Gemeinde Villnachern. Vollzugsverordnung zum Personalreglement

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1 Gemeinde Villnachern Vollzugsverordnung zum Personalreglement Genehmigt an der Gemeinderatssitzung vom 13. Dezember 2011

2 Inhaltsverzeichnis Artikel Inhalt Seite I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Personenbezeichnung Geltungsbereich Begriffsbestimmungen... 3 II. Personalpolitik Art. 4 Aus- und Weiterbildung Einreihung/Besoldung Lohnanpassungen... 3 III. Dienstrechtliche Bestimmungen Art. 7 Funktionszulagen Arbeitszeit Dienstfreie Tage Ferienanspruch Bezahlter Urlaub Freiwillige Dienstleistungen Kantonale Vorschriften Überzeit, Pikettdienst, besondere Entschädigungen Spesen Stellenplan Stellenbeschreibung Stellenausschreibung/Vorstellungsgespräch Verantwortlichkeiten im Personalbereich Personalanstellungen Arbeitsverträge für Teilzeitbeschäftigte im Stundenlohn Richtlinien für die Aus- und Weiterbildung... 6/7 23 Aufgabenkreis/Versetzung Inkrafttreten

3 Ingress Der Gemeinderat erlässt in Ergänzung und zur Auslegung des Personalreglements (PR) folgende Bestimmungen: I. Allgemeine Bestimmungen A. Geltungsbereich Personenbezeichnung Geltungsbereich Begriffsbestimmungen Art. 1 Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. Art. 2 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalreglements für die vom Gemeinderat gewählten Voll- und Teilzeitbeschäftigte sowie nebenamtlich Beschäftigte der Gemeinde Villnachern. Art. 3 Angestellte sind Personen, die unbefristet oder befristet, mit einem vollen oder teilweisen Pensum im Dienst der Gemeinde Villnachern stehen. II. Personalpolitik Aus- und Weiterbildung Einreihung / Besoldung Art. 4 Die berufliche Ausbildung und die fachliche Weiterbildung wird gefördert. Lohnanpassungen Art. 5 Einreihung und Besoldung werden vom Gemeinderat nach dem in Art. 32 des Personalreglements umschriebenen Anhang festgelegt. Art. 6 1 Die für das Staatspersonal anwendbaren Beschlüsse über generelle Teuerungszulagen gelten auch für das Personal der Gemeinde. In Ausnahmefällen kann der Gemeinderat in Abweichung der kantonalen Regelung Lohnanpassungen vornehmen. 2 Über individuelle Lohnerhöhungen und Rückstufungen (Lohnanpassungen) entscheidet der Gemeinderat anhand der jährlichen Mitarbeiterbeurteilung. III. Dienstrechtliche Bestimmungen Art. 7 Funktionszulagen Für die Ausübung besonderer Aufgaben kann der Gemeinderat Funktionszulagen ausrichten. -3-

4 Arbeitszeit Dienstfreie Tage Ferienanspruch Bezahlter Kurzurlaub Freiwillige Dienstleistungen Kantonale Vorschriften Art. 8 Die Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden beträgt 42 Stunden. Art. 9 1 Sofern der Gemeinderat in besonderen Fällen keine abweichende Regelung trifft, gelten neben den Samstagen und Sonntagen a) als zusätzliche, ganze dienstfreie Tage: Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag, Stephanstag, Neujahr, Berchtoldstag, Bundesfeiertag, sofern sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen. b) als zusätzliche, halbe dienstfreie Tage: 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen. 2 Am Vortag vor ganzen Feiertagen wird die Sollzeit um eine Stunde reduziert, d.h., der Arbeitsschluss wird um eine Stunde vorgelegt. Art. 10 Der jährliche Ferienanspruch der Mitarbeiter beträgt - bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage - ab 21. Altersjahr 20 Arbeitstage - ab 50. Altersjahr 25 Arbeitstage - ab 60. Altersjahr 30 Arbeitstage Art. 11 Für die nachstehenden Ereignisse wird den Angestellten bezahlter Urlaub gewährt: a) Eigene Hochzeit 3 Tage b) Hochzeit in der eigenen Familie 1 Tag c) Geburt eigener Kinder/Vaterschaftsurlaub 3 Tage d) Tod von Angehörigen im eigenen Haushalt 3 Tage e) Tod von weiteren Familienangehörigen, 1-3 Tage sowie Verwandten und nahen Bekannten f) Andere Todesfälle Teilnahme an der Trauerfeier g) Militärische Rekrutierung und Inspektion Nach Aufgebot h) Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag Art. 12 Abwesenheiten infolge freiwilliger Dienstleistungen werden vom Gemeinderat individuell geregelt, insbesondere im Zusammenhang mit ausserschulischer Jugendarbeit, freiwilligen Leistungen im öffentlichen Dienst oder aus anderen wichtigen persönlichen Gründen. Art Soweit nicht eine eigenständige Regelung in dieser Verordnung erfolgt oder die Übernahme kantonaler Personalbestimmungen ausdrücklich ausgeschlossen wird, gelten die kantonalen Vorschriften des jeweils geltenden Kantonalen Personalgesetzes sowie der jeweils geltenden Vollzugsverordnung zum Personalgesetz sinngemäss. -4-

