Bestehende Arbeitszeitregelungen für Lehrkräfte und ihre Änderungsmöglichkeiten K AT J A M E T Z I G

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1 Bestehende Arbeitszeitregelungen für Lehrkräfte und ihre Änderungsmöglichkeiten 1 FACHTAG ARBEITSZEIT DER LEHRKRÄFTE K AT J A M E T Z I G

2 Rechtsgrundlagen Arbeitnehmer*innen I 2 Arbeitszeitgesetz - nur für Arbeitnehmer*innen, nicht für Beamt*innen - regelt z. B. Höchstarbeitszeiten, Pausen, Ruhezeiten

3 Rechtsgrundlagen Arbeitnehmer*innen II 3 Höchstarbeitszeit - 8 Stunden, kann auf 10 Stunden verlängert werden, wenn 8 Stunden im Durchschnitt von 6 Monaten/ 24 Wochen nicht überschritten werden ( 30 II ArbZG) - gilt auch für Lehrkräfte Problem

4 Rechtsgrundlagen Arbeitnehmer*innen IV 4 Ruhepausen ( 4 ArbZG) - 6 bis 9 Stunden Arbeitszeit 30 Minuten Pause - mehr als 9 Stunden Arbeitszeit 45 Minuten Pause Ruhezeiten ( 5 ArbZG) - 11 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit

5 Rechtsgrundlagen Arbeitnehmer*innen V 5 44 Nr. 2 TV-L: Zu Abschnitt II Arbeitszeit 1 Die 6 bis 10 finden keine Anwendung. 2 Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung. 3 Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.

6 Rechtsgrundlagen Arbeitnehmer*innen VI 66 AngleichungsTV Land Berlin Übergangsregelung zur Altersermäßigung für Lehrkräfte Lehrkräften (einschließlich der pädagogischen Unterrichtshilfen), - die vor dem 1. März 2005 eingestellt worden sind, - deren Arbeitsverhältnis zum Land Berlin seither ununterbrochen als Lehrkraft fortbesteht und 6 - die vor dem 1. September 2008 mindestens das 50. Lebensjahr vollendet haben, werden für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses ab dem Schuljahr, das auf die Vollendung der nachfolgend genannten Lebensjahre folgt, aus Altersgründen folgende Ermäßigungsstunden gewährt: Bei einer Unterrichtsverpflichtung (Zahl der tatsächlich zu erteilenden Unterrichtsstunden zuzüglich einer etwaigen Schwerbehindertenermäßigung) von - mindestens zwei Dritteln der regelmäßigen Pflichtstundenzahl ab dem 55. Lebensjahr: 1 Stunde, ab dem 60. Lebensjahr: 1 weitere Stunde (insgesamt 2 Stunden). - weniger als zwei Dritteln der regelmäßigen Pflichtstundenzahl ab dem 57. Lebensjahr: 1 Stunde.

7 Rechtsgrundlagen Beamt*innen I 7 Arbeitszeitverordnung (AZVO) - regelt z. B. regelmäßige Wochenarbeitszeit Pflichtstunden der Lehrkräfte Altersermäßigung abweichende Arbeitszeiteinteilung Pausen

8 Rechtsgrundlagen Beamt*innen II 8 Pflichtstunden nach Schularten und -stufen gemäß Anlage zur AZVO, z. B. Grundschulen, Grundstufen 28 Sonderschulen 27 Gesamtschulen (Sekundarstufe), ISS 26 Gymnasien 26 Berufsschulen 26

9 Rechtsgrundlagen Beamt*innen II 9 Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden ( 3 I AZVO, VV Zumessung SenBJW) z.b. - Schwerbehindertenermäßigung (1 bis 6 Unterrichtsstunden), nach GdB und Beschäftigungsumfang - Anrechnung für die Schulorganisation und für Funktionsstellen

10 Rechtsgrundlagen Beamt*innen II 10 Gewährung von freien Unterrichtstagen ( 2a AZVO) - kollektiv und individuell Ausgleich der vorhandenen Arbeitszeitkonten ( 2b AZVO) - frühesten ab 58 (Schwerbehinderte ab 55) Präsenztage ( 7 EUrlVO)

11 Rechtsgrundlagen Beamt*innen III 11 Verpflichtung zur Mehrarbeit ( 9 AZVO) in Grenzen just for fun Unterschiede bei der Bezahlung zwischen - Vollbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten - Teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer*innen und Beamt*innen

12 Möglichkeiten der Änderung I 12 Arbeitnehmer*innen durch Kündigung des Tarifvertrages ( 39 II TV-L) und Durchsetzung neuer tariflicher Regelung

13 Möglichkeiten der Änderung II 13 Beamt*innen durch Gesetz- bzw. Verordnungsgeber (Verordnungsermächtigung des Senates gemäß 52 LBG)

14 Möglichkeiten der Änderung III 14 Rechtsweg?

15 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! 15

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