Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten (ThürPolAzVO)

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1 Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten (ThürPolAzVO) Vom 1. Juli 2009 (GVBl. S. 636) Aufgrund des 111 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 20 März 2009 (GVBl. S. 238) verordnet das Innenministerium: 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Polizeivollzugsbeamte. 2 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten beträgt im Durchschnitt 42 Stunden in der Woche. Die Absenkung oder Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 40 Stunden erfolgt einschließlich der Übergangsregelungen nach den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für gesetzliche Feiertage sowie für sonstige dienstfreie Tage nach 5 Abs. 1, soweit diese auf die Tage von Montag bis Freitag fallen, unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, jeweils um ein Fünftel. (3) Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit nach Absatz 1 ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres ungleichmäßig auf die Arbeitstage einer Woche oder mehrerer Wochen verteilt werden. (4) Mehrdienstleistungen im Sinne dieser Verordnung sind Dienstleistungen im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit, die über die dienstplanmäßige Arbeitszeit ( 10) hinausgehen o- der Dienstleistungen, die über die selbst bestimmte Arbeitszeit hinausgehen, soweit sie ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nach Absatz 2 überschreiten ( 11 und 12). Für Teilzeitbeschäftigte ist die jeweils vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen. 3 Langfristige Freistellung vom Dienst bei Teilzeitbeschäftigung (1) Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann abweichend von 2 Abs. 3 auf Antrag des Beamten die Teilzeitbeschäftigung auch in der Form bewilligt werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einer vollständigen Freistellung von bis zu zwei Jahren zusammengefasst wird. Bei einer Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstreckt, kann der Zeitraum der vollständigen Freistellung bis zu fünf Jahre betragen, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat. (2) Der Zeitraum der nach Absatz 1 bewilligten Teilzeitbeschäftigung soll zehn Jahre nicht überschreiten. Der Bewilligungszeitraum verlängert sich um die Dauer einer Beurlaubung, wenn langfristiger Urlaub bewilligt wird. tbb Seite 1 von

2 (3) Eine vollständige Freistellung kann nur zusammenhängend und nur am Ende des Bewilligungszeitraums der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 gewährt werden. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Beamten eine Verschiebung der vollständigen Freistellung um höchstens fünf Jahre zugelassen werden; 76 Abs. 2 Thüringer Beamtengesetz bleibt unberührt. Der Antrag nach Satz 2 ist spätestens sechs Monate vor dem Beginn der vollständigen Freistellung zu stellen. 4 Abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit kann abweichend verteilt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Die Arbeitszeit darf grundsätzlich 1. zwölf Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes, Stunden innerhalb eines Siebentageszeitraumes und 3. innerhalb eines Bezugszeitraumes von vier Monaten durchschnittlich 48 Stunden in der Woche, einschließlich Mehrarbeit und Bereitschaftsdienst, nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Durchschnitts bleiben Urlaubs- und Krankheitstage unberücksichtigt. Die Oberste Dienstbehörde kann den Bezugszeitraum auf bis zu insgesamt sechs Monate verlängern, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern; bei zwingenden dienstlichen Bedürfnissen ist eine Verlängerung auf bis zu insgesamt zwölf Monate zulässig, wenn die Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beamten gewahrt bleiben. In Einzelfällen können bei dringenden dienstlichen Bedürfnissen Ausnahmen von Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie 7 zugelassen werden. Eine Ausnahmeregelung ist nur zulässig, soweit im Interesse des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit sichergestellt ist, dass die Beamten eine der verlängerten Arbeitszeit entsprechende Ausgleichsruhezeit im Verhältnis nach 7 Abs. 1 erhalten, die im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitsperiode, deren Ausgleich sie dient, ohne Unterbrechung gewährt werden soll. (2) Bei Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten, die dem Schutz der Bevölkerung oder des Allgemeinwohls zur Abwehr schwerwiegender kollektiver Gefahrensituationen dienen, kann von den Regelungen dieser Verordnung in Ausnahmefällen im erforderlichen Umfang abgewichen werden. In diesen Ausnahmefällen ist gleichwohl dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29. Juni 1989 S. 1) in der jeweils geltendenden Fassung ein größtmögliches Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beamten gewährleistet ist. 5 Dienstfreie Tage (1) Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage sowie der 24. Dezember und der 31. Dezember sind grundsätzlich dienstfrei. (2) An dienstfreien Tagen kann Dienst angeordnet werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies erfordern. In diesen Fällen soll eine entsprechende, möglichst zusammenhängende Freizeit an anderen Tagen gewährt werden. tbb Seite 2 von