5 2 Entscheidene Behörde ist grundsätzlich der Gemeinderat. Überzeit, Pikettdienst, regelt besondere Entschädigungen Spesen Art Für dienstlich angeordnete Einsätze gilt Art. 49 des Personalreglements. Ein Zuschlag entfällt. 2 Dienstlich angeordnete Wochenendeinsätze werden als Überzeit anerkannt und mit einem Zeitzuschlag honoriert. 3 Grundsätzlich ist diese Zeit zu kompensieren. Sollte dies nicht möglich sein, erfolgt eine Barauszahlung im Sinne der Arbeitszeitverordnung. Beim Einsatz des gesamten Personals kann der Gemeinderat eine abweichende Regelung treffen. Art Den Angestellten werden folgende Spesen ausgerichtet: Fahrten: Bahn, Bahnbillet 2. Klasse Auto, Fr /km, max. 1'500 km/jahr 2 Der Gemeinderat bezeichnet die Angestellten, welche eine monatliche auszurichtende, pauschale Autoentschädigung erhalten. 3 Hauptmahlzeiten: Effektive Kosten, max. Fr Übernachtungen: Übernachtung und Morgenessen, effektive Kosten, max. Fr Telefon Effektive Kosten, max. Fr /Jahr Angestellte, welche aufgrund von Pikettdiensten ihr Privattelefon benützen, erhalten eine jährliche Telefonentschädigung. Die betroffenen Angestellten werden durch den Gemeinderat bezeichnet. Stellenplan Stellenbeschreibung Stellenausschreibung/ Vorstellungsgespräch Verantwortlichkeiten im Personalbereich Art. 16 Die Festsetzung des Stellenplans ist Sache des Gemeinderates. Art. 17 Für jeden Posten wird eine Stellenbeschreibung ausgearbeitet, welche die Anforderungen, die organisatorische Einordnung, den Aufgabenbereich, und die Kompetenzen enthält. Art Die Stellenausschreibungen haben in der Regel in beidgeschlechtlicher Form zu erfolgen. Inserate für Stellen sind im Entwurf auszufertigen und dem Ressortvorsteher Personal vorzulegen. 2 Das Vorstellungsgespräch wird vom zuständigen Ressortvorsteher unter Beizug des Gemeindeschreibers geführt. Bei Kaderpersonalanstellungen wird der Gesamtgemeinderat beigezogen. Art. 19 Im Personalwesen werden folgende Funktionen ausgeübt: Ressortvorsteher Gemeinderat Personalchef Gemeindeschreiber Personalchef-Stv. Gemeindeschreiber-Stellvertreter -5-

