gleichem Umfang. Viele könnten sogar deutlich höhere Leistungen erhalten. Konkret heißt dies, dass Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen automatisch in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet werden: Pflegestufe I wird in Pflegegrad 2, Pflegestufe III wird in Pflegegrad 4 übergeleitet. Menschen mit anerkannten demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen bzw. mit einer sogenannten anerkannten erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz erreichen automatisch den übernächsten Pflegegrad. Pflegestufe 0 wird in Pflegegrad 2, Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird in Pflegegrad 4 automatisch eingestuft. Ambulante Pflege Jeder ambulante Pflegedienst kann in Zukunft neben körperlicher Pflege und Hilfe bei der Haushaltsführung auch Betreuungsmaßnahmen anbieten. Die Pflegedienste können hier zusätzlich mit anderen Dienstleistern zusammenarbeiten. Dadurch wird sich künftig automatisch das Leistungsspektrum der Pflegedienste erweitern. 3

4 Vollstationäre Pflege In der vollstationären Pflege ist nicht nur der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung, sondern die Höhe des Eigenanteils entscheidend. Dieser Betrag ist nämlich aus der eigenen Tasche zu zahlen. Bislang stieg der Eigenanteil in der stationären Pflege mit der Höhe der Pflegestufe. In Zukunft wird der pflegebedingte Eigenanteil nicht mehr mit zunehmender Pflegebedürftigkeit steigen. Dadurch kommt es zu einer spürbaren finanziellen Entlastung des Einzelnen. Künftig zahlen alle Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 den gleichen pflegebedingten Eigenanteil in einem Pflegeheim. Dieser pflegebedingte Eigenanteil wird im Jahr 2017 voraussichtlich im Bundesdurchschnitt bei rund 580 Euro liegen. Wichtig ist, dass sich dieser pflegebedinget Eigenanteil von Einrichtung zu Einrichtung dennoch unterscheiden wird, da er sich einrichtungsindividuell berechnet. Addiert werden müssen dann außerdem noch die Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen, die auch heute schon von den Pflegebedürftigen selbst zu entrichten sind und sich ebenfalls von Pflegeeinrichtung zu Pflegeeinrichtung unterscheiden. Weitere Neuerungen im PSG II Zusätzliche Betreuungsangebote: Jeder Pflegebedürftige kann künftig in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen in den Genuss zusätzlicher Betreuungsangebote kommen. Bisher war dies abhängig davon, ob der Pflegeanbieter mit der Pflegekasse entsprechende Leistungen verhandelt hat. Mit dem PSG II muss jetzt jede stationäre Pflegeeinrichtung mit den Pflegekassen entsprechende Vereinbarungen schließen und zusätzlich Betreuungskräfte einstellen und entsprechende Leistungen anbieten. Die Finanzierung erfolgt wie bisher vollständig durch die Pflegeversicherung. Reha vor Pflege" - dieser wichtige Grundsatz der Pflegeversicherung wird mit dem PSG II gestärkt: Durch zielgerichtete Rehabilitation kann Pflegebedürftigkeit verhindert bzw. hinausgezögert werden. Hier werden die Medizinischen Dienste zur Anwendung eines bundesweit einheitlichen, strukturierten Verfahrens für die Rehabilitationsempfehlungen verpflichtet. Renten- und Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen und pflegende Angehörige: Für alle Pflegepersonen die einen Pflegebedürftigen im Pflegegrad 2 bis 5 mindestens zehn Stunden wöchentlich verteilt auf mindestens zwei Tage zu Hause versorgen, zahlt künftig die Pflegeversicherung Rentenbeiträge. Gestaffelt nach Pflegebedürftigkeit steigen die Rentenbeiträge. Wer einen Angehörigen mit Pflegegrad 5 pflegt, erhält beispielsweise um 25 Prozent höhere Rentenbeiträge als bisher. Außerdem werden mehr Menschen unterstützt, auch Angehörige, die einen ausschließlich einen an Demenz Erkrankten betreuen, werden über die Rentenversicherung abgesichert. Zudem wird der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung verbessert. Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um pflegebedürftige Angehörige 4

5 zu kümmern, bezahlt die Pflegeversicherung künftig die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. Kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen: Die Pflegekassen müssen künftig kostenlose Pflegekurse für Angehörige und Ehrenamtliche anbieten. Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit der Pflegeberatung mit weiteren Beratungsstellen vor Ort verbessert werden. Bürokratieabbau: Die Gutachten des Medizinischen Dienstes zur Einstufung in einen Pflegegrad soll künftig den Betroffenen automatisch, ohne bislang erforderliche Antragstellung zugehen. Nach derzeitigem Stand des Gesetzgebungsverfahrens, sind dabei auch die Empfehlungen des Medizinischen Dienstes für Hilfsmittel- bzw. Pflegehilfsmittelversorgung nunmehr von den Pflegekassen als Antrag zu werten. Hierfür ist die Einwilligung des Versicherten notwendig. 5

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