3 6 Arbeitszeitverkürzung durch einen freien Tag (1) Der Beamte wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die Dauer der Freistellung beträgt bei Beamten in der Dienstform Dienst nach Dienstplan die Arbeitszeit, die an diesem Tag zu leisten ist, bei Beamten in den Dienstformen gleitende Arbeitszeit oder Dienst ohne Dienstplan ein Fünftel der für sie geltenden regelmäßigen Arbeitszeit sowie bei Teilzeitbeschäftigung die für diesen Tag vereinbarte Arbeitszeit. (2) Die Freistellung vom Dienst soll nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen. (3) Hat der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, dann ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahrs nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig. 7 Ruhezeit (1) Die Mindestruhezeit innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes beträgt grundsätzlich elf zusammenhängende Stunden. (2) Dem Beamten ist grundsätzlich eine kontinuierliche Mindestruhezeit von zweimal 35 Stunden in einem Bezugszeitraum von 14 Tagen zu gewähren. 8 Jahresarbeitszeitkonto (1) Die zu leistende regelmäßige Arbeitszeit nach 2 wird für jeden Polizeivollzugsbeamten für den Zeitraum eines Kalenderjahrs berechnet und abgerechnet (Abrechnungszeitraum). (2) Nach Ablauf des Abrechnungszeitraums nach Absatz 1 werden bestehende Zeitguthaben von bis zu 60 Stunden sowie alle Arbeitszeitrückstände in den nächsten Abrechnungszeitraum übernommen. 9 Dienstformen Der polizeiliche Dienst wird in den Dienstformen: 1. Dienst nach Dienstplan, 2. Dienst mit gleitender Arbeitszeit oder 3. Dienst ohne Dienstplan geleistet. 10 Dienst nach Dienstplan (1) Dienst nach Dienstplan beinhaltet: 1. Wechselschichtdienst nach einem Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in wechselnden Dienstschichten vorsieht, in denen ununterbrochen, bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags Dienst geleistet wird, 2. Schichtdienst nach einem Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, ohne einen ununterbrochenen Dienstbetrieb zu erfordern, tbb Seite 3 von

4 3. Schwerpunktdienst nach einem Plan, der unter Berücksichtigung der polizeilichen Erfordernisse zu leisten ist, soweit kein Wechselschichtdienst oder Schichtdienst vorliegt. (2) Allgemeine Grundsätze der Dienstplanung sind: 1. Im Dienstplan sind der tägliche Dienstbeginn und das Dienstende festzulegen. 2. Die Gesamtzahl der dienstfreien Tage im Planungszeitraum hat grundsätzlich mindestens der Anzahl der dienstfreien Tage nach 5 zu entsprechen. 3. Die Mindestdauer eines geplanten Dienstes soll sechs Stunden nicht unterschreiten. 4. Monatlich sollen im Jahresdurchschnitt zwei freie Wochenenden gewährt werden. 11 Gleitende Arbeitszeit (1) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann dem Beamten gestattet werden, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen selbst zu bestimmen. Als regelmäßige tägliche Arbeitszeit ist ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zugrunde zu legen. (2) Die Rahmenzeit beträgt 14 Stunden und umfasst grundsätzlich die Zeiten von Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 20 Uhr. (3) Die zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der Bereiche und Organisationseinheiten festzulegenden Zeiten (Präsenzzeiten) umfassen von Montag bis Freitag mindestens vier Stunden täglich. (4) Unterschreitungen oder Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit sind im Rahmen des Jahresarbeitszeitkontos nach 8 auszugleichen. Ein Zeitausgleich während der Präsenzzeiten nach Absatz 3 bedarf der Zustimmung des Vorgesetzten. Im Abrechnungszeitraum können dem Beamten bis zu zwölf ganze Tage Zeitausgleich gewährt werden; dabei können Zeiträume von bis zu sechs Tagen für eine zusammenhängende Freistellung zusammengefasst werden. Ein ganzer Tag ist verbraucht, wenn die gesamte Präsenzzeit eines Tages in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus ist, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ein Zeitausgleich während der Präsenzzeit nur für Mehrarbeit, Mehrdienstleistung oder auch stundenweise zulässig. Arbeitszeitguthaben aus Mehrarbeit oder Mehrdienstleistung sind vor Gleitzeitguthaben auszugleichen. Arbeitszeitrückstände sollen zu keinem Zeitpunkt 24 Stunden überschreiten. (5) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann unter Beachtung von 7 eine abweichende Verteilung außerhalb der Rahmenzeit auch unter Einbeziehung von dienstfreien Tagen nach 5 Abs. 1 erfolgen. 10 Abs. 2 Nr. 3 gilt entsprechend. Im Falle der Verteilung auf einen dienstfreien Tag soll ein Ausgleich durch ganztägige Freistellung innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach der Inanspruchnahme ohne Anrechnung auf das Kontingent nach Absatz 4 Satz 3 gewährt werden. (6) Für Teilzeitbeschäftigte gelten die jeweiligen individuellen Vereinbarungen. Sofern die Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage oder ungleich in der Woche verteilt ist, ist bei Urlaub, Krankheit und Dienstbefreiung die an den jeweiligen Tagen vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen. tbb Seite 4 von