6 Personalanstellungen Arbeitsverträge für Teilzeitbeschäftigte im Stundenlohn Richtlinien für die Aus- und Weiterbildung Art. 20 Personalanstellungen sowie der Abschluss von Lehrverträgen werden durch den Gemeinderat vorgenommen. Art Der Gemeinderat kann Arbeitsverträge für Teilzeitbeschäftigte im Stundenlohn abschliessen. 2 Der Ferienanspruch wird mit folgenden Zuschlägen abgegolten: 4 Wochen = 8.33 % 5 Wochen = % 6 Wochen und mehr = % Art Grundsatz Ein wichtiger Teil der Personalentwicklung und -förderung ist die Weiterbildung der Mitarbeiter. Sie geschieht in erster Linie im Rahmen der Aufgabenerfüllung, kann aber auch im Rahmen von externen Weiterbildungsmöglichkeiten erfolgen. Für die Kostenübernahme ist grundsätzlich die jeweilige Interessenslage massgebend. 2 Definition der Begriffe Aus- und Weiterbildung Kurse und Schulen mit Prüfungsabschluss gelten als Ausbildung. Kurse und Seminare, die besucht werden, um bestehendes Wissen aufzufrischen oder zu ergänzen oder um sich neues Wissen anzueignen, das für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, gelten als fachliche Weiterbildung. 3 Zuständigkeit Für fachlichen Weiterbildungen bis zu 3 Tagen ist der Ressortvorsteher zuständig, der auch den Gemeinderat informiert. In der Regel geht die notwendige Zeit auf Arbeitszeit und die Kosten trägt die Gemeinde. Für umfassendere und länger dauernde fachliche Weiterbildung ist der Gemeinderat Bewilligungsinstanz. Für die Übernahme der Kosten ist grundsätzlich die Interessenlage des Ressorts einerseits und des Mitarbeiters anderseits massgebend. 4 Übernahme von Kosten und Arbeitszeit bei fachlicher Weiterbildung / Rückforderung Für fachliche Weiterbildungen, die ganz im Interesse der Gemeinde liegen oder von dieser angeordnet werden, gehen sowohl die Arbeitszeit als auch die Kurskosten zulasten der Gemeinde. Es handelt sich in aller Regel um kürzere Weiterbildungen, die aufgrund von Entwicklungen am Arbeitsplatz, Änderung gesetzlicher Grundlagen etc. notwendig werden. Ein Rückforderungsvorbehalt wird nicht verfügt. Reisespesen (in der Regel Bahnkosten) werden effektiv vergütet. Weitergehende Spesen werden nicht ausgerichtet. -6-

7 5 Übernahme von Kosten und Arbeitszeit bei Ausbildungen / Rückforderung Umfangreichere Ausbildungen liegen zumeist auch, unter Umständen sogar überwiegend, im Interesse des betreffenden Mitarbeiters, dessen «Marktwert» nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung ansteigt. Hat die Gemeinde ein klares Interesse an der Ausbildung, werden in der Regel mindestens 50 % der direkten Kosten, ohne Reise- oder sonstige Spesen übernommen, und die effektive Kursdauer wird, soweit sie in die Arbeitszeit fällt, als solche angerechnet. Dazu wird folgender Rückforderungsvorbehalt verfügt: Löst der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des ersten Jahres nach Kursende auf, so sind die vollen, von der Gemeinde getragenen Kurskosten zurück zu erstatten. Innerhalb des zweiten Jahres sind 50 % und innerhalb des dritten Jahres 25 % zurück zu erstatten. Der Abbruch der Ausbildung hat ebenfalls die Rückerstattung aller Kosten zur Folge. Aufgabenkreis / Versetzung Inkrafttreten Art Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich bei der dienstlichen Tätigkeit gegenseitig zu unterstützen. Sie haben dabei auf Anordnung ihrer Vorgesetzten (Ressortvorsteher bzw. Personalchef) zeitweise auch nicht in ihren Aufgabenkreis gehörende Verrichtungen auszuführen, soweit dies nötig und zumutbar ist. 2 Bezüglich Versetzung von Angestellten gilt Art. 16 des Personalreglements. Art. 24 Diese Verordnung tritt nach Erlass des Gemeinderates vom 13. Dezember 2011, am 01. Januar 2012 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle damit im Widerspruch stehende Beschlüsse und Weisungen aufgehoben Villnachern, 13. Dezember 2011 GEMEINDERAT VILLNACHERN Die Frau Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: Noëlle Bühler Benjamin Plüss -7-

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