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1 Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen -

2 Gliederung Geltende Rechts- und Tarifregelungen - Arbeitszeitgesetz - Bundesurlaubsgesetz - TV-L - Landesbeamtengesetz NRW Regelungen im LPVG NRW

3 Arbeitszeitgesetz Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 2 Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. 3 Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

4 Arbeitszeitgesetz 4 Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. 5 Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

5 Arbeitszeitgesetz 14 (2) Von den 3 bis 5 darf abgewichen werden 2.bei Forschung und Lehre, wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können. (3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

6 Arbeitszeitgesetz Schreiben des Rektors vom : untersage ich hiermit grundsätzlich, dass Sie als wiss. / künstl. Beschäftigte über die 10- Stunden- Grenze hinaus arbeiten. Ebenso ist darauf zu achten, dass die 11- stündige- Ruhezeitregelung zwischen Arbeitsende und - beginn eingehalten wird.

7 Arbeitszeitgesetz Schreiben des Rektors vom : Auch die explizite Nennung von "Forschung und Lehre in der Vorschrift für außergewöhnliche Fälle ( 14 Abs. 2 ArbZG) darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass Arbeitszeiten über 10 Stunden an einer Hochschule generell statthaft sind. Die Dienstanweisung, entsprechende Fälle genauestens zu dokumentieren, hat auch für die Gruppe der wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten Bestand.

8 Arbeitszeitgesetz Schreiben des Rektors vom : Soweit Sie Bedenken haben, dass die Ihnen übertragenen Aufgaben hierdurch nicht termingerecht zu erfüllen sind, sprechen Sie die/den zuständigen Vorgesetzte/n an und versuchen mit ihr/ihm gemeinsam durch geeignete Prioritätensetzung und Aufgabenverteilung eine Lösung zu erzielen.

9 Arbeitszeitgesetz Sollten die Ihnen übertragenen Aufgaben in der vereinbarten Arbeitszeit nicht zu schaffen sein, und keine Einigung mit dem Vorgesetzen/ der Vorgesetzen zu erzielen sein, empfiehlt sich das Instrument der sog. Überlastungsanzeige.

10 Bundesurlaubsgesetz Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) 1 Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. 3 (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

11 Bundesurlaubsgesetz Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) 1 (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

12 Bundesurlaubsgesetz 7 (3) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

13 Bundesurlaubsgesetz Achtung: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung erhält oder zu beanspruchen hat ( 157 Abs. 2 SGB III).

14 Bundesurlaubsgesetz Achtung: Urlaubsansprüche aus WHK-Verträgen unterliegen dem Bundesurlaubsgesetz: Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.

15 Bundesurlaubsgesetz Regelung im Bereich des TV-L: Die Übertragung von Urlaubsansprüchen ist bis zum 15. März des übernächsten Jahres möglich. Dies führt im akademischen Mittelbau zu erheblichen Problemen bei der Inanspruchnahme von Urlaub (befristete Verträge!)

16 Bundesurlaubsgesetz Urlaubsanspruch in der Probezeit 4 Wartezeit Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

17 Bundesurlaubsgesetz Urlaubsanspruch in der Probezeit 5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; Kurz und Gut 23. Mai 2016

18 Bundesurlaubsgesetz Urlaubsanspruch in der Probezeit b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

19 Bundesurlaubsgesetz Urlaubsanspruch in der Probezeit (3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

20 Bundesurlaubsgesetz Urlaubsanspruch in der Probezeit Die Praxis in einigen Fakultäten, bei Urlaub in der Probezeit im Umfang des bereits erworbenen Anspruchs eine Erklärung unterschreiben zu lassen mit dem Inhalt, dass das Urlaubsentgelt bei Ausscheiden in der Probezeit zu erstatten ist, entbehrt jeder juristischen Grundlage. Die Erklärung ist somit gegenstandslos.

21 Bundesurlaubsgesetz Urlaubsanspruch in der Probezeit Aus den voranstehenden Ausführungen geht eindeutig hervor, dass es keine Urlaubssperre während der Probezeit gibt. Die Gewährung von Urlaub im Umfang des erworbenen Anspruchs unterliegt wie immer der Genehmigung des Vorgesetzten. Die Ablehnung ist mitbestimmungspflichtig!

22 Tarifvertrag der Länder (TV-L) TV-L Mehrarbeit Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wo chentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten.

23 Tarifvertrag der Länder (TV-L) Überstunden Ü berstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die u ber die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsu blich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

24 Tarifvertrag der Länder (TV-L) Die tariflich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten beträgt in NRW 39 h 50 min. Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen.

25 Tarifvertrag der Länder (TV-L) TV-L Überstunden und Mehrarbeit Sofern kein Arbeitszeitkonto nach 10 TV-L eingerichtet ist, erhält die/der Beschäftigte fu r Überstunden, die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats - mo glichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, das entsprechende Entgeld.

26 Landesbeamtengesetz (LBG) Landesbeamtengesetz 61 Mehrarbeit (1) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.

27 Landesbeamtengesetz (LBG) Landesbeamtengesetz (2) Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern (A-Besoldung) für einen Zeitraum von längstens 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.

28 Landespersonalvertretungsgesetz Regelungen des LPVG: 72 Mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, soweit sie vorauszusehen oder nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufs oder der o ffentlichen Sicherheit und Ordnung bedingt sind, sowie allgemeine Regelung des Ausgleichs von Mehrarbeit,

29 Landespersonalvertretungsgesetz Regelungen des LPVG: 72 Mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten Aufstellung des Urlaubsplans, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs fu r einzelne Beschäftigte, wenn zwischen der Dienststelle und der oder dem beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird.

30 Da wiss. und künstl. Beschäftigte nicht der Gleitzeit unterliegen, empfiehlt sich die Führung eines Arbeitszeitenjournals. Überstunden und Mehrarbeit, die nicht angeordnet oder durch den Vorgesetzten schriftlich genehmigt sind, müssen auch nicht abgegolten werden.

31 Bestimmung in den Leitlinien für die Gestaltung von Arbeitsverträgen im Mittelbau: In die Arbeitsplatzbeschreibung wird aufgenommen, dass die Stelle zugleich der wissenschaftlichen Qualifizierung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters dient und hierfür mindestens ein Drittel der Arbeitszeit zur Verfügung steht. (Gilt sowohl vor als auch nach der Promotion für befristete Stellen zum Zwecke der Qualifikation)

32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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