5 12 Dienst ohne Dienstplan (1) Die Leiter von Polizeibehörden und -einrichtungen, die Leiter der Führungsstäbe, der Ständige Vertreter des Präsidenten des Landeskriminalamts Thüringen, die Leiter der Stabsbereiche, die Leiter der Dienststellen und die Abteilungsleiter des Landeskriminalamts Thüringen bestimmen die Verteilung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit unter Beachtung der Vorgaben dieser Verordnung selbst, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. (2) Spezialeinheiten, Spezialkräfte und Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei, bei denen aufgrund ihrer besonderen Dienstverrichtung zur Bewältigung von polizeilichen Einsatzlagen eine Dienstplanung nach 10 nicht möglich ist, leisten Dienst nach den Vorgaben des Dienstvorgesetzten unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verordnung. Die Anwendung dieser Dienstform bedarf in diesem Fall der vorherigen Zustimmung des Oberste Dienstbehörde. (3) Die regelmäßige Arbeitszeit ist grundsätzlich in der Fünf-Tage-Woche abzuleisten. 13 Dienstreisen (1) Bei Dienstreisen gilt die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme außerhalb der Dienststätte als Arbeitszeit. (2) Reisezeiten sind keine Arbeitszeit, es sei denn, dass 1. sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen, 2. die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird oder 3. die Dienstreise der Wahrnehmung unmittelbarer polizeilicher Aufgaben, der Unterstützung anderer Polizeidienststellen dient oder im Zusammenhang mit geschlossenen Einsätzen steht. Die tägliche Arbeitszeit umfasst bei gleitender Arbeitszeit und bei Dienst ohne Dienstplan ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, im Übrigen die jeweilige dienstplanmäßige Arbeitszeit. Die Zeit, in der während der Reisezeit Dienst zu verrichten ist, wird als Arbeitszeit angerechnet. (3) Reise- und Wartezeiten, die nicht nach den Absätzen 1 und 2 auf die tägliche Arbeitszeit anzurechnen sind, werden zur Hälfte angerechnet und dem Jahresarbeitszeitkonto gutgeschrieben. 14 Pause (1) Pausen sind allgemein vorgesehene oder in Gleitzeitregelungen darüber hinaus zugelassene Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Beamte von der Arbeitsleistung freigestellt ist und sich auch grundsätzlich nicht bereitzuhalten braucht. Sie werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. (2) Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten zu gewähren. Die Pause soll grundsätzlich die Arbeitszeit teilen und nicht zu Beginn oder am Ende des Dienstes liegen. (3) Den nach Maßgabe des Wechselschichtdienstes nach 10 Abs. 1 Nr. 1 tatsächlich eingesetzten Polizeivollzugsbeamten kann auf Grund der dienstlichen Besonderheiten keine Pause nach den Grundsätzen der Absätze 1 und 2 gewährt werden. Ihnen ist während des Dienstes Gelegenheit zu geben, sich zu stärken oder zu erfrischen. Die Zeiten der Stärkung oder Erfrischung werden als Arbeitszeit angerechnet. tbb Seite 5 von

6 (4) Im Rahmen einer Besonderen Aufbauorganisation nach der Polizeidienstvorschrift 100 oder eines keine Unterbrechung duldenden Einsatzes aufgrund unaufschiebbarer polizeilicher Maßnahmen ist entsprechend Absatz 3 zu verfahren. (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der Vorgesetzte in Ausnahmefällen eine Bereithaltungspflicht anordnen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern. 15 Rufbereitschaft (1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich der Beamte aus zwingenden dienstlichen Gründen auf Anordnung außerhalb der Arbeitszeit jederzeit erreichbar bereithalten muss. (2) Muss sich der Beamte bereithalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen und sich innerhalb einer bestimmten Frist am Dienst- oder Einsatzort einzufinden und beträgt die Rufbereitschaft mehr als fünf Stunden im Monat, so ist die Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Freizeit auszugleichen. Bei der Berechnung der Rufbereitschaft sowie des Freizeitausgleichs werden Bruchteile einer Stunde von 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet. Bruchteile einer Stunde von weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt. (3) Beschränkt sich die Rufbereitschaft ausschließlich auf die Verpflichtung eine Information entgegenzunehmen oder auskunftsbereit zu sein, so ist die Zeit der Rufbereitschaft zu einem Vierundzwanzigstel durch Freizeit auszugleichen. (4) Wegezeiten, die sich aus der Rufbereitschaft oder Alarmierung zwischen Wohnort und Dienst- oder Einsatzort ergeben, werden als Arbeitszeit angerechnet. (5) Die Anordnung der Rufbereitschaft hat die Festlegung nach Absatz 2 oder 3 zu umfassen. 16 Bereitschaftsdienst (1) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Beamte in seiner Dienststelle oder an einem dienstlich bestimmten Ort außerhalb seiner Häuslichkeit aufzuhalten hat, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden zu können. Bereithalten während der täglichen Dienstverrichtung gilt nicht als Bereitschaftsdienst. (2) Bereitschaftsdienst wird in vollem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet. 17 Mehrarbeit (1) Der Beamte leistet Mehrarbeit nach 72 Abs. 2 Thüringer Beamtengesetz, wenn er aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamts über die regelmäßige Arbeitszeit nach 8 Abs. 1 zuzüglich der Zeitguthaben nach 8 Abs. 2 hinaus Dienst verrichtet. Die Gewährung eines Freizeitausgleichs oder einer Vergütung bestimmt sich nach den beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften. Bei der Berechnung des Freizeitausgleiches gilt 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. (2) Mehrarbeitsguthaben sind von sonstigen Stundenguthaben gesondert zu führen. Der Ausgleich nach Absatz 1 Satz 2 geht dem Ausgleich aus sonstigen Arbeitszeitguthaben vor. Von festgestellten Mehrarbeitszeitguthaben sind ältere vor jüngeren abzugelten. (3) Schwerbehinderte Beamte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen. tbb Seite 6 von

7 18 Nachtarbeit (1) Nachtarbeit im Sinne dieser Verordnung ist ein Dienst, der mindestens drei Stunden in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr umfasst. Bei der Gestaltung von Nachtarbeit müssen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz des Beamten wegen der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Nachtarbeit angemessen berücksichtigt werden. (2) Bei Beamten, die Nachtarbeit leisten, darf diese in einem Bezugszeitraum von vier Monaten im Durchschnitt acht Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes nicht überschreiten. Fällt die Mindestruhezeit nach 7 Abs. 2 in den Bezugszeitraum, bleibt sie bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt. 19 Gesundheitliche Rehabilitation (1) Im Einzelfall kann abweichend von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten die Dienstleistungspflicht nach Maßgabe ärztlicher Feststellungen vorübergehend verkürzt werden, wenn dies zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit oder der begrenzten Dienstfähigkeit des Beamten dient (gesundheitliche Rehabilitation). Auf Verlangen sind die ärztlichen Feststellungen durch einen Amtsarzt zu treffen. (2) Die gesundheitliche Rehabilitation hat keine Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit zur Folge und ist keine Teilzeitbeschäftigung. 20 Anrechnung von Arbeitszeit im Rahmen der Fortbildung sowie des Dienst- und Wettkampfsports (1) Bei ganztägigen Fortbildungsmaßnahmen wird ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten angerechnet. Reise- und Wartezeiten werden entsprechend 13 Abs. 3 nur berücksichtigt, wenn sie ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit überschreiten. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten beträgt die maximale Anrechnung ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Beamten nach 2 Absatz 1. (2) Im Rahmen des allgemeinen Dienstsports werden maximal acht Stunden monatlich auf die regelmäßige bzw. dienstplanmäßige Arbeitszeit angerechnet. (3) Bei Maßnahmen des dienstlichen Wettkampfsports ist die tatsächliche Teilnahmezeit, jedoch pro Tag maximal ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nach 2 Abs.1 als Arbeitszeit anzurechnen. Für teilzeitbeschäftigte Beamte gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Für darüber hinaus anfallende Reise- und Wartezeiten gilt 13 Abs. 3 entsprechend. (4) Durch die Teilnahme am Dienst- und Wettkampfsport entstehen keine Ansprüche auf Mehrarbeit und Zulagen. 21 Polizeivollzugsbeamte im unmittelbaren Personenschutz (1) Für Polizeivollzugsbeamte, die im unmittelbaren Personenschutz eingesetzt werden, ist abweichend von 2 Abs. 1 eine Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 48 Stunden zulässig, wenn die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit 60 Stunden in einem Bezugszeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet und der Beamte dazu seine Bereitschaft schriftlich erklärt hat. (2) Der Dienst im unmittelbaren Personenschutz ist nach folgenden Grundsätzen zu regeln: 1. Aus der Ablehnung oder dem Widerruf der Bereitschaftserklärung darf dem Beamten kein Nachteil entstehen. tbb Seite 7 von

8 2. Dem zu einem mehrere zusammenhängende Tage dauernden Personenschutzeinsatz mit ununterbrochener Diensttätigkeit eingesetzten Beamten wird für jeden 24- Stunden-Zeitraum des Einsatzes eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden gewährt; die anfallenden Ruhezeiten sind zu addieren und unmittelbar im Anschluss an den Einsatz zusammenhängend zu gewähren. 3. Ein ununterbrochener Einsatzzeitraum von sieben Tagen darf nicht überschritten werden. 4. Der Beamte darf bei Ausschöpfung der höchstzulässigen Einsatzzeit von sieben aufeinander folgenden Tagen frühestens nach Ablauf von 14 Tagen zu einem erneuten, länger als drei Tage dauernden ununterbrochenen Einsatz herangezogen werden. 5. Während mehrtägiger ununterbrochener Einsätze sollen dem Beamten durchgehende Schlaferholungszeiten gewährt werden, die durchschnittlich fünf Stunden täglich betragen müssen. Zur Vermeidung einer Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit erfolgen regelmäßige und zu dokumentierende polizeiärztliche Untersuchungen des eingesetzten Beamten. (3) Die regelmäßige Arbeitszeit von Polizeivollzugsbeamten, die im unmittelbaren Personenschutz eingesetzt werden, kann in entsprechender Anwendung von 2 Abs. 1 Satz 2 auf 46 Stunden abgesenkt werden. 22 Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle Zur Erprobung von neuen Arbeitszeitmodellen kann die Oberste Dienstbehörde von den Bestimmungen der 8 bis 12 Ausnahmen zulassen, wenn dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Zulassung ist zu befristen. 23 Zuständigkeit Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte. Er kann die Befugnis auf einen anderen Vorgesetzten übertragen. 24 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnung in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Verwaltungsvorschrift zur Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten vom 18. März 2004 (ThürStAnz. Nr. 23 S. 1443) außer Kraft. tbb Seite 8 von